Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2201-W/07
Festsetzungs- und Einhebungsverjährung, Einwendungen gegen Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2201-W/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Wolfgang Halm, 1090 Wien, Berggasse 10/14, vom 30. Oktober
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten
durch ADir. G., vom 2. Oktober 2006 betreffend Ablauf der Aussetzung der
Einhebung und Aussetzungszinsen nach der am 31. Jänner 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der mit Bescheiden vom 20. November und
3. Dezember 2002 bewilligten Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1987 in Höhe von € 20.186,84 und der
Aussetzungszinsen 2002 in Höhe von € 10.178,18.
Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum
17. Dezember 2002 bis 2. Oktober 2006 in Höhe von
insgesamt € 3.534,40.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 änderte
das Finanzamt die Aussetzungszinsen 2002 gemäß
§ 212 Abs. 9
BAO dahingehend ab, dass es diese auf € 7.225,23 herabsetzte.
Gleichzeitig wurden die hier gegenständlichen
Aussetzungszinsen anstatt bisher € 3.534,40 mit € 2.456,45
festgesetzt.
Bemessungsgrundlage war ein Betrag in Höhe von
€ 21.104,07, resultierend aus Einkommensteuer 1987 in Höhe von
€ 13.878,84 und Aussetzungszinsen 2002 in Höhe von
€ 7.225,23.
In der gegen die Bescheide vom 2. Oktober 2006
eingebrachten Berufungen führte der Bw. hinsichtlich des Ablaufbescheides
aus, dass Einhebungs- und Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die Bemessung der Aussetzungszinsen sei unrichtig, da von
einem Aussetzungsbetrag von € 30.365,02 ausgegangen worden sei, obwohl
dieser maximal € 13.878,84 ausmachen könne.
Ausdrücklich werde die gesamte Berechnung als
unrichtig bezeichnet und es wäre in jedem Fall eine amtswegige Berichtigung
vorzunehmen. Dies unabhängig von der Festsetzungs- und
Einhebungsverjährung für die Einkommensteuer 1987.
Es müsse bedacht werden, dass sowohl die relative als
auch die absolute Verjährungsfrist längst abgelaufen sei, da der
Steuerfall 19 Jahre zurückliege.
Der Bw. beantrage daher die Aufhebung der angefochtenen
Bescheide sowie den Ausspruch darüber, dass weder Einkommensteuer 1987 noch
Aussetzungszinsen zu entrichten seien.
Im Falle der direkten Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat werde die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung sowie die Durchführung einer Senatsentscheidung
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. November 2006 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ab und führte aus, dass die
Zinsen nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO festzusetzen gewesen seien. Durch den
Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2006 sei die nachträgliche
Gutschrift aus der Einkommensteuer 1987 in Höhe von € 6.308,00
und die Gutschrift aus der Herabsetzung des Aussetzungszinsenbescheides vom
8. November 2002 von € 1.077,95 berücksichtigt worden.
Die Dauer der Zinsenberechnung für die ausgesetzt gewesene Einkommensteuer
1997 richte sich nach der Höhe des Aussetzungsbetrages und dem Zeitpunkt
(der Erlassung) des Ablaufbescheides. Die Gründe, die zu einer
Verzögerung des Ablaufbescheides geführt hätten, seien nicht zu
berücksichtigen.
Es werde aber darauf hingewiesen, dass durch den Bw.
unverschuldete Verzögerungen im Zuge der Berufungserledigung der
Einkommensteuer 1987 im Wege eines Nachsichtsansuchens gemäß
§ 236 BAO in der Zinsenberechnung berücksichtigt werde
könnten.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. führte aus, dass abgesehen davon, dass
absolute Verjährung eingetreten sei, welche ausdrücklich eingewendet
werde, offensichtlich die Berechnung der Aussetzungszinsen unrichtig sei, weil
der letztendlich hervorgekommene Betrag an Einkommensteuer € 13.878,84
ausmache, jedoch die Zinsen offensichtlich von einem wesentlich höheren
Betrag berechnet worden wären, was unrichtig und rechtswidrig sei.
In der mündlichen Senatsverhandlung führte der
steuerliche Vertreter weiters aus, dass der Grund für die Aussetzungszinsen
darin liege, dass mit Bescheid vom 21. Dezember 1993 gemäß
§ 295 BAO die Einkommensteuerveranlagung seines Klienten deswegen
abgeändert worden sei, weil die seinerzeit zugeteilte Verlusttangente aus
einer Beteiligung bei einer Gesellschaft in Linz dergestalt abgeändert
worden sei, dass die so genannte Verlusttangente verringert worden und
demgemäß eine höhere Steuerbelastung hervorgekommen sei. Viele
Jahre später, nämlich im Jahre 2002, sei der Einkommensteuerbescheid
1987 neuerlich gemäß
§ 295 BAO berichtigt worden,
wobei sich nunmehr eine Einkommensteuernachzahlung von € 13.878,94
ergeben habe.
Gemäß den Gesetzesbestimmungen des
§ 212a BAO, in welcher die Vorgangsweise bei der Verfügung
der Aussetzung der Einhebung geregelt sei, seien die Aussetzungszinsen auf Basis
der letztendlichen Einkommensteuerschuld des betreffenden Steuerjahres
festzusetzen. Dies bedeute im gegenständlichen Fall, dass ab 1.2.1994 von
diesem Saldo Zinsen verrechenbar gewesen wären. Wenn man jedoch den
Bescheid vom 27.10.2006 im Zusammenhang mit der daran angeschlossenen Berechnung
der Aussetzungszinsen vom 24.10.2006 betrachte, so würden nachstehende
Unrichtigkeiten auffallen:
1.) Da die
erstmalige Berichtigung des ESt-Bescheides 1987 am 21.12.1993 verfügt
worden sei, hätte unter Berücksichtigung der gesetzlichen
5wöchigen zinsenfreien Zahlungspflicht der Zinsenlauf erst mit 1.2.1994 in
Gang gesetzt werden dürfen.
2.) Da ab dem
Buchungsdatum 30.6.1997 bis inklusive 9.11.2002 von einem dem Betrag von
€ 13.878,84 wesentlich überschreitenden Betrag, nämlich
einerseits von € 24.401,86 und von € 27.286,97
Aussetzungszinsen verrechnet worden seien, sei offenbar von einer unrichtigen
Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ausgegangen worden.
Da der gesamte Vorgang schon rund 14 Jahre
zurückliege, habe der Bw. auch keinerlei Erinnerung daran ob und wann eine
Aussetzung verfügt worden sei bzw. ihm ein diesbezüglicher Bescheid
zugestellt worden wäre. Auch der steuerliche Vertreter könne
darüber deswegen keine Informationen geben, weil er den Bw. erst seit
4. Juli 2006 vertrete. Falls tatsächlich kein Bescheid ergangen
sei, liege Verjährung vor.
In der am 31. Jänner 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens des steuerlichen Vertreters ergänzend
bzw. berichtigend zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor
dem Berufungssenat vom 29.11.2007 vorgebracht, dass auf Seite 2,. vorletzter
Absatz, ein Schreibfehler vorliegen dürfte, weil nämlich die
angesprochene Änderung gemäß
§ 295 BAO erst mit
Bescheid vom 10.10.2006 erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212a
Abs. 5 BAO lautet: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Abs.
9: Für Abgabenschuldigkeiten sind
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50
Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
§ 209a gilt sinngemäß.
Abs.
2: Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Abs.
3: Die Verjährung ist gehemmt, solange a) die Einhebung oder
zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist,
oder
b)
die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder
c)
einer Beschwerde gemäß
§ 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz
1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung
zuerkannt
ist.
Der Bw. wendet sich gegen die Verfügung des Ablaufes
mit dem Vorbringen, dem behördlichen Abspruch stehe sowohl Festsetzungs-
als auch Einhebungsverjährung entgegen.
Dieser Argumentation bleibt es verwehrt, eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erfolgreich aufzuzeigen.
Der Bw. scheint bei der Argumentation zu übersehen,
dass mit der Erlassung eines Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung keine Abgabenfestsetzung erfolgt, sondern es sich hierbei um eine
Einhebungsmaßnahme handelt, bei der nicht zu prüfen ist, ob
Festsetzungsverjährung eingetreten ist, da die Behörde an die
Bescheide so lange gebunden ist, als diese dem Rechtsbestand angehören.
Diese Frage ist daher ausschließlich im Abgabenfestsetzungsverfahren zu
klären.
Zweifellos ist die Abgabenbehörde bei Vorliegen eines
der Tatbestände des § 212a Abs. 5, 3. Satz BAO zur Verfügung
des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung verpflichtet.
Es hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch schon
klargestellt, dass der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in
§ 212a Abs. 5, 3. Satz BAO genannten Erledigung den Ablauf einer
bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch erlischt,
dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der
Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkommt (31.3.1998, 93/13/0225),
bedarf doch der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen
Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn
nicht schon anlässlich der Berufungserledigung im Sinne der in
§ 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannte Akte vorgenommen hatte (VwGH
11.9.1997, 96/15/0173). Die vom Bw. eingewendete Einhebungsverjährung stand
zufolge deren Hemmung im Sinne des § 238 Abs. 3 lit. b BAO dem
mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Ablauf der Aussetzung der
Einhebung nicht entgegen.
Am 1. September 1988 erließ das Finanzamt
einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1987, der mit Bescheid
gemäß
§ 295 BAO vom 21. Dezember 1993
geändert wurde. Der Nachforderungsbetrag betrug
€ 20.186,84.
Das Aussetzungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1987
stellt sich wie folgt dar:
|
Datum
|
Aussetzung
|
Betrag/Abg.Art
|
27.01.1994
|
Bewilligung
|
20.186,84
|
08.11.2002
|
Ablauf
|
20.186,84
|
20.11.2002
|
Aussetzung
|
20.186,84
|
02.10.2006
|
Ablauf
|
20.186,84
Diese Tabelle beweist, dass aufgrund der durch die
Verfügung der Aussetzung der Einhebung eingetretenen Hemmung der
Einbringung hinsichtlich der Einkommensteuer 1987 keine
Einhebungsverjährung eingetreten sein kann. Betreffend der
Aussetzungszinsen 2002 kann im Hinblick darauf, dass diese mit Bescheid vom
8. November 2002 festgesetzt wurden, ebenfalls keine
Einhebungsverjährung eingetreten sein.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und damit verbunden
auch der Höhe der Aussetzungszinsen ist zunächst festzustellen, dass
der Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht nur von der Einkommensteuer 1997,
sondern auch von den ebenfalls gemäß
§ 212a BAO
ausgesetzten Aussetzungszinsen 2002 (vgl. Sachverhalt) verfügt wurde und
demgemäß die Berechnung der Aussetzungszinsen für beide
Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen hatte. Im Hinblick auf die mit Bescheid vom
10. Oktober 2006 erfolgte geänderte Festsetzung der Einkommensteuer 1987
berichtigte das Finanzamt mit Bescheid gemäß
§ 295 BAO vom
27. Oktober 2006 die Aussetzungszinsen 2002 von € 10.178,18
auf € 7.225,23 und die mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
2. Oktober 2006 festgesetzten Aussetzungszinsen, wie im Sachverhalt bereits
dargetan, dahingehend, dass es die Herabsetzungsbeträge
berücksichtigte. Bemessungsgrundlage waren die Einkommensteuer 1987 in
Höhe von € 13.878,84 sowie die Aussetzungszinsen 2002 in
Höhe von € 7.225,23, insgesamt somit
€ 21.104,07.
Da der berichtigende Bescheid vom
27. Oktober 2006 zum berichtigten Bescheid hinzutritt und mit diesem
eine Einheit bildet, geht die Einwendung, dass die Zinsen von einem zu hohen
Betrag berechnet worden seien, da die Einkommensteuer 1987 nur
€ 13.178,84 betrage, ins Leere, zumal der angefochtene Bescheid im
Hinblick auf die Berichtigung gemäß
§ 295 BAO dem
Berufungsbegehren bereits Rechnung getragen wurde.
Mit den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in
der mündlichen Senatsverhandlung wird aus nachstehenden Gründen keine
Rechtswidrigkeit des hier verfahrensgegenständlichen
Aussetzungszinsenbescheides vom 2. Oktober 2006 aufgezeigt:
Gemäß der ständigen Rechsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. vom 21.7.1998, 98/14/0101) ist in einem Verfahren
betreffend Aussetzungszinsen über die Rechtmäßigkeit jenes
Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung der Einhebung von
Abgabenschulden verfügt worden ist, nicht zu befinden. Vielmehr ist
Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen die im Bescheid über die
Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden angeführte Höhe der
Abgabenschulden. Mit diesem Bescheid wird der Betrag der ausgesetzten
Abgabenschulden mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten
Satz des § 212a Abs. 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der
nachträglichen Herabsetzung von Abgabenschulden stellt die Feststellung des
ausgesetzten Betrages im Bescheid über die Aussetzung der Einhebung von
Abgabenschulden die Grundlage für die mit weiterem Bescheid festzusetzenden
Aussetzungszinsen dar (vgl. das Erkenntnis vom 15. Jänner 1997,
95/13/0186).
Im vorliegenden Fall wurden Aussetzungszinsen 2002 in
Höhe von € 10.178,18 gemäß
§ 212a BAO von
der Einhebung ausgesetzt. Gemäß dem zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1997 ist dieser Betrag die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der hier gegenständlichen
Aussetzungszinsen. Der entsprechende Basisbescheid datiert mit 8. November
2002, wobei die Zinsen in der Folge mit Bescheid vom 24. Oktober 2006
gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO auf € 7.225,23
herabgesetzt wurden.
Nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der
Einhebung vom 2. Oktober 2006 waren für diese ausgesetzten
Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen
vorzuschreiben.
Da Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens die mit
Bescheid vom 2. Oktober 2006 festgesetzten Aussetzungszinsen sind, und, wie
bereits dargetan, in einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen über die
Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides (das ist hier der
Aussetzungszinsenbescheid vom 8. November 2002 unter
Berücksichtigung des Herabsetzungsbescheides vom
24. Oktober 2006), auf Grund dessen die Aussetzung der Einhebung von
Abgabenschulden verfügt worden ist, nicht zu befinden ist, gehen die
Einwendungen, wonach die Bemessungsgrundlage und der Bemessungszeitraum des
Bescheides vom 24. Oktober 2006, mit dem der Aussetzungszinsenbescheid
vom 8. November 2002 abgeändert wurde, unrichtig sei, ins Leere,
zumal es sich bei diesem um den Grundlagenbescheid handelt.
Aus diesem Grunde geht auch das Vorbringen, dass keine
Erinnerung mehr darüber bestehe, ob und wann der dem Bescheid vom
8. Februar 2002 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
zugrunde liegende Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung zugestellt wurde, in diesem Verfahren ins Leere. Diese Einwendung
wäre im diesbezüglichen Verfahren betreffend Ablauf der Aussetzung der
Einhebung bzw. Aussetzungszinsenverfahren vorzutragen gewesen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass es sich
bei der Ausfertigung des Finanzamtes vom 27. Oktober 2006 um einen
kombinierten Bescheid (Sammelbescheid) handelt, da zwei Bescheide
gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO abgeändert werden. Diese
abgeänderten Bescheide sind jeder für sich rechtskraftfähig und
waren auch jeder für sich anfechtbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2201-W/07
- Stammnummer
- 32899
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF