…für die Zeit nach Antragsbewilligung grundsätzlich die im Bewilligungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten. Kommt es mit Berufungserledigung (volle Stattgabe) oder aus anderen Gründen nachträglich zum gänzlichen Wegfall der Abgabenschuld, so hat eine Aussetzungszinsenvorschreibung zu unterbleiben. Wird der ausgesetzte Abgabenbetrag infolge teilweise stattgebender Berufungserledigung oder eines sonstigen schuldmindernden…
…Einbringung ab 25. Juli 2001 gehemmt und damit für diese wenn auch rechtswidrig festgesetzte Abgabenschuld vorerst Zahlungsaufschub auf Grundlage des § 230 Abs. 6 BAO gegeben. Mit Bescheid vom 10. August 2001 wurde der gesamte antragsbetroffene Einkommensteuerbetrag 1995 sodann gemäß § 212a BAO ausgesetzt. Damit ist es…
…Erlassung des Aussetzungsbewilligungsbescheides werde der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Diese Feststellung gelte als Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen. Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit der ausgesetzten Abgabenschuld seien in einem Berufungsverfahren gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid zu monieren. In der Berufung gegen den…
…Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen (vgl. § 212a Abs. 3 BAO) bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten mit Rechtskraftwirkung festgesetzt…
…und nicht entrichteten Einkommensteuernachforderungen die Einbringung ab diesem Zeitpunkt gehemmt und damit für diese wenn auch rechtswidrig festgesetzte Abgabenschuld vorerst Zahlungsaufschub auf Grundlage des § 230 Abs. 6 BAO gegeben. Mit Bescheid vom 5. Juni 1996 wurde der gesamte antragsbetroffene Einkommensteuerbetrag sodann gemäß § 212a BAO ausgesetzt…
…sich eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens nicht herleiten, wenn dieses unangemessen lange gedauert habe. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 wurde unter Wiederholung des Berufungsvorbringens ein Vorlageantrag gestellt. Über die Berufung wurde erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung…
…212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. (8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen…
…Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht aus. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt sind…
…keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. In einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen ist über die Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden verfügt worden ist, nicht zu befinden. Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist die im Bescheid über die Aussetzung der Einhebung…
…ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt daher die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar. Dass dieser als Zinsenbemessungsgrundlage herangezogene Einkommensteuerbetrag 1991 im Anlass auf rechtswidriger Vorschreibung basierte, steht der Rechtmäßigkeit des bekämpften…
…von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der…
…von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der…
…von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der…
…sei teilweise auch ausgesetzt worden. Es könne aber nicht angehen, dass dessen ungeachtet im Haftungsverfahren gegen das Bestehen der Abgabenverbindlichkeit keine Argumente vorgebracht werden könnten und die Berufungswerberin begründen müsse, warum sie die bekämpften und teilweise sogar ausgesetzten Abgabenschulden für Gewinne, welche der Verein nie…
…212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. (8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen…
…den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so sei die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Wenn folgedessen der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung festhält, dass die im Einkommensteuerverfahren 1991 erlassenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belegt seien und dessen ungeachtet jedoch dem Bw. gegenüber rechtswirksam seien, da in Bescheidform…
…1998) hatten zur Folge, dass die betreffenden Abgabenschuldigkeiten ungeachtet ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit Ablauf der jeweiligen Fälligkeitsfrist vollstreckbar wurden und damit auch Gegenstand eines Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212a Abs. 5 BAO sein konnten. Da der Bw. einen solchen Zahlungsaufschub tatsächlich in Anspruch genommen hat…
…Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden die Grundlage für die mit weiterem Bescheid festzusetzenden Aussetzungszinsen dar (vgl. das Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, 95/13/0186). Im vorliegenden Fall wurden Aussetzungszinsen 2002 in Höhe von € 10.178,18 gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt…
…Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß…
…oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Auf Grund dieser Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung nicht nach der Grundregel des…