Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0196-W/08
Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Aussetzungszinsen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (auch Formalentscheidung) steht der Behörde kein Wahlrecht zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-W/08vom 08.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von D.J., Wien, vertreten durch Mag.
Andreas Grave, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1030 Wien,
Rochusgasse 12/3, vom 19. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 25. Oktober 2007 über 1.) den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung sowie 2.) die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 212a BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 25. Oktober 2007 wurde die für die Einkommensteuer
1990 bis 1994 von D.J. (in weiterer Folge Bw.) bewilligte Aussetzung der
Einhebung infolge Berufungserledigung der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
verfügt.
Mit weiterem Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom
25. Oktober 2007 wurden über den Bw. Aussetzungszinsen in
Höhe von € 40.118,56 für jene Abgaben festgesetzt, für die
aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten
sei.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 19. November 2007 werden beide Bescheide angefochten
und Folgendes ausgeführt: Beide Bescheide seien aufgrund der
UFS-Berufungsentscheidung vom 16. Oktober 2007 erlassen worden, wonach die
Berufung als unbegründet abgewiesen worden sei, da sich die bekämpften
Feststellungsbescheide für die Jahre 1990 - 1994 zur Steuernummer, als
nicht existent herausgestellt haben. Aus diesem Grund sei am heutigen Tag ein
Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand betreffend die
Berufungsfristen, betreffend die auf Basis der nicht existenten
Grundlagenbescheide zu Unrecht gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheide 1990 - 1994 eingebracht worden. Der
Schriftsatz, welcher die Wiedereinsetzung sowie die Berufung samt
Aussetzungsantrag für die Jahre 1990 - 1994 beinhalte, liege bei. Es werde
daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über den Ablauf einer
Aussetzung der Einhebung sowie des Bescheides über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen, jeweils erlassen vom 25. Oktober 2007 beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 3. Dezember 2007 wurde die Berufung gegen den
Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend
Einkommensteuer 1990 bis 1994 als unbegründet abgewiesen und nach
Darstellung des § 212a Abs. 1 und 5 BAO Folgendes
ausgeführt:
Mit Note vom 23. Juli 1998 habe
der Bw. die Aussetzung eines Betrages in Höhe von ATS 1.620.254,00 an
Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1994 beantragt. Dies sei damit
begründet worden, dass diese Abgabennachforderungen das Ergebnis von
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO neu erlassenen
Einkommensteuerbescheiden sei und dass gegen den diesen neuen Sachbescheiden zu
Grunde liegenden Feststellungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht
worden sei. Dem Antrag sei entsprochen worden.
Mittlerweile habe jedoch der
Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, mit Berufungsentscheidung
vom 16. Oktober 2007, GZ. RV/0701-W/02, RV/2975-W/07, die oben angesprochene
Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Damit sei das
Rechtsmittelverfahren gegen den Grundlagenbescheid abgeschlossen und es sei
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zwingend der Ablauf der Aussetzung
der Einhebung zu verfügen gewesen. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass im Nachhinein sowohl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1994 und damit
korrespondierende (neue) Aussetzungsanträge eingebracht worden seien (Note
vom 15. November 2007).
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 11. Dezember 2007 wurde die Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom
25. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen und nach Darstellung des
§ 212a Abs. 9 BAO ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall zu keiner
Herabsetzung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten gekommen sei,
sodass die Aussetzungszinsen zu Recht bestehen.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2008
wurde hinsichtlich beider Berufungsvorentscheidungen der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
und die Begründung beider Berufungen um die folgenden weiteren Argumente
ergänzt, welche einen integrierenden Bestandteil dieser beiden
Vorlageanträge darstellen:
Unbeschadet der bisher in den
beiden Berufungen vorgebrachten Erwägungen, welche vollinhaltlich für
die hiermit eingebrachten beiden Vorlageanträge aufrechterhalten werden,
sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Vorlageantragstellung
(d.h. mit diesem Schreiben) ein noch nicht erledigtes, sachgegenständliches
Berufungsverfahren offen sei, von dessen Ausgang die Höhe der
Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1994 abhänge. Hierbei handle es
sich um die Berufung gegen die neu erlassenen Grundlagenbescheide betreffend die
Feststellung der Einkünfte 1990 bis 1994 für die Mitunternehmerschaft.
Gegen diese Feststellungsbescheide sei eine Berufung mit 3. Jänner 2008
erhoben worden, welche diesen beiden Vorlageanträgen beigelegt wird. Die
Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung von Aufwendungen für
(Büronutzung) Mietrechte sowie gegen die im Schätzungsweg der
österreichischen Betriebsstätte zugerechneten tschechischen
Einkünfte sowie die unrichtig vorgenommene Ergebnisverteilung. In
Ergänzung zur Berufung werde nochmals ausdrücklich festgehalten, dass
die Gewinnverteilung durch die Betriebsprüfung fälschlicherweise zu
Lasten des Antragstellers erfolgt sei.
Da die Berufung
erfolgversprechend sei (keine Anerkennung seitens der Betriebsprüfung
betreffend die Abschreibung und den IFB des Mietrechtes, obwohl der Wert des
Mietrechtes durch Drittvergleich bewiesen worden sei; gleichzeitig habe die
Betriebsprüfung übersehen, dass sie bei Nichtanerkennung des
Mietrechtsgeschäftes einen Mietaufwand als Ausgabe anerkennen hätte
müssen; weiters sei die Aufteilung und Zuordnung der tschechischen
angenommenen Einkünfte ebenfalls unrichtig erfolgt, zumal diese einem
gänzlich anderen Steuerrechtsubjekt zuzuordnen sind; fälschliche
Zuordnung der Ergebnisse an die Gesellschafter der GesnbR), werde beantragt die
Aufhebung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend die
Einkommensteuer 1990 bis 1994 (dies betreffe die Berufungsvorentscheidung vom
3.12.2007) sowie die ersatzlose Behebung des Bescheides über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Jahre 1990 bis 1994
(Berufungsvorentscheidung vom 11.12.2007 betreffend die Berufung gegen den
Bescheid vom 25.10.2007 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen) sowie
neuerlich und bestätigen den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO in Höhe der am 25.10.2007 auf dem
Abgabenkonto des Bw. belasteten Einkommensteuer 1990 bis 1994 von EUR 117.748,46
bis einen Monat nach Erledigung der Berufung bzw. nach neuerlicher
Abänderung der bestrittenen Feststellungsbescheide 1990 bis 1994 und der
damit verbundenen Abänderung der Einkommensteuer 1990 bis 1994 aufgrund des
offenen Berufungsverfahrens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend
erscheint.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung von
Abgabenschuldigkeiten in einem Zahlungsaufschub, Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung
oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6)
oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Soweit der Bw. ausführt,
dass die Berufung (gegen die Abgabenbescheide) als unbegründet abgewiesen
worden sei, da sich die bekämpften Feststellungsbescheide für die
Jahre 1990 - 1994 zur Steuernummer, als nicht existent herausgestellt haben und
er aus diesem Grund einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand
betreffend die Berufungsfristen betreffend die auf Basis der nicht existenten
Grundlagenbescheide zu Unrecht gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheide 1990 - 1994 eingebracht habe, ist
festzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, mit
Berufungsentscheidung vom 16. Oktober 2007, GZ. RV/0701-W/02, RV/2975-W/07, die
oben angesprochene Berufung, die Grundlage für den Antrag auf Aussetzung
der Einhebung und dessen Bewilligung gewesen ist, als unzulässig
zurückgewiesen hat.
Der Bw. ersuchte in seiner
Eingabe vom 23. Juli 1998 für die Nachforderungen an Einkommensteuer der
Jahre 1990 bis 1994 um Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO
wegen mittelbarer Abhängigkeit ihrer Höhe vom Ausgang des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens betreffend der zugrunde liegenden
Feststellungsbescheide 1990 bis 1994. Auf Grund dieser Antragstellung war
für die bereits fälligen, vollstreckbaren und nicht entrichteten
Einkommensteuernachforderungen die Einbringung ab diesem Zeitpunkt gehemmt und
damit für diese festgesetzte Abgabenschuld vorerst Zahlungsaufschub auf
Grundlage des § 230 Abs. 6 BAO gegeben.
Außer Streit steht, dass
aufgrund dieser Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung für den Bw.
für die Einkommensteuern 1990-1994 in Höhe von € 117.748,46 ab
15. September 1998 ein Zahlungsaufschub eingetreten ist, für den nunmehr
nicht nur der Ablauf der Aussetzung der Einhebung, sondern auch die
Aussetzungszinsen festzusetzen waren.
Der Ablauf der Aussetzung ist
bescheidmäßig von der Abgabenbehörde erster Instanz
anlässlich einer über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu erlassen. Nach der ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes zählen zu derartigen Erledigungen auch die
Zurückweisungsbescheide. Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides
über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO stand der Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form
von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen, vielmehr sind Ablaufbescheide
zwingende gesetzliche Folge jeder Art von Berufungserledigung, sei es
meritorisch (Berufungs(vor)entscheidung), formell (Zurückweisung, wie im
gegenständlichen Fall) oder in anderer Weise (VwGH 23.9.1997, 97/14/0078).
Ebenso ist die Festsetzung von
Aussetzungszinsen gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung
der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang
stehenden Berufungsverfahrens (VwGH 28.5.2002, 96/14/0157). Da die Vorschreibung
von Aussetzungszinsen auf Grundlage des § 212a Abs. 9 BAO dem
Gesetzeswortlaut folgend von der Erteilung einer Aussetzungsbewilligung und
einem dadurch bei den betroffenen Abgaben eingetretenen Zahlungsaufschub
abhängig gemacht wird, sind Aussetzungszinsen nach dieser Bestimmung immer
nur dann und insoweit vorzuschreiben, als der Abgabepflichtige mit seinem
Berufungsbegehren nicht (zur Gänze) durchgedrungen ist (FJ 1998, Seite
266), es damit für die strittigen Abgaben zu einem Zahlungsaufschub
gekommen ist und der von der Aussetzung betroffene Abgabenbetrag auch nicht
vorzeitig entrichtet wurde.
Aussetzungszinsen stellen nach
der Intention des Gesetzgebers ein Äquivalent für den vom
Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub dar, durch das
jener Zinsvorteil ausgeglichen werden soll, der erwirkt wurde, weil die mit
Berufungserledigung letztlich unverändert gebliebene Abgabenschuldigkeit
erst später entrichtet wird (Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 212a Tz. 32). Der Zinsenbemessungszeitraum erstreckt sich im
Falle einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung grundsätzlich vom
Zeitpunkt der Einbringung des Aussetzungsantrages
biszur bescheidmäßigen
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder ihrem Widerruf (FJ 1999, Seite
266). Auch die Vorschreibung von Aussetzungszinsen ist bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO nicht ins
behördliche Ermessen gestellt, sondern zwingend vorzunehmen.
Im Anlassfall wurden dem Bw. am
25. Oktober 2007 aus Anlass der Erledigung seiner Berufung gegen die
Gewinnfeststellungsbescheide 1990-1994 durch Berufungsentscheidung vom
16. Oktober 2007, GZ. RV/0701-W/02, RV/2975-W/07, Aussetzungszinsen in
Höhe von € 40.118,56 für den Zeitraum 15. September
1998 bis 25. Oktober 2007 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde
dabei der im Aussetzungsantrag vom 23. Juli 1998 angeführt gewesene und
antragsgemäß bewilligte einhebungsausgesetzte Einkommensteuerbetrag
von insgesamt € 117.748,46 herangezogen. Dieser Zinsenbescheid wird
dem Grunde nach bekämpft, weil es sich bei der darin als Bemessungsbasis
zugrunde gelegten Einkommensteuerschuld laut Berufungsvorbringen um eine
rechtsunwirksame Steuervorschreibung gehandelt hätte, die trotz
entsprechend beantragter und bewilligter Einhebungsaussetzung überhaupt
nicht Gegenstand eines zinsenbegründenden Zahlungsaufschubes im Sinne des
§ 212a Abs. 9 BAO gewesen sein hätte können. Zur
Untermauerung dieses Vorbringens verwies der Bw. auf die zweitinstanzliche
Entscheidungsbegründung in der oben zitierten Berufungsentscheidung vom 16.
Oktober 2007, in der unter anderem festgestellt worden sei, dass sämtliche
Bescheide des Gewinnfeststellungsverfahrens dem Bw. gegenüber
rechtsunwirksam geblieben wären, weil sie diesem jedenfalls bis zum
damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß zugestellt
gewesen seien. Aus dieser dokumentierten Rechtsunwirksamkeit der
Grundlagenbescheide leitet der Bw. für das gegenständliche
Berufungsverfahren nunmehr ab, dass danach auch seine persönlichen, im
Gefolge dieser rechtsunwirksamen Grundlagenbescheide abgeleitet ergangenen
Einkommensteuervorschreibungen 1990 bis 1994 rechtsunwirksam (gewesen) seien.
Schlussfolgernd erweise sich damit aber auch der angefochtene Zinsenbescheid als
rechtswidrig, weil diesem als Bemessungsgrundlage somit rechtsunwirksam
vorgeschriebene Einkommensteuern zugrunde lägen.
Wenn der Bw. daraus nunmehr
schließt, dass infolge Rechtsunwirksamkeit der Grundlagenbescheide und
damit nicht bestandener Bindungswirkung auch die davon abgeleiteten
persönlichen Einkommensteuervorschreibungen rechtsunwirksam (gewesen)
seien, so verkennt er hiermit die Rechtslage aus nachstehenden Gründen
jedoch grundlegend. Insbesondere vermag er mit diesem Einwand aber auch für
den bekämpften Zinsenbescheid eine Rechtswidrigkeit nicht mit Erfolg
aufzuzeigen.
In einem Feststellungsbescheid
enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind,
sind diesen Abgabenbescheiden zugrunde zu legen, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist
(§ 192 BAO). Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass
Feststellungsbescheide nach § 188 BAO Grundlagenbescheide mit
Bindungswirkung für die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide der an einer
Personengemeinschaft beteiligten (beteiligt gewesenen) Mitgesellschafter sind,
wobei jedoch die Erlassung von abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden die
Rechtskraft des vorgelagerten Grundlagenbescheides nicht zwingend voraussetzt.
Feststellungen eines Grundlagenbescheides sind somit abgeleiteten
(Einkommensteuer-)Bescheiden auch dann schon zugrunde zu legen, wenn der
Grundlagenbescheid noch in Berufung gezogen ist, und die
Rechtmäßigkeit der darin getroffenen Feststellungen noch geprüft
wird.
Die Zuordnung von Gewinn- bzw.
Verlustanteilen an die jeweiligen Mitgesellschafter ist Spruchbestandteil der
Feststellungsbescheide und damit grundsätzlich präjudiziell für
die davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheide. Diese Präjudizialität
bedingt aber nicht notwendigerweise, dass der Grundlagenbescheid als in der
Bescheidhierarchie höherrangiger Bescheid zwingend vor den abgeleiteten
Abgabenbescheiden zu ergehen hat (ÖStZ 1988, Seite 220; SWK 1998, Seite 59;
FJ 1999, Seite 267). Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut
des § 295 Abs. 1 BAO, wonach ein von einem
Feststellungsbescheid abgeleiteter Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob seine
Rechtskraft bereits eingetreten ist, im Fall der nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen
für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen,
aufzuheben ist.
Nach Lehre und Rechtsprechung
leiten sich aus einem solchen einer Partei des Feststellungsverfahrens
gegenüber rechtlich nicht existent gewordenen Feststellungsbescheid
gemäß
§ 188 BAO keinerlei Rechtswirkungen ab (VwGH
6.4.1995, 93/15/0088; VwGH 12.1.1983, 81/13/0060). Damit ist weder die
Abgabenbehörde noch die betroffene Partei an die darin getroffenen
Feststellungen gebunden und insbesondere auch keine behördliche
Verpflichtung gegeben, diese Feststellungen einem davon abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid zugrunde zu legen.
Werden nunmehr wie im
Anlassfall geschehen Feststellungen eines Feststellungsbescheides nach
§ 188 BAO der Einkommensbesteuerung eines Mitgesellschafters
zugrunde gelegt, obwohl der Grundlagenbescheid dieser Partei gegenüber gar
nicht wirksam geworden ist, und diesfalls gar keine Bindungswirkung bestanden
hat, so ist der davon dennoch abgeleitete Einkommensteuerbescheid inhaltlich
rechtswidrig und daher mit Aussicht auf Erfolg bekämpfbar. Dies bedeutet
aber nicht wie der Bw. offensichtlich vermeint, dass diese rechtswidrige
(Einkommen-)Steuervorschreibung dadurch zwangsläufig auch rechtsunwirksam
ist (VwGH 6.4.1995, 93/15/0088). Rechtsunwirksam wäre ein solcher
rechtswidrigerweise erlassener abgeleiteter Einkommensteuerbescheid nämlich
nur dann, wenn auch er der Person, für die er bestimmt ist, nicht wirksam
bekannt gegeben (zugestellt) worden wäre bzw. wenn es sich dabei um einen
Nichtbescheid handelte. Es ist somit im Hinblick auf die konkreten
Berufungseinwendungen strikt zwischen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und
Rechtsunwirksamkeit von Bescheiden zu differenzieren, da sich an die jeweilige
Bescheidqualität - von den unterschiedlichen auslösenden Ursachen
abgesehen - völlig unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Während
nämlich rechtlich nicht existent gewordene (rechtsunwirksame) Bescheide
überhaupt keine Rechtswirkungen auslösen, entfalten (inhaltlich)
rechtswidrige, der Partei, für die sie bestimmt sind, aber
rechtmäßig zugestellte und dieser gegenüber damit wirksam
gewordene Bescheide im Gegensatz dazu sehr wohl die mit Bescheiden
typischerweise verbundenen Rechtswirkungen. Dies solange, als sie nicht durch
eines der im Abgabenverfahrensrecht zu Gebote stehenden Mittel aus dem
Rechtsbestand beseitigt sind. Rechtswirksam ergangene und auf ein Leistungsgebot
lautende Abgabenbescheide wie etwa Einkommensteuerbescheide stellen dem
Bescheidadressaten gegenüber Abgabenzahlungsansprüche somit auch dann
formell und bindend fest, wenn sie inhaltlich unrichtig sind, entfalten
Vollstreckbarkeitswirkung und sind, da mit rechtmäßiger
Bescheidzustellung der Rechtsmittelfristlauf in Gang gesetzt wird, auch
anfechtbar.
Für den Berufungsfall
bedeutet dies, dass die Erstbehörde die in den
Gewinnfeststellungsbescheiden der Miteigentümergemeinschaft getroffenen
Feststellungen mangels Rechtswirksamkeit dieser Bescheide gegenüber dem Bw.
dessen Einkommensbesteuerung richtigerweise nicht zugrunde legen hätte
dürfen. Wenn sie dies in Verkennung der wahren Sach- und Rechtslage und
trotz nicht bestandener Bindungswirkung dennoch getan hat, so hat sie dadurch
die davon abgeleiteten, im Einkommensteuerverfahren des Bw. erlassenen Bescheide
unbestritten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belegt (VwGH 6.4.1995,
93/15/0088). Diese abgeleiteten Bescheide waren dessen ungeachtet aber dem Bw.
gegenüber rechtswirksam, da diese Erledigungen jeweils in Bescheidform
ergangen, an den Bw. gerichtet gewesen, diesem auch rechtswirksam zugestellt
worden sind und im Übrigen auch alle sonstigen nach dem Gesetz für
Bescheide geforderten Voraussetzungen erfüllt haben. Die Rechtswirksamkeit
dieser Einkommensteuerbescheide bedingte, dass sich an sie trotz materieller
Unrichtigkeit die typischen Bescheidwirkungen anknüpften. Insbesondere war
der Bw. damit, solange diese rechtswidrigen Einkommensteuerbescheide
unbekämpft geblieben sind, an das im jeweiligen Bescheidspruch dargestellte
Leistungsgebot, nämlich Einkommensteuer für 1990-1994 in bestimmter
Höhe bis zu einem bestimmten Fälligkeitstag zu entrichten, gebunden.
In gegebenem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bw.
gegenständlich durch die Bestimmung des § 252
Abs. 1 BAO, wonach abgeleitete Bescheide nicht mit der
Begründung, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen
unzutreffend sind, angefochten werden können, nicht gehindert war, gegen
die rechtswidrigen Einkommensteuervorschreibungen zu berufen, weil diese
Bestimmung nämlich keine Anwendung findet, wenn der Grundlagenbescheid der
Partei des abgeleiteten Einkommensteuerverfahrens gegenüber gar nicht
wirksam geworden ist. Der Bw. hatte nach geschilderter Sach- und Rechtslage
somit durchaus die Möglichkeit, gegen die gesetzwidrig abgeleiteten
Einkommensteuerbescheide Berufung zu erheben und dadurch die rechtswidrigen aber
rechtswirksamen Einkommensteuervorschreibungen erfolgreich zu bekämpfen.
Die obigen Ausführungen
sind im Lichte der vorliegenden Berufung gegen die Aussetzungszinsen deshalb von
entscheidungsrelevanter Bedeutung, weil anlässlich der
Rechtmäßigkeitsprüfung einer Vorschreibung von Aussetzungszinsen
vorrangig abzuklären ist, ob und inwieweit es im konkreten Fall
tatsächlich zu einem zinsenbegründenden Abgabenzahlungsaufschub
gekommen ist. Damit ein solcher aus Anlass einer Antragstellung bzw.
-bewilligung im Sinne des § 212a BAO überhaupt eintreten
kann, bedarf es des Bestandes eines formellen Abgabenzahlungsanspruches.
Berufungsgegenständlich wurden durch die im
Einkommensteuerveranlagungsverfahren rechtswirksam erlassenen Bescheide
Abgabenzahlungsansprüche gegenüber dem Bw. wenn auch materiell
unrichtig so doch formell festgesetzt. Diese bescheidmäßigen
Vorschreibungen und die gleichzeitig spruchgemäß bestimmten
Abgabenfälligkeiten hatten zur Folge, dass für die rechtswirksam
festgesetzten Einkommensteuerschuldigkeiten trotz inhaltlicher Rechtswidrigkeit
mit ungenütztem Ablauf der Fälligkeitsfristen Vollstreckbarkeit
eintrat und sie daher ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich Gegenstand eines
Zahlungsaufschubes sein konnten. Für den Fall der Inanspruchnahme eines
Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212a BAO und bei Vorliegen
sämtlicher tatbestandsmäßiger Voraussetzungen im Sinne des
§ 212a Abs. 9 BAO unterlagen diese wirksam festgesetzten
Einkommensteuerschuldigkeiten daher ungeachtet ihrer rechtswidrigen
Vorschreibung grundsätzlich auch der gesetzlichen
Aussetzungszinsenpflicht.
Diese Zinsenvorschreibung
erweist sich entgegen der Rechtsmittelbehauptungen sowohl dem Grunde als auch
der Höhe und dem Bemessungszeitraum nach als gesetzmäßig.
Richtig ist zwar, dass die Erstbehörde aus den im Feststellungsverfahren
erlassenen, gegenüber dem Bw. wegen mangelhafter Zustellung aber
rechtsunwirksam gebliebenen Grundlagenbescheiden zu Unrecht Bindungswirkung
für dessen Einkommensteuerveranlagungsverfahren angenommen und dadurch die
abgeleiteten Einkommensteuerfestsetzungen mit Rechtswidrigkeit belegt hat. Aus
den vorstehenden Erwägungen waren diese rechtswidrigen
Einkommensteuervorschreibungen aber dessen ungeachtet rechtswirksam und damit
grundsätzlich bindend. Dies hatte zur Folge, dass die rechtswidrigen, aber
wirksam festgesetzten Einkommensteuerschuldigkeiten zum jeweils
spruchgemäß bestimmten Fälligkeitstag fällig und wegen
Nichtentrichtung ab diesem Zeitpunkt auch vollstreckbar geworden sind.
Da der Ablauf der Aussetzung
der Einhebung aus Anlass jeder Art von Berufungserledigung zu verfügen ist
(VwGH 23.9.1997, 97/14/0078), wurde mit Recht der Bescheid über den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung vom 25. Oktober 2007 für die
gegenständlichen Einkommensteuern erlassen. Ebenso war es auch nicht
gesetzwidrig, dass dem Berufungs- und Aussetzungswerber am
25. Oktober 2007 als Folge dieser formellen Berufungserledigung, mit
der seinem Rechtsmittelbegehren nicht Rechnung getragen worden und deshalb auch
keine betragliche Auswirkung für die strittige Einkommensteuerschuld
verbunden war, Aussetzungszinsen auf Basis des gesamten von der Einhebung
ausgesetzten und damit vom Zahlungsaufschub umfasst gewesenen
Einkommensteuerbetrages vorgeschrieben wurden (VwGH 18.12.1997,
97/15/0179).
Aus § 212a
Abs. 1 iVm. § 212a Abs. 9 BAO ist nämlich
unmissverständlich abzuleiten, dass Bemessungsgrundlage für die
Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende
Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen (vgl. § 212a
Abs. 3 BAO) bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte
Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung
wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten mit Rechtskraftwirkung
festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a
Abs. 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen
Herabsetzung der Abgabenschuld stellt daher die Feststellung des ausgesetzten
Betrages im Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid
vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar (VwGH 21.7.1998, 98/14/0101). Dass
dieser als Zinsenbemessungsgrundlage herangezogene Einkommensteuerbetrag im
Anlassfall auf rechtswidriger Vorschreibung basierte, weil er von einem gar
nicht rechtswirksam ergangenen Grundlagenbescheid abgeleitet wurde, steht der
Rechtmäßigkeit des bekämpften Zinsenbescheides aus bereits oben
dargestellten Gründen schon deshalb nicht entgegen, weil seine
bescheidmäßige Festsetzung grundsätzlich rechtswirksam war. Die
gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen gerichteten
Einwendungen hätte der Bw. richtigerweise somit bereits in einem
Rechtsmittelverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 1990-1994 geltend
machen müssen, aus Anlass der Berufung gegen den auf diesen rechtswidrigen
Einkommensteuervorschreibungen basierenden Aussetzungszinsenbescheid kann ein
solches Vorbringen jedoch nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet
werden.
Im Übrigen steht auch der
im angefochtenen Nebengebührenbescheid herangezogene
Zinsenbemessungszeitraum mit der Rechtsordnung durchaus im Einklang. Da die
konkreten Einkommensteuernachforderungen bei Aussetzungsantragsstellung
ungeachtet der Rechtswidrigkeit ihrer Festsetzung bereits fällig, noch
nicht entrichtet und damit vollstreckbar gewesen sind, war ihre Einbringung dem
§ 230 Abs. 6 BAO zufolge ab Antragstellung gehemmt und damit
bereits ab diesem Zeitpunkt Zinsenpflicht gemäß
§ 212a
Abs. 9 lit. a BAO gegeben. Mit positiver Antragserledigung ist
für diese antragsbetroffenen vollstreckbaren Einkommensteuerschulden
Zahlungsaufschub kraft Aussetzungsbewilligungsbescheid eingetreten, der infolge
zwischenzeitig nicht erfolgter Abgabenentrichtung bis zur Erlassung des
Ablaufbescheides am 25. Oktober 2007 währte und für diesen
Zeitraum (15. September 1998 bis 25. Oktober 2007) somit Zinsenpflicht
nach § 212a Abs. 9 lit. b BAO begründete. In
Anbetracht dieser Sachlage erweist sich der angefochtene Zinsenbescheid daher
auch seiner Höhe nach als rechtmäßig, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 8.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-W/08
- Stammnummer
- 36117
- Gültig
- 08.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF