Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0041-I/08
Zurücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes nicht möglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-I/08vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2006:
18.155,36 €; Einkommensteuer 2006 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: 877,99 €
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige bezog im Jahr 2006 zeitweise
gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Mit der am 29. April 2007 beim
Finanzamt (elektronisch) eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beanspruchte er den
Alleinverdienerabsetzbetrag im Ausmaß von 364 €. Am 3. Juli 2007
erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2006, mit dem eine erklärungsgemäße Veranlagung
durchgeführt wurde. Die Arbeitnehmerveranlagung führte zu einer
Nachforderung von 540,44 €, wobei der Bescheid den Hinweis enthielt, dass
der Abgabepflichtige während des Jahres gleichzeitig von mehreren
auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei von jedem
Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung würden die
Bezüge zusammengerechnet und so besteuert werden, als wären sie von
einer Stelle ausgezahlt worden. Der Abgabepflichtige zahle damit genau so viel
Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer
auszahlenden Stelle bezogen habe.
Mit Schreiben ohne Datum (Datum der Postaufgabe: 19. Juli
2007) erhob der Abgabepflichtige fristgerecht Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006. Er könne sich eine
Nachzahlung von 540 € nicht vorstellen, diesbezüglich müssten
Fehler im Zusammenhang mit der Durchführung des
"Steuerausgleiches" per Internet
vorliegen. Gleichzeitig verwies er auf weitere seinen Lebensunterhalt belastende
Ausgaben (zB. Beiträge zur Unfall-, Lebens-, Vollkasko- und
Rechtsschutzversicherung, Bank- und Bausparkassenzahlungen,
Rundfunkgebühren, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Aufwendungen für
die Wohnung), weshalb er um eine Nachprüfung seines Steuerbescheides
ersuchte.
Mit Schreiben vom 21. August 2007 ersuchte das Finanzamt
den Abgabepflichtigen, folgende Unterlagen nachzureichen:
Versicherungsbestätigungen bezüglich der Unfall- und
Lebensversicherung, Kaufvertrag bezüglich der Eigentumswohnung
und Bankbestätigungen über eventuelle
Darlehensrückzahlungen. Überdies sei für jeden Dienstgeber, bei
dem im Jahr 2006 eine Beschäftigung vorgelegen sei, das Formular L 34 mit
Bekanntgabe der jeweiligen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nachzureichen. Sollte dem Ersuchen um Nachreichung der Unterlagen nicht
fristgerecht nachgekommen werden, werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Der
Abgabepflichtige legte daraufhin eine Versicherungsbestätigung zu einer
Lebensversicherung vor (106,76 €) und gab im Übrigen zu verstehen,
dass andere Unterlagen derzeit nicht vorlägen.
Am 27. September 2007 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung, mit der die Einkommensteuer für das Jahr 2006
infolge Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit 877,99 €
festgesetzt wurde. Der Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht
berücksichtigt werden können, weil die steuerpflichtigen
Einkünfte (inkl. Wochengeld) des Ehepartners höher seien als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 €. Der Berufung wurde insoweit
entsprochen, als die Beiträge zur Lebensversicherung als Sonderausgaben
(wenngleich innerhalb des Pauschbetrages gemäß
§ 18 Abs. 2 EStG
1988) berücksichtigt wurden. Die zusätzlich angeforderten Unterlagen
betreffend Wohnraumschaffung und Pendlerpauschale seien trotz Aufforderung nicht
beigebracht worden.
Mit Schreiben vom
"24.8.07" (Datum der Postaufgabe: 27.
September 2007) nahm der Abgabepflichtige den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 zurück. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Begründet wurde dies mit dem Wegfall der steuerrechtlichen
Grundlage zur Erlassung eines Einkommensteuerbescheides durch die
Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der am 29. April 2007
beim Finanzamt (elektronisch) eingereichte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 rechtswirksam zurückgenommen werden kann. Ein Antrag
auf Veranlagung kann, sofern es - gegebenenfalls wider Erwarten, zB. aufgrund
einer Lohnsteuerfehlberechnung - zu einer Nachzahlung kommen sollte, auch noch
im Berufungsverfahren zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme ist aber
nicht möglich, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen sollte (vgl.
Jakom/Baldauf, EStG, § 41 Rz 30, mwH; vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; VwGH
18.11.2008, 2006/15/0320).
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige
gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2005 zu veranlagen, wenn
1.
er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 €
übersteigt,
2.
im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind,
3.
im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8
EStG 1988 zugeflossen sind,
4.
in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte
besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 nicht in
der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5.
der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt
gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende
des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Es ist aktenkundig und wurde vom Berufungswerber (Bw.) auch
nicht bestritten, dass er im Jahr 2006 zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen hat (vgl. auch den Hinweis im angefochtenen Bescheid
vom 3. Juli 2007). So war er vom 31. Oktober bis 31. Dezember bei der A-GmbH,
vom 15. September bis 28. Oktober und vom 1. Dezember bis 31. Dezember bei der
B-GmbH, vom 22. September bis 26. September bei der C-GmbH und vom 1. September
bis 31. Dezember bei der D-GmbH im Rahmen lohnsteuerpflichtiger
Dienstverhältnisse beschäftigt. Da der Tatbestand des § 41 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 erfüllt ist, hat für das Jahr 2006 eine
Pflichtveranlagung zu erfolgen.
Es wurde vom Bw. weiters auch nicht bestritten, dass die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vorliegen, weil die Ehegattin im Jahr 2006
den Grenzbetrag des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 übersteigende
Einkünfte von 8.593,72 € erzielt hat (vgl. die unwidersprochen
gebliebene Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2007).
Demgegenüber wurde der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag bei der
laufenden Lohnverrechnung - zu Unrecht - sowohl von der E-GmbH
(Dienstverhältnis vom 1. Jänner bis 23. Juli 2006) als auch der F-GmbH
(Dienstverhältnis vom 1. August bis 31. August 2006) berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages auf einem
amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 abzugeben hat.
Änderungen der Verhältnisse sind dem Arbeitgeber binnen eines Monats
zu melden (§ 129 Abs. 1 EStG 1988). Stellt sich heraus, dass die
Voraussetzungen für den (bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigten)
Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht angenommen worden sind, hat eine
Pflichtveranlagung zu erfolgen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, § 41 Rz 14). Im
Streitfall ist somit auch der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1
Z 5 EStG 1988 erfüllt.
Somit ist eine Zurücknahme des Antrages auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 nicht
möglich, weil vom Finanzamt eine Pflichtveranlagung gemäß
§
41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen war. Liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand
(hier gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 und 5 EStG 1988) vor, kann ein vom
Steuerpflichtigen gestellter Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung auch dann nicht zurückgezogen werden, wenn er vom
Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
aufgefordert und die Veranlagung in Entsprechung des von ihm eingebrachten
Antrages durchgeführt wurde (vgl. UFS 28.6.2004, RV/0017-I/03).
Was die Berücksichtigung verschiedener, mit Berufung
vom 19. Juli 2007 geltend gemachter Ausgaben betrifft, wird auf die insoweit
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2007
verwiesen. Die Stattgabe betraf die mit 106,76 € nachgewiesenen
Beiträge zu einer Lebensversicherung, die als Sonderausgaben (wenngleich
innerhalb des Pauschbetrages gemäß
§ 18 Abs. 2 EStG 1988)
berücksichtigt wurden.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2006
ist der Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2007 zu entnehmen, die
insoweit Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-I/08
- Stammnummer
- 38818
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF