…und als Vertreter des Gesellschafters tätig gewesen. Er habe seine Arbeitsleistung an Hand von monatlichen Tätigkeitsberichten dokumentiert. Die mit ihm vereinbarte Pauschale für Nach- bzw. Sonntagsarbeit sei aufgrund der geleisteten Mehrarbeit an Sonntagen im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen gemäß § 68 Abs. 1 EStG behandelt worden…
…festgestellt, dass der Berufungswerber, der ein Hotel betreibt, an seine Arbeitnehmer für die von ihnen geleisteten Sonntagsarbeiten Zuschläge ausbezahlt und gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei behandelt hatte. Dieser Vorgangsweise stimmte das Finanzamt im Hinblick auf die Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe, wonach…
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…zu sichern, ist ebenfalls nicht als Begründung für die betrieblichen Notwendigkeit geeignet, die beschrieben Tätigkeiten auf einen Sonntag zu verlagern und damit die Steuerbefreiung der 100 %igen Zuschläge für die Sonntagsarbeit geltend zu machen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 5. März 2008
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…Zuschläge ihrer Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit im Rahmen der Lohnverrechnung für die Jahre 1996 bis 2000 als steuerfrei. 1.2. Nach einer Lohnsteuerprüfung erließ das Finanzamt den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. 7. 2002, mit welchem es die Bw. hinsichtlich der Zuschläge für die Sonntagsarbeit…
…2006 und am 13.11.2006 seitens der Finanzämter Braunau und Linz erteilter Auskünfte "eine zweite Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 bis 2006" verlangte, weil er in diesen Jahren Sonntagsarbeit geleistet und hiefür Zuschläge erhalten habe, welche von seinem Arbeitgeber der Steuerpflicht unterworfen worden seien…
…Einkommensteuerbescheid 2007 vom 8. April 2009 solle abgeändert werden. Die Zulage für Nachtarbeit, der Überstundenzuschlag (25 %) sowie der Zuschlag für Sonntagsarbeit (100 %) seien gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln. Die Kosten für die Arbeitsplatzsuche in Höhe von 705,38 €, die Kosten für Familienheimfahrten…
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Sonntagszuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Sonntagszuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…§ 2 Tz 165) gerade in Anbetracht des hohen Anteils an Samstags- und Sonntagsarbeit (abgesehen von der Frage der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit derselben) und der starken Schwankung der täglichen Arbeitszeit sicherlich kein Dienstverhältnis eingegangen, bei dem die Normalarbeitszeit derart vage ("8 Stunden pro Woche") vereinbart ist. Zusammenfassend…
…materiellen Voraussetzungen entbehrlich und war dem Berufungswerber die beantragte Begünstigung zu versagen. Nachtschichtzulagen, Sonntagszulagen: Im von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgeschlagenen Umfang (siehe oben) wurden zusätzliche Beträge für Nacht- und Sonntagsarbeit berücksichtigt, das sind also insgesamt 3.222,09 SFr. Reine Schichtzulagen sind nicht begünstigt…
…Bruttolohn enthaltene Zulagen und Zuschläge") eingetragen, zumal auch einem liechtensteinischen Arbeitgeber der Sinn des Begriffes "Zulagen und Zuschläge" bekannt ist, sind doch auch im liechtensteinischen Arbeitsrecht Lohnzuschläge für Überstunden, für Sonntagsarbeit und für Nachtarbeit vorgesehen [vgl. Art. 13, 17b und 19 des Gesetz vom 29…