Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0107-G/06
Mangelnde Zumutbarkeit der Arbeitsleistung unter der Woche - keine Begründung für qualifizierte Überstunden am Sonntag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-G/06vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 1. Februar 2006 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
27. Jänner 2006 betreffend Lohnsteuer für den Zeitraum 1999
bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass in den Jahren 1999 bis 2001 an den
Geschäftsführer Überstundenvergütungen mit 100 % Zuschlag
steuerfrei ausbezahlt worden sind. Nachweise über die zeitliche Lagerung
der gesamten Arbeitszeit seien nicht vorgelegt worden. Ebenso sei das zwingende
betriebliche Erfordernis der Verlagerung von Arbeitszeit in begünstigte
Zeiträume nicht nachgewiesen worden.
In einer Stellungnahme vom 29.11.2005 zur Niederschrift
über die Schlussbesprechung wird den Feststellungen des Prüfers
entgegnet, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers
außerhalb der Normalarbeitszeit eine dringend erforderliche betriebliche
Notwendigkeit sei. Nur durch diesen intensiven Arbeitseinsatz sei es
möglich gewesen, dass seit 24 Jahren laufend mehr als 20 Arbeits- und
Ausbildungsplätze gesichert hätten werden können. Der Nachweis
der Überstundenaufzeichnungen hiefür sei vorhanden und sei auch zur
Kenntnisnahme des Prüfers gelangt. Auf Grund der Argumentation des
Prüfers müsse jedoch angenommen werden, dass die Tätigkeit eines
verantwortungsbewussten Geschäftsführers unzureichend bewertet werde.
Diese effiziente Leistung sei ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung der
Arbeitslosigkeit und rechtfertige somit den steuerfreien Bezug von
tatsächlich erbrachten betriebsnotwendigen Überstunden des
Geschäftsführers.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide.
In den dagegen erhobenen Berufungen wird vorgebracht, dass
die betriebliche Notwendigkeit der Sonntagsüberstunden sich dadurch ergeben
würde, dass der Geschäftsführer während der Woche mit
Arbeiten ausgelastet sei, die man nur während der Woche durchführen
könne, wie z.B. Baustellenkontrollen, Kunden- und Lieferantenbesprechungen,
Arbeitseinteilungen usw. Für die firmeninternen Abrechnungen und
schriftlichen Arbeiten müsse der Geschäftsführer am Sonntag
arbeiten. Der Nachweis durch Überstundenaufzeichnungen sei vorhanden und
sei auch vorgelegt worden.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl z.B. 2000/15/0054 vom 28.10.2004) kommt die
Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge nach § 68
EStG 1988 nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und die zeitliche Lagerung
aller im Einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue
Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den
Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge
feststehen. Nach dem EStG 1988 besteht weiters die Notwendigkeit, auch zwischen
"Normalüberstunde" (Überstunde zur Tagesarbeitszeit an Werktagen) und
so genannten qualifizierten Überstunden (Überstunden an Sonn- und
Feiertagen und in der Nachtzeit) zu unterscheiden, weil § 68 Abs. 1 EStG
1988 neben der auf fünf Stunden "Normalüberstunden" (§ 68 Abs. 2
EStG 1988) beschränkten Steuerbegünstigung in Ansehung Letzterer eine
eigene Steuerbegünstigung normiert. In Anbetracht der dem § 68 Abs. 1
EStG 1988 zu Grunde liegenden Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu
begünstigen, die gezwungen sind, zu den im § 68 Abs. 1 leg. cit.
angeführten Zeiten Leistungen zu erbringen, muss auch der zwingende
betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen und Zeiten die Tätigkeiten zu
erbringen, nachgewiesen werden, hätten es doch sonst Arbeitgeber und
Arbeitnehmer weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung des
Arbeitslohnes durch Verlagerung der (Überstunden)Tätigkeit in
begünstigte Zeiten herbeizuführen. Wenn es in einem Verfahren um die
Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen geht, tritt der Gedanke der
strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen
hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004,
2000/13/0073, mwN).
Mit Schreiben vom 21.3.2006 legte die Berufungswerberin ein
Muster für 6/2000 der Überstundenaufzeichnungen (lt Prüfer -
"Strichlisten") des Geschäftsführers vor, woraus Tag, Datum, Uhrzeit
und Tätigkeit ersichtlich seien. Für alle Arbeitnehmer der
Berufungswerberin werde eine Anwesenheitsliste geführt, die den
Arbeitnehmern die Normalarbeitszeit bestätigen würde. Ein Muster liege
bei.
Die vorgelegten Überstundenaufzeichnungen für
Juni 2000 enthalten Aufzeichnungen darüber, dass der
Geschäftsführer an den Samstagen jeweils 4 Stunden (8-12.00 Uhr oder
7-11.00 Uhr) mit 50 % Zuschlag und an den Sonntagen zweimal 4 Stunden (8-12.00
Uhr) und einmal 5 Stunden (7-12.00 Uhr) mit 100 % Zuschlag gearbeitet haben
soll. Aus der eine Din A3 Seite umfassenden Anwesenheitsliste für
alle Arbeitnehmer ist ersichtlich, dass der offensichtlich als Chef bezeichnete
Geschäftsführer an allen Tagen mit einem X, außer an einem Tag
(2.6.) mit einem U (für Urlaub), eingetragen war. Nach den Angaben des
Schreibens vom 21.3.2006 bedeutet das, dass der Geschäftsführer an den
mit X eingetragenen Tagen in der Normalarbeitszeit im Betrieb tätig war.
Wenn der Geschäftsführer an den normalen
Werktagen, zumindest nach den vorgelegten Aufzeichnungen, lediglich in der
Normalarbeitszeit tätig war, stellt sich entsprechend der oben zitierten
Judikatur bezüglich der betrieblichen Bedingtheit der Überstunden am
Sonntag die Frage, warum der Geschäftsführer die am Sonntag
durchgeführten Arbeiten nicht an den normalen Werktagen als
Überstunden geleistet hat. Die sich aus den Überstundenaufzeichnungen
am Sonntag ergebenden Arbeiten wie Rechnungen oder Diverses, deuten jedenfalls
nicht darauf hin, dass diese Tätigkeiten nicht auch an den normalen
Werktagen als Überstunden geleistet hätten werden können. Aus
diesen Aufzeichnungen geht, im Gegensatz zu den Ausführungen in der
Berufung, nicht hervor, dass der Geschäftsführer an den Werktagen
derart viele Überstunden leisten musste, sodass er am Sonntagvormittag
ebenfalls regelmäßig arbeiten hätte müssen. Es ist somit
die Voraussetzung des Nachweises der detailmäßigen, zeitlichen
Lagerung aller geleisteten (Über)Stunden nicht erfüllt.
Der Nachweis für den zwingenden betrieblichen Grund,
gerade an diesen Tagen und Zeiten (Sonntagvormittag) die Tätigkeiten
erbringen zu müssen, ist ebenfalls nicht geglückt. Im Zusammenhang mit
der Berufungsbegründung, die betriebliche Notwendigkeit der
Sonntagsüberstunden ergebe sich dadurch, dass der Geschäftsführer
während der Woche mit Arbeiten ausgelastet sei, hat der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 28.10.2004, 2000/15/0054, ausgesprochen, dass die mangelnde
Zumutbarkeit der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer nach einem "Acht- bis
Neun-Stundentag" unter der Woche noch keine zwingenden betrieblichen Gründe
für die Erbringung dieser Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen
darstellt. Diese Rechtsansicht des VwGH ist auch für den
gegenständlichen Fall von Bedeutung. Das weitere Vorbringen, durch diesen
intensiven Arbeitseinsatz wäre es möglich gewesen, seit 24 Jahren
laufend mehr als 20 Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern, ist
ebenfalls nicht als Begründung für die betrieblichen Notwendigkeit
geeignet, die beschrieben Tätigkeiten auf einen Sonntag zu verlagern und
damit die Steuerbefreiung der 100 %igen Zuschläge für die
Sonntagsarbeit geltend zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 5.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-G/06
- Stammnummer
- 33431
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF