Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0126-I/04
Großes Pendlerpauschale bei flexibler Dienstzeit (Direktorin einer Studieneinrichtung) und außergewöhnlich kurzer Fahrtdauer im Individualverkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-I/04vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei gleitender Arbeitszeit ist von einer optimalen Anpassung der Arbeitszeiten an die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel auszugehen. Dies insbesondere dann, wenn der vom Verkehrsverbund eingerichtete Taktverkehr in Bezug auf die Zeitabstände der Zugverbindungen und die Anschlussmöglichkeiten hierzu die Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen trotz Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit ermöglicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 22.1.2004 teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 22.1.2004 zu entnehmen, die insoweit einen Teil
dieses Bescheidspruches darstellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die in A. wohnhafte Bw. bezieht nichtselbständige
Einkünfte aus der Tätigkeit als Direktorin an einer Studieneinrichtung
in B. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 machte sie
neben sonstigen Werbungskosten in Höhe von 827,84 € in der Rubrik
"Pendlerpauschale" das Kilometergeld für 15.000 gefahrene Kilometer, somit
5.340 €, geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer
2002 vom 7. Mai 2003 verwehrte das Finanzamt den geltend gemachten
Kraftfahrzeugkosten die Anerkennung als Werbungskosten und gewährte statt
dessen lediglich das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 10.560 S bzw.
umgerechnet 767,42 €. Zur Begründung verwies die Behörde auf den
am 12.4.2002 ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, in dem
ausgeführt wurde, dass die Fahrtkosten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten
werden. Unter gewissen Voraussetzungen bestehe zusätzlich Anspruch auf das
kleine oder große Pendlerpauschale, tatsächliche Fahrtkosten
könnten jedoch nicht geltend gemacht werden. Das kleine Pendlerpauschale
stehe zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar
ist.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2003 legte die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 ein und
begründete dieses damit, dass vom Dienstgeber mittlerweile das große
Kraftfahrzeugpauschale für die Fahrten von der Heimatstadt A. in den
Dienstort B. und zurück zuerkannt worden sei. Da sich die dienstliche
Situation seit drei Jahren nicht geändert habe, beantrage sie, das
große Kraftfahrzeugpauschale für das Kalenderjahr 2002 zu
berücksichtigen. Sämtliche Angaben bezüglich der Dienstzeiten,
Fahrzeiten und Gehzeiten lägen beim Dienstgeber. Mit Schreiben vom 7. Juli
2003 reichte die Bw. die Kopie der Rückseite des beim Dienstgeber
eingereichten Ansuchens um Zuerkennung des großen Pendlerpauschales sowie
eines Ausdruckes einer Fahrplanauskunft der ÖBB bei. Demnach wurde der
Antrag auf Zuerkennung des großen Pendlerpauschales von der Bw. mit einer
handschriftlich angefügten Aufstellung wie folgt begründet:
|
Dienstschluss in B.
|
16.30
|
|
ÖBB ab B.
|
17.32
|
62 min
|
B. - C.
|
|
36 min
|
C. an
|
18.08
|
|
Linie X. C. - A.
|
18.30
|
22 min
|
Ankunft A. - Bushaltestelle -A
|
18.55
|
25 min
|
Bushaltestelle -A - Wohnadresse
|
|
10 min
|
|
|
155 min = 2 h 35
min
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2003 hielt das Finanzamt
der Bw. vor, dass bei der sich aus den Angaben der Bw. zum Vorjahr und einer
Routenplanerabfrage ergebenden zurückzulegenden Fahrtstrecke von 45 km nach
der Verwaltungspraxis eine zumutbare Anfahrtszeit von 2,5 Stunden anzunehmen
sei. Nach der Auskunft des Dienstgebers sei die Bw. an keine starre Arbeitszeit
gebunden und die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln Zug und Bus
betrage zwischen 1 Stunde und 1 Stunde 10 Minuten. Die Darstellung der
Rückfahrt mit 2 Stunden 35 Minuten sei realitätsfremd, da die
Behauptung einer Wartefrist von 62 Minuten auf die Abfahrt des Zuges bei
Bestehen einer variablen Dienstzeit nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens entspreche. Es werde daher beabsichtigt, lediglich das kleine
Pendlerpauschale mit 768,-- € zu berücksichtigen.
Die Bw. nahm zu diesem Bedenkenvorhalt mit Schreiben vom
16. November 2003 Stellung und führte ergänzend aus, dass sie als
Direktorin ihren Dienst am Morgen mit Schulbeginn anzutreten habe und sich
danach auch das Ende der Diensttätigkeit am jeweiligen Tag richte.
Vereinzelt gäbe es Ausnahmen wie z.B. Termine beim Dienstgeber. Ansonsten
wäre es der Bw. völlig neu, dass sie ihre Dienstzeiten flexibel
gestalten könne. Sie fahre Mittag nicht nach Hause, sondern arbeite durch,
da die Fahrt in den Heimatort zu weit wäre. Somit sei klar, dass der
angegebene Dienstschluss gerechtfertigt sei. Das Ansinnen, sie sollte die
Dienstzeiten nach günstigen Zugzeiten festlegen, könne nicht
nachvollzogen werden. Sie habe die Bus- und Zugzeiten sowie Wegstrecken von und
zu den öffentlichen Verkehrsmitteln ordnungsgemäß angegeben und
für den Antrag den Ratgeber des Finanzamtes verwendet.
Daraufhin stellte das Finanzamt an den Dienstgeber das
Auskunftsersuchen vom 27.11.2003 betreffend die Dienstzeitregelungen mit der
Bw.. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2003 beantwortete der Dienstgeber das
Auskunftsersuchen und gab bekannt, dass die Dienstzeiten der Bw. im Ausmaß
fix geregelt sei. Die Direktorentätigkeit zähle als
Vollbeschäftigung, wobei 20 Lehrerstunden 40 Verwaltungsstunden
entsprächen, und zudem halte die Bw. Vorlesungen im Ausmaß von 4,5
Schulstunden. Die zeitliche Einteilung der Arbeit und somit auch der
Dienstbeginn für die Direktorin am Morgen obliege der Schuldirektion.
Üblicherweise seien Direktorinnen und Direktoren spätestens ab
Unterrichtsbeginn an ihrer Schule, sofern sie nicht auswärtige
Dienstverpflichtungen wie Direktorenkonferenzen, Prüfungsvorsitze an
anderen Schulen usw. zu erledigen hätten, wofür es Stellvertreter
gäbe. Hinsichtlich der Beginnzeiten könnten aus einem jeweils
besonderen dienstlichen Grund oder auch privaten Grund im Bereich der
Bediensteten, soweit mit dem Dienst vereinbar, besondere Vereinbarungen
getroffen werden. Im Fall der Bw. bestehe jedoch keine besondere Vereinbarung.
Die Bw. wohne in A. Es obliege ihrer Verantwortlichkeit, zeitgerecht und
ausreichend als Direktorin und Vortragende in B. anwesend zu sein. Nach der
telefonischen Ergänzung vom 11.12.2003 sei Schulbeginn um 8.00 Uhr.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2004
entschied das Finanzamt über die Berufung. Dabei trug es dem
Berufungsbegehren keine Rechnung, änderte jedoch den angefochtenen Bescheid
dahingehend ab, dass anstelle des als kleines Pendlerpauschale angesetzten
Betrages von 767,42 € nunmehr der Betrag von 768 € berücksichtigt
wurde. Im Anschluss an allgemeine Ausführungen zur Rechtslage führte
die Behörde zur Begründung der Entscheidung aus:
"An
Sachverhalt ergibt sich, dass Schulbeginn an.. (Studieneinrichtung) lt. Auskunft
des ...(Dienstgebers) um 8.00 Uhr ist. Zweifelsfrei ist es Aufgabe einer
Direktorin, organisatorische Maßnahmen zum Unterrichtsbeginn, wie zum
Beispiel eine Besprechung oder Ausfall einer Lehrperson, die dafür
notwendigen Schritte zu setzen. Deshalb wird im konkreten Fall ein Dienstbeginn
um 07.45 Uhr mit einer Normalarbeitszeit von acht Stunden
unterstellt.
Nach
der Verwaltungspraxis kann zudem Unzumutbarkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels wegen langer Anfahrtszeit vorliegen, wenn
sohin die zumutbaren Wegzeiten von 1,5 Stunden unter 20 km, 2 Stunden ab 20 km
und 2,5 Stunden ab 40 km einfache Wegstrecke überschritten werden. Die
Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder
vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der
Wohnung.
Die
Berechnung der Wegzeit erfolgt unter Zugrundelegung folgender Kombination: Weg
Wohnung - Bushaltestelle, Busfahrt A.- C., Zugfahrt C. - B., Weg B. - Schule,
und retour.
|
Dienstbeginn
|
07.45
Uhr
|
|
|
Dienstbeginn
|
08.00
Uhr
|
|
Weg
Whg-Bus
|
|
15
min
|
|
Weg
Whg-Bus
|
|
15
min
|
Abfahrt
A.
|
06.14
|
|
|
Abfahrt
A.
|
06.56
|
|
Ankunft
C.
|
06.23
|
9
min
|
|
Ankunft
C.
|
07.05
|
9
min
|
Abfahrt
C.
|
06.44
|
|
|
Abfahrt
C.
|
07.10
|
5
min
|
Ankunft
B.
|
07.19
|
35
min
|
|
Ankunft
B.
|
07.45
|
35
min
|
Weg
Schule
|
|
15
min
|
|
Weg
Schule
|
|
15
min
|
Summe
|
|
95
min
|
|
Summe
|
|
79
min
|
|
|
|
|
|
|
|
Dienstende
|
15.45
|
|
|
Dienstende
|
16.00
|
|
Schule-Zug
|
|
15
min
|
|
Schule-Zug
|
|
15
min
|
Abfahrt
B.
|
16.07
|
|
|
Abfahrt
B.
|
16.20
|
|
Ankunft
C.
|
16.43
|
36
min
|
|
Ankunft
C.
|
17.18
|
58
min
|
Abfahrt
Bus
|
17.06
|
23
min
|
|
Abfahrt
Bus
|
17.43
|
25
min
|
Ankunft
A.
|
17.16
|
10
min
|
|
Ankunft
A.
|
17.52
|
9
min
|
Weg
Bus - Whg
|
|
15
min
|
|
Weg
Bus - Whg
|
|
15
min
|
Summe
|
|
99
min
|
|
Summe
|
|
122
min
Zusammengefaßt
ergibt sich, dass nur das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 768 €
für die Strecke A. - B. zusteht, da auf mehr als der Hälfte des
Arbeitsweges ein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt und die mögliche
Wegzeit von 2,5 Stunden laut obiger Ausführung nicht überschritten
wird."
Daraufhin brachte die Bw. am 30 Jänner 2004 den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein und ergänzte das bisherige Vorbringen, indem sie auf die -
trotz Vorlage der beim Dienstgeber eingereichten Antragsunterlagen - von der
Behörde eingeholte Auskunft des Dienstgebers und die darin zum Ausdruck
gebrachte Gewissenhaftigkeit in ihrer Tätigkeit und Richtigkeit der Angaben
verwies. Es sei ihr bekannt, dass es genüge, wenn eine Strecke die Dauer
von 2,5 Stunden übersteige, sie habe in ihrem Ansuchen die Heimfahrt
angegeben. Darüber hinaus seien einige Angaben der in der
Berufungsvorentscheidung dargestellten Fahrvarianten unrichtig: Nach
Überprüfung im Internet durch den Sohn der Bw. stimmten einige
Zugzeiten nicht und die angegebene Buszeit von 9 Minuten könne nicht den
Tatsachen entsprechen, da die Linie X. als nächste Station zur Wohnung 22
Minuten für die Strecke nach C. benötige. Des weiteren sei bei der
Berechnung durch die Vorinstanz keine Mittagspause berücksichtigt. Die Bw.
legte dem Antrag die Kopie jener Seite der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung bei, welche die Tabelle über die
Verbindungsmöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
enthält. Darin hatte sie unrichtige Angaben gekennzeichnet und korrigierte
Abfahrts- und Ankunftszeiten angefügt. Betreffend beide Varianten der
Hinfahrt vermerkte die Bw. für die Verbindung zwischen A. und C. eine
Fahrtdauer von jeweils 28 Minuten gegenüber dem Ansatz von 9 Minuten durch
das Finanzamt, die Zugverbindungen der Hinfahrt zwischen C. und B. gab sie
abweichend von den erstinstanzlichen Feststellungen (6.44 Uhr - 07.18 Uhr und
07.10 Uhr - 07.45 Uhr) mit 06.52 Uhr - 07.27 Uhr und 07.22 Uhr - 07.57 Uhr an.
Bezüglich der Rückfahrten von der Arbeitsstätte setzte die Bw.
die Anmerkungen, dass der um 16.07 Uhr von B. nach C. abfahrende Zug nicht
verkehre und der in der zweiten Variante genannte Zug nicht um 16.20 Uhr,
sondern erst um 16.24 Uhr von B. abfahre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sind als
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke
von
|
20 km bis 40 km
|
384 Euro jährlich
|
40 km bis 60 km
|
768 Euro jährlich
|
über 60 km
|
1 152 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer
einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
|
210 Euro jährlich
|
20 km bis 40 km
|
840 Euro jährlich
|
40 km bis 60 km
|
1 470 Euro jährlich
|
über 60 km
|
2 100 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten.
Die Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch
Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH v. 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Unter diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z.6 EStG 1988 geschaffen und ist diese
Bestimmung daher zu verstehen und auszulegen. Bei Entfernungen zwischen Wohnort
und Arbeitsstätte von mehr als 20 km kommt danach, wenn die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich möglich und auch
zumutbar ist, das kleine Pendlerpauschale zur Anwendung kommen. Damit sollen
jene Mehraufwendungen abgegolten werden, die Arbeitnehmern auf Grund
großer Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsstätte (im Vergleich zu
Arbeitnehmern, die weniger als 20 km vom Arbeitsplatz entfernt wohnen)
zwangsläufig erwachsen. Der Umstand, wonach die Zurücklegung der
Wegstrecke bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel längere Zeit
in Anspruch nimmt als im Individualverkehr, ist von der zielpolitischen Absicht
des Gesetzgebers dabei impliziert und schließt für sich alleine die
Zumutbarkeit noch nicht aus (Schuch in ÖStZ 1988, 316). Nur wenn die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder solcherart nicht zumutbar ist, dass
der Arbeitnehmer auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges tatsächlich
angewiesen ist, und der Arbeitsweg außerdem mindestens 2 km beträgt,
sollen die durch Benützung des Kfz verursachten Mehrkosten auch im
Anwendungsbereich des EStG 1988 im Wege der Gewährung des großen
Pendlerpauschales weiterhin steuerliche Berücksichtigung finden.
Die Frage, wann die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar (Z.6 lit. b leg.cit.)
bzw. unter welchen Voraussetzungen sie unzumutbar (Z. 6 lit.c leg.cit.) ist,
wird in § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 nicht näher geregelt und ist somit
im Wege der Gesetzesinterpretation zu lösen. Im Interesse einer
einheitlichen Verwaltungsübung hat die Verwaltungspraxis daher in der
Vergangenheit u.a. zu der in Rede stehenden Norm Auslegungsansätze
entwickelt, die in der Folge Aufnahme in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
fanden. Darnach wird die Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit anhand einer
entfernungsabhängigen Zeitstaffel geprüft und vom Überschreiten
durchschnittlich als zumutbar angesehener Wegzeiten abhängig
gemacht:
|
unter 20 km
|
1,5
Stunden
|
ab 20
km
|
2
Stunden
|
ab 40
km
|
2,5
Stunden
Abgesehen von der Unzumutbarkeit in jenen Fällen, in
welchen auf zumindest der einfachen Wegstrecke ein öffentliches
Verkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt,
liegen nach der Verwaltungspraxis die Voraussetzungen für das große
Pendlerpauschale somit nur dann vor, wenn die vorangeführten Wegzeiten
überschritten werden. Die Wegzeit umfasst nach herrschender Lehre
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu § 16;
Doralt, EStG4, §
16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum
Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der
Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen
Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten
usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung,
dann ist von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels auszugehen; darüber hinaus ist eine optimale Kombination
von Massenbeförderungs- und Individualbeförderungsmittel (z.B. Park an
Ride) zu unterstellen, und zwar auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke
länger wird. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet
sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn
und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels.
Wartezeiten zwischen Ankunft bei der Arbeitsstätte und Arbeitsbeginn sind
daher idR bei einer gleitenden Arbeitszeit ebenso wenig zu berücksichtigen
wie Wartezeiten zwischen Dienstende und Abfahrt des öffentlichen
Verkehrsmittels (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988 sowie
Doralt, EStG4,
a.a.O.).
Im vorliegenden Berufungsfall ist in Abänderung des
ursprünglichen Antrages auf Berücksichtigung der Kilometergelder
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nunmehr strittig,
ob der Bw. das kleine oder große Pendlerpauschale für Fahrtstrecken
über 40 km zusteht. Hierzu wurde von der Erstbehörde folgender
Sachverhalt festgestellt:
Die von der Berufungswerberin zurückzulegende einfache
Pendelstrecke ist - übereinstimmend mit ihren eigenen Angaben zur
Vorjahreserklärung - länger als 40 km. Sowohl für die
morgendliche Anfahrt zum Arbeitsplatz als auch die tägliche Rückkehr
zum Wohnort stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, welche
die gesamte Fahrtstrecke nahezu völlig abdecken. Die Bw. hat nach Auskunft
des Dienstgebers 40 Arbeitsstunden an Verwaltungstätigkeit und 4,5
Vortragsstunden zu leisten. Die Bw. ist frei in der zeitlichen Einteilung der
Arbeit, allerdings sind DirektorInnen üblicherweise spätestens ab
Unterrichtsbeginn an der Studieneinrichtung anwesend. Nach den Angaben der Bw.
im Schreiben vom 16. November 2003 tritt sie ihren Dienst am Morgen mit
Schulbeginn an.
In der beigebrachten Kopie des Antrages auf Zuerkennung des
großen Pendlerpauschales an den Dienstgeber geht die Bw. vom
regelmäßigen Dienstschluss um 16.30 Uhr aus und errechnet die Wegzeit
unter Einschluss einer Wartezeit zwischen Dienstende und Abfahrt des
öffentlichen Verkehrsmittels (Eisenbahn) von 62 Minuten, einer reinen
Fahrtzeit von 61 Minuten (Eisenbahn B. - C. 36 Minuten, Bus Linie Y C. - A. 25
Minuten), sowie der Wartezeit auf den Anschluss in C. (22 Minuten) und der
Wegzeit von der Bushaltestelle zur Wohnung (10 Minuten) mit 155 Minuten oder 2
Stunden 35 Minuten.
Demgegenüber ermittelte die Erstinstanz die Wegzeiten
bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mit den in der
vorangeführten Tabelle aufgelisteten Zeiten und gelangte daher zu dem
Ergebnis, dass die in der Verwaltungspraxis angenommenen zumutbaren Wegzeiten
von 2,5 Stunden bei einer im vorliegenden Fall aufzuwendenden Wegzeit mit 95
bzw. 79 Minuten auf der Hinfahrt und 99 bzw. 122 Minuten auf der Rückfahrt
deutlich nicht überschritten sind, weshalb nur das kleine Pendlerpauschale
zu gewähren sei.
Die im Vorlageantrag unter nochmaligem Verweis auf die
Angaben in dem Antragsangaben ausgeführten Einwendungen gegen diese
Entscheidung beziehen sich auf den Sachverhalt, welcher von der Behörde der
Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Demnach hätte eine
Überprüfung im Internet ergeben, dass Abfahrts- und Ankunftszeiten von
Zugverbindungen unrichtig angenommen worden seien, eine Verbindung (zu
"Dienstende 15.45" berechnet) nicht bestehe, die geringe Verbindungszeit von 9
Minuten zwischen A. und C. (Hinfahrt) von keinem Bus erreicht werde und die
Linie X. als nächste Station zur Wohnung der Bw. für die Verbindung
zwischen A. und C. heranzuziehen sei. Darüber hinaus sei bei der Berechnung
eines 8-Stunden-Tages durch das Finanzamt noch keine Mittagspause
berücksichtigt worden.
Für die Beurteilung, ob im Veranlagungsjahr 2002 die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar war, sind jene Wegstrecken
heranzuziehen, welche sich bei Verwendung der
im Streitzeitraum verkehrenden
Massenbeförderungsmittel ergäben hätten. Die
Überprüfung anhand des Kursbuches der Verkehrsverbund Tirol GmbH und
des Auskunftsdienstes HaCon Fahrplanauskunft, Version 1988-2002, Fahrpläne
Sommer 2002 und Winter 2002/2003, ergaben, dass im Streitzeitraum hinsichtlich
der ÖBB-Verbindungen zwei Zeitbereiche, nämlich jene zwischen 1.1. und
14.12.2002 sowie zwischen 15.12. und 31.12.2002 zu beachten sind. Demnach
stimmen die mit 28.10.2003 von der Erstbehörde ermittelten und der
Berufungsvorentscheidung zu Grunde gelegten Eisenbahnverbindungen mit den ab
15.12.2002 geführten Verbindungen überein, jene von der Bw.
recherchierten Verbindungen entstammen dem zum Zeitpunkt der Internet-Abfrage
(Vorlageantrag vom 30.1.2004) gültigen und gegenüber 2002 zum Teil
deutlich veränderten Fahrplan. Die Anfrage vom 22.4.2004 an die die Linie
X. führende Gesellschaft wurde unter Übermittlung der betreffenden
Fahrpläne mit e-mail vom gleichen Tag dahingehend beantwortet, dass im
gesamten Jahr 2002 auf der Linie X. folgende Fahrzeiten bestanden:
Richtung A. - C.: 5:47-6:13, 6:17-6:43, 6:35-7:06, ab 6:35
bis 20:05 alle 15 Min. Richtung C:- A.: von 14:00 bis 19:30 alle 15
Min.
Daraus ergibt sich, dass abweichend von den Angaben im
Antrag an den Dienstgeber der Anschluss an den in C. um 18.08 Uhr eintreffenden
Zug eine Verbindung mit der Linie X. nicht erst um 18:30 Uhr sondern bereits um
18:15 Uhr zur Verfügung stand. Auch bei Übernahme aller übrigen
Antragsangaben ergäbe sich daher durch diese Optimierung bereits eine unter
der Zumutbarkeitsgrenze von 2,5 Stunden liegende Gesamtwegzeit.
Auf der Basis der nunmehr
vollständigen Unterlagen über die angebotenen Verkehrsmittel im
gesamten Streitzeitraum bestanden nachstehende ergänzte bzw. korrigierte
Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Hinsichtlich der Wegzeiten
für die Strecken von und zu den öffentlichen Verkehrsmitteln bei
Antritt und Ende der Fahrten wurden unter Einbeziehung der ergänzenden
Erhebungen im Rahmen einer Begehung durch die Referentin am 23.4.2004 und nach
Vorhalt der Ermittlungsergebnisse am 27.4.2004 folgende Zeitdauern
angesetzt:
|
Wohnung - ÖBB-Bus (Haltestelle
-U.)
|
15 Minuten
|
Wohnung - Linie X.
(Lokalaugenschein)
|
5 Minuten
|
Wohnung - A. Bahnhof (tel. Angabe
20.4.2004)
|
30 Minuten
|
Linie X. - Wohnung (Antrag an
Dienstgeber)
|
10 Minuten
|
B. Bahnhof - Studieneinrichtung
(Lokalaugenschein)
|
7 Minuten
Weiters wurde darauf Bedacht genommen, dass die Bw. im
Telefonat vom 20.4.2004 darauf hingewiesen hat, dass ihre Tätigkeit als
Direktorin den Antritt des Dienstes 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn erfordere
und die zur Wohnung nächstliegende Haltestelle jene der Linie X. sei.
Insoweit daher die Gesamtwegzeiten annähernd gleichlang waren wie jene der
ÖBB-Verbindungen (A. von/nach C. mit Eisenbahn oder ÖBB-Bus) wurde dem
Argument der nächstgelegenen Haltestelle Rechnung tragend die Verbindungen
unter Benutzung der Linie X. herangezogen.
|
Hinfahrt
|
|
Sommer
2002 (10.6.2001 - 14.12.2002)
|
Winter
2002 (ab 15.12.2002)
|
Dienstbeginn
|
7.30
Uhr
|
8.00
Uhr
|
7.30
Uhr
|
8.00
Uhr
|
Weg
Whg-Bus
|
5.55
|
|
6.30
|
|
5.42
|
|
6.30
|
|
Abfahrt
A.
|
6.10
|
15
|
6.35
|
5
|
5.47
|
5
|
6.35
|
5
|
Ankunft
C.
|
6.30
|
20
|
7.06
|
31
|
6.13
|
26
|
7.06
|
31
|
Abfahrt
C.
|
6.45
|
15
|
7.10
|
4
|
6.44
|
31
|
7.10
|
4
|
Ankunft
B.
|
7.21
|
36
|
7.47
|
37
|
7.19
|
25
|
7.45
|
35
|
Weg
Schule
|
7.28
|
7
|
7.54
|
7
|
|
7
|
7.52
|
7
|
Summe
|
|
93
|
|
84
|
|
94
|
|
82
|
Rückfahrt
|
Sommer
2002 (10.6.2001 - 14.12.2002)
|
Dienstende
|
14.15
Uhr
|
15.15
Uhr
|
16.00
Uhr
|
17.15
Uhr
|
18.00
Uhr
|
Schule-Zug
|
14.19
|
|
15.27
|
|
16.02
|
|
17.25
|
|
18.12
|
|
Abfahrt
B.
|
14.26
|
7
|
15.34
|
7
|
16.09
|
7
|
17.32
|
7
|
18.19
|
7
|
Ankunft
C.
|
15.02
|
36
|
16.10
|
36
|
16.45
|
36
|
18.08
|
36
|
18.55
|
36
|
Abfahrt
Bus
|
15.15
|
13
|
16.15
|
5
|
17.00
|
15
|
18.15
|
7
|
19.00
|
5
|
Ankunft
A.
|
15.40
|
25
|
16.40
|
25
|
17.25
|
25
|
18.40
|
25
|
19.25
|
25
|
Weg
Bus - Whg
|
15.50
|
10
|
16.45
|
10
|
17.35
|
10
|
18.50
|
10
|
19.35
|
10
|
Summe
|
|
91
|
|
83
|
|
93
|
|
85
|
|
83
|
Rückfahrt
|
Winter
2002 (ab 15.12.2002)
|
Dienstende
|
14.15
Uhr
|
15.15
Uhr
|
16.00
Uhr
|
17.30
Uhr
|
18.15
Uhr
|
Schule-Zug
|
14.17
|
|
15.25
|
|
16.00
|
|
17.30
|
|
18.25
|
|
Abfahrt
B.
|
14.24
|
7
|
15.32
|
7
|
16.07
|
7
|
17.37
|
7
|
18.32
|
7
|
Ankunft
C.
|
15.00
|
36
|
16.08
|
36
|
16.43
|
36
|
18.13
|
36
|
19.08
|
36
|
Abfahrt
Bus
|
15.15
|
15
|
16.15
|
7
|
17.00
|
17
|
18.30
|
17
|
19.15
|
7
|
Ankunft
A.
|
15.40
|
25
|
16.40
|
25
|
17.25
|
25
|
18.55
|
25
|
19.40
|
25
|
Weg
Bus - Whg
|
15.50
|
10
|
16.50
|
10
|
17.35
|
10
|
19.05
|
10
|
19.50
|
10
|
Summe
|
|
93
|
|
85
|
|
95
|
|
95
|
|
85
Aus der Gegenüberstellung dieser vom Verkehrsverbund
Tirol offerierten Beförderungsmöglichkeiten ist klar ersichtlich, dass
im Streitzeitraum sowohl für die Fahrten zur Arbeitsstätte als auch
die Heimreisen taugliche Verbindungen mit nur einer Umstiegsstelle und durchwegs
kurzen Wartezeiten auf die Anschlussbeförderung bestanden haben. Die
Strecke zur Arbeitsstätte konnte auch unter Berücksichtigung der in
den Erfordernissen der Tätigkeit der Bw. gelegenen besonderen
Verhältnisse des früheren Dienstantrittes bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel mit einem Zeitaufwand von 1 Stunde 33 Minuten
bzw. 1 Stunde 34 Minuten bewältigt werden. Zur Rückreise ist
festzustellen, dass ein ausgebauter Taktverkehr mit nur einer Umstiegsstelle in
C. und kurzen Wartezeiten bestand. Die Züge von B. verkehrten ab 14 Uhr in
Abständen von 68 Minuten, 35 Minuten, 83 Minuten, 47 Minuten nach dem
Sommerfahrplan und in Abständen von 68 Minuten, 35 Minuten, 90 Minuten und
55 Minuten nach dem Winterfahrplan. Die Wegzeiten betrugen zwischen 1 Stunde 23
Minuten und 1 Stunde 35 Minuten. Bei der im Sinne der sich aus den
Gesetzesmaterialien erschließenden Intention des Gesetzgebers
vorauszusetzenden optimalen Gestaltung der gleitenden Dienstzeit war daher die
Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Einschränkung der
Einhaltung der Dienstpflichten und unter Vermeidung von Wartezeiten sowohl
für die An- als auch für die Rückreise möglich. Nach
Auskunft des Dienstgebers vom 19.4.2004 besteht keine Verpflichtung, die
Dienstzeit aufzuzeichnen und wird dies auch nicht getan. Das Vorbringen, wonach
aus dienstlichen Gründen der Dienstschluss trotz Gleitzeit
regelmäßig um 16:30 Uhr, d.h. genau in den Bereich des
90-Minuten-Taktes mit dem Ergebnis einer 62-minütigen Wartezeit oder
regelmäßigen Mehrdienstleistung fallend, zu setzen sei, ist sohin
mangels Zeitaufzeichnungen nicht belegt und nachprüfbar. Zu der sich
hieraus ergebenden Frage, ob nachmittags in Rücksicht auf die Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittels flexible Dienstzeiten zur Anwendung kommen
könnten bzw. vereinbart seien, gab der Dienstgeber mit Schreiben vom
4.12.2003 zur Auskunft, dass es der Verantwortlichkeit der Bw. obliege,
zeitgerecht und ausreichend als Direktorin und Vortragende in der
Studieneinrichtung anwesend zu sein. Damit bestätigt sich aber, dass einer
Optimierung der Dienstzeiten insbesondere in Rücksicht auf die engen
Taktabstände der öffentlichen Verkehrsmittel über den gesamten
Nachmittag hin keine wesentlichen dienst- oder dienstrechtlichen Hindernisse
entgegenstehen.
Das Zutreffen dieser Ansicht erhärtet sich
schließlich auch durch die von der Bw. am 20.4.2004 telefonisch
geäußerte Auskunft auf Vorhalt des Umstandes, wonach die Angaben
einer täglichen Dienstzeit von 8,25 Stunden (lt. Antrag an den Dienstgeber
Dienstzeit 7:45 - 16:30 abzüglich 30 Minuten als Mittagspause lt.
Vorlageantrag), somit wöchentlich 41,25 Stunden, in Widerspruch mit dem vom
Dienstgeber genannten Dienstausmaß von 44,5 Stunden wöchentlicher
Arbeitszeit stünde. Die Bw. sei nämlich nicht gehalten, die gesamte
Dienstzeit am Ort der Studieneinrichtung zu verbringen, sondern sie könne -
so es die dienstlichen Erfordernisse zuließen - zuweilen auch früher
z.B. um 14:00 Uhr den Dienstort verlassen und Teile ihrer Tätigkeit von zu
Hause aus erledigen. Wenn sich daher die Überschreitung der der
Verwaltungspraxis entsprechenden Zumutbarkeitsgrenze von 2,5 Stunden bei der
Heimfahrt im Antrag an den Dienstgeber dadurch errechnet, dass die Gesamtwegzeit
für die Heimfahrt unter Außerachtlassung des bestmöglichen
Einsatzes der flexiblen Arbeitszeit ermittelt und eine zusätzliche
Wartezeit von 55 Minuten (62 Minuten zwischen Dienstschluss und Abfahrt des
Zuges in B. abzüglich 7 Minuten Wegzeit zum Bahnhof) in Ansatz gebracht
wurde, ist dieses Vorbringen unter Heranziehung der aufgezeigten Grundsätze
nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für das große
Pendlerpauschale zu begründen.
Die Richtlinien stellen lediglich Auslegungsbehelfe zum
EStG 1988 dar und können über die einkommensteuergesetzlichen
Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten weder begründen noch
einschränken, bei übereinstimmender Gesetzesauslegung ist eine
richtlinienkonforme Entscheidung nicht verwehrt.
Abweichend zu den Vorgaben der Richtlinien betreffend die
Zumutbarkeitsgrenzen ist den Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage des EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP) zu § 16 zu entnehmen,
dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels außer bei
tatsächlicher Unmöglichkeit, wenn ein solches also überhaupt
nicht vorhanden oder im Bedarfsfall nicht mehr in Betrieb ist, auch dann
unzumutbar ist, wenn die Gesamtwegzeit mit den Massenbeförderungsmitteln
mehr als dreimal so lange ist als die Fahrzeit mit dem Kfz. Für den
Nahbereich bis 25 km wird ausdrücklich angemerkt, dass hier die
Benützung von Massenbeförderungsmitteln den Erfahrungswerten über
die durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann und unabhängig von
der bei Benützung eines Kfz erforderlichen Fahrzeit noch zumutbar ist, wenn
die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten
beträgt. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf
mehr als der halben Strecke möglich, dann ist laut amtlichen
Erläuterungen die für die Klärung der (Un-) Zumutbarkeit
maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und
Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.
Liegen Wohnung und Arbeitsstätte sohin mehr als 25 km
von einander entfernt, dann soll nach den Intentionen des Gesetzgebers die
gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der
Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt
werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit
mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit im Falle der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel ergibt, ist nach der Zielsetzung des
Gesetzgebers von Unzumutbarkeit im in Rede stehenden Sinn auszugehen. Der
Vergleich der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien mit den in der
Verwaltungspraxis regelmäßig herangezogenen entfernungsabhängig
gestaffelten Zumutbarkeitsgrenzen zeigt, dass der historische Gesetzgeber die
zeitliche Zumutbarkeitsgrenze nicht anhand von Entfernungen, sondern durch
Gegenüberstellung der Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
einerseits und Individualverkehrsmittel andererseits ermittelt wissen wollte.
Das alleinige Abstellen auf die Relation der Wegzeiten findet allerdings selbst
im Bereich der Anwendung von durch die Gesetzesmaterialien aufgestellten
Grundsätzen ihre Grenzziehung dort, wo die Gesamtwegzeit bei Benutzung der
öffentlichen Verkehrsmittel außerhalb des Nahbereiches von 25 km
lediglich die Dauer von 1,5 Stunden erreicht oder sie sogar unterschreitet.
Indem der Gesetzgeber diese Fahrtdauer für den im Nahbereich bis 25 km
Entfernung und damit wohl grundsätzlich für zumutbar erachtet,
erschiene die Annahme einer Unzumutbarkeit derselben Fahrtdauer von 90 Minuten
nur auf eine weitere Entfernung gegründet als sachlich nicht
gerechtfertigt.
Die von der Bw. täglich zurückzulegende
Pendlerstrecke beträgt unbestritten mehr als 40 km. In der Beilage zur
Vorjahreserklärung ermittelte die Bw. die Kfz-Kosten für die
tägliche Hin- und Rückfahrt von und zur Arbeitsstätte ausgehend
von einer Fahrstrecke von insgesamt 100 km.
Die Vorinstanz legte ihrer Entscheidung die Abfrage des
Routenplaners www.map24.de zu Grunde, wonach die Distanz zwischen A. und B. 45
km betrage. Die Kontrollabfrage des Routenplaners zur Feststellung der
Fahrtdauer ergab, dass zwischenzeitig eine neue Version
(http://www.de.map24.com) zur Verfügung steht, wonach die adressgenaue
Abfrage betreffend den Wohnort und die Arbeitsstätte eine Fahrtstrecke von
49,15 km (Hinfahrt) und 49,26 km (Rückfahrt) ergibt sowie eine
gegenüber der zur Zeit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung
gültigen Version wesentliche verkürzte Fahrtdauer von jeweils 33
Minuten statt bisher 42 Minuten veranschlagt wird. Nach der Abfrage eines
weiteren Routenplaners, nämlich
http://route2.tiscover.com/route/names1.asp?lang=de, welcher jedoch keine
adressgenaue Abfragemöglichkeit bietet, betragen die Fahrtstrecken 48,4 km
bzw. 48,5 km bei kürzester Fahrtdauer von jeweils 31 Minuten. Die
hiefür gewählte Route umfasst nach der Auflistung durch map24 eine
Autobahnstrecke von 44,82 km bzw. 44,45 km, sowie Streckenanteile mit
Bundesstraßenbefahrung von 2,2 km bzw. 3,2 km und Fahrten in den
Ortsgebieten im Ausmaß von 1,5 km bzw. 1,4 km.
Die kürzesten, über die Bundesstraße
führenden Strecken sind nach tiscover jeweils 43,6 km lang und es wird
zufolge dieses Routenplaners hiefür eine Zeit von jeweils 1 Stunde 13
Minuten benötigt. Da bei der Streckenauswahl nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (VwGH v. 16.7.1996, 96/17/0002, 0003) öffentliche Interessen
wie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Vermeidung von
Lärm und Abgasen in Wohngebieten Bedacht zu nehmen ist, ist im
berufungsgegenständlichen Fall als maßgebliche
Vergleichsgröße zweifelsfrei die Fahrtdauer unter Benutzung der
Autobahn heranzuziehen.
Hinsichtlich der Fahrtdauer auf dieser als kürzesten
Straßenverbindung anzusehenden Strecke wurde anlässlich einer wegen
der unterschiedlichen Angaben insbesondere des Routenplaners map24 von der
Referentin durchgeführten Befahrung der Strecke B. nach A. bei
günstigen Fahrtbedingungen (trockene Fahrbahn, wenig Verkehr) eine
Fahrtdauer von 33 Minuten bei einer Fahrstrecke von 50,2 km ermittelt. Auf
Vorhalt der Ermittlungsergebnisse zu Fahrtstrecke und Fahrtdauer am 27.4.2004
erklärte die Bw., dass sie für die Fahrt in eine Richtung
grundsätzlich etwa eine halbe Stunde benötige, diese Fahrzeiten aber
insbesondere morgens durchaus überschritten würden, weil sie die
Fahrten zu Zeiten größerer Verkehrsdichte durchzuführen habe.
Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens und der Hinzurechnung von
Wegzeiten innerhalb der Ortsgebiete in Bezug auf die Ergebnisse der
tiscover-Abfrage erachtet es der Unabhängige Senat sohin als angemessen,
eine Fahrtdauer von 35 Minuten je Strecke anzunehmen. Damit ermittelt sich im
vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den Gesetzesmaterialien
festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 105 Minuten.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden
Ausführungen kann eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit mithin nur
dann bejaht werden, wenn sich bei der Benützung von
Massenbeförderungsmitteln eine Gesamtwegzeit von mehr als 105 Minuten
ergäbe. Da die Gesamtwegzeit bei Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel für die einfache Strecke zwischen 83 und 95 Minuten
beträgt, kann von einem auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten
Tatbestand der "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung
des "großen Pendlerpauschales" voraussetzt, auch dann nicht ausgegangen
werden, wenn die Relation der Wegzeiten bei Nutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel und im Individualverkehr herangezogen werden. Die
Berücksichtigung des Umstandes, wonach die von der Verwaltungspraxis
entwickelten Zumutbarkeitsgrenzen einen durchschnittlichen Wert darstellen, im
vorliegenden Fall jedoch nahezu die gesamte Fahrtstrecke auf der Autobahn
zurückgelegt werden kann und die kurzen Zu- und Abfahrtsstrecken
einschließlich der Ortsdurchfahrten wegen der topographischen
Verhältnisse und verkehrstechnischen Einrichtungen wie Kreisverkehre nicht
wesentlich zur Verlängerung der Fahrtzeit beitragen, kann sohin ebenfalls
zu keiner anderslautenden Entscheidung führen und den Ansatz des
großen Pendlerpauschales von 1.470,-- € gemäß
§ 16
Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 rechtfertigen. Als Werbungskosten aus dem Titel der
Ausgaben der Bw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei
einer einfachen Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km ist sohin lediglich der
Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 idF BGBl. I
Nr. 59/2001 in Höhe von 768,-- € abzugsfähig.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid wurde der
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 zustehende
Pauschalbetrag durch Umrechnung des vor der Novellierung des EStG 1988 durch das
Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 59/2001, geltenden Betrages von 10.560
S ermittelt und mit 767,42 € als Werbungskosten berücksichtigt.
Gemäß Artikel I Z. 1 Euro-Steuerumstellungsgesetz wurde der
Pauschalbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 für
eine Entfernung von 40 bis 60 km jedoch mit 768,-- € festgelegt und ist
dieser Pauschbetrag nach § 124b Z. 59 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 59/2001
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. Die
dementsprechende Anpassung der Bemessungsgrundlagen wurde von der
Erstbehörde erst im Wege der Berufungsvorentscheidung vorgenommen, sodass
der angefochtene Einkommensteuerbescheid in diesem Umfang der
Berufungsvorentscheidung abzuändern war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-I/04
- Stammnummer
- 9609
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF