Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1305-L/02
Geschäftsführerhaftung - Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1305-L/02vom 28.07.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet im Falle der Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung bindende Wirkung gegenüber der Abgabenbehörde in einem dieselben Abgabenschuldigkeiten betreffenden Haftungsverfahren. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht fest gestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA Dr. R, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Steyr betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm. §
80 BAO vom 13. April 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 3. August 1992
wurde die D GmbH gegründet. Alleinvertretungsbefugter
Gesellschafter-Geschäftsführer war ab Gründung der Bw.. Mit
Beschluss des Landesgerichtes S vom 10. Dezember 1996 wurde über das
Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Am
19. Juli 2001 wurde der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens und
Ausschüttung einer Konkursquote von 3,649448196 % aufgehoben. Seit
31. Oktober 2001 ist die Gesellschaft im Firmenbuch
gelöscht.
Mit Bescheid vom 22. April 1997 wurde der Bw. für
rückständige Abgaben der Gesellschaft im Umfang v. 2,349.927,46 S
gemäß
§ 9 BAO als Haftender in Anspruch genommen. Im
Haftungsbetrag waren unter anderem auch laut Selbstberechnung der Gesellschaft
verbuchte, aber nicht mehr entrichtete Lohnabgaben für August 1996
(fällig 16. September 1996) und September 1996 (fällig
15. Oktober 1996) und zwar Lohnsteuern v. 13.945,12 S bzw. 211.044,-- S,
Dienstgeberbeiträge v. 107.197,-- S bzw. 101.127,-- S und Zuschläge
zum Dienstgeberbeitrag v. 11.434,-- S bzw. 10.787,-- S enthalten.
Am 22. Mai 1997 wurde gegen diesen Haftungsbescheid
berufen und vorgebracht, dass der Bw. an der Abgabennichtentrichtung kein
Verschulden trage, weil die haftungsgegenständlichen Abgaben mit einer
Ausnahme erst unmittelbar vor Konkurseröffnung für die Gesellschaft
fällig gewesen, im Haftungszeitraum aber auf Grund einer von der Hausbank
Raiffeisenkasse H ab September 1996 angeordneten Kontosperre keine
Gesellschaftsmittel mehr vorhanden gewesen wären. Die konkreten
Abgabenschuldigkeiten hätten somit nicht einmal anteilig befriedigt werden
können. Eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers hätte
jedoch nicht stattgefunden, da auch die Verbindlichkeiten gegenüber den
übrigen Gesellschaftsgläubigern nicht mehr bedient worden wären.
Diese Berufung wurde vorerst mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen und festgestellt, dass im Haftungszeitraum laut Kassabuch noch
Barmittel vorhanden gewesen, Zahlungseingänge ebenso noch erfolgt
wären und trotz Kontosperre auch noch Bankbehebungen stattgefunden
hätten. Außerdem wären im haftungsrelevanten Zeitraum auch noch
Zahlungen ua. auch an den Abgabengläubiger in Form von aconto-Zahlungen
getätigt worden, gegen eine Gläubigergleichbehandlung spreche aber,
dass andere Gesellschaftsgläubiger im selben Zeitraum nachweislich unrunde
Zahlungen erhalten hätten. Es müsse daher insgesamt von nicht
anteiliger Verwendung der im haftungsrelevanten Zeitraum noch vorhanden
gewesenen Mittel und damit von schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw.
ausgegangen werden.
Im Berufungsvorlageantrag wurde das Vorhandengewesensein
finanzieller Mittel im Haftungszeitraum angesichts dieser
Bescheidbegründung nicht mehr in Abrede gestellt, nunmehr allerdings
eingewendet, dass die Verfügbarkeit und Verwendung dieser Mittel wegen der
angeordneten Kontensperre ausschließlich die Hausbank bestimmt hätte.
Außerdem wären sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den
tatsächlich noch verfügbar gewesenen Mitteln anteilig befriedigt
worden. Im fortgesetzten Berufungsverfahren blieb der Bw. trotz mehrfacher
Aufforderung der Rechtsmittelbehörde jeglichen Nachweis für seine
Behauptungen schuldig. Ebenso erfolgte auch keine Reaktion auf die Vorhaltungen
der Berufungsbehörde, dass laut Aktenlage eine Zession sämtlicher
Gesellschaftsforderungen zugunsten der Hausbank bzw. dokumentiert sei, dass sich
die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Raiffeisenkasse H im
Haftungszeitraum innerhalb nur eines Monates drastisch reduziert hätten,
und somit schon danach von schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. wegen
Abschlusses eines offenbar die Hausbank begünstigenden
Mantelzessionsvertrages ausgegangen werden müsse, es sei denn die
Gläubigergleichbehandlung werde nachgewiesen. Da der Bw. die abverlangten
Beweise nicht einmal angetreten hat, sah es die Berufungsbehörde angesichts
der geschilderten Faktenlage als erwiesen an, dass der Abgabengläubiger im
Haftungszeitraum trotz noch erhaltener aconto-Zahlungen benachteiligt befriedigt
worden ist, und der Bw. Vertreterpflichten dadurch schuldhaft verletzt hat. Mit
Berufungsentscheidung vom 28. Juli 2004 (RV/ab/02) wurde der Berufung gegen
den Haftungsbescheid vom 22. April 1997 deshalb im Grunde keine Folge
gegeben, eine teilweise Stattgabe war jedoch auszusprechen, weil
haftungsgegenständliche Abgaben durch die inzwischen überwiesene und
darauf verrechnete Konkursquote im Umfang von 67.496,57 € noch bei der
Primärschuldnerin selbst einbringlich gewesen waren, und der Haftungsbetrag
daher um diesen Betrag auf 103.279,31 € (1,421.154,20 S)
einzuschränken war.
Erst nach Konkurseröffnung für die D GmbH
erlangte das Finanzamt auf Grund einer Kontrollmitteilung Kenntnis, dass die
Gesellschaft während noch aufrechter Geschäftstätigkeit
Ausgangsrechnungen gelegt hatte, auf denen als Bankverbindung ein im
betrieblichen Rechenwerk ansonsten nicht erfasstes Konto bei der Oberbank S mit
Nr. xy aufschien. Aus gegebenem Anlass fand bei der insolventen Gesellschaft
daher ab Juni 1997 eine Betriebsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2
FinStrG für die Jahre 1992 bis 1996 statt. Dabei wurde ua. das
Oberbankkonto Nr. xy geöffnet und bei dessen Überprüfung
festgestellt, dass es auf Namen des Bw. lautete, und im Zeitraum 1992 bis 1996
darauf insgesamt 45,607.420,17 S (1992: 532.143,89 S; 1993: 8,140.450,67 S;
1994: 10,573.459,67 S; 1995: 13,209.961,15 S; 1996: 13,151.404,79 S) eingegangen
und im selben Zeitraum davon wiederum 45,517.000,-- S (1992: 220.000,-- S;
1993: 8,445.000,-- S; 1994: 10,510.000,-- S; 1995: 13,340.000,-- S; 1996:
13,002.000,-- S) bar behoben worden waren. Der Bw. gab im Prüfungsverlauf
bekannt, dass es sich bei sämtlichen Zahlungseingängen auf diesem
Konto um betrieblich veranlasste Schwarzerlöse gehandelt und die
festgestellten Barbehebungen er selbst getätigt hätte. Erzielt worden
wären die Schwarzerlöse durch Vergabe doppelter Rechnungsnummern
für Ausgangsrechnungen. Die Betriebsprüfung ermittelte in der Folge
auf Basis der festgestellten Schwarzerlöse Nettoerlösverkürzungen
für die D GmbH für 1992 v. 443.453,24 S, für 1993 v. 6,783.708,90
S, für 1994 v. 8,811.216,39 S, für 1995 v. 11,008.300,96 S und
für 1996 v. 10,959.503,99 S, die den bisher erklärten Umsätzen
der Jahre 1992 bis 1996 zugerechnet wurden (Tz 19 des
Betriebsprüfungsberichtes ABNr. uv/97 vom 28. September 1998). Bei den
Gewinnermittlungen für 1992 bis 1996 kamen diese Umsatzverkürzungen je
als Bruttobeträge zum Ansatz (Tz 27 bis 30 des Prüfungsberichtes). Zum
Verbleib der behobenen Schwarzerlöse teilte der Bw. im Zuge der
Prüfung mit, dass der Großteil für Lohnzahlungen einerseits an
im Unternehmen Beschäftigte zusätzlich zu deren regulären
Bezügen und andererseits an im Unternehmen beschäftigte, jedoch nicht
gemeldete Personen verwendet worden wäre. Diese Angaben konnten im
Prüfungsverlauf entsprechend belegt werden. Bei den Gewinnermittlungen
für 1992 bis 1996 wurden deshalb von den vorerst zugerechneten
Schwarzerlösen wiederum (Schwarz)Lohnzahlungen iHv. 589.683,-- S (1992),
7,973.449,-- S (1993), 10,263.251,-- S (1994), 13,121.640,-- S (1995) und
12,576.729,-- S (1996) als Betriebsausgaben in Abzug gebracht (Tz 27 des
Prüfungsberichtes). Für den nach Abzug der Schwarzlöhne und
weiters anerkannter Erlösminderungen verbliebenen Rest an
Schwarzerlösen ging die Betriebsprüfung von der Gesellschaft
vorenthaltenen Gewinnen und damit von verdeckten Gewinnausschüttungen und
zwar für 1993 iHv. 141.000,-- S, für 1994 iHv. 875.000,-- S, für
1995 iHv. 2,427.000,-- S und für 1996 iHv. 1,282.000,-- S aus. Die
Zurechnung dieser verdeckten Ausschüttungen erfolgte an den Bw., weil
dieser über das Schwarzgeldkonto bei der Oberbank alleinige
Verfügungsmacht gehabt und er die entsprechenden Barbehebungen vorgenommen
hätte (Tz 27 des Prüfungsberichtes). Von den genannten
Erlöszurechnungen abgesehen kam es aus Anlass der Betriebsprüfung auch
noch zu Vorsteuerkürzungen für die Jahre 1994 und 1995 iHv. 332.967,32
S und 355.921,-- S, da sich im Rechenwerk der D GmbH Eingangsrechnungen einer
Fa. B GmbH über erbrachte Fremdleistungen fanden, bei denen es sich laut
Ermittlungsergebnissen tatsächlich um Scheinrechnungen handelte (Tz 20 des
Prüfungsberichtes).
Auf Grund dieser Prüfungsfeststellungen wurden der D
GmbH mit Wiederaufnahmebescheiden vom 3. November 1998 Nachforderungen an
Umsatzsteuer für 1992 v. 88.691,-- S (fällig 10. Februar 1993),
für 1993 v. 1,356.742,-- S (fällig 15. Februar 1994), für
1994 v. 2,095.210,-- S (fällig 15. Februar 1995), für 1995
v. 2,557.581,-- S (fällig 15. Februar 1996) und für 1996 v.
2,300.580,-- S (fällig 17. Februar 1997) sowie an
Körperschaftssteuer für 1995 v. 108.970,-- S und mit
Festsetzungsbescheid vom 9. Oktober 1998 wegen festgestellter verdeckter
Gewinnausschüttungen auch Kapitalertragsteuer für 1996 iHv.
1,058.730,-- S vorgeschrieben. Die Lohnsteuerprüfung ermittelte auf Basis
der für den Zeitraum 1992 bis 1996 festgestellten und ihr gemeldeten
Schwarzlohnzahlungen v. 44,524.752,-- S nachfolgend Gesamtnachforderungen an
Lohnsteuer v. 6,678.713,-- S, an Dienstgeberbeiträgen v. 2,003.614,-- S und
an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag v. 213.718,-- S (Lohnsteuerbericht v.
26. Jänner 1999). Diese Nachforderungsbeträge wurden bei
bescheidmäßiger Vorschreibung am 27. Jänner 1999 auf die
Zeiträume 1992 bis 1995 und 1-12/1996 aufgesplittet. Für den
erstgenannten Zeitraum kam es danach zu Nachforderungen an Lohnsteuer v.
4,792.203,-- S, an Dienstgeberbeiträgen v. 1,437.661,-- S und an
Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag v. 153.350,-- S und für die Monate
1-12/1996 zu Nachforderungen an Lohnsteuer v. 1,886.510,-- S, an
Dienstgeberbeiträgen v. 565.953,-- S und an Zuschlägen zum
Dienstgeberbeitrag v. 60.368,-- S.
Bereits während des bei der insolventen Gesellschaft
laufenden Betriebsprüfungsverfahrens erstattete das Finanzamt beim
Landesgericht S Anzeige gegen den Bw. vorerst allein wegen Verdachtes von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG. Nach
Prüfungsabschluss und Vorliegen sämtlicher Ermittlungsergebnisse fand
beim Landesgericht S am 21. November 2001 die Hauptverhandlung gegen den
Bw. statt. Mitangeklagt war auch S. D., der seit Gesellschaftsgründung in
leitender Position für die D GmbH tätig gewesen und ebenfalls
verdächtig war. Mit Urteil selben Tages (GZ 11 Hv mn/01) wurden beide
Angeklagten vom Schöffengericht ua. der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Absatz 2 lit.b Finanzstrafgesetz (Punkt
I/1 des Urteils), § 33 Absatz 1 FinStrG (Punkt I/2 und 3 des Urteils) und
§ 33 Absatz 2 lit.a FinStrG (Punkt I/4 des Urteils) für schuldig
erkannt. Der Bw. wurde wegen dieser Finanzstrafdelikte zu einer Geldstrafe v.
500.000,-- S (300.000,-- S bedingt auf drei Jahre) bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Laut Urteilsspruch haben der
Bw. und S. D. als Beteiligte in S
I. als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der Fa. D
GmbH und als Abgabepflichtige vorsätzlich
1. in den Jahren 1992 bis 1996 unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden
Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer für die Jahre 1992 bis
10/1996 iHv. insgesamt 6,432.646,-- S und an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfe für die Jahre 1992 bis 10/1996
iHv. insgesamt 1,929.794,-- S bewirkt, indem über vereinnahmte
Schwarzumsätze Lohnzahlungen "schwarz" an im Unternehmen beschäftigte
Personen sowie an im Unternehmen Beschäftigte, jedoch nicht gemeldete
Arbeitskräfte zur Auszahlung gebracht wurden, und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten,
2. in den Jahren 1994 bis 1997 durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1995 sowie der
Körperschaftssteuererklärung 1995, sohin unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§
119 Bundesabgabenordnung, eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 6,098.224,--
S und an Körperschaftssteuer iHv. 108.970,-- S bewirkt, indem erzielte
Leistungserlöse in Millionenhöhe steuerlich nicht erfasst wurden und
über ein Schwarzgeldkonto liefen sowie Scheinrechnungen über von der
Fa. B GmbH erbrachte Fremdleistungen als Betriebsausgaben geltend gemacht
wurden, wodurch vorstehend genannte bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt
wurden,
3. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Kapitalertragssteuer für die
Jahre 1993 bis 1996 iHv. insgesamt 1,058.730,-- S bewirkt, indem die auf die
verdeckten Gewinnausschüttungen entfallende Kapitalertragssteuer in der
angeführten Höhe weder erklärt noch entrichtet
wurde,
4. im Jahr 1996 unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die
Kalendermonate 1-9/1996 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 1,295.031,-- S
bewirkt, indem im genannten Voranmeldungszeitraum erzielte Leistungserlöse
in Millionenhöhe steuerlich nicht erfasst und über ein
Schwarzgeldkonto vereinnahmt wurden.
Nach den Urteilsgründen sah es das Gericht auf Grund
der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfungen bei der D GmbH und
der im Wesentlichen geständigen Verantwortung beider Angeklagten als
erwiesen an, dass ein Großteil der erstellten Ausgangsrechnungen weder in
umsatz- noch körperschaftssteuerrechtlicher Hinsicht Aufnahme in das
steuerliche Rechenwerk der D GmbH gefunden hat, und dass diesbezügliche
Zahlungen auf ein Schwarzgeldkonto bei der Oberbank S, KontoNr. xy, eingegangen
sind. Ebenso erachtete es als erwiesen, dass im Unternehmen Scheinrechnungen
über angeblich von einer Fa B GmbH an die Fa. D GmbH erbrachte
Fremdleistungen ausgestellt worden, und dabei zu Unrecht Vorsteuern in Abzug
gebracht worden sind. Bei der Berechnung der hinterzogenen Abgaben stützte
sich das Gericht auf die Gerichtsanzeigen des Finanzamtes, wonach auf Grund
unwiderlegbarer Verantwortung beider Angeklagten davon auszugehen gewesen
wäre, dass die dem Unternehmen zugeflossenen Schwarzeinnahmen teilweise
für Schwarzlohnzahlungen sowohl an Mitarbeiter zusätzlich zu den
regulären Bezügen als auch an im Unternehmen beschäftigte, jedoch
nicht gemeldete Personen verwendet wurden. Zu den mit Barzahlungsvermerken
versehenen Scheinrechnungen stellte das Gericht fest, dass die daraus lukrierten
Barzahlungsbeträge mangels Vorliegens tatsächlicher
Zahlungsverpflichtungen von beiden Firmenverantwortlichen selber vereinnahmt
bzw. zur teilweisen Bedeckung der Schwarzgeldzahlungen verwendet werden konnten.
Diese Feststellungen seien laut Urteilsbegründung in objektiver und auch
subjektiver Hinsicht unbedenklich zu treffen gewesen, da beide Angeklagten mit
Ausnahme des Tatvorwurfes zu Punkt I/3 (Kapitalertragssteuerhinterziehung)
geständig gewesen, und diese Geständnisse im Einklang mit den
Erhebungen der Finanzbehörde gestanden wären. Die leugnende
Verantwortung der Angeklagten zum Faktum I/3 (verdeckte
Gewinnausschüttungen) sah das Gericht dadurch widerlegt, dass sich der
Verkürzungsvorsatz für die Kapitalertragssteuer zwanglos aus den
geschilderten Tathandlungen selbst ergebe. Dieses Strafurteil blieb
unangefochten und ist am 21. November 2001 in Rechtskraft
erwachsen.
Für die strafrechtliche Ahndung der in den Jahren 1992
bis 1996 auf Grund getätigter Schwarzlohnzahlungen verkürzten
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag war wegen ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung nicht das Gericht zuständig. Diesbezüglich wurde daher am
3. September 1999 vom Finanzamt selbst ein verwaltungsbehördliches
Finanzstrafverfahren gegen den Bw. und S. D. wegen Verdachtes des
Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG eingeleitet. Laut Spruch des
Einleitungsbescheides wären Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für
die Jahre 1992 bis 1996 iHv. 205.844,-- S vorsätzlich bis spätestens
am fünften Tag nach Abgabenfälligkeit weder entrichtet noch der
Abgabenbehörde bekannt gegeben worden. Dieses Finanzstrafverfahren wurde
für den Bw. am 14. Mai 2002 schließlich gemäß
§
124 Abs. 1 FinStrG eingestellt, weil auf Grund des gerichtlich verhängten
Strafausmaßes kein Raum für eine verwaltungsbehördliche
Zusatzstrafe nach § 21 Abs. 2 FinStrG mehr gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 13. April 1999 wurde der Bw. noch vor
rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung erneut für bei der D GmbH
aushaftende Abgaben im Ausmaß v. 14,575.464,-- S zur
Geschäftsführerhaftung herangezogen. Bescheidgegenständlich waren
diesfalls ausschließlich Abgabenschuldigkeiten, die der Gesellschaft wegen
festgestellter Schwarzerlöse und Schwarzlohnzahlungen anlässlich der
Betriebs- und Lohnsteuerprüfung vorgeschriebenen wurden, aber noch vor
Konkurseröffnung (10. Dezember 1996) fällig waren und zwar
Umsatzsteuer 1992 v. 88.691,-- S (6.445,43 €), Umsatzsteuer 1993 v.
1,356.742,-- S (98.598,29 €), Umsatzsteuer 1994 v. 2,095.210,-- S
(152.264,85 €), Umsatzsteuer 1995 v. 2,557.581,-- S (348.262,97 €),
Lohnsteuer 1995 (laut Lohnsteuerprüfbericht Festsetzungszeitraum 1992 bis
1995) v. 4,792.203,-- S (348.262,97 €), Dienstgeberbeiträge 1995 v.
1,437.661,-- S (104.478,90 €), Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 1995
v. 153.350,-- S (11.144,38 €), Lohnsteuer 1996 v. 1,572.092,-- S
(114.248,38 €), Dienstgeberbeiträge 1996 v. 471.627,-- S (34.274,47
€) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 1996 v. 50.307,-- S (3.655,95
€). Die Haftungsinanspruchnahme des Bw. für Umsatzsteuern und
Lohnabgaben für 1992 bis 1995 erfolgte laut den der Gesellschaft mit
Wiederaufnahme- bzw. Festsetzungsbescheiden vom 3. November 1998 und
27. Jänner 1999 vorgeschriebenen Nachforderungsbeträgen,
hinsichtlich der Lohnabgabennachforderungen für 1996 vom
27. Jänner 1999 wurde der Bw. ungeachtet dessen, dass im Spruch des
bekämpften Haftungsbescheides unrichtigerweise der Zeitraum Jänner bis
Dezember 1996 angeführt ist, tatsächlich nur anteilig für die
noch vor Konkurseröffnung fällig gewesenen rückständigen
Lohnabgaben der Monate Jänner bis Oktober 1996 zur Haftung herangezogen. Im
Haftungsbescheid vom 13. April 1999 wurden entscheidungsbegründend
vorerst die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 9 und 80 BAO
dargelegt, weiters auf die dem Vertreter im Haftungsverfahren auferlegte
qualifizierte Mitwirkungs- und Nachweispflicht verwiesen und schließlich
festgestellt, dass der Bw. als Geschäftsführer der Firma D GmbH
seiner Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft
aus den vorhandenen Gesellschaftsmitteln entrichtet werden, nicht nachgekommen
wäre. Da der Abgabenrückstand der Primärschuldnerin somit infolge
schuldhafter Verletzung dieser Vertreterpflicht nicht mehr eingebracht werden
könne, sei gegenüber dem Bw. die Geschäftsführerhaftung
auszusprechen gewesen.
Am 12. Mai 1999 legte RA Dr. R unter Hinweis auf die
erteilte Vollmacht namens des Bw. Berufung gegen diesen Haftungsbescheid ein.
Dabei wurde der Haftungsausspruch für rückständige Umsatzsteuern
und Lohnabgaben der Primärschuldnerin für die Jahre 1992 bis 1995
(Anmerkung der Rechtsmittelbehörde: gesamt 12,481.438,-- S) laut
Rechtsmittelvorbringen grundsätzlich nicht bekämpft, zur
Überprüf- und Nachvollziehbarkeit der Höhe dieser
Haftungsschuldigkeiten ersuchte der Einschreiter lediglich um Bekanntgabe und
Aufschlüsselung der hierfür bei der Primärschuldnerin zugrunde
gelegenen Abgabenvorschreibungen. Gegen die weitere Haftungsinanspruchnahme
für bei der Gesellschaft ebenfalls rückständige Lohnabgaben des
Zeitraumes 1996 wurden dagegen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
Einwendungen erhoben. Inhaltlich erweise sich dieser Haftungsausspruch deshalb
als verfehlt, weil es für den Haftungszeitraum 1996 an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen iSd. §§ 9 und 80 BAO
fehle. Dem Bw. könnten für diesen Zeitraum keine schuldhaften
Vertreterpflichtverletzungen vorgeworfen werden, weil bei der Gesellschaft ab
September 1996 auf Grund einer damals von der Hausbank Raiffeisenkasse H
verfügten Kontensperre keine frei verfügbaren finanziellen Mittel zur
Abgabenentrichtung mehr vorhanden gewesen wären. Zur Vermeidung von
Wiederholungen werde auf das diesbezügliche Vorbringen und Beweisanbot in
der Berufung gegen den ebenfalls Gesellschaftsabgaben des Zeitraumes 1996
enthaltenden Haftungsbescheid vom 22. April 1997 verwiesen. In
betragsmäßiger Hinsicht sei gegen den Haftungsausspruch für
Lohnabgaben 1996 einzuwenden, dass zumindest ein Teil dieser
Lohnabgabenschuldigkeiten bereits von der vorangegangenen
Haftungsinanspruchnahme vom 22. April 1997 erfasst und daher
diesbezüglich eine doppelte Berücksichtigung erfolgt wäre. Es
werde deshalb beantragt, den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos
aufzuheben, in eventu der Berufung nach Aufschlüsselung der
Haftungsschuldigkeiten und Verminderung des vorgeschriebenen Haftungsbetrages um
die doppelt berücksichtigten Lohnabgaben 1996 teilweise stattzugeben. Diese
Haftungsberufung wurde in der Folge unmittelbar an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 teilte das
Finanzamt über Anfrage der Berufungsbehörde mit, dass im Konkurs der D
GmbH eine Quote ausgeschüttet, diese jedoch zur Gänze auf im
Haftungsbescheid vom 22. April 1997 enthaltene rückständige
Gesellschaftsabgaben verrechnet worden wäre. Die vom Haftungsbescheid vom
13. April 1999 betroffenen Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft
hätten in der überwiesenen und verrechneten Quotenzahlung keine
Deckung gefunden. Für die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 1992
wäre es auf Grund darauf wegen ältester Fälligkeit verrechneter
Zahlungen des Bw. infolge laufender Lohnpfändung und weiters infolge von
Umbuchungen von Guthaben aus dessen Arbeitnehmerveranlagungen für 2001 und
2002 inzwischen jedoch teilweise zur Tilgung gekommen.
Am 26. April 2004 teilte die Referentin dem
Rechtsvertreter des Bw. telefonisch mit, dass den Haftungsschuldigkeiten vom Bw.
während seiner Geschäftsführertätigkeit auf Grund nicht
erklärter Erlöse und getätigter Schwarzlohnzahlungen
erwiesenermaßen hinterzogene Abgaben zugrunde lägen. Für den
gesamten Haftungszeitraum stünden schuldhafte Pflichtverletzungen des Bw.
iSd. § 9 BAO somit außer Zweifel. Auf die entsprechenden Betriebs-
und Lohnsteuerprüfungsergebnisse bei der Gesellschaft für 1992 bis
1996, die deshalb für die genannten Jahre erlassenen Wiederaufnahme- bzw.
Festsetzungsbescheide und die gerichtliche Verurteilung des Bw. wegen
Abgabenhinterziehung würde verwiesen. Der Einwand, der Bw. hätte wegen
angeordnet gewesener Kontosperre ab September 1996 nur mehr sehr
eingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf finanzielle Mittel gehabt,
wäre deshalb nicht zielführend, weil im Haftungszeitraum 1996
ungeachtet einer Sperre des offiziellen Geschäftskontos
erwiesenermaßen Gesellschaftsmittel in Form der in Millionenhöhe (S)
festgestellten Schwarzerlöse vorhanden gewesen wären. Außerdem
stünde auf Grund eigener Angaben des Bw. im Betriebsprüfungs- und auch
im gerichtlichen Finanzstrafverfahren fest, dass ua. auch die Schwarzerlöse
des Jahres 1996 großteils für Schwarzlohnzahlungen teils an
angemeldete Dienstnehmer zusätzlich zu den regulären Löhnen,
teils an nicht gemeldete Beschäftigte verwendet worden wären. Zur
behaupteten doppelten Haftungsinanspruchnahme für dieselben Lohnabgaben
1996 wäre es ebenfalls nicht gekommen, weil die nunmehr
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 1996 ausnahmslos auf den
festgestellten Schwarzlohnzahlungen basierten, den im Haftungsbescheid vom
22. April 1997 für 1996 enthaltenen Lohnabgaben dagegen Verbuchungen
auf Grund Selbstberechnung und -bekanntgabe der Gesellschaft zugrunde
lägen. Im Gesprächsverlauf sagte der Rechtsvertreter angesichts dieser
Darstellungen zu, sich mit dem Bw. über das weitere Schicksal der
Haftungsberufung vom 12. Mai 1999 zu besprechen, und sodann über das
Besprechungsergebnis Bescheid zu geben. Nach mehrmaliger telefonischer Urgenz in
der Anwaltskanzlei teilte eine Kanzleiangestellte im Auftrag von Dr. R der
Referentin schließlich mit, dass die entscheidungsgegenständliche
Haftungsberufung aufrecht gehalten werde.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004 wurde dem Bw. deshalb
die bereits seinem Vertreter geschilderte Fakten- und Beweislage nochmals
ausführlich schriftlich dargelegt. Einleitend wurde zur Kenntnis gebracht,
dass infolge des konkreten Berufungsvorbringens grundsätzlich von einer
Außerstreitstellung der Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuern und
Lohnabgaben für 1992 bis 1995 ausgegangen, und daher nur mehr die
Haftungsinanspruchnahme für Lohnabgaben 1996 als noch strittig erachtet
würde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die haftungsgegenständlichen
Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer 1992, die aktuell nur mehr im verminderten
Betrag v. 4.971,16 € (68.404,-- S) rückständig wäre, noch in
ursprünglich vorgeschriebener Höhe aushaften würden. Für
Umsatzsteuer 1992 wäre es auf Grund von Guthabensumbuchungen vom
persönlichen Abgabenkonto des Bw. auf jenes der D GmbH und von Zahlungen
des Bw. wegen laufender Lohnpfändung im Differenzbetrag zur Vorschreibung
bereits zur Tilgung gekommen. Diesem Umstand würde im Zuge der
Berufungserledigung entsprechend Rechnung getragen werden. Zur beantragten
Aufschlüsselung der haftungsgegenständlichen Abgaben und Bekanntgabe
der diesbezüglich bei der Gesellschaft zugrunde liegenden
Abgabenvorschreibungen wurde anlässlich dieses Schreibens auf die
Feststellungen im Betriebs- und Lohnsteuerprüfungsbericht vom
28. September 1998 bzw. 26. Jänner 1999 und die darauf
basierenden Wiederaufnahmebescheide für Umsatzsteuer 1992 bis 1996 vom
3. November 1998 sowie die Lohnabgabenfestsetzungsbescheide vom
27. Jänner 1999 verwiesen und festgehalten, dass demnach
sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben rückständige
Nachforderungsbeträge aus den im Zuge dieser abgabenbehördlichen
Prüfungen zugerechneten Umsatzverkürzungen (Schwarzerlöse),
vorgenommenen Vorsteuerkürzungen (Scheinrechnungen) und erstmals der
Besteuerung unterzogenen Schwarzlöhne darstellten. Im gegebenen
Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass der Bw. im
Betriebsprüfungsverfahren selbst angegeben hätte, dass es sich bei
allen Zahlungseingängen am Oberbankkonto Nr. xy um der Gesellschaft
zuzurechnende Schwarzerlöse gehandelt habe, und dass diese überwiegend
für Schwarzlohnzahlungen verwendet worden seien. Außerdem hätte
sich der Bw. im gerichtlichen Finanzstrafverfahren zum Vorwurf dadurch
vorsätzlich begangener Abgabenverkürzungen geständig verantwortet
und wäre er hierfür auch wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit.a und lit.b FinStrG verurteilt worden. Das Vorliegen
schuldhafter Vertreterpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben könnte sohin
nicht erfolgreich in Abrede gestellt werden. Den Behauptungen einer im
Haftungszeitraum 1996 wegen von der Raiffeisenkasse H angeordneter Kontosperre
vorgelegenen eingeschränkten Zugriffsmöglichkeit auf finanzielle
Mittel bzw. einer anteilige Verwendung der tatsächlich noch vorhanden
gewesenen Mittel stünde entgegen, dass für diesen Zeitraum ebenfalls
Schwarzerlöse in Millionenhöhe (S) und daraus vorrangig getätigte
Schwarzlohnzahlungen erwiesen wären. Erwiesenermaßen vorsätzlich
nicht entrichtete Abgaben wären einer Gleichbehandlung mit anderen
Verbindlichkeiten der Gesellschaft von vorne herein nicht zugänglich. Die
behauptete doppelte Haftungsinanspruchnahme für dieselben
Lohnabgabenschuldigkeiten 1996 läge ebenfalls nicht vor.
Bemessungsgrundlage der nunmehr haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 1996
wären die nach Angaben des Bw. zum Ansatz gekommenen Schwarzlohnzahlungen
gewesen, die im Haftungsbescheid vom 22. April 1997 enthaltenen Lohnabgaben
für August 1996 und September 1996 basierten dagegen auf Selbstberechnungen
und -bekanntgaben der Gesellschaft. Ungeachtet der im Bescheidspruch
ausgewiesenen falschen Zeitraumbenennung (1-12/1996) berücksichtige die
nunmehrige Haftungsinanspruchnahme für den Zeitraum 1996 nur die bei der
Gesellschaft auf Basis der Schwarzlohnzahlungen nachgeforderten,
rückständigen Lohnabgaben für Jänner bis Oktober 1996. Die
der Gesellschaft aus selbem Grund vorgeschriebenen Lohnabgabennachforderungen
für November und Dezember 1996 wären im gegenständlich
bekämpften Haftungsbescheid wegen Fälligkeitseintritt erst nach
Konkurseröffnung nicht enthalten. Abschließend wurde dem Bw. aus
Anlass dieses Schreibens Gelegenheit gegeben, binnen zweiwöchiger Frist zu
diesen Ausführungen Stellung zu nehmen, insbesondere für den noch
strittigen Haftungszeitraum 1996 das Berufungsvorbringen anhand eines
Liquiditäts- und Zahlungsstatus unter Beweis zu stellen, und allenfalls
bekannt zu geben, ob noch strittige Punkte ebenfalls außer Streit gestellt
würden. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter laut Rückschein
nachweislich am 14. Mai 2004 zugestellt. Eine Beantwortung dieses
Schriftsatzes ist bis dato nicht erfolgt.
Anhand einer aktuellen Abfrage zum Steuerkonto der
(ehemaligen) D GmbH ist ersichtlich, dass die haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuern für 1993 bis 1995, Lohnsteuern für 1995,
Dienstgeberbeiträge für 1995, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
für 1995, Lohnsteuern für 1-10/1996, Dienstgeberbeiträge für
1-10/1996 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 1-10/1996 noch in
bescheidmäßig vorgeschriebener Höhe von gesamt 1,052.794,60
€ (14,486.769,-- S) aushaften. Für die haftungsgegenständliche
Umsatzsteuer 1992, die dem Bw. im Betrag v. 88.691,-- S (6.445,43 €)
vorgeschrieben wurde und gegenwärtig noch iHv. 4.721,80 € (64.973,38
S) rückständig ist, ist es ausschließlich auf Grund von dem Bw.
zuzurechnenden Tilgungen zwischenzeitig zu einer Verminderung um 1.723,63 €
gekommen. Ursächlich dafür waren einerseits Verrechnungen mit
Einkommensteuergutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen des Bw. für
2001 und 2002 vom 21. März 2002 v. 265,91 € und vom 16. Mai
2003 v. 364,-- € und andererseits seit November 2003 monatlich auf das
Abgabenkonto der Gesellschaft eingehende Zahlungen des Bw. wegen anhängiger
Lohnpfändung. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des im vierzigsten
Lebensjahr stehenden Bw. ergibt sich aus der Aktenlage, dass dieser laufende
Einnahmen von der Fa. HD KEG bezieht. Liegenschaftsvermögen besitzt der Bw.
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung
der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden
.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach
§ 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung
als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine
Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181).
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Diese Abänderungsbefugnis findet
aber dort ihre Grenze, wo ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der
Abgabenbehörde erster Instanz vorliegt. § 289 Abs. 2 BAO setzt die
Identität der Sache im erstinstanzlichen und im Rechtsmittelverfahren
voraus. "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des
Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat
(VwGH 25.1.1991, 89/17/0089). Im Falle der meritorischen Erledigung einer
Haftungsberufung hat die Rechtsmittelbehörde die Haftungsangelegenheit nach
allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu
überprüfen und dabei von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die im
Berufungsentscheidungszeitpunkt vorliegt. Auf die seit Haftungsinanspruchnahme
eingetretenen Änderungen ist daher jedenfalls Bedacht zu nehmen (VwGH
27.4.2000, 98/15/0129).
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine
Ausfallshaftung. Ihre Geltendmachung gegenüber einem Vertreter iSd. §
80 BAO bedingt somit, dass Abgabenforderungen beim Abgabenschuldner objektiv
uneinbringlich sind. Davon ist auszugehen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen
gegenüber dem Primärschuldner erfolglos waren oder voraussichtlich
erfolglos wären (VwGH 8.5.2002, 99/14/0233). Nach Abschluss eines
Konkurses ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, dass der in der
Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen
uneinbringlich sein wird (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613).
Anlassgegenständlich wurde über das Vermögen
der primärschuldnerischen D GmbH im Dezember 1996 das Konkursverfahren
eröffnet. Aus diesem Anlass wurde der Bw. am 22. April 1997 für
bei der Gesellschaft rückständige Abgaben im Umfang v. 2,349.927,46 S
zur Geschäftsführerhaftung herangezogen. Unmittelbar später kam
es bei der bereits insolventen Gesellschaft zu einer auf § 99 Abs. 2
FinStrG gestützten Betriebsprüfung und in deren Gefolge auch zu einer
Lohnabgabenprüfung je für den Zeitraum 1992 bis 1996. Die dabei
getroffenen Feststellungen hatten für den gesamten Prüfungszeitraum
ua. Umsatzsteuer- und Lohnabgabennachforderungen in Millionenhöhe (S) zur
Folge, die der insolventen Gesellschaft Ende 1998/Anfang 1999
bescheidmäßig vorgeschrieben wurden. Für die bereits vor
Konkurseröffnung fällig gewesenen Umsatzsteuer- und
Lohnabgabennachforderungen für 1992 bis 1995 und Lohnabgabennachforderungen
für Jänner bis Oktober 1996 wurde der Bw. mit nunmehr bekämpftem
Haftungsbescheid vom 13. April 1999 erneut gemäß
§ 9 BAO
als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen. Das Konkursverfahren der D GmbH
wurde mittlerweile am 19. Juli 2001 nach Verteilung des Massevermögens
aufgehoben. Die dabei ausgeschüttete Quote gelangte laut
Finanzamtsmitteilung und damit übereinstimmender Aktenlage zur Gänze
auf die im Haftungsbescheid vom 22. April 1997 enthaltenen Abgaben zur
Verrechnung. Die vom entscheidungsgegenständlichen Haftungsbescheid vom
13. April 1999 betroffenen Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft fanden
demnach in der überwiesenen Konkursquote keine Deckung. Seit
31. Oktober 2001 ist die D GmbH im Firmenbuch gelöscht. Für die
nunmehr bekämpften haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
steht damit die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
fest.
Die Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter der
Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum wird berufungsgegenständlich
ebensowenig bestritten wie der Bestand der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin.
Unstrittig ist auch die Haftungsinanspruchnahme des Bw.
für bei der Primärschuldnerin rückständige Umsatzsteuern und
Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag) der Jahre 1992 bis 1995. Diesbezüglich wurde die
Haftungsinanspruchnahme im Berufungsschriftsatz ausdrücklich dem Grunde
nach außer Streit gestellt. Dem in derselben Eingabe zur
Nachvollziehbarkeit der Höhe dieser Haftungsschuldigkeiten gestellten
Ersuchen um Aufgliederung bzw. Darlegung der bei der Gesellschaft jeweils
zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen ist die Rechtsmittelbehörde
bereits im abgeführten Berufungsverfahren vorerst mündlich
anlässlich eines Telefonates mit dem Rechtsvertreter am 26. April 2004
und schließlich im Schriftsatz vom 12. Mai 2004 unter Benennung
sämtlicher für die D GmbH bezughabend ergangenen Wiederaufnahme- bzw.
Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuern 1992 bis 1995 und Lohnabgaben
1992 bis 1996, Bekanntgabe der dabei vorgeschriebenen Abgabennachforderungen und
Darlegung der hierfür maßgeblich gewesenen
Prüfungsfeststellungen ausführlich nachgekommen. Im erwähnten
Schriftsatz wurde dem Bw. auch Gelegenheit zur Äußerung zu diesen
Ausführungen eingeräumt. Da das Schreiben vom 12. Mai 2004
unbeantwortet geblieben und somit im konkreten Zusammenhang kein weiterer
Einwand mehr erhoben worden ist, wird davon ausgegangen, dass mit diesen
Erläuterungen aus Anlass des Berufungsverfahrens sämtliche im Hinblick
auf die Höhe der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern und
Lohnabgaben für 1992 bis 1995 vorerst bestandenen Unklarheiten beseitigt
worden sind.
Strittig ist im Berufungsfall somit nur, ob sich die
Heranziehung des Bw. zur Geschäftsführerhaftung für
rückständige Lohnabgaben der Gesellschaft für 1-12/1996 als
rechtmäßig erweist. Der Bw. sieht diesbezüglich weder die
gesetzlichen Voraussetzungen iSd. § 9 BAO erfüllt noch erachtet er die
dabei in Haftung gezogenen Zeiträume und vorgeschriebenen
Haftungsbeträge (Lohnsteuer 1,572.092,-- S, Dienstgeberbeitrag
471.627,-- S, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 50.307,-- S) als
rechtmäßig. Er bringt, indem er sein bereits in der Berufung gegen
den Haftungsbescheid vom 22. April 1997 erstattetes Vorbringen im
gegenständlichen Berufungsschriftsatz ausdrücklich auch in dieses
Haftungsberufungsverfahren rezipiert, vor, dass ihm im Zusammenhang mit der
Nichtentrichtung der bei der Gesellschaft rückständigen Lohnabgaben
für 1996 keine haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzungen
vorgeworfen werden könnten, weil diese Abgabenschuldigkeiten erst
unmittelbar vor Konkurseröffnung der Primärschuldnerin fällig, zu
diesen Zeitpunkten jedoch keine frei verfügbaren Gesellschaftsmittel mehr
vorhanden gewesen wären. Die Geschäftskonten bei der Raiffeisenkasse H
wären ab September 1996 gesperrt, und seine Dispositionsmöglichkeit
über finanzielle Mittel dadurch drastisch eingeschränkt gewesen.
Mittel zur Befriedigung von Gesellschaftsverbindlichkeiten wären wenn
überhaupt nur mit Zustimmung der Bank vorhanden gewesen bzw. zur Verteilung
gekommen. Die Gesellschaftsverbindlichkeiten wären im Übrigen im
strittigen Haftungszeitraum aus den tatsächlich noch verfügbar
gewesenen Mittel im Rahmen des Gesetzes gleichmäßig und zwar anteilig
befriedigt worden. Eine Benachteiligung des Abgabengläubigers hätte
nicht stattgefunden. Der konkrete Haftungsausspruch erweise sich aber auch
deshalb als verfehlt, weil er für rückständige Lohnabgaben der
Gesellschaft betreffend 1996 bereits im Haftungsbescheid vom 22. April 1997
in Anspruch genommen worden wäre, und somit auf Grund neuerlicher
Inanspruchnahme für Lohnabgaben 1996 zumindest teilweise dieselben
Abgabenschuldigkeiten doppelt berücksichtigt worden wären.
Diesen Berufungseinwänden kommt aus nachstehenden
Gründen jedoch insgesamt keine Berechtigung zu. Insbesondere vermag der Bw.
damit keine Rechtswidrigkeit für den angefochtenen Haftungsbescheid
aufzuzeigen. Bereits im Schreiben vom 12. Mai 2004 wurde dargelegt, dass
bei der ehemals vom Bw. vertretenen D GmbH während des laufenden
Konkursverfahrens auf Grund einer zugegangenen Kontrollmitteilung eine
Betriebsprüfung über den gesamten
Geschäftstätigkeitszeitraum 1992 bis 1996 stattgefunden hat. Im Zuge
dieser Prüfung wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum
Ausgangsrechnungen mit doppelt vergebenen Rechnungsnummern gelegt und dadurch im
Rechenwerk der Gesellschaft nicht erfasste Schwarzerlöse in
Millionenhöhe (S) erzielt worden waren. Eingegangen sind diese der
Besteuerung vorerst entzogenen Erlöse auf einem vom Bw. eigens dafür
eingerichteten, auf ihn lautenden (Schwarzgeld)Konto Nr. xy bei der Oberbank S,
auf das nur er Zugriff hatte. Im Prüfungsverlauf teilte der Bw. mit, dass
es sich bei sämtlichen auf dem Oberbankkonto festgestellten
Zahlungseingängen um verkürzte betriebliche Erlöse der
Gesellschaft gehandelt hätte. Die Überprüfung der Geldflüsse
auf diesem Schwarzgeldkonto ergab, dass die darauf eingegangenen
Schwarzerlöse laufend wieder bar behoben worden waren. Zum Verbleib der
Schwarzerlöse gab der Bw. an, dass der Großteil für
Schwarzlohnzahlungen verwendet worden wäre. Die Schwarzlohnzahlungen wurden
vom Bw. in der Folge für sämtliche prüfungsgegenständlichen
Jahre rekonstruiert. Die Betriebsprüfung brachte von den für 1992 bis
1996 zugeschätzten verkürzten Erlösen deshalb diese vom Bw.
für 1992 bis 1996 rekonstruierten Schwarzlöhne als Aufwandsposten
wiederum in Abzug. Der in den prüfungsgegenständlichen Jahren nicht
für Schwarzlohnzahlungen und weiters anerkannte Aufwendungen aufgegangene
Anteil der Schwarzerlöse wurde dem Bw. in den Jahren 1993 bis 1996 je als
verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet. Weiters wurde anlässlich
dieser Prüfung auch festgestellt, dass sich im Rechenwerk der Gesellschaft
für 1994 und 1995 Scheinrechnungen über angeblich erbrachte
Fremdleistungen mit Barzahlungsvermerken befanden. Aus diesen Scheinrechnungen
waren in den genannten Jahren ungerechtfertigt Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern
geltend gemacht worden.
Die Überprüfung der Zahlungsein- und
-ausgänge auf dem geöffneten Schwarzgeldkonto ergab allein für
den noch strittigen Haftungszeitraum 1996 eingegangene Erlöse iHv.
13,151.404,79 S brutto bzw. vom Bw. vorgenommene Barbehebungen iHv.
13,002.000,-- S. Aus diesen behobenen Schwarzerlösen wurden 1996 laut
Rekonstruktion des Bw. und entsprechender Prüfungsfeststellung
Schwarzlöhne im Umfang v. 12,576.729,-- S getätigt.
Auf Grund dieser Prüfungsfeststellungen kam es bei der
bereits insolventen D GmbH am 9. Oktober 1998, 3. November 1998 und
27. Jänner 1999 zu hohen bescheidmäßigen Nachforderungen an
Umsatzsteuer für 1992 bis 1996, an Körperschaftssteuer für 1995,
an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum
Dienstgeberbeitrag für 1992 bis 1996 und an Kapitalertragsteuer für
1996 (zusammengefasst verbucht für 1993 bis 1996). Diese
Abgabenvorschreibungen sind im Wesentlichen nunmehr haftungsgegenständlich.
Nicht im bekämpften Haftungsbescheid enthalten sind die der Gesellschaft
dabei vorgeschriebenen Nachforderungen an Umsatzsteuer 1996 v. 2,300.580,-- S
(fällig 17. Februar 1997), Körperschaftssteuer 1995 v. 108.970,--
S (fällig 10. Dezember 1998), Kapitalertragssteuer 1996 v.
1,058.730,-- S (fällig 9. Oktober 1998) sowie an Lohnabgaben für
November 1996 (fällig 16. Dezember 1996) und Dezember 1996
(15. Jänner 1997). Diesbezüglich ging die Erstbehörde auf
Grund der kontenmäßig ausgewiesenen Fälligkeiten erst nach
Konkurseröffnung offensichtlich davon aus, dass den Bw. hinsichtlich der
zeitgerechten Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten keine Verantwortlichkeit
als Vertreter mehr treffe. Diese Annahme erweist sich zumindest für einen
Teil dieser nicht in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten als unrichtig. Die
Haftung kann nämlich, wenn der Vertreter so wie vorliegend unrichtige
Abgabenerklärungen eingereicht hat, auch für erst nach Beendigung der
Vertretertätigkeit zu entrichtende Abgabennachforderungen bestehen.
Maßgebend ist in diesem Fall, wann die Abgabenschulden bei
pflichtgemäßem Verhalten des Vertreters zu entrichten gewesen
wären. Liegt dieser Zeitpunkt vor Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit, dann schadet die spätere
Abgabenvorschreibung nicht. Unter diesem rechtlichen Hintergrund hätte bei
Bejahung aller sonstigen Haftungsvoraussetzungen vorliegend ein
Haftungsausspruch gegenüber dem Bw. jedenfalls anteilig auch für
Umsatzsteuer 1996 und Kapitalertragsteuer 1996 erfolgen können. Aus den
oben genannten Gründen ist die Berufungsbehörde jedoch nicht
berechtigt, den erstinstanzlichen Haftungsausspruch aus Anlass dieser
Entscheidung auszudehnen. Davon abgesehen ist für die konkret betroffenen
Abgabenschuldigkeiten laut Abgabenkonto bereits die Löschung per
19. September 2001 festzustellen.
Die aus Anlass der Betriebs- und Lohnsteuerprüfung auf
Basis der zugeschätzten Schwarzerlöse und festgestellten
Schwarzlohnzahlungen weiters nachgeforderten Umsatzsteuern 1992 bis 1995,
Lohnabgaben 1992 bis 1995 und Lohnabgaben 1-10/1996 sind Gegenstand des
bekämpften Haftungsbescheides. Da es sich bei diesen Haftungsschuldigkeiten
um nachgeforderte Selbstbemessungsabgaben der Gesellschaft handelt, die bereits
während der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig
waren, war der Bw. für deren zeitgerechte Entrichtung ungeachtet dessen,
dass die bescheidmäßigen Vorschreibungen erst nach Beendigung seiner
Geschäftsführertätigkeit erfolgten, verantwortlich. Zum Spruch
des angefochtenen Haftungsbescheides ist an dieser Stelle festzuhalten, dass
dieser insofern unrichtig ist, als darin als Haftungsschuldigkeiten "Lohnsteuer
1-12/1996, Dienstgeberbeitrag 1-12/1996 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1-12/1996" angeführt sind. Da die hiezu je angeführten
Abgabenbeträge allerdings die für 1996 aus Anlass der
Lohnsteuerprüfung vorgeschriebenen Lohnabgaben tatsächlich nur
anteilig und zwar für die Monate 1-10/1996 berücksichtigen, erweist
sich dieser Haftungsausspruch im Hinblick auf den zeitlichen
Verantwortlichkeitsbereich des Bw. jedenfalls als richtig bzw. kommt damit der
aufgezeigten Unrichtigkeit des Bescheidspruches keine entscheidungsrelevante
Bedeutung zu.
Im Zusammenhang mit den haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben für 1996 rügt der Bw. auch, dass ein Teil dieser
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft bereits von der Haftungsinanspruchnahme
vom 22. April 1997 erfasst und daher doppelt berücksichtigt worden
wäre. Damit verkennt der Einschreiter aber die Sachlage, da den im
Haftungsbescheid vom 22. April 1997 enthaltenen Lohnabgaben für August
1996 und September 1996 aktenkundig Abgabenrückstände der Gesellschaft
zugrunde lagen, die sich auf Grund Verbuchung (20. September 1996 bzw.
23. Oktober 1996) der für diese beiden Monate von der Gesellschaft
selbst berechneten und der Abgabenbehörde bekannt gegebenen, jedoch nicht
entrichteten Lohnabgaben ergeben hatten. Dem entgegen basieren die nunmehr
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für 1-10/1996
ausschließlich auf den für diesen Zeitraum festgestellten
Schwarzlohnzahlungen. Die behauptete doppelte Haftungsinanspruchnahme liegt
angesichts dieser unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen somit nicht
vor.
Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes nach
§ 9 BAO ist außer den bereits eingangs behandelten und für den
Berufungsfall bejahten Haftungsvoraussetzungen eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Vertreters. Die Haftungsinanspruchnahme ist außerdem
nur dann rechtmäßig, wenn zwischen dieser schuldhaften
Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben ein Kausal- und
Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben, es also durch die Pflichtverletzung zum
Abgabenausfall gekommen ist. Haftungsbegründende Pflichtverletzungen sind
regelmäßig nur Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten
(VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines
Geschäftsführers zählt nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen insbesondere, dafür zu sorgen, dass die für den Bestand
und Umfang der Abgabepflicht der vertretenen Gesellschaft maßgeblichen
Besteuerungsgrundlagen in den Geschäftsbüchern chronologisch und
lückenlos erfasst, der Abgabenbehörde wahrheitsgemäß und
vollständig offengelegt und Abgaben der Gesellschaft aus den Mitteln, die
er verwaltet, pünktlich entrichtet werden (vg. § 80 Abs. 1 BAO; VwGH
26.4.1989, 89/14/0065; VwGH 30.5.1989, 89/14/0043).
Für das tatbestandsmäßige Verschulden iSd.
§ 9 BAO ist keine bestimmte Schuldform gefordert. Es reicht daher bereits
leicht fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Vertreters aus (VwGH
18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 25.5.1988, 86/13/0152). Hinsichtlich des
Verschuldensnachweises gilt im Haftungsverfahren unter Berufung auf § 1298
ABGB Beweislastumkehr (VwGH 23.5.1990, 89/13/0251). Es ist in diesem Verfahren
somit Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den ihm
auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge
tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet
hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145, VwGH
22.9.1999, 96/15/0049; VwGH 15.5.1997, 96/15/0003).
Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet nach
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verurteilung bindende
Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein
Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die
jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen
zusammen setzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht
festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Ein vom bindenden
Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerhaftungUmsatzsteuerLohnabgabenAbgabenhinterziehungrechtskräftiges StrafurteilBindungfehlender Nachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1305-L/02
- Stammnummer
- 11587
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF