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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1305-L/02

Geschäftsführerhaftung - Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1305-L/02vom 28.07.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079; VwGH 30.1.2001, 95/14/0043). Im Lichte dieser Rechtsprechung ergibt sich für den Berufungsfall, dass aus Anlass dieser Berufungsentscheidung zwingend auf das erst nach Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides gegen den Bw. ergangene Strafurteil des Landesgerichtes S vom 21. November 2001 Bedacht zu nehmen ist, insoweit die darin getroffenen Feststellungen für das gegenständliche Haftungsverfahren Relevanz haben. Mit dem genannten Urteil wurde der Bw. als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten der D GmbH auf Grundlage der bei der D GmbH im Jahr 1997/1998 im Zuge der Betriebs- und Lohnsteuerprüfung getroffenen Feststellungen und der der Gesellschaft danach vorgeschriebenen Abgabennachforderungen rechtskräftig der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG und § 33 Abs. 2 lit.b FinStrG schuldig gesprochen. Der Bw. habe in vorgenannter Eigenschaft vorsätzlich in den Jahren 1992 bis 1996 auf einem Schwarzgeldkonto eingegangene Erlöse der Gesellschaft in Millionenhöhe nicht erklärt bzw. Betriebsausgaben aus Scheinrechnungen unberechtigt geltend gemacht und hiedurch durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1995 sowie der Körperschaftssteuererklärung 1995 unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Verkürzungen an Umsatzsteuer v. 6,098.224,-- S und an Körperschaftssteuer v. 108.970,-- S bewirkt. Er habe weiters unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG 1988) wissentlich Verkürzungen an Lohnsteuer für 1992 bis 10/1996 v. 6,432.646,-- S und an Dienstgeberbeitrag für denselben Zeitraum v. 1,929.794,-- S bewirkt, indem in den Jahren 1992 bis 1996 über vereinnahmte Schwarzumsätze Lohnzahlungen "schwarz" an im Unternehmen beschäftigte Personen sowie an im Unternehmen beschäftigte, jedoch nicht gemeldete Arbeitskräfte zur Auszahlung gebracht worden wären. Er habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1996 iHv. 1,058.730,-- S bewirkt, indem die angeführte, auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer weder erklärt noch entrichtet worden wäre und schließlich unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 1-9/1996 wissentlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 1,295.031,-- S bewirkt, indem im genannten Voranmeldungszeitraum erzielte Leistungserlöse in Millionenhöhe steuerlich nicht erfasst und über ein Schwarzgeldkonto vereinnahmt worden wären. Aus diesem Strafurteil, mit dem ua. auch über die Verkürzung der nunmehr haftungsgegenständlichen Abgaben abgesprochen wurde, ergibt sich für das anhängige Haftungsberufungsverfahren bindend, dass dem Bw. hinsichtlich der Nichtentrichtung der primär von der D GmbH geschuldeten, haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern für 1992 bis 1995, Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge für 1992 bis 1995 sowie Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge für 1-10/1996 Vorsatz teils in wissentlicher Begehungsform zur Last liegt. Der Bw. hat seine Verantwortlichkeit für die dargestellten vorsätzlichen Verkürzungshandlungen bei der Gesellschaft bereits im Abgabenfestsetzungsverfahren der Gesellschaft zugestanden und war auch im gerichtlichen Strafverfahren mit Ausnahme des Tatvorwurfes der Kapitalertragsteuerhinterziehung voll geständig. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 1992 bis 1995 und für 1-10/1996 liegt eine die Berufungsbehörde bindende gerichtliche Verurteilung des Bw. wegen Abgabenhinterziehung nicht vor. Da die vorsätzliche nicht zeitgerechte Entrichtung dieser Abgaben eine in den verwaltungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich fallende Finanzordnungswidrigkeit darstellt, wurde gegen den Bw. wegen der aus Anlass der Betriebs- und Lohnsteuerprüfung für 1992 bis 1996 auf Basis der Schwarzlohnzahlungen vorgeschriebenen Nachforderungen an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG eingeleitet. Dieses Verfahren wurde nach Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens gem. § 124 FinStrG eingestellt. An diesen Einstellungsbescheid ist die Berufungsbehörde bei nunmehriger Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO nicht gebunden (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Sie kann daher die Malversationen des Bw. im Zusammenhang mit den in den Jahren 1992 bis 10/1996 nicht rechtzeitig entrichteten Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag im gegenständlichen Haftungsverfahren losgelöst von den für die Einstellung des Finanzstrafverfahrens genannten Entscheidungsgründen eigenständig beurteilen. Da sich die haftungsgegenständlichen Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 1992 bis 1996 ebenfalls ausschließlich aus den in diesen Jahren vorerst der Besteuerung entzogenen Schwarzlohnzahlungen ableiten, besteht nach der Gesamtheit der vorliegenden Beweisergebnisse und insbesondere auf Grund der Angaben des Bw. im Prüfungsverfahren der Gesellschaft und seiner geständigen Verantwortung im Gerichtsverfahren zum Tatvorwurf der Abgabenhinterziehung wegen ausbezahlter Schwarzlöhne kein Zweifel, dass auch diese Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft vom Bw. zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen vorsätzlich nicht entrichtet wurden. Im konkreten Zusammenhang sei auch erwähnt, dass das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren des Bw. nicht mangels Schuldnachweises, sondern deshalb eingestellt wurde, weil der Strafrahmen für eine verwaltungsbehördliche Zusatzstrafe bereits wegen der über den Bw. gerichtlich verhängten Strafe ausgeschöpft gewesen wäre. Dieser Einstellungsgrund findet im § 124 FinStrG keine Deckung. Unter Annahme eines erwiesenen Tatvorwurfes hat in solchem Fall nach ho. Ansicht ein Schuldspruch ohne Straffestsetzung zu erfolgen. Aus vorstehenden Gründen ist im vorliegenden Haftungsfall somit von schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung sämtlicher Haftungsschuldigkeiten und insbesondere der gegenständlich noch strittigen Lohnabgaben für 1-10/1996 auszugehen, handelt es sich doch dabei jeweils um vom Bw. während seiner Geschäftsführertätigkeit bei der D GmbH hinterzogene (Umsatzsteuern, Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge) bzw. vorsätzlich nicht entrichtete (Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag) Abgaben (VwGH 26.11.1997, 95/13/0111). Auf Grund der dargestellten Verkürzungshandlungen des Bw. wurden im gesamten Haftungszeitraum vorsätzlich weder die jeweils monatlich fällig gewordenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der dem Gesetz entsprechenden Höhe entrichtet noch für die aus den Schwarzerlösen ausbezahlten Schwarzlöhne Lohnabgaben monatlich in der vom Gesetz geforderten Weise berechnet, einbehalten und rechtzeitig am 15. des jeweiligen Folgemonates abgeführt bzw. entrichtet. Angesichts dieser Fakten- und Beweislage erweist sich aber das vorliegende Berufungsvorbringen insgesamt als völlig haltlos. Durch die Feststellungen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen und im genannten Strafurteil ist erwiesen, dass bei der Gesellschaft abgesehen von den unstrittig gestellten Haftungszeiträumen 1992 bis 1995 auch im strittigen Haftungszeitraum 1-10/1996 noch Gesellschaftsmittel und zwar bis unmittelbar vor Konkurseröffnung in Form von Schwarzerlösen in Millionenhöhe (S) vorhanden waren. Diese Mittel wurden laut eigenen Angaben des Bw. im Abgabenfestsetzungsverfahren der Gesellschaft und im Gerichtsverfahren fast ausschließlich für verschleierte, im Rechenwerk der Gesellschaft überhaupt nicht erfasste Lohnzahlungen verwendet, der Rest ist laut Feststellungen des Straflandesgerichtes dem Bw. bzw. S. D. als verdeckte Gewinnausschüttungen zugekommen. Als Konsequenz dieser Malversationen wurden von diesen Schwarzlohnzahlungen Lohnabgaben auch nicht berechnet geschweige denn entrichtet. Den Berufungsbehauptungen einer im konkreten Haftungszeitraum erfolgten anteiligen Abgabenentrichtung bzw. einer damit nicht stattgefundenen Benachteiligung des Abgabengläubigers kann demnach nicht gefolgt werden. Ebenso erweist sich auch der Einwand, dass die Geschäftskonten der Gesellschaft bei der Raiffeisenkasse H ab September 1996 gesperrt gewesen wären, und der Bw. deshalb nur mehr mit Zustimmung dieser Bank Mittel zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten erhalten hätte, im Berufungsfall nicht als zielführend, da neben den (gesperrten) offiziellen Geschäftskonten erwiesenermaßen das Schwarzgeldkonto bei der Oberbank S existiert hat, auf diesem im strittigen Haftungszeitraum bis Anfang Dezember 1996 nachweislich Schwarzgelder in Millionenhöhe (S) eingegangen, die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben aber nicht entrichtet worden sind. Abgesehen davon, dass das Vorbringen von für die Abgabenentrichtung unzureichend vorhanden gewesenen Mitteln schon durch die aktenmäßig vorliegenden Beweisergebnisse und die gerichtlichen Feststellungen widerlegt ist, ist es diesbezüglich im abgeführten Berufungsverfahren auch bei bloßen Behauptungen des Bw. geblieben. Diese Behauptungen können aber die im Haftungsverfahren dem Vertreter auferlegten Nachweise nicht ersetzen. Im Haftungsverfahren hat auf Grund der bereits oben angeführten Beweislastumkehr nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Waren bei der Gesellschaft, wie im Anlassfall für den Haftungszeitraum erwiesen, noch Mittel vorhanden, reichten diese jedoch wie behauptet zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so wäre es am Verteter gelegen gewesen, im abgeführten Verfahren das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeiten bezogen auf die Abgabenfälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Bw., obwohl ihm dazu mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004 Gelegenheit gegeben wurde, nicht angetreten. Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "insoweit" im § 9 BAO ergibt, haftet der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden der Gesellschaft, sondern nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der ihm zuzurechnenden schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang von Abgaben besteht. Hat der Geschäftsführer wie berufungsgegenständlich schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft war (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Für den Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung des Vertreters und Abgabenuneinbringlichkeit streitet nach der Rechtsprechung somit eine allerdings widerlegbare Vermutung (VwGH 30.3.1987, 86/15/0080). Das schuldhafte Vorgehen des Bw. durch über Jahre hinweg bei der Gesellschaft vorgenommene Verschleierungshandlungen hat berufungsgegenständlich ohne Zweifel dazu geführt, dass die D GmbH, bei der die Malversationen des Bw. erst nach Konkurseröffnung anlässlich einer Betriebsprüfung aufgedeckt wurden, die danach vorgeschriebenen Steuerschuldigkeiten wegen inzwischen bereits eingetretener Vermögenslosigkeit nicht mehr entrichten konnte. Nach Lage des konkreten Berufungsfalles ist daher davon auszugehen, dass es infolge der beschriebenen schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. zum Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin gekommen ist. Diese Annahme erweist sich im Berufungsfall insbesondere auch deshalb als gerechtfertigt, weil der Bw. im abgeführten Verfahren nicht einmal behauptet hat, dass die strittigen Haftungsschuldigkeiten auch im Falle pflichtgemäßen Verhaltens seinerseits bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewesen wären, geschweige denn ein solcher Nachweis für den strittigen Haftungszeitraum durch den abverlangten Liquiditäts- und Zahlungsnachweis erbracht wurde. Der Bw. haftet, da die Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO insgesamt erfüllt und auch die genannten Entlastungsbeweise nicht erbracht worden sind, somit für die ihm vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten der D GmbH zur Gänze (VwGH 19.2.2002, 98/14/0189; VwGH 24.9.2002, 2002/16/0128). Eine Haftungsbeschränkung kommt aus den dargelegten Gründen anlassgegenständlich daher nicht in Betracht (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040; VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; VwGH 25.1.1999, 97/17/0144; VwGH 23.4.1998, 95/15/0145). Abschließend bleibt noch zu berücksichtigen, dass seit Erlassung des bekämpften Haftungsbescheides einerseits Zahlungen auf Grund einer Lohnpfändung beim Bw. und andererseits vom persönlichen Steuerkonto des Bw. auf das Abgabenkonto der Gesellschaft umgebuchte Guthaben insgesamt im Ausmaß von 1.723,63 € zur teilweisen Abdeckung der Haftungsschuld herangezogen worden sind. Die ältest fällige haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 1992 hat sich dadurch inzwischen auf 4.721,80 € reduziert. Die übrigen Haftungsschuldigkeiten sind gegenwärtig noch in vorgeschriebener Höhe rückständig. Da die teilweise Tilgung der Haftungsschuld anlassgegenständlich nicht auf einer Einbringlichmachung bei der Primärschuldnerin selbst, sondern allein auf den vorgenannten, dem Bw. zuzurechnenden Zahlungen und Guthabensumbuchungen beruht, ändert sich weder der Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides noch kann diesen Schuldtilgungen im Wege teilweiser Berufungsstattgabe Rechnung getragen werden. Zahlungen des Haftungsschuldners vermindern zwar den von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändern laut Rechtsprechung aber nichts an dem im Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (VwGH 27.1.2000, 97/15/0191; VwGH 22.3.2000, 99/13/0181). Zu bezahlen hat der Bw. jedoch nur mehr 1,057.516,40 €. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung hat im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" kommt dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bw. zu, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Die Geltendmachung der Haftung stellt daher die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Da auf Grund des Alters des Bw., der Tatsache, dass dieser Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielt und hievon Lohnpfändungen zu Gunsten der aushaftenden Haftungsschuld vorgenommen werden, und dessen künftigen Erwerbsmöglichkeiten nicht von vorne herein davon ausgegangen werden kann, dass die Haftungsschuldigkeiten auch beim Haftungspflichtigen uneinbringlich sind, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme insgesamt als zweckmäßig. Indem vom Bw. auch keine Billigkeitsgründe vorgebracht wurden, die trotz Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung rechtfertigen würden, und der Abgabenausfall im Berufungsfall auf vorsätzlichem Verhalten des Bw. gründet, ist den erwähnten Zweckmäßigkeitsgründen jedenfalls Vorrang vor den berechtigten Parteiinteressen einzuräumen. Die gegenständliche Haftungsinanspruchnahme erweist sich aber auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Bw. aktenkundig vermögenslos ist, nicht als unbillig, weil die Vermögenslosigkeit des Vertreters laut Rechtsprechung nicht in erkennbarem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Aus den dargestellten Entscheidungsgründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Linz, 28. Juli 2004  

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerhaftungUmsatzsteuerLohnabgabenAbgabenhinterziehungrechtskräftiges StrafurteilBindungfehlender Nachweis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1305-L/02
Stammnummer
11587
Gültig
28.07.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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