Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1555-W/07
Kein Guthaben am Konto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1555-W/07vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 25. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
16. August 2006 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages
(§ 241 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 26. Juni 2006 einen Antrag auf
Rückzahlung eines Guthabens in der Höhe von € 14.109,18 ein, das
sich aus der Gutschrift der Umsatzsteuererklärung 2005 ergeben haben
sollte.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. August 2006
abgewiesen, da auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestand.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 25. August 2006, in
der vorgebracht wird, dass durch die Einreichung der Umsatzsteuererklärung
eine Gutschrift bewirkt worden sei. Die selbst berechnete Umsatzsteuer habe die
Qualität eines Festsetzungsbescheides. Der Veranlagungsbescheid sei bis
dato ohne Begründung geblieben und somit rechtsunwirksam.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 17.
Jänner 2007 abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass
Gutschriften erst anerkannt werden, wenn diese auf dem Abgabenkonto zur
Auswirkung kommen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 26. Jänner
2007, in dem behauptet wird, dass der Umsatzsteuerbescheid für 2005 ein
Nichtbescheid sei, die Buchung der Gutschrift sei daher vorzunehmen und der
Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs.1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4)
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Abs.2 Die
Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des
Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht
später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu
entrichten haben wird.
Gemäß
§ 215 Abs.1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213
unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist,
ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Abs.2 Das nach
einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer
Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser
Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der
Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht,
soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Abs.3 Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein
nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu
verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen
Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
Abs.4 Soweit
Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückzahlung eines
Guthabens wies das Abgabenkonto kein Guthaben aus.
Die diesbezüglichen Ausführungen der
Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung sind
vollinhaltlich richtig und es verbleibt nur die Aufgabe diese Aussagen in der
Rechtsmittelentscheidung zu wiederholen.
Maßgebend für eine
Rückzahlungsmöglichkeit sind stets die tatsächlich
durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH
15.4.1997, 96/14/0061).
Wobei nach der Entscheidung des VwGH vom 5.7.1999,
99/16/0115 die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im
Rückzahlungsverfahren zu klären ist (ebenso VwGH 22.3.2000,
99/13/0098).
Prüfungsumfang ist demnach in diesem Verfahren
ausschließlich die Frage, ob im Zeitpunkt der Erledigung des
Rückzahlungsantrages ein verfügbares Guthaben auf dem Abgabenkonto
bestand oder nicht.
Den Ausführungen der Bw. kann daher im
gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zukommen.
Da bei Antragstellung kein Guthaben auf dem Abgabenkonto
bestand war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1555-W/07
- Stammnummer
- 28916
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF