Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des IS 5, vertreten durch DW, vom 1. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 22. Februar 2007 betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für 2004 und 2005…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Khüny-Bliem Steuerberatungsgesellschaft KG, 6020 Innsbruck, Adamgasse 16, vom 28. Juni 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Mai 2011 betreffend 1. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend…
…selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Der Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist jedoch auf das konkret angeschuldigte Vergehen beschränkt. Die Kapitalertragsteuer ist…
…1996 bis 15.10.1999 festgelegt und umfasste insgesamt 52 Erstattungsfälle, somit auch den in Rede stehenden Fall. Der Prüfungsumfang war dahingehend beschrieben, dass an Hand der Buchführung sowie der betrieblichen Unterlagen überprüft werden sollte, ob die Bf die im Prüfungszeitraum gewährten Ausfuhrerstattungen zu Recht…
…96/14/0061). Wobei nach der Entscheidung des VwGH vom 5.7.1999, 99/16/0115 die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren zu klären ist (ebenso VwGH 22.3.2000, 99/13/0098). Prüfungsumfang ist demnach in diesem Verfahren ausschließlich die Frage…
…Prüfung gem. § 24 ZollR-DG durchgeführt: Als Prüfungszeitraum war die Zeit vom 1.1.1995 bis zum 15.10.1999 festgelegt, der Prüfungsumfang war dahingehend beschrieben, dass anhand der Buchführung sowie der betrieblichen Unterlagen in ausgewählten Stichproben überprüft werden sollte, ob die Bf die im…
…aber weder ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, noch ist er wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten schuldig gesprochen worden. Der Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wird durch den Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses festgelegt, daher sind hinsichtlich einer strafrechtlichen Würdigung der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung…
…Sommersemester. Mit diesem Semester startet in Bezug auf den Studienerfolgsnachweis für den Anspruch auf Familienbeihilfe das "erste Studienjahr", das die nachfolgenden drei Semester umfasst. Der Nachweisumfang wird dabei gegenüber dem laut FLAG vorgesehenen Prüfungsumfang ca. um ein Drittel erhöht (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke…
…hat sie so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen ein Rechtsmittel eingebracht worden. § 161 FinStrG gibt den Prüfungsumfang eines zweitinstanzlichen Verfahrens vor. Mit dem bekämpften Erkenntnis wurde lediglich ein Strafausspruch hinsichtlich der nicht fristgerechten Einreichung der Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 gefällt. Nach der Einleitungsverfügung…
…habe. Bezüglich dieses Einwandes ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.1993,93/170049) die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides…
…gut vertreten gefühlt, vermag an der gesetzlichen Vorgaben für einen Prüfungsumfang im Abgabennachsichtsverfahren nichts zu ändern. Zu den Prüfungspunkten hinsichtlich sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit ist nunmehr auszuführen: Die Vorschreibung einer Umsatzsteuernachforderung als Ausfluss einer Betriebsprüfung stellt keine anormale Belastung des Steuerpflichtigen dar, somit ist keine…
…sondern ob dies im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben ist, wobei sich der Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren auch auf die konkrete mit Einleitungsbescheid angeschuldigte Tat beschränkt. Da sowohl der Umsatzsteuer- als auch der Einkommensteuerbescheid 2007 letztlich zu Gutschriften geführt haben, ist kein Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung gegeben…
…(Wegen des beschlagnahmten Finanzamtordners muss auf dieses eMail bezüglich der Prüfungszeiträume und dem Prüfungsumfang zurückgegriffen werden.) Die Wünsche für ein schönes Wochenende und das Verbleiben "m.lb gruessen" lässt im Zusammenhalt mit dem Ersuchen zur Aufbereitung weiterer Unterlagen zumindest seitens der Betriebsprüfung einen ausgeprägten Verdacht…
…Auswahlpflichten im Zusammenhang mit D wurde im Haftungsbescheid nicht vorgeworfen. Betreffend der amtswegig eingeleiteten Betriebsprüfung wurde ausgeführt, dass nach den vorgebrachten Anschuldigungen des Bw gegen D der Prüfungsumfang erweitert wurde. Der Bw habe weiters angegeben D von seinen Aufgaben im November 2001 entbunden zu haben…
…berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Der Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist jedoch auf das konkret angeschuldigte Vergehen beschränkt. Die Kapitalertragsteuer ist eine selbst zu berechnende Abgabe…
…3 iVm. Abs. 4 AWG 2002 eine Kostentragepflicht und keine Kostenersatzpflicht festlege. Das BMLFUW könne zwar als Aufsichtsbehörde mögliche Aufsichtsmaßnahmen setzen, wobei die Vollständigkeit und nicht der über den gesetzlichen Prüfungsumfang hinausgehende Umfang zu beurteilen sei. Wäre die Bw. nicht Adressatin des Gutachtens, könnte sie…
…wurden keine Feststellungen getroffen, dass die mittels Jahreserklärung offen gelegte Zahllast unrichtig sei, es ist daher kein Tatverdacht der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gegeben. Der Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist auf das konkret angeschuldigte Vergehen beschränkt, ob nunmehr allenfalls ein Tatverdacht nach § 33 Abs…
…Oktober, am 8. und 25. November sowie am 11. Jänner) der Prüfungsumfang als nicht übermäßig aufwendig zu bezeichnen. Auch sei es zur Gänze dem Finanzamt oblegen, die Zeiteinteilung der Prüfungstätigkeit festzulegen. Überdies sei der Eindruck entstanden, dass das Finanzamt anlässlich der Schlussbesprechung am 27. Jänner…
…7 Tz. 10). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 289 Abs. 2 BAO hat die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, zu berücksichtigen…
…Tz. 10). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 289 Abs. 2 BAO hat die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, zu berücksichtigen, soweit…