Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0101-W/09
Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung bei behaupteter Unrichtigkeit der Berufungserledigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0101-W/09vom 28.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser
und Gerhard Mayerhofer über die Berufung der IB, vertreten durch D-GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 19. Juni
2008 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)
und Festsetzung von Aussetzungszinsen nach der am 28. Mai 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 19. Juni 2008 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1995
und setzte Aussetzungszinsen in Höhe von € 187,98 fest.
In der dagegen infolge Verlängerung der Berufungsfrist
rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Der erste Einkommensteuerbescheid 1995 sei am
7. Oktober 1996 erklärungsgemäß ergangen und habe
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einschließlich des Verlustanteiles E in
Höhe von S 76.393,00 enthalten. Mit 13. März 2000 habe
das Finanzamt Graz-Stadt den ersten Feststellungsbescheid 1995 betreffend E
erlassen, aufgrund dessen der Bw. der Verlustanteil zugewiesen worden sei. Eine
Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 7. Oktober 1996 sei
nicht erfolgt, da der zugewiesene Verlustanteil dem Betrag im
Einkommensteuerbescheid entsprochen habe. Mit 25. Juli 2002 habe das
Finanzamt Graz-Stadt den zweiten Feststellungsbescheid betreffend E erlassen.
Aufgrund dieses Feststellungsbescheides habe das Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf
am 11. September 2002 einen geänderten Einkommensteuerbescheid
2005 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von S -33.261,00 und einer
Einkommensteuernachforderung von € 1.313,53 erlassen. Als
Begründung sei allerdings ein Feststellungsbescheid vom
13. August 2002 angegeben worden. Aufgrund einer Berufung gegen den
Feststellungsbescheid 2005 sei ein Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO betreffend die Einkommensteuernachforderung von
€ 1.313,53 gestellt worden, der mit Bescheid vom
11. November 2002 bewilligt worden sei.
Der Feststellungsbescheid vom 25. Juli 2002 (bzw.
13. August 2002) sei mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 21. Juli 2004 aufgehoben worden. Damit sei aber der
geänderte Einkommensteuerbescheid vom 11. September 2002 aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden, auch wenn er vom Finanzamt formell nicht aufgehoben
worden sei. Das Finanzamt habe darauf hin mit Bescheid vom
11. November 2004 den Ablauf der Aussetzung verfügt und
Aussetzungszinsen in Höhe von € 73,62 vorgeschrieben, die am
30. November 2004 wieder gutgeschrieben worden seien. Infolge Berufung
gegen diesen Ablaufbescheid sei mit Bescheid vom 23. November 2004
eine neuerliche Aussetzung bewilligt worden.
Am 25. Jänner 2005 habe das Finanzamt
Graz-Stadt einen neuen Feststellungsbescheid betreffend E erlassen. Aufgrund
dessen sei mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 neuerlich der Ablauf
der Aussetzung verfügt worden. Aufgrund einer diesbezüglichen Berufung
sei mit Bescheid vom 2. Februar 2005 wiederum die Aussetzung bewilligt
worden. Dieser Feststellungsbescheid vom 25. Jänner 2005 sei vom
Unabhängigen Finanzsenat mit Entscheidung vom 6. November 2006
wegen eines mangelhaften Bescheidadressaten als Nichtbescheid gewertet worden.
Aufgrund dessen entfalte auch ein davon abgeleiteter Einkommensteuerbescheid
keine Rechtsgültigkeit. In dieser Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates sei darüber hinaus auch ausgesprochen worden, dass auch der
Feststellungsbescheid vom 13. März 2000 ein Nichtbescheid
sei.
Am 19. Juni 2008 sei vom Finanzamt ein
geänderter Einkommensteuerbescheid 1995 erlassen worden, der auf dem
Feststellungsbescheid 1995 vom 25. Jänner 2005 basiere. Dieser
Bescheid sei aber ein Nichtbescheid. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt sei
der Bw. mitgeteilt worden, dass dies ein Irrtum sei und der
Feststellungsbescheid vom 28. März 2007 des Finanzamtes
Graz-Stadt maßgebend sei. Es läge daher nur ein
Begründungsmangel vor, der keine Berufung rechtfertige.
Aus dieser Chronologie ergebe sich für die
angefochtenen Bescheide, dass die Feststellungsbescheide vom
13. März 2000 und 25. Jänner 2005 Nichtbescheide
seien, von denen keine Einkommensteuerbescheide rechtsgültig abgeleitet
werden könnten. Der Feststellungsbescheid vom 25. Juli 2002 sei
mittels Berufungsvorentscheidung aufgehoben worden, womit auch der davon
abgeleitete Einkommensteuerbescheid der Bw. vom 11. September 2002 im
Wege der Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO aufzuheben
sei. Damit verbleibe der Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 1996
mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von S -76.393,00 bzw.
€ -5.551,70 im Rechtsbestand. Damit sei aber auch die
Einkommensteuernachforderung laut Bescheid 11. September 2002 obsolet
und sei die Vorschreibung von Aussetzungszinsen rechtswidrig. Darüber
hinaus sei auch bezüglich der Einkommensteuer 1995 bereits
Bemessungsverjährung eingetreten.
Die am 28. Mai 2009 abgehaltene mündliche
Berufungsverhandlung fand gemäß
§ 284 Abs. 4 BAO in Abwesenheit der Parteien
statt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Unbestritten ist, dass die Berufung vom
25. Februar 2005 gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 25. Jänner 2005 mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 6. November 2006 erledigt wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.1.2001,
2000/17/0266) war der Ablauf der Aussetzung der Einhebung somit zwingend zu
verfügen. "Anlässlich" der Berufungserledigung bedeutet nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.12.1991, 91/14/0164)
nicht gleichzeitig, daher war es auch zulässig und aus
Rechtsschutzgründen geboten, den Ablauf der Aussetzung der abgeleiteten
Abgabe anlässlich der den Grundlagenbescheid betreffenden
Berufungserledigung erst dann zu verfügen, wenn als Folge der
Berufungserledigung die Folgeänderung - Einkommensteuerbescheid vom
19. Juni 2008 - erfolgt ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³
§ 212a Tz 28).
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.7.1998, 98/14/0101)
gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von
Abgabenschulden infolge abschließender Erledigung des
Berufungsverfahrens.
Mit den Ausführungen der Bw., dass der
Feststellungsbescheid vom 25. Jänner 2005 ein Nichtbescheid sei,
von dem kein Einkommensteuerbescheid rechtsgültig abgeleitet werden
könne, die Einkommensteuernachforderung laut Bescheid
11. September 2002 obsolet und darüber hinaus auch bereits
Bemessungsverjährung eingetreten sei, sodass die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen rechtswidrig sei, wird keine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides aufgezeigt. In einem Verfahren betreffend
Aussetzungszinsen ist über die Rechtmäßigkeit jenes
Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung der Einhebung von
Abgabenschulden verfügt worden ist, nicht zu befinden.
Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist die
im Bescheid über die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden
angeführte Höhe der Abgabenschulden. Mit diesem Bescheid wird der
Betrag der ausgesetzten Abgabenschulden mit Rechtskraftwirkung festgesetzt.
Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs. 9 BAO ausdrücklich
vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung von Abgabenschulden
stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Bescheid über die
Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden die Grundlage für die mit
weiterem Bescheid festzusetzenden Aussetzungszinsen dar.
Von dem im Bescheid vom 2. Februar 2005
angeführten Aussetzungsbetrag in Höhe von € 1.315,53 wurde
der sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 19. Juni 2008 ergebende
Herabsetzungsbetrag von € 3,06 abgezogen, sodass sich eine
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen in Höhe
von € 1.312,47 ergibt. Da die Aussetzungszinsen erst ab Ablauf der
Frist des § 212a Abs. 7 BAO (nach Verfügung des
Ablaufes der Aussetzung mit Bescheid vom 31. Jänner 2005)
berechnet wurden, erweist sich die Berechung auch als richtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0101-W/09
- Stammnummer
- 41114
- Gültig
- 28.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF