Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0596-G/08
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach Ergehen der Berufungsentscheidung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0596-G/08vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Ergehen der Berufungsentscheidung ist nach § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der bestrittenen Abgabenforderungen zu verfügen. Die Verfügung über den Ablauf der Aussetzung kann nicht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der den ausgesetzten Abgaben zu Grunde liegenden Bescheide angefochten werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. September 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 19. September 2008 betreffend Ablauf
der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) hinsichtlich Einkommensteuer 2004
und 2005 sowie Anspruchszinsen 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte gegen die
Einkommensteuerbescheide 2004-2006 vom 26. Februar 2008 mit Eingabe vom 3.
März 2008 Berufung ein.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 beantragte der Bw. die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO strittigen
Einkommensteuer 2004 und 2005 sowie der Anspruchszinsen 2004 in Gesamthöhe
von 587,70 Euro.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2008 wurde die beantragte
Aussetzung gewährt und am Abgabenkonto des Bw. durchgeführt.
Der unabhängige Finanzsenat Außenstelle Graz hat
mit Berufungsentscheidung vom 12. September 2008 zu RV/0203-G/08 über
die Berufung betreffend Einkommensteuer 200 und 2005 als unbegründet
abgewiesen.
In der Folge verfügte das Finanzamt mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 19. September 2008 den Ablauf der der Aussetzung der
Einhebung hinsichtlich Einkommensteuer 2004 und 2005 sowie der Anspruchszinsen
2004 in Gesamtsumme von 587,70 Euro.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 brachte der Bw. Berufung
gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ein.
Er begründete dies damit, dass auf Grund der seines
Erachtens zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen
der Kontostand auf Null zu stellen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. September wies das
Finanzamt unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab.
In der folge stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
begehrte gleichzeitig die Nachsicht der Anspruchszinsen in Höhe von 65,95
Euro. Weitere Gründe zur Untermauerung der Berufung brachte der Bw. nicht
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Auf Grund der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
2004 und 2005 sowie des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 19. Mai 2008
wurden mit Bescheid vom 23. Mai 2008 die strittigen Abgaben ausgesetzt.
Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle besteht die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet
mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung
oder....... zu
verfügen.
Durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates Außenstelle Graz vom 12. September 2008 RV/0203-G/08 war das
Finanzamt gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO verpflichtet, den Ablauf der
Aussetzung zu verfügen. Diesem gesetzlichen Auftrag kam das Finanzamt mit
dem angefochtenen
Bescheid vom 19. September 2008, mit dem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
der Einkommensteuer 2004 und 2005 sowie der Anspruchszinsen 2004 verfügt
worden war, zu Recht nach.
Die Einwendungen hinsichtlich der materiellen Richtigkeit
der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 betreffend die Anerkennung von
außergewöhnlichen Belastungen sind im gegenständlichen Verfahren
nicht zu berücksichtigen. Diese Frage war bereits Gegenstand des
Berufungsverfahren RV/0203-G/03 und wurde darüber mit Berufungsentscheidung
vom 12. September 2008 abweislich entschieden.
Im gegenständlichen Verfahren ist
hingegen nur die
Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung
zu beurteilen.
Der Ablauf der Aussetzung wurde nach Ergehen der oa.
Berufungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 5 BAO zu Recht verfügt.
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Über den Antrag der Nachsicht der Anspruchszinsen ist
die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu Entscheidung berufen, sondern
obliegt dies dem Finanzamt als Abgabebehörde erster Instanz. Seitens des
Finanzamtes wurde angekündigt, dass über diesen Antrag gesondert
entschieden wird.
Graz, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0596-G/08
- Stammnummer
- 39749
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF