Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2184-W/08
Keine über den Pauschbetrag hinausgehenden Mehraufwendungen gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2184-W/08vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte ihre Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung elektronisch ein und beantragte u.a. Kosten der
Kinderbetreuung in Höhe von € 3.380,00.
Das Finanzamt richtete an die Bw. ein Ersuchen um
Ergänzung und ersuchte um einen belegmäßigen Nachweis der Kosten
der Kinderbetreuung in Höhe von € 3.380,00. Weiters ersuchte das
Finanzamt um einen Nachweis über die auswärtige Berufsausbildung des
Kindes Matthias und um Mitteilung, wie lange die Fahrtzeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln für die einfache Wegstrecke betrage.
Der steuerliche Vertreter der Bw. führte in der
Beantwortung des Vorhaltes aus, dass der Beleg des Internats beigelegt und aus
diesem hervorgehe, dass die monatliche Zahlung Euro 338,00 beträgt und das
für 10 Monate.
Die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei
nicht immer gleich, da es manchmal zu Zeiten, wo die Schule aus sei, keine
Busverbindung mehr gebe.
Beschreibung der Verkehrsverbindung:
5:30 zu Fuß zum Bus GK. Abfahrt 6:10 bis H.
Hauptschule, von dort fahre ein Bus bis nach N1. (Bahnhof) und der komme ca. um
7:15 an, von dort ein Fußweg zur N2.. Daher Dauer der Anfahrtszeit ca. 2
Stunden.
Rückfahrt von Bahnhof N1. ca. 18 Uhr mit dem Zug nach
H1., weiters mit dem Bus um ca. 18:45 nach L. und von dort kommt es ganz darauf
an, zu welcher Zeit man komme, es sei meistens kein Bus bis zur K. und das
bedeute einen ca. 5 km Fußweg.
Beigelegt ist der Vorhaltsbeanwortung eine
"Heimbestätigung" der K1., und wird darin bestätigt, dass der Sohn
Matthias der Bw. in der Zeit von 01/06 bis 06/06 und von 09/06 bis 12/06 im K2.
wohnte und der monatliche Internatsbeitrag in Höhe von € 338,00
entrichtet wurde.
Das Finanzamt erließ am 16. November 2007 einen
Einkommensteuerbescheid 2006 für die Bw. und berücksichtigt die
beantragten Internatsbeiträge in Höhe von insgesamt € 3.380,00
nicht.
Begründend führt das Finanzamt aus, dass die Bw.
während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt
ermittelt worden. Bei der Veranlagung seien die Bezüge zusammengerechnet
und so besteuert worden, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden.
Die Bw. zahle damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der
dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen habe.
Nach mehrmals verlängerter Frist zur Einbringung der
Berufung brachte die Bw. am 13.5.2008 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2006 ein. Die Berufung richte sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2006,
datiert vom 16.11.2007, ausgestellt durch das Finanzamt N.. Die Berufung richte
sich gegen die Höhe der durch das Finanzamt anerkannten
außergewöhnlichen Belastungen. Die Begründung werde in den
kommenden zwei Wochen nachgereicht.
In der Anmerkung wird ausgeführt, die Begründung
für die Berufung finde sich in Unterlagen der Heimleitung des K3. in N1..
Nach telefonischer Rücksprache mit der Heimleitung befänden sich die
Unterlagen auf dem Postweg zur Klienten des Steuerberaters. Es wird ersucht, dem
Antrag stattzugeben und die in der Einkommensteuererklärung 2006
ursprünglich beantragten a.o. Belastungen für die Heimkosten von
€ 3.380,00 anzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 brachte der steuerliche
Vertreter der Bw. unter dem Titel "Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2006" eine Begründung bei.
In der Begründung wird ausgeführt, dass in der
Einkommensteuererklärung des Jahres 2006 unter der Kz 732 (Kosten für
Kinderbetreuung - in der Regel nur bei Alleinerzieherinnen) der Betrag von
€ 3.380 angeführt sei. Dieser Betrag beziehe sich auf die Höhe
der bezahlten Heimbeträge (Internatskosten) für den Sohn der Bw. im
Jahr 2006. Matthias R. (HTL-N1. - im Internat im K2.). Da der Weg vom Wohnort
der Bw. und somit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn Matthias R. in Adr.1
nach N1. in die HTL (Adr.2) jeweils im Falle der einfachen Wegstrecke mehr als
1,5 Stunden ausmache, erscheine eine tägliche Rückkehr von der Schule
nach Hause mit öffentlichen Verkehrsmitteln als nicht zumutbar. Die
Unterbringung des Sohnes zu Ausbildungszwecken im Wohnheim K2. sei somit
unabdingbar.
In der Beilage wird die Bestätigung des
Schüler/Studentenheim der K1., Adr.3, betreffend die Zahlungen der
Internatskosten übermittelt. Die Heimbeiträge setzten sich zum einen
aus den Aufwendungen für die Unterkunft von monatlich € 190,00 x 10
Monate = € 1.900,00 und zum anderen aus den Aufwendungen für die
Verpflegung von € 150,00 x 10 Monate = € 1.500,00 zusammen.
Die Bw. sei seit dem tödlichen Arbeitsunfall ihres
Mannes alleinerziehende Mutter ihrer beiden Söhne. Die Kosten für die
Kinderbetreuung (Internatskosten) stellten für sie eine
außergewöhnliche Belastung dar, da sie aufgrund der
Berufstätigkeit der Alleinerzieherin erforderlich sind.
Es wird ersucht, dem Antrag stattzugeben und die Kosten
für die Unterkunft in Höhe von jährlich € 1.900,00 als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
In der Beilage befindet sich ein Schreiben des K2.
Schüler/Studentenheim der K1. in dem der Heimbeitrag aufgeschlüsselt
wird. Die Aufteilung des Heimbetrages erfolgt in € 150,00 für
Verpflegung pro Monat und € 190,00 für die Unterkunft pro
Monat.
Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO wurde die
Berufung vom 13. Mai 2008 gegen den Bescheid vom 16. November 2006 als
unbegründet abgewiesen.
Begründend wird vom Finanzamt ausgeführt, dass
Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern nur mit
dem Pauschbetrag von € 110 pro Studienmonat berücksichtgt werden
könnten. Die Berücksichtigung höherer tatsächlicher
Aufwendungen sei nicht möglich.
Die steuerliche Vertretung der Bw. brachte mit Schriftsatz
vom 15. Juli 2008 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Es wird nochmals auf die
Begründung in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13.
Mai 2008 verwiesen. Wiederholt werde daher der bereits in der Berufung gestellte
Antrag, es mögen die Kosten der Unterkunft in Höhe von jährlich
€ 1.900,00 als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden und
der Bescheid betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2006 dahingehend
abgeändert werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die
Kosten der Unterkunft bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes
als Werbungskosten in einem über den Pauschbetrag hinausgehenden Umfang
Berücksichtigung finden können (Ansicht der Bw.) oder ob die
Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern nur mit
dem Pauschbetragvon € 110 pro Studienmonat berücksichtigt werden
können (Ansicht des Finanzamtes).
Der Unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt
als erwiesen angenommen:
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn der
Bw. die HTL in N1. besucht. Wohnort des im gemeinsamen Haushalt mit der Bw.
lebenden Sohnes ist Adr.1.
Die Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort beträgt
jeweils im Falle der einfachen Wegstrecke mehr als 1,5 Stunden.
Es ist auch zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens
nicht strittig, dass die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Die Unterbringung zu Studienzwecken des Sohnes der Bw.
erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum im Wohnheim K2..
Die Heimbeiträge setzen sich zum einen aus den
Aufwendungen für die Unterkunft von monatlich € 190,00 x 10 Monate =
€ 1.900,00 und zum anderen aus den Aufwendungen für die Verpflegung
von € 150,00 x 10 Monate = € 1.500,00 zusammen.
Die Bw. ersucht, die Kosten für die Unterkunft in
Höhe von jährlich € 1.900,00 als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen.
Das Finanzamt anerkannte den Pauschbetrag von € 110,00
x 12 = 1.320,00 als außergewöhnliche Belastung.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet wie folgt:
"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt."
§ 2 Abs. 1 der VO Berufungsausbildung - Kinder BGBl
1995/624 lautet wie folgt:
"§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden."
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die
außergewöhnliche Belastung durch einen Pauschbetrag von 110 €
monatlich (1.320 € jährlich) berücksichtigt. Tatsächlich
niedrigere Kosten stehen der Gewährung des Pauschbetrages nicht entgegen,
die Berücksichtigung höherer tatsächlicher Kosten ist
unzulässig. Der Pauschbetrag ist nicht um den Selbstbehalt zu kürzen.
Der Pauschbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien und auch
für das Monat des Beginns und der Beendigung der Ausbildung zu (vgl. Wanke
in Wiener/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [1.11.2007], § 34
Anm 76).
"Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1992,
93/14/0078, vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, und vom 27. Mai 1999, 97/15/0043,
98/15/0100, 98/15/0115, jeweils mit weiteren Nachweisen) werden Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
(§ 34 Abs. 8 EStG 1988) aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen
(vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 93/15/0104) im Rahmen der
Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen.
Demnach erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf
Grund auswärtiger Berufsausbildung des Kindes durch einen Pauschbetrag pro
Monat der Berufsausbildung. Eine Kürzung der gesetzlichen
Pauschbeträge um einen Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 leg. cit
erfolgt nicht (Abs. 6 zweiter Rechtsfall), doch steht dem Steuerpflichtigen
andererseits auch kein Wahlrecht dahin zu, etwa nachweisbare höhere Kosten
geltend zu machen." (VwGH 24.2.2000, 96/15/0187)
Da nach Lehre und Rechtsprechung die steuerliche
Berücksichtigung von Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger
Berufungsausbildung des Kindes durch einen Pauschbetrag pro Monat der
Berufsausbildung erfolgt und dem Steuerpflichtigen kein Wahlrecht zusteht, etwa
nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen, konnte dem Berufungsbegehren
nicht gefolgt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 21.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungUnterhaltsverpflichtungauswärtige BerufsausbildungPauschbetragMehraufwendungenhöhere Kosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2184-W/08
- Stammnummer
- 36351
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF