…hinsichtlich der Bewertung von Liegenschaften im Bereich der Erbschaftsteuer haben nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates deshalb keinen Einfluss auf die Ermittlung des Anteiles des Steuerfreiheit, weil der Zweck der Bestimmung des 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG darin besteht, beim Rückfall des Vermögens an Vorfahren…
…unentgeltlich übertragener Vermögensanteil von 960.028,00 S nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG berücksichtigt habe. Eine gesetzeskonforme Auslegung dieser Bestimmung lasse daher nur zu, in einem ersten Schritt nach gleichen Bewertungsmaßstäben zu prüfen, ob durch den Rückfall ein erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtiger Vorfall vorliege…
…zu § 15 Erbschaftssteuergesetz angeführte Entscheidung des RFH vom 3. März 1931) Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die Kinder übergegangen ist…
…dann, wenn die Vermögenstransaktion zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte. Im gegenständlichen Fall fielen die Grundstücke der Bw. auf Grund des Eintritts der dem Übergabsvertrag vom 25. Februar 1986 beigesetzten Resolutivbedingung zu. Von einem Schenkungs- und Bereicherungswillen des Erblasser zugunsten der Bw…
…der obigen Ausführung ist auch nicht ein Rückfall von Vermögen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG ersichtlich. Hinsichtlich der Ausschüttung der Lebensversicherung ist auszuführen, dass die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nur für den Erwerb von Kapitalvermögen anzuwenden ist…
…der obigen Ausführung ist auch nicht ein Rückfall von Vermögen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG ersichtlich. Hinsichtlich der Ausschüttung der Lebensversicherung ist auszuführen, dass die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nur für den Erwerb von Kapitalvermögen anzuwenden ist…
…Erfaßt sind Rückfälle von Todes wegen sowie Rückschenkungen. Als Abkömmlinge sind dabei nur leibliche Kinder, nicht aber Wahl- oder Schwiegerkinder zu verstehen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen unentgeltlichen Wechsel im Eigentum bzw. von Vermögen zwischen denselben nahen Angehörigen nicht mehrfach der…
…gelangen, da eine bei Rückfall des Vermögens eingetretene Werterhöhung eine steuerpflichtige Zuwendung darstellt, wenn und soweit ein solches Vermögen durch den Beschenkten vergrößert wurde. Hat der Beschenkte den Wert des Vermögens also durch eigene Aufwendungen von Geld oder Arbeit oder durch Stehenlassen von Gewinnen vergrößert…
…Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Erfaßt sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum bzw. von Vermögen…
…Berechtigung zu. Ist nämlich Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall (nur) für jenen Teil in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die Kinder übergegangen ist, wobei dieser unentgeltliche sogenannte "Überschuss" anhand von steuerlichen Bewertungsmaßstäben (§ 19…
…Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die Kinder übergegangen ist, wobei dieser unentgeltliche sogenannte "Überschuss" anhand von steuerlichen Bewertungsmaßstäben (§ 19 ErbStG) zu ermitteln ist (vgl. auch VwGH 3.9.1987, 86/16/0006). Wurde sohin das Vermögen seinerzeit…
…ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird…
… 33 Tz 26.6). Der Rückfall des Vermögens an den Stifter auf Grund der Auflösung der Stiftung hatte jedenfalls keinen Grund in der Zuwendung selbst." Dagegen wurde in dem als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 24 Mai 2011 eingewendet: "Die Auflösung der Stiftung erfolgte mit Vorstandsbeschluss…
…Aufstellung): - Der Businessplan vom 31. Dezember 2002 über die Geschäftsidee Eu. - Das verbindliche Finanzierungsanbot der S-Bank(H) vom 13. Dezember 2002 an HD. Demnach wird HD ein Vermögen von € 230 Mio bzw. die sich daraus ergebenden Abschöpfungen i.H.v. 18-25% monatlich…
…von den Zuwendungen ihrer beiden Kinder) schlägt überdies mit einem Abschlag um die Hälfte zu Buche. Gleiches gilt für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber - die Ersatzfreiheitsstrafe wird ja für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängt - der Umstand der derzeitigen schlechten Einkommens- und Vermögenslage…
…dass die insgesamt 134/304-el Miteigentumsanteile von der Übernehmerin M an den Bw zurück übertragen werden, wobei dieser die Liegenschaftsanteile entgeltlos ins Eigentum übernimmt (Punkt Zweitens). Unter Punkt Fünftens wird im Hinblick auf den Rückfall des Vermögens an den vormaligen Übergeber die Schenkungssteuerbefreiung gemäß…
…des Grundstückes von den Eltern an die Kinder im Jahre 1986, eine gemischte Schenkung. Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG beim Rückfall für jenen Teil des Vermögens in…
…kann daher beim Rückfall des Vermögens an den Bw. nur ein dem seinerzeitigen Verhältnis entsprechender Teil (hier 7,6248 %) nach 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG steuerfrei bleiben. Die zwischenzeitig erfolgten Gesetzesänderungen hinsichtlich der Bewertung von Liegenschaften im Bereich der Erbschaftsteuer haben nach Ansicht des…
…den Tag gelegte Schuldeinsicht gegenüber. Auch angesichts des angegriffenen Gesundheitszustandes und der Sorgepflicht sowie der derzeitigen schlechten Einkommens- und Vermögenslage (die Quoten für ein Schuldenregulierungsverfahren sind zu begleichen) ist eine Reduzierung der Geldstrafe, die ohnehin nur in Höhe von € 9.000,00 verhängt wurde…
…Z 7 ErbStG Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Dadurch soll der mehrfache Wechsel im Eigentum zwischen nahen Angehörigen nicht zu oft besteuert werden. Erfasst sind sowohl Rückfälle von Todes wegen…