Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0085-F/08
Gesetzeszitat ist keine taugliche Begründung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-F/08vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des IS 5, vertreten durch DW, vom
1. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
22. Februar 2007 betreffend
1.)
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
der Einkommensteuer für 2004 und 2005,
2.)
Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie
3.)
Anspruchszinsen für 2004 entschieden:
1.)
Den Berufungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer für 2004 und 2005 wird stattgegeben. Die angefochtenen
Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
2.)
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 werden
als unzulässig zurückgewiesen.
3.)
Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
für 2004 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der Arbeitgeberin des Berufungswerbers (nachfolgend Bw
abgekürzt) fand eine Lohnsteuerprüfung (GPLA) statt. Dabei
beanstandete das Prüfungsorgan die von der Arbeitgeberin mit dem Bw und
dessen Ehegattin eingegangenen Beteiligungsverhältnisse als
unzulässiges Einkommenssplitting.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes und erließ die angefochtenen Bescheide. Die
Begründung der Wiederaufnahmebescheide lautete (ausschließlich) wie
folgt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens
erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme
des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des § 303 Abs.1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
die Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des Bescheides
anzuführen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003; 14.5.1991, 90/14/0262). Die
Angabe der Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des die
Wiederaufnahme verfügenden Bescheides ist schon deshalb notwendig, weil
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich die Berufungsbehörde
bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme richtenden
Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat
lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz
angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen oder nicht (vgl.
Ritz, BAO³, § 307 Tz 3 erster Absatz). Die fehlende Angabe der
Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des mit Berufung angefochtenen
Bescheides ist nicht nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der
Berufungsvorentscheidung nicht nachholbar. Dies ergibt sich insbesondere daraus,
dass die für die Berufungsvorentscheidung bestehende Änderungsbefugnis
(§ 276 Abs. 1) ident ist mit jener für die
Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2 zweiter Satz). Die
Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme hat nicht nur je
Bescheid die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe anzugeben, sondern auch
die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und
Beweismittel darzustellen. Weiters hat die Begründung die für die
Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten (vgl. Ritz,
BAO³, § 307 Tz 3 dritter Absatz).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Wiederaufnahme
ausschließlich mit dem oben wiedergegebenen Gesetzeswortlaut
begründet. Eine derartige Formulierung kann nach dem Gesagten nicht als
Begründung anerkannt werden, da sie weder erkennen lässt, welche
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind noch inwieweit diese
geeignet gewesen wären, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Des weiteren fehlt auch ein Hinweis auf die Begründung
der erlassenen neuen Sachbescheide. Sohin ist auch eine Überprüfung
dahingehend nicht erforderlich und auch nicht zulässig, ob allenfalls diese
Begründung einen tauglichen Wiederaufnahmegrund enthält.
Da aus den gegenständlichen Wiederaufnahmsbescheiden
sohin nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder
Beweismittel sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stützt, erfolgte die
Wiederaufnahme ohne Begründung. Da die Rechtsmittelbehörde auch nicht
befugt ist, allenfalls gegebene, vom Finanzamt im bekämpften Bescheid aber
nicht ausgeführte Wiederaufnahmsgründe durch neue zu ersetzen bzw.
solche erstmals anzuführen, war spruchgemäß zu entscheiden und
die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes ersatzlos aufzuheben.
2.
Einkommensteuer 2004 und 2005
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 und 2005 sind die neuen
Sachbescheide gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden. Die Berufung gegen die (neuen) Einkommensteuerbescheide war daher
gemäß
§ 273 Abs.1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
3.
Anspruchszinsen 2004
Da ein Anspruchszinsenbescheid nicht mit Aussicht auf
Erfolg mit der Begründung anfechtbar ist, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, ist die Berufung in diesem
Punkt abzuweisen. Erweist sich - wie gegenständlich - der
Stammabgabenbescheid als rechtswidrig und wird er aufgehoben, so wird diesem
Umstand mit einem an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen
weiteren Zinsenbescheid Rechnung getragen. Eine Abänderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO3, § 205 Tz 33
bis 35) erfolgt nicht.
Feldkirch,
am 2. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-F/08
- Stammnummer
- 33981
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF