Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1351-W/04
Pflichtveranlagungstatbestand bei Krankengeldbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1351-W/04vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist bei Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 (Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung) ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog im Jahr 2003 neben Bezügen aus einem
Dienstverhältnis auch Krankengelder aus der Gebietskrankenkasse. In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 begehrte der
Bw den Abzug von Sonderausgaben. Die erklärungsgemäße
Veranlagung ergab eine Nachforderung von 478,88 €.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2004,
eingelangt am Finanzamt am 19. Mai 2004 wollte der Bw den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Juni 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu aus:
"Sie
haben im Jahre 2003 gleichzeitig von mehr als einer auszahlenden Stelle
Bezüge erhalten (T. GmbH & Co KG und Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse). Es liegt daher die Voraussetzung für eine
Pflichtveranlagung vor, weshalb Ihre Berufung abgewiesen werden
musste."
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein und führte darin wie folgt aus:
"Ich habe im Jahre 2003
entweder von der Fa T. oder von der Stmk. Gebietskrankenkasse Bezüge
erhalten, nie gleichzeitig, daher verstehe ich nicht, dass meine Berufung
abgewiesen wurde."
Laut Auskunft des Dienstgebers war der Bw das gesamte Jahr
2003 bei der Firma T. GmbH & Co KGbeschäftigt, von März bis Dezember 2003 war der Bw jedoch
durchgehend im Krankenstand.
Mit Bericht vom 18. August 2004 legte das Finanzamt die
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Erledigung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 sind
ua. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 sind bei
Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge
20 € täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug
zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen
Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel auszustellen
und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem
Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 auszuweisen.
Das von der Gebietskrankenkasse an den Bw ausgezahlte
Krankengeld wurde gemäß der angeführten Gesetzesbestimmung einer
vorläufigen Besteuerung durch den Versicherungsträger in Form eines
festen Steuersatzes in der Höhe von 22% unterzogen. Dieser Steuersatz wurde
auf das steuerpflichtige Tagesgeld aus der Krankenversorgung, gekürzt um
den Freibetrag von 20 € täglich angewendet. Diese Lohnsteuer nach
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 ist ihrem Wesen nach als vorläufige
Lohnsteuer und damit als eine Lohnsteuervorauszahlung anzusehen. Die
endgültige Besteuerung erfolgt im Zuge einer (Arbeitnehmer)Veranlagung
(Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG
1988).
Bei der folgenden Veranlagung zur Einkommensteuer wurde das
ganze Tagesgeld (ausgenommen das Siebentel, das als sonstiger Bezug mit 6%
versteuert wird) der Tarifbesteuerung unterzogen. Die Höhe des
Einkommensteuertarifes bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte,
also unter Einbeziehung der Einkünfte des Bw seinem Dienstverhältnis.
Da der Einkommensteuertarif im gegenständlichen Fall höher ist als der
feste Steuersatz von 22% und da auch der Freibetrag von 20 €
täglich der Tarifbesteuerung zu unterziehen ist, kam es zu einer
Nachforderung von Einkommensteuer, die durch die angeführten
Gesetzesbestimmungen gedeckt ist.
Die Zurücknahme eines Antrages auf Durchführung
einer Arbeitnehmerveranlagung ist nur im Falle einer Antragsveranlagung (§
41 Abs. 2 EStG 1988) möglich, nicht jedoch bei einer Veranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, also bei vorliegen eines
Pflichtveranlagungstatbestandes.
Da im berufungsgegenständlichen Fall ein solcher
Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) vorliegt war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
30. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1351-W/04
- Stammnummer
- 11578
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF