Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0086-W/08
Schätzungen bei einer Pizzeria.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0086-W/08vom 16.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen O.K., vertreten durch Watzinger und Engelbrecht,
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GesmbH, 1150 Wien,
Mariahilferstr. 167/12, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. März 2008 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. März 2008,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
19. März 2008 hat das Finanzamt für den 9., 18., und 19. Bezirk
und Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg als
Geschäftsführer der S.GesmbH vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe
unrichtiger Jahreserklärungen, bewirkt habe, dass bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden:
USt 2001 in Höhe von € 1.178,00, Kest 2001 in
Höhe von € 3.239,00, USt 2002 in Höhe von € 748,00,
Kest 2002 in Höhe von € 2.058,00, USt 2004 in Höhe von €
2.000,00, Kest 2004 in Höhe von € 5.500,00 und dadurch eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 31. März 2008, in welcher vorgebracht
wird, dass die Abgabennachforderungen auf den Feststellungen einer
Betriebsprüfung basierten. Auf Grund von Kalkulationsdifferenzen bei den
Küchenumsätzen sei es zu einer Umsatzzuschätzung gekommen. Nach
den Berechnungen des Bf. ergebe sich keine Nachforderung, das
Prüfungsergebnis sei jedoch akzeptiert worden, da Kalkulationen immer eine
gewisse Unsicherheit in sich bergen.
Eindeutige Verstöße gegen die Rechtsordnung
lägen jedoch nicht vor, daher bestünde keine finanzstrafrechtliche
Verantwortung, weswegen die Einstellung des Verfahrens beantragt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 zum
Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG bedarf
dieVerständigung eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Unter Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom 27.
Februar 2007 wurden Umsatzzuschätzungen vorgenommen und diese
Zuschätzungen zu den Küchenumsätzen mit Kalkulationsdifferenzen
begründet. Den erklärten Umsätzen von
2001 S 2.991.232,30 (S 813.109,00 mit 10 % USt) 2002 €
239.670,96 (€ 198.888,00 mit 10 % USt), 2004 € 224,165,02 (€
173.051,00 mit 10 % USt) stehen Umsatzzuschätzungen von 2001
S 162.110,09, 2002 € 7.483,00, 2004 € 20.000,00
gegenüber.
Die Umsatzzuschätzungen wurden als verdeckte
Gewinnausschüttungen gewertet und der Kapitalertragsteuer unterzogen. Die
Nachforderung nach der Betriebsprüfung in der Gesamthöhe von €
14.723,40 wurde mit Rechtsmittelverzicht akzeptiert.
Der Bf. fungierte im Tatzeitraum als handelsrechtlicher
Geschäftsführer.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Der
Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist jedoch auf
das konkret angeschuldigte Vergehen beschränkt.
Die
Kapitalertragsteuer ist eine selbst zu berechnende Abgabe, demnach fällt
eine vorsätzliche Verkürzung unter die Bestimmung des § 33 Abs.1,
i. V. 3 lit. b FinStrG.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Abs. 3 lit. b Eine Abgabenverkürzung nach Abs.1 ist
bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht
entrichtet wurden.
Gemäß
§ 96 Abs.1 EStG ist die
Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufließen der
Kapitalerträge abzuführen.
Der Verdacht
einer Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe nach
§ 33 Abs.1 i. V. 3 lit. a FinStrG kann somit hinsichtlich der
Verkürzung von Kapitalertragsteuer nicht gegeben sein, daher war der
Bescheid in diesem Punkt, ohne auf das inhaltliche Vorbringen in der
Beschwerdeschrift einzugehen, aufzuheben.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu
schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der
Abgabenpflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher
und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben
(VwGH 22.6.1983, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei
der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei
abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von
Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem
Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten
im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den
tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen.
Im Rahmen der kalkulatorischen Schätzung hat die
Behörde stets den besonderen betrieblichen Verhältnissen Rechnung zu
tragen, und durch möglichst genaue Fakturenanalysen, Aufgliederung und
Verprobung des Wareneinsatzes nach Warengruppen und durch sorgfältige
Ermittlung der unter Umständen unterschiedlichen Aufschlagssätze, der
tatsächlichen Auslastung der Betriebskapazitäten eine den
wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe kommende Schätzung
anzustreben (Stoll, BAO § 184 Pkt. 4c).
Der Prüfungsbericht enthält keinen Hinweis auf
die Berechnungen zur Umsatzzuschätzung, daher war der Arbeitsbogen zur
Überprüfung heranzuziehen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass
der Vergleich Wareneinsatz zu Umsatz aus der Sparte 10 % über die vier
Prüfungsjahre ein gleichartiges Bild ergab (Seite 46 des Arbeitsbogens),
die Verprobung der Getränkeumsätze zu keinen Beanstandungen
führte und weder Schwarzeinkäufe noch fehlende Belege vorlagen.
Zu den Küchenumsätzen befinden sich im
Arbeitsbogen drei Kalkulationen, (Seite 230, 233 und 244) die jeweils auf dem
Mischungsverhältnis des Pizzateiges aufbauen. Zunächst wird von 10 kg
Mehl, 6 Wasser, 0,4 Zutaten eine Teigmasse pro kg Mehl von 1, 64 errechnet und
ein Anteil pro Portion von 0,18 dkg angesetzt, daraus ergeben sich für 2001
26.650 Pizzaportionen, für 2002 30.932 und für 2004 31.889. Der
durchschnittliche Verkaufspreis wurde bei der ersten Kalkulation mit € 7,08
angenommen und der Anteil der anderen Speisen mit 30 % geschätzt.
Bei der zweiten Kalkulation wurde auf den Wareneinkauf ein
Faktor von 1, 54 (Bezeichnung "Teigmasse pro kg Mehl") angewendet, ein Anteil
pro Portion von 0,25 dkg sowie ein durchschnittlicher Verkaufspreis von €
6,00 angenommen und der Anteil der anderen Speisen in den einzelnen
Prüfungsjahren mit 30 - 36 % angesetzt.
Bei der dritten Berechnung (Seite 244 des Arbeitsbogen)
wurde schlussendlich eine Mischung aus den ersten beiden Kalkulationen
vorgenommen und von der Teigmasse laut erster Berechnung ausgegangen (Faktor
1,64), die Portion mit 0,22 dkg und der Nettoverkaufspreis mit € 6,00
angenommen sowie der Anteil der anderen Speisen mit jeweils 30 %
bestimmt.
Aus dieser letzten Kalkulation ergeben sich die
Nachforderungsbeträge laut Prüfungsbericht, wobei für das Jahr
2004 nicht die errechnete Zuschätzung von € 30.431,00 zum Ergebnis der
Prüfung gemacht wurde, sondern nach Seite 246 des Arbeitsbogens im Rahmen
der Schlussbesprechung einvernehmlich einer Zuschätzung von €
20.000,00 vereinbart wurde.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert
zwar grundsätzlich die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch
trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit
der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden,
wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des
Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem
Ermessen nicht richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass
Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder
Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich alleine nicht,
Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf,
welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgängen zu den
festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (VwGH 7.7.2004,
2003/13/0171).
Während im
Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft
sind, das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat,
trifft im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für die
Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit
der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung des
Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so
unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden
kann (VwGH 7.2.89, 88/14/0222).
Nach diesen
Grundsätzen des Finanzstrafverfahrens ist der Unabhängige Finanzsenat
im Rechtsmittelverfahren nach Einsichtnahme in die verschiedenen im Arbeitsbogen
ersichtlichen Kalkulationen zu dem Schluss gekommen, dass ein begründeter
Verdacht einer Abgabenhinterziehung nicht gegeben ist. Die Kalkulation basiert
auf mehreren angenommenen Schätzungsparametern, wenn diese auch letztlich
im Einvernehmen mit dem Unternehmen angesetzt wurden, so liegt jedoch im
finanzstrafrechtlichen Sinn kein Beweis für deren Richtigkeit vor.
Der Bescheid war somit auch hinsichtlich der angelasteten
Umsatzsteuerverkürzungen mangels eines begründeten Tatverdachtes
aufzuheben.
Wien, am 16.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0086-W/08
- Stammnummer
- 39281
- Gültig
- 16.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF