…Durch den gleichzeitigen Bezug von zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften für den Zeitraum 15. Dezember 2003 bis 17. Dezember 2003 - wenn auch nur von 3 Tagen - ist nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben, sodass eine Veranlagung durchzuführen war. Wien, 8. September 2004
…möglich, nicht jedoch bei einer Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, also bei vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes. Da im berufungsgegenständlichen Fall ein solcher Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) vorliegt war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Wien, 30. August 2004  …
…gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG bei Vorliegen von zumindest zeitweise gleichzeitigem Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Kalenderjahr, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben sei. Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub seien im Sinne des § 67 Abs. 8 lit…
…sind. Nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 stelle der Bezug von Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz einen Pflichtveranlagungstatbestand dar, weshalb eine Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nicht zulässig sei. Mit Erlassung der Berufungsvorentscheidung wurde auch die Steuerberechnung in Bezug auf das Arbeitslosengeld geändert, sodass…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, vom 16. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 15. Jänner 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
…im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen." Der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ermöglicht eine Prüfung und allfällige Berichtigung dahingehend, ob die Voraussetzungen für…
…unstrittig, dass dem Bw. Bezüge gem. § 69 Abs. 6 EStG 1988 zugeflossen sind, sodass ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 vorliegt. Durch das Wort "ist" wurde seitens des Gesetzgebers klargestellt, dass bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen der Steuerpflichtige keine Wahl hat…
…somit ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gegeben, an dem auch die Ausführungen im Steuerbuch 2004 (das diesen Fall nicht behandelt) nichts ändern können. Die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung durch den Bw. ist auf Grund des Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes nach…
…seit 1994 an Stelle eines Jahresausgleichs) gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung beantragen (Antragsveranlagung). Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des Erstbescheides oder im Berufungswege) wie andere Parteianträge auch zurückgezogen werden (vgl. etwa UFS 15…
…Juli bis 21. August 2008) erhalten haben, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG (Pflichtveranlagungstatbestand) vor. Deshalb ist eine Zurückziehung des Antrages nicht möglich." Am 9. April 2009 langte der Vorlageantrag der Bw. beim zuständigen Finanzamt ein, in dem sie erneut…
…hinsichtlich der Zahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988. Der gegenständliche Pflichtveranlagungstatbestand stellt allerdings nicht darauf ab, ob der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 129 Abs. 1 EStG 1988 nicht nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber…
…habe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab: Gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 liege ein Pflichtveranlagungstatbestand ua. dann vor, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien…
…ab: Da der Bw. im Lohnzahlungszeitraum 2003 von zwei Dienstgebern Bezüge erhalten und sich dadurch laut vorliegender Aktenlage eine Zeitraumüberschneidung von vier Tagen ergeben habe, sei ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben. In seinem Vorlageantrag vom 6. November 2007 argumentierte der Bw., die in der Berufungsvorentscheidung vom 2…
…Berücksichtigt wurde bei der Lohnberechung ein Alleinverdienerabsetzbetrag, der dem Bw dem Grunde nach zustand, jedoch in unrichtiger Höhe. Da dem Bw tatsächlich dem Grunde nach ein Alleinverdienerabsetzbetrag zustand, wird der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 5 leg. cit, der nicht auf die Höhe des…
…sind insbesondere die Anrechnung der für das Jahr 2001 geleisteten Vorauszahlungen an Einkommensteuer und die Versteuerung der vom Bw. erhaltenen sonstigen Bezüge. Dazu ist fest zu halten, dass im streitgegenständlichen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand sowohl nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als auch nach …
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Heinz Neuner, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/18, vom 8. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Karin Ladovitsch, vom 22. Februar 2010…
…und brachte darin vor, dass er seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2008 wies das Finanzamt diese Berufung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes iSd § 41 EStG 1988 als unbegründet ab. Im Wege der elektronischen Lohnzettelübermittlung nach § 84 EStG 1988…
…der Begründung, er ziehe den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 zurück. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung könne nicht zurückgezogen werden, da ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 (1) 5 EStG 1988 gegeben sei. Der Bw. beantragte…
…der Sachverhaltsdarstellung). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 liegt somit ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, weshalb ein Zurückziehen des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2008 nicht möglich ist. Zu den übrigen Berufungspunkten ist festzuhalten: Ad 1) Unterhaltsabsetzbetrag: Gemäß § 33 Abs…
…auch der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erfüllt. Somit ist eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 nicht möglich, weil vom Finanzamt eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen war. Liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand (hier…