…beide Fahrtrichtungen -Wohnort - Schule 2 und zurück zum Wohnort über Schule 1 ("Heim- bzw. Rückfahrt") für den Zeitraum 1-9/2010 daher dem Gesetz entspricht. Ein zusätzlicher Aufwand ist für diese Strecke daher nicht gegeben (gemeint: pendlerpauschalierter Arbeitsweg). Diese Betrachtungsweise gilt unabhängig von der tatsächlich…
…oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m außer Ansatz. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum…
…Kinder befindet sich in X. Unbestritten ist, dass sich der Ausbildungsort der Kinder (Seckau) innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort befindet. Dem Einwand des Bw., bei seinen Kindern handle es sich um Schüler bzw. Lehrlinge, weshalb § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr…
…Ebenso bestehen für die Rückfahrt von der Schule zum Wohnort neben der von der Berufungswerberin genannten Verbindung mit der Abfahrtszeit in C um 12:10 Uhr und der Ankunftszeit in B um 13:20 Uhr mit einer Fahrzeit von über einer Stunde weitere Verbindungen mit…
…außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt." § 2 Abs. 1 der VO Berufungsausbildung - Kinder BGBl 1995/624 lautet wie folgt: "§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des…
…Ebenso bestehen für die Rückfahrt von der Schule zum Wohnort neben der vom Berufungswerber genannten Verbindung mit der Abfahrtszeit in C um 12:10 Uhr und der Ankunftszeit in A um 13:20 Uhr mit einer Fahrzeit von über einer Stunde weitere Verbindungen mit einer…
…September 2007 - "Die Rückfahrt liegt über der Zeit von einer Stunde hinaus, da Rücktransporte von bbb. zum Wohnort bedingt durch den Stundenplan (Schüler haben schon eine 40 Stunden Woche) und den fixen Fahrplanzeiten sich als schwieriger gestaltet" - der Berufung zu keinem Erfolg verhilft. Zusammenfassend ist…
…oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m außer Ansatz. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum…
…2 der Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt…
…BGBl. 1995/624). Die genannte Schule ist lediglich 14 Straßenkilometer vom Wohnsitz der in Rede stehenden Schüler (NK ) entfernt und somit innerhalb der (im § 2 Abs.1 der obzitierten VO normierten) Entfernungsgrenze (80 km zum Wohnort) gelegen; laut ÖBB-Fahrplan (Personenverkehr) beträgt auch die Fahrzeit…
…Anonymverfügung: Rückfahrt von Schule nach Innsbruck | 87,00 | Porto: Dienstaufsichtsbeschwerde an Schulamt Bozen | 2,00 | Summe | 209,20 Ausgaben für Anzeigen gegen den Schuldirektor beim Rechnungshof, Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde können die Strafverfolgung der angezeigten Personen zum…
…weitergehendes Vorbringen wurde nicht mehr erstattet. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Fortbildung: In Streit steht, ob die Aufwendungen des Bw (Seminarkosten, Kost und Logis, Kilometergelder: gesamt 2.703,70 €) für im Jahr 2007 an der Schule für Naturtherapie mit Sitz in Bad Wörishofen…
…Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden. In § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist in § 7 Villach als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und…
… 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum…
…Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH v. 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Unter diesem Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z.6 EStG 1988 geschaffen und ist diese Bestimmung daher zu verstehen und auszulegen. Bei Entfernungen zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von…
… 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum…
…bei der Rückfahrt von Graz nach y 1 Stunde und 2 Minuten beträgt. Wohl auch deshalb ist die Gemeinde xy nicht in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannt. Die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort beträgt somit…
…innerhalb von 80 km vom Wohnort entfernt jedoch dennoch der Pauschbetrag zu gewähren, wenn nachgewiesen werde, dass die tägliche Fahrzeit vom und zum Ausbildungsort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde betrage. Der Berufungswerber werde aufgefordert, den Nachweis über eine Fahrzeit von…