Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0151-W/06
Kestverkürzungen, Einleitungsbescheid, falsche Norm
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0151-W/06vom 07.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist auf das konkret angeschuldigte Vergehen beschränkt.
Die Kapitalertragsteuer ist eine selbst zu berechnende und binnen einer Woche nach Zufließen abzuführende Abgabe, deren vorsätzliche Verkürzung daher unter die Bestimmung des § 33 Abs.1 , 3 lit. b FinStrG fällt.
Ist im Einleitungsbescheid die Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Jahresabgabe angeführt und die verletzte Norm mit § 33 Abs.1 lit a FinStrG ( Absatz 3 fehlte im Spruch) angegeben, so ist mit Bescheidaufhebung vorzugehen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen R.P., vertreten durch Mag. Gerald Rainer-Harbach,
9800 Spital, Burgplatz 6/3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
19. Oktober 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg,
vertreten durch Mag. Leopold, vom 30. August 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. August 2006 hat das Finanzamt
Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg als verantwortlicher Geschäftsführer der
AGesmbH vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Abgabe von Kest
Jahreserklärungen für 2002 und 2003 bewirkt habe, dass
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden,
Kest 2002 in der Höhe von € 33.082,00 und Kest 2003 in der Höhe
von € 33.082,00 und hiermit das Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Oktober 2006, in welcher vorgebracht
wird, dass der Bf. Geschäftsführer und 100 %iger Gesellschafter der
AGesmbH sei. Im Zuge der für den Zeitraum 2002 bis 2004 abgehaltenen
Betriebsprüfung sei es um ein Darlehen des Bf. und die Beurteilung des
Gesellschafterverrechnungskontos gegangen. Dieses Darlehen, zu dem kein
schriftlicher Vertrag verfasst worden sei, sei mit 3 % im Jahr verzinst worden.
Im Zuge der Prüfung sei ein Umlaufgesellschafterbeschluss vom 29. Juli 2005
vorgelegt worden, der neben der Genehmigung des Jahresabschlusses 2004, der
Verwendung des Bilanzergebnisses 2004 und der Entlastung der
Geschäftsführung für das Jahr 2004 unter Punkt 4 eine Regelung
über die Begleichung des Gesellschafterverrechnungskontos des Bf. enthalten
habe. Neben der kontokorrentmäßigen Verzinsung sei eine
Rückführung des entliehenen Kapitals ab 1.1.2007 binnen 5 Jahren
festgelegt worden. Eine Regelung über die Darlehensbesicherung sei
schriftlich nicht erfolgt, dies sei deswegen nicht für notwendig erachtet
worden, da die Gesellschaft laufend namhafte Gewinne erzielt habe und der Bf.
jederzeit bereit gewesen wäre eine Garantieerklärung anzugeben, dass
seine Gesellschaftsanteile nicht verpfändet seien. Der Bf. lebe in
geordneten Verhältnissen und besitze ein Eigenheim. Es werde daher
beantragt von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen (gemeint ist
damit wohl, den bekämpften Einleitungsbescheid aufzuheben).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Abs.
2 Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der
§§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anlässlich der
ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz
erfolgen.
Mit der Finanzstrafgesetz-
Novelle 2007, BGBl I 44/2007, wurde dem § 83 Abs. 2 nunmehr ein neuer
letzter Satz hinzugefügt, der mit 1. Jänner 2008 in Kraft
tritt.
"Die
Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen
Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer
Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird."
Gemäß
§ 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Der Prüfungsumfang der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist jedoch auf das konkret
angeschuldigte Vergehen beschränkt. Die Kapitalertragsteuer ist eine selbst
zu berechnende Abgabe, demnach fällt eine vorsätzliche Verkürzung
unter die Bestimmung des § 33 Abs.1, i. V. 3 lit. b FinStrG.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt .
Abs. 3 lit. b Eine
Abgabenverkürzung nach Abs.1 ist bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden.
Gemäß
§ 96
Abs.1 EStG ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufließen der
Kapitalerträge abzuführen.
Der Verdacht einer
Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe nach
§ 33 Abs.1 i.V. 3 lit. a FinStrG ist somit nicht gegeben, daher war der
Bescheid, ohne auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift
einzugehen, aufzuheben.
Wien, am 7.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0151-W/06
- Stammnummer
- 32990
- Gültig
- 07.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF