Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1305-L/02
Geschäftsführerhaftung - Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1305-L/02vom 28.07.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen
Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung
durch die Verwaltung gleichkommen (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079; VwGH 30.1.2001,
95/14/0043).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ergibt sich für den
Berufungsfall, dass aus Anlass dieser Berufungsentscheidung zwingend auf das
erst nach Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides gegen den Bw. ergangene
Strafurteil des Landesgerichtes S vom 21. November 2001 Bedacht zu nehmen
ist, insoweit die darin getroffenen Feststellungen für das
gegenständliche Haftungsverfahren Relevanz haben. Mit dem genannten Urteil
wurde der Bw. als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten der D GmbH auf
Grundlage der bei der D GmbH im Jahr 1997/1998 im Zuge der Betriebs- und
Lohnsteuerprüfung getroffenen Feststellungen und der der Gesellschaft
danach vorgeschriebenen Abgabennachforderungen rechtskräftig der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, § 33 Abs. 2 lit.a
FinStrG und § 33 Abs. 2 lit.b FinStrG schuldig gesprochen. Der Bw. habe in
vorgenannter Eigenschaft vorsätzlich in den Jahren 1992 bis 1996 auf einem
Schwarzgeldkonto eingegangene Erlöse der Gesellschaft in Millionenhöhe
nicht erklärt bzw. Betriebsausgaben aus Scheinrechnungen unberechtigt
geltend gemacht und hiedurch durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1995 sowie der
Körperschaftssteuererklärung 1995 unter Verletzung abgabenrechtlicher
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Verkürzungen an Umsatzsteuer v.
6,098.224,-- S und an Körperschaftssteuer v. 108.970,-- S bewirkt. Er habe
weiters unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Führung
von Lohnkonten (§ 76 EStG 1988) wissentlich Verkürzungen an Lohnsteuer
für 1992 bis 10/1996 v. 6,432.646,-- S und an Dienstgeberbeitrag für
denselben Zeitraum v. 1,929.794,-- S bewirkt, indem in den Jahren 1992 bis 1996
über vereinnahmte Schwarzumsätze Lohnzahlungen "schwarz" an im
Unternehmen beschäftigte Personen sowie an im Unternehmen
beschäftigte, jedoch nicht gemeldete Arbeitskräfte zur Auszahlung
gebracht worden wären. Er habe vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1996 iHv. 1,058.730,-- S
bewirkt, indem die angeführte, auf die verdeckten Gewinnausschüttungen
entfallende Kapitalertragsteuer weder erklärt noch entrichtet worden
wäre und schließlich unter vorsätzlicher Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate 1-9/1996 wissentlich eine Verkürzung an
Umsatzsteuer iHv. 1,295.031,-- S bewirkt, indem im genannten
Voranmeldungszeitraum erzielte Leistungserlöse in Millionenhöhe
steuerlich nicht erfasst und über ein Schwarzgeldkonto vereinnahmt worden
wären.
Aus diesem Strafurteil, mit dem ua. auch über die
Verkürzung der nunmehr haftungsgegenständlichen Abgaben abgesprochen
wurde, ergibt sich für das anhängige Haftungsberufungsverfahren
bindend, dass dem Bw. hinsichtlich der Nichtentrichtung der primär von der
D GmbH geschuldeten, haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern für 1992
bis 1995, Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge für 1992 bis 1995 sowie
Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge für 1-10/1996 Vorsatz teils in
wissentlicher Begehungsform zur Last liegt. Der Bw. hat seine Verantwortlichkeit
für die dargestellten vorsätzlichen Verkürzungshandlungen bei der
Gesellschaft bereits im Abgabenfestsetzungsverfahren der Gesellschaft
zugestanden und war auch im gerichtlichen Strafverfahren mit Ausnahme des
Tatvorwurfes der Kapitalertragsteuerhinterziehung voll
geständig.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 1992 bis 1995 und für
1-10/1996 liegt eine die Berufungsbehörde bindende gerichtliche
Verurteilung des Bw. wegen Abgabenhinterziehung nicht vor. Da die
vorsätzliche nicht zeitgerechte Entrichtung dieser Abgaben eine in den
verwaltungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich fallende
Finanzordnungswidrigkeit darstellt, wurde gegen den Bw. wegen der aus Anlass der
Betriebs- und Lohnsteuerprüfung für 1992 bis 1996 auf Basis der
Schwarzlohnzahlungen vorgeschriebenen Nachforderungen an Zuschlägen zum
Dienstgeberbeitrag ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen
Verdachtes nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG eingeleitet. Dieses Verfahren
wurde nach Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens gem. § 124 FinStrG
eingestellt. An diesen Einstellungsbescheid ist die Berufungsbehörde bei
nunmehriger Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO nicht
gebunden (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Sie kann daher die Malversationen des
Bw. im Zusammenhang mit den in den Jahren 1992 bis 10/1996 nicht rechtzeitig
entrichteten Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag im gegenständlichen
Haftungsverfahren losgelöst von den für die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens genannten Entscheidungsgründen eigenständig
beurteilen. Da sich die haftungsgegenständlichen Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag für 1992 bis 1996 ebenfalls ausschließlich aus den
in diesen Jahren vorerst der Besteuerung entzogenen Schwarzlohnzahlungen
ableiten, besteht nach der Gesamtheit der vorliegenden Beweisergebnisse und
insbesondere auf Grund der Angaben des Bw. im Prüfungsverfahren der
Gesellschaft und seiner geständigen Verantwortung im Gerichtsverfahren zum
Tatvorwurf der Abgabenhinterziehung wegen ausbezahlter Schwarzlöhne kein
Zweifel, dass auch diese Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft vom Bw. zu den
gesetzlichen Fälligkeitsterminen vorsätzlich nicht entrichtet wurden.
Im konkreten Zusammenhang sei auch erwähnt, dass das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren des Bw. nicht mangels
Schuldnachweises, sondern deshalb eingestellt wurde, weil der Strafrahmen
für eine verwaltungsbehördliche Zusatzstrafe bereits wegen der
über den Bw. gerichtlich verhängten Strafe ausgeschöpft gewesen
wäre. Dieser Einstellungsgrund findet im § 124 FinStrG keine Deckung.
Unter Annahme eines erwiesenen Tatvorwurfes hat in solchem Fall nach ho. Ansicht
ein Schuldspruch ohne Straffestsetzung zu erfolgen.
Aus vorstehenden Gründen ist im vorliegenden
Haftungsfall somit von schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. im Zusammenhang
mit der Nichtentrichtung sämtlicher Haftungsschuldigkeiten und insbesondere
der gegenständlich noch strittigen Lohnabgaben für 1-10/1996
auszugehen, handelt es sich doch dabei jeweils um vom Bw. während seiner
Geschäftsführertätigkeit bei der D GmbH hinterzogene
(Umsatzsteuern, Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge) bzw. vorsätzlich
nicht entrichtete (Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag) Abgaben (VwGH
26.11.1997, 95/13/0111). Auf Grund der dargestellten Verkürzungshandlungen
des Bw. wurden im gesamten Haftungszeitraum vorsätzlich weder die jeweils
monatlich fällig gewordenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der dem
Gesetz entsprechenden Höhe entrichtet noch für die aus den
Schwarzerlösen ausbezahlten Schwarzlöhne Lohnabgaben monatlich in der
vom Gesetz geforderten Weise berechnet, einbehalten und rechtzeitig am
15. des jeweiligen Folgemonates abgeführt bzw. entrichtet. Angesichts
dieser Fakten- und Beweislage erweist sich aber das vorliegende
Berufungsvorbringen insgesamt als völlig haltlos. Durch die Feststellungen
im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen und im genannten Strafurteil
ist erwiesen, dass bei der Gesellschaft abgesehen von den unstrittig gestellten
Haftungszeiträumen 1992 bis 1995 auch im strittigen Haftungszeitraum
1-10/1996 noch Gesellschaftsmittel und zwar bis unmittelbar vor
Konkurseröffnung in Form von Schwarzerlösen in Millionenhöhe (S)
vorhanden waren. Diese Mittel wurden laut eigenen Angaben des Bw. im
Abgabenfestsetzungsverfahren der Gesellschaft und im Gerichtsverfahren fast
ausschließlich für verschleierte, im Rechenwerk der Gesellschaft
überhaupt nicht erfasste Lohnzahlungen verwendet, der Rest ist laut
Feststellungen des Straflandesgerichtes dem Bw. bzw. S. D. als verdeckte
Gewinnausschüttungen zugekommen. Als Konsequenz dieser Malversationen
wurden von diesen Schwarzlohnzahlungen Lohnabgaben auch nicht berechnet
geschweige denn entrichtet. Den Berufungsbehauptungen einer im konkreten
Haftungszeitraum erfolgten anteiligen Abgabenentrichtung bzw. einer damit nicht
stattgefundenen Benachteiligung des Abgabengläubigers kann demnach nicht
gefolgt werden. Ebenso erweist sich auch der Einwand, dass die
Geschäftskonten der Gesellschaft bei der Raiffeisenkasse H ab September
1996 gesperrt gewesen wären, und der Bw. deshalb nur mehr mit Zustimmung
dieser Bank Mittel zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten erhalten
hätte, im Berufungsfall nicht als zielführend, da neben den
(gesperrten) offiziellen Geschäftskonten erwiesenermaßen das
Schwarzgeldkonto bei der Oberbank S existiert hat, auf diesem im strittigen
Haftungszeitraum bis Anfang Dezember 1996 nachweislich Schwarzgelder in
Millionenhöhe (S) eingegangen, die haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben aber nicht entrichtet worden sind.
Abgesehen davon, dass das Vorbringen von für die
Abgabenentrichtung unzureichend vorhanden gewesenen Mitteln schon durch die
aktenmäßig vorliegenden Beweisergebnisse und die gerichtlichen
Feststellungen widerlegt ist, ist es diesbezüglich im abgeführten
Berufungsverfahren auch bei bloßen Behauptungen des Bw. geblieben. Diese
Behauptungen können aber die im Haftungsverfahren dem Vertreter auferlegten
Nachweise nicht ersetzen. Im Haftungsverfahren hat auf Grund der bereits oben
angeführten Beweislastumkehr nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen
der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung
herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Waren bei der
Gesellschaft, wie im Anlassfall für den Haftungszeitraum erwiesen, noch
Mittel vorhanden, reichten diese jedoch wie behauptet zur Begleichung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so wäre es am Verteter
gelegen gewesen, im abgeführten Verfahren das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeiten bezogen auf die
Abgabenfälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Bw., obwohl ihm dazu
mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004 Gelegenheit gegeben wurde, nicht
angetreten.
Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "insoweit" im § 9
BAO ergibt, haftet der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden
der Gesellschaft, sondern nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität
zwischen der ihm zuzurechnenden schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang
von Abgaben besteht. Hat der Geschäftsführer wie
berufungsgegenständlich schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich
für die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft war
(VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Für den Kausal- und
Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung des
Vertreters und Abgabenuneinbringlichkeit streitet nach der Rechtsprechung somit
eine allerdings widerlegbare Vermutung (VwGH 30.3.1987, 86/15/0080). Das
schuldhafte Vorgehen des Bw. durch über Jahre hinweg bei der Gesellschaft
vorgenommene Verschleierungshandlungen hat berufungsgegenständlich ohne
Zweifel dazu geführt, dass die D GmbH, bei der die Malversationen des Bw.
erst nach Konkurseröffnung anlässlich einer Betriebsprüfung
aufgedeckt wurden, die danach vorgeschriebenen Steuerschuldigkeiten wegen
inzwischen bereits eingetretener Vermögenslosigkeit nicht mehr entrichten
konnte. Nach Lage des konkreten Berufungsfalles ist daher davon auszugehen, dass
es infolge der beschriebenen schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. zum
Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin gekommen ist. Diese Annahme
erweist sich im Berufungsfall insbesondere auch deshalb als gerechtfertigt, weil
der Bw. im abgeführten Verfahren nicht einmal behauptet hat, dass die
strittigen Haftungsschuldigkeiten auch im Falle pflichtgemäßen
Verhaltens seinerseits bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewesen
wären, geschweige denn ein solcher Nachweis für den strittigen
Haftungszeitraum durch den abverlangten Liquiditäts- und Zahlungsnachweis
erbracht wurde. Der Bw. haftet, da die Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO
insgesamt erfüllt und auch die genannten Entlastungsbeweise nicht erbracht
worden sind, somit für die ihm vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten der D
GmbH zur Gänze (VwGH 19.2.2002, 98/14/0189; VwGH 24.9.2002, 2002/16/0128).
Eine Haftungsbeschränkung kommt aus den dargelegten Gründen
anlassgegenständlich daher nicht in Betracht (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040;
VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; VwGH 25.1.1999, 97/17/0144; VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Abschließend bleibt noch zu berücksichtigen,
dass seit Erlassung des bekämpften Haftungsbescheides einerseits Zahlungen
auf Grund einer Lohnpfändung beim Bw. und andererseits vom
persönlichen Steuerkonto des Bw. auf das Abgabenkonto der Gesellschaft
umgebuchte Guthaben insgesamt im Ausmaß von 1.723,63 € zur teilweisen
Abdeckung der Haftungsschuld herangezogen worden sind. Die ältest
fällige haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 1992 hat sich dadurch
inzwischen auf 4.721,80 € reduziert. Die übrigen
Haftungsschuldigkeiten sind gegenwärtig noch in vorgeschriebener Höhe
rückständig. Da die teilweise Tilgung der Haftungsschuld
anlassgegenständlich nicht auf einer Einbringlichmachung bei der
Primärschuldnerin selbst, sondern allein auf den vorgenannten, dem Bw.
zuzurechnenden Zahlungen und Guthabensumbuchungen beruht, ändert sich weder
der Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides noch kann diesen Schuldtilgungen
im Wege teilweiser Berufungsstattgabe Rechnung getragen werden. Zahlungen des
Haftungsschuldners vermindern zwar den von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag,
ändern laut Rechtsprechung aber nichts an dem im Haftungsbescheid
aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (VwGH 27.1.2000, 97/15/0191; VwGH
22.3.2000, 99/13/0181). Zu bezahlen hat der Bw. jedoch nur mehr 1,057.516,40
€.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung hat im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
erfolgen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" kommt dabei die Bedeutung
des berechtigten Interesses des Bw. zu, nicht zur Haftung für Abgaben
herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem
Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist die Bedeutung des
öffentlichen Interesses an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Die
Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur
durch diese Maßnahme überhaupt noch eine Einbringlichkeit der
betreffenden Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an
der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Die Geltendmachung der Haftung
stellt daher die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches
dar. Da auf Grund des Alters des Bw., der Tatsache, dass dieser Einnahmen aus
einem Beschäftigungsverhältnis erzielt und hievon Lohnpfändungen
zu Gunsten der aushaftenden Haftungsschuld vorgenommen werden, und dessen
künftigen Erwerbsmöglichkeiten nicht von vorne herein davon
ausgegangen werden kann, dass die Haftungsschuldigkeiten auch beim
Haftungspflichtigen uneinbringlich sind, erweist sich die
Haftungsinanspruchnahme insgesamt als zweckmäßig. Indem vom Bw. auch
keine Billigkeitsgründe vorgebracht wurden, die trotz Erfüllung der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO eine Abstandnahme
von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung rechtfertigen
würden, und der Abgabenausfall im Berufungsfall auf vorsätzlichem
Verhalten des Bw. gründet, ist den erwähnten
Zweckmäßigkeitsgründen jedenfalls Vorrang vor den berechtigten
Parteiinteressen einzuräumen. Die gegenständliche
Haftungsinanspruchnahme erweist sich aber auch unter dem Gesichtspunkt, dass der
Bw. aktenkundig vermögenslos ist, nicht als unbillig, weil die
Vermögenslosigkeit des Vertreters laut Rechtsprechung nicht in erkennbarem
Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (VwGH 25.6.1990,
89/15/0067).
Aus den dargestellten Entscheidungsgründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
28. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerhaftungUmsatzsteuerLohnabgabenAbgabenhinterziehungrechtskräftiges StrafurteilBindungfehlender Nachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1305-L/02
- Stammnummer
- 11587
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF