Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1859-L/02
Haftung für Lohnsteuerfehlberechnungen; Abweisung eines Aussetzungsantrages aufgrund einer wenig erfolgversprechenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1859-L/02vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Dietmar Endmayr, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz,
vertreten durch AD Gertraud Wilflingseder, betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO und Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO nach in Linz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war
Geschäftsführer der S-GmbH. Über das Vermögen dieser
Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 19.7.2001 das
Konkursverfahren eröffnet.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung betreffend den Zeitraum 1.1.1996 bis
Konkurseröffnung stellte der Prüfer fest, dass im
Prüfungszeitraum an Schlosser, Hilfsschlosser und Reinigungskräfte
bezahlte Aushilfslöhne nicht versteuert worden waren. Diese
Aushilfslöhne betrugen S 10.500,00 (1996), S 24.862,60 (1997),
S 32.177,00 (1998), S 17.940,00 (1999) und S 33.725,00 (2000),
die sich daraus ergebende Lohnsteuernachforderung S 17.484,00.
Weiters stellte der Prüfer
fest, dass Frau Vera S im Prüfungszeitraum einen Firmen PKW zur privaten
Verfügung hatte. Der Ansatz eines Sachbezuges sei aber erst ab November
2000 vorgenommen worden. Vom Prüfer wurde auch für die Vorjahre ein
Sachbezug in Ansatz gebracht, was zu einer weiteren Lohnsteuernachforderung von
S 33.390,00 führte.
Das Finanzamt folgte den
Prüferfeststellungen und setzte mit Bescheid vom 13.8.2001 (am Abgabenkonto
bereits am 10.8.2001 gebucht) eine Lohnsteuernachforderung von insgesamt
S 50.874,00 fest.
Mit Haftungsbescheid vom
15.10.2001 nahm das Finanzamt den Bw. hinsichtlich dieser
Lohnsteuernachforderung im Ausmaß von 80 %, somit S 40.699,20,
in Anspruch. Bei der nicht abgeführten Lohnsteuer handle es sich um
Fehlberechnungen, für die der Bw. verantwortlich sei. Da (im
Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin) ein Zwangsausgleich beabsichtigt
sei, würden nur 80 % der aushaftenden Lohnsteuer als Haftungsschuld
angesetzt.
Das Konkursverfahren betreffend
die Primärschuldnerin wurde nach rechtskräftiger Bestätigung
eines Zwangsausgleiches (Quote: 20 %) mit Beschluss vom 23.11.2001
gemäß
§ 157 Abs. 1 KO aufgehoben.
Gegen den Haftungsbescheid vom
15.10.2001 wurde nach wiederholtem Ersuchen um Verlängerung der
Rechtsmittelfrist mit Schriftsatz vom 17.1.2002 Berufung erhoben und die
Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld beantragt. Aus dem angefochtenen
Bescheid gehe nicht hervor, dass die Abgaben "infolge schuldhafter Verletzung
des Haftungspflichtigen" nicht eingebracht werden könnten. Aus dem Hinweis,
dass es sich bei der nicht abgeführten Lohnsteuer um Fehlberechnungen
handle, sei eine Haftung des Bw. nicht zu erblicken, vor allem deshalb nicht, da
dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, in welcher Form dem Bw. ein
Verschulden anzulasten sei. Der gegenüber dem Bw. geltend gemachte Betrag
sei nicht nachvollziehbar und behafte daher den angefochtenen Bescheid mit
Rechtswidrigkeit. Aus welchem Grund eine Fehlberechnung vorgenommen worden sei,
lasse der angefochtene Bescheid völlig offen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5.6.2002 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Haftungsbescheid als
unbegründet ab. Die Lohnsteuernachforderung stütze sich auf den
Bescheid vom "10.8.2001", der auf die Feststellungen des Lohnsteuerprüfers
zurückgehe, wonach Aushilfslöhne und Sachbezüge nicht versteuert
worden seien. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG
sei für die Haftung "nicht primär entscheidungsrelevant, ob ein
Verschulden des Geschäftsführers für die unterlassene Entrichtung
der Lohnsteuern vorliegt", weil im Falle, dass die vorhandenen Mittel zur
Bezahlung der Löhne und der darauf entfallenden Lohnsteuern nicht
ausreichen, die Löhne so weit zu vermindern seien, dass diese und die davon
zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den tatsächlich zur
Verfügung stehenden Mitteln Deckung fänden. Angaben bezüglich der
im Prüfungszeitraum vorhandenen Mittel und deren Verwendung seien in der
Berufungsschrift nicht enthalten, weshalb nach der Aktenlage davon auszugehen
sei, dass die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern tatsächlich
ausbezahlte Löhne betreffen würden.
Der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Haftungsschuld wurde mit Bescheid vom 7.6.2002 unter Hinweis auf
die Berufungsvorentscheidung vom 5.6.2002 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 1.7.2002
wurde ein als "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" bezeichneter Antrag
auf Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Darin wurde im Wesentlichen das
bisherige Vorbringen wiederholt. Auch in der Berufungsvorentscheidung werde
nicht ausgeführt, aus welchem Grund eine Fehlberechnung vorgenommen worden
sei, und ob den Bw. ein Verschulden an den Fehlberechnungen und "somit an der
Einbringlichmachung der Abgabenverbindlichkeiten" treffe.
Weiters wurde in dieser Eingabe
die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgabe beantragt.
Schließlich beantragte
der Bw. die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufzuheben und das
Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme die Berufungsvorentscheidung und
den Haftungsbescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren
einzustellen.
Den (neuerlichen)
Aussetzungsantrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 5.8.2002 mit der
Begründung ab, die Berufung sei nicht erfolgversprechend, "weil ein
Verschulden für die Haftung in Hinblick auf die Bestimmung des
§ 78 (3) EStG nicht entscheidungsrelevant" sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schriftsatz vom 11.9.2002 Berufung erhoben. In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abweisung eines Aussetzungsantrages nur
dann in Betracht komme, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig
sei, wenn also die Aussichtslosigkeit für jede mit der Sache vertraut
gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei. Die
Begründung im angefochtenen Bescheid sei unrichtig und rechtswidrig. Aus
der Natur der Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung nach § 78
Abs. 3 EStG sei dem potenziell Haftungspflichtigen lediglich der Einwand
genommen, ihm wären zur Bezahlung der Lohnsteuer keine ausreichenden Mittel
zur Verfügung gestanden. Dieser Einwand sei jedoch nie erhoben worden.
Selbst wenn in der Fehlberechnung der Lohnsteuer eine Pflichtverletzung gesehen
werden könnte, bedeute die bloß objektive Feststellung dieser
angeblichen Pflichtverletzung im Haftungsbescheid noch keine Begründung
für ein schuldhaftes Verhalten.
In der am 7.10.2003
durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Bw. die Gründe
für die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin dar, die auf
die kurzfristige Zurückziehung der Finanzierungszusage durch die Bank
zurückzuführen gewesen sei. Der Bw. gestand zu, dass die Entrichtung
der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern zu den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen in den Jahren 1996 bis 2000 kein Problem gewesen
wäre. Gründe, warum ihm an den Fehlberechnungen kein Verschulden
anzulasten sei, konnte der Bw. nicht angeben. Die monatliche Pension bezifferte
der Bw. mit rund € 1.400,00. Er habe keine Sorgepflichten, es
bestünden jedoch Bankverbindlichkeiten. Die jährlichen
Rückzahlungen wurden mit rund S 30.000,00 bis S 40.000,00
angegeben.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Haftungsbescheid
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständliche Abgabenforderung gegen die
Primärschuldnerin ist im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die
Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter im haftungsrelevanten Zeitraum.
Auch die Uneinbringlichkeit der Abgabe steht aufgrund der rechtskräftigen
Bestätigung des Zwangsausgleiches im Insolvenzverfahren der
Primärschuldnerin fest. Vom Finanzamt war die Lohnsteuer im Hinblick auf
den im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits
angestrebten Zwangsausgleich nur mit 80 % der aushaftenden Abgabenschuld in
Ansatz gebracht worden. Der Zwangsausgleich wurde mit der gesetzlichen
Mindestquote von 20 % abgeschlossen, die Quote wurde bereits entrichtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es im Haftungsverfahren Sache des Vertreters die
Gründe darzutun, aus welchen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden kann, dass
die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter
Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (VwGH 23.1.2003,
2001/16/0291).
In diesem Sinn ist es Aufgabe des Vertreters,
allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, dass und aus welchen
Gründen ihm ein Verschulden an Lohnsteuerfehlberechnungen nicht anzulasten
sei (VwGH 28.2.2002, 96/15/0224). Derartige Gründe brachte der Bw. weder in
seinen Eingaben, noch in der am 7.10.2003 durchgeführten mündlichen
Verhandlung vor. Die Nichtversteuerung der Aushilfslöhne war überdies
wiederholt Gegenstand in den Vorjahren durchgeführter
Lohnsteuerprüfungen. Auch wurde bereits im Zuge einer Vorprüfung
festgestellt, dass für die private Nutzung eines Firmen-Pkw (damals durch
den Bw.) ein Sachbezug in Ansatz zu bringen ist.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die
Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 9 Tz 10 und die dort zitierten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Der Bw. gestand zu, dass die
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern zu den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen in den Jahren 1996 bis 2000 kein Problem gewesen
wäre. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Vorschreibung der aus der
Lohnsteuerprüfung resultierenden Nachforderungen die Gesellschaft bereits
im Konkurs war, ändert nichts an der den Bw. treffenden schuldhaften
Pflichtverletzung. Den Ursachen für die Zahlungsunfähigkeit kommt im
gegenständlichen Verfahren ebenso wenig Bedeutung zu wie der Frage, ob dem
Bw. am Eintritt der Insolvenz ein Verschulden trifft oder nicht. Aus dem
Hinweis, dass die Bank kurzfristig die Finanzierungszusage zurückgezogen
hatte, ist für den Bw. daher nichts zu gewinnen.
Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. Diese war auch kausal für den
Abgabenausfall. Bei richtiger Berechnung der Lohnsteuern hätten diese von
der Primärschuldnerin zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen ohne
Probleme entrichtet werden können.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aufgrund der im
Zuge der mündlichen Verhandlung festgestellten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. war nicht von vornherein davon auszugehen, dass die
Haftungsschuld auch beim Haftungspflichtigen uneinbringlich wäre, sondern
erscheint die Einbringlichkeit derselben - wenn auch im Zuge eines
längerfristigen Zahlungsmodells - durchaus realistisch, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
2)
Aussetzung der Einhebung
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a)
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in
denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn
das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs. 2
BAO).
Im vorliegenden Fall wurde der Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO abgewiesen. Bei der Prüfung
der Frage, ob eine Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend
erscheint, sind lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des
Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Eine Berufung
ist dann als wenig erfolgversprechend anzusehen, wenn sich der angefochtene
Bescheid auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann (VwGH
26.7.1995, 95/16/0018).
Bereits oben wurde unter Punkt
1) die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der den
Berufungswerber im Haftungsverfahren treffenden qualifizierten Behauptungs- und
Nachweispflicht dargestellt und festgestellt, dass es Aufgabe des Vertreters
gewesen wäre, allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, dass und
aus welchen Gründen ihm ein Verschulden an Fehlberechnungen nicht
anzulasten sei. Da der Bw. derartige Gründe nicht vorgebracht hatte, erwies
sich die Berufung als wenig erfolgversprechend.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1859-L/02
- Stammnummer
- 7747
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF