Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0594-L/03
Pflichtveranlagungstatbestand bei Ersatzleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0594-L/03vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Strittig war, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG vorlag oder nicht. Der Bw. bezog Ersatzleistungen für Urlaubsabfindungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG, die gemeinsam mit dem laufenden Arbeitslohn versteuert wurden. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass diese Ersatzleistungen mit dem Monatstarif unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes zu versteuern waren. Am Lohnzettel war als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Tag des Kalendermonates, also im berufungsgegenständlichen Fall der 31. Dezember 2002, anzuführen. Da der Bw. am 16. Dezember 2002 ein neues Dienstverhältnis antrat, lägen Bezüge für überschneidende Zeiträume und somit ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich dabei auch auf die LStR 2002, Rz 909 in der überarbeiteten Fassung vom Herbst 2003. Diese vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht ist unzutreffend. Gemäß § 77 Abs. 1 EStG ist bei einem Arbeitnehmer der Lohnzahlungszeitraum nur dann der Kalendermonat, wenn er durchgehend beschäftigt ist. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonates, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Da der Bw. am 13. Dezember 2002 bei der Firma H. austrat und am 16. Dezember 2003 bei der Firma N. eintrat, liegt keine durchgehende Beschäftigung und somit kein monatlicher Lohnzahlungszeitraum vor. Für die Ersatzleistung war daher wie für den laufenden Bezug als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag heranzuziehen. Bezüge für überschneidende Zeiträume lagen demnach nicht vor, sodass kein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit. Die am 28. Februar 2003 eingereichte
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 wurde mit Bescheid vom 11. Juni
2003 veranlagt.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2003 wurde der Antrag auf
Veranlagung zurückgezogen. Laut der beigelegten Abrechnung sei der Bw. bei
der Firma H. nur bis 13. Dezember 2002 und nicht wie vom Finanzamt angenommen
bis 31. Dezember 2002 beschäftigt gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2003 wurde der
Antrag auf Zurückziehung der Veranlagung, der vom Finanzamt als Berufung
gewertet wurde, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG bei Vorliegen von zumindest zeitweise
gleichzeitigem Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen
Einkünften im Kalenderjahr, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert
wurden, ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben sei. Ersatzleistungen für
nicht verbrauchten Urlaub seien im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. 8 d EStG
aufzuteilen. Soweit sie laufenden Arbeitslohn beträfen, seien sie als
laufender Arbeitslohn zu erfassen, soweit sie sonstige Bezüge
beträfen, seien sie als sonstige Bezüge zu versteuern. Die
Versteuerung erfolge im Kalendermonat der Zahlung. Werden diese in einem Monat
neben laufenden Bezügen gezahlt, seien sie gemeinsam mit diesen nach dem
Monatstarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen
Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern. In diesem Fall sei am Lohnzettel als
Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht die
tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern der jeweils
letzte Tag des Kalendermonates anzuführen. Bezieht daher ein
Arbeitnehmer im selben Kalendermonat (Lohnzahlungszeitraum) Bezüge von
einem anderen Arbeitgeber, liegen "zeitweise gleichzeitig zwei
lohnsteuerpflichtige Einkünfte" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2
EStG vor, sodass ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben sei (siehe LStR 2002
- verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr.
225/2001 vom 20. Dezember 2001, Rz 909).
Am 14. Juli 2003 wurde ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht. Der Bw. verwies dabei, dass er bis 13. Dezember 2002 bei der Firma
H. beschäftigt gewesen sei. Ein Entgeltsanspruch habe bis 15. Dezember 2002
bestanden. Ab 16. Dezember 2002 sei er bei der Firma N. beschäftigt
gewesen. Dennoch gehe das Finanzamt unzutreffenderweise davon aus, dass er ab
16. Dezember 2003 parallel neben der Firma N. auch noch bei der Firma H.
beschäftigt gewesen sei. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache
sei im Bürgerservice des Finanzamtes bestätigt worden, dass er im
Recht sei, weil im Computer die Daten anders erfasst worden seien.
Aus den beigelegten Bescheinigungen geht hervor, dass der
Bw. bis einschließlich 13. Dezember 2002 bei der Firma H. beschäftigt
war und ein Entgeltsanspruch bis 15. Dezember 2002 bestand. Eine Ersatzleistung
für Urlaubsentgelt wurde für zwei Werktage gezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt
oder nicht.
Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG ein Pflichtveranlagungstatbestand
für das jeweilige Kalenderjahr gegeben, wenn ein gleichzeitiger Bezug von
zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, vorhanden ist.
Unstrittig ist, dass dem Bw. Ersatzleistungen für
Urlaubsabfindungen gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. d EStG gemeinsam mit
dem laufenden Arbeitslohn versteuert wurden.
Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass diese
Ersatzleistungen mit dem Monatstarif unter Berücksichtigung eines
monatlichen Lohnzahlungszeitraumes zu versteuern sind. Am Lohnzettel ist als
Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Tag des
Kalendermonates, also der 31. Dezember 2002, anzuführen. Da der Bw. am 16.
Dezember 2002 ein neues Dienstverhältnis angetreten hat, liegen Bezüge
für überschneidende Zeiträume und somit ein
Pflichtveranlagungstatbestand vor. Die Abgabenbehörde erster Instanz
stützt sich dabei auch auf die LStR 2002, Rz 909 in der überarbeiteten
Fassung vom Herbst 2003. Diese Richtlinien sind als interne Weisung des BMF
für den unabhängigen Finanzsenat rechtlich nicht bindend.
Die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht ist
unzutreffend. Gemäß
§ 77 Abs. 1 EStG ist bei einem Arbeitnehmer
der Lohnzahlungszeitraum nur dann der Kalendermonat, wenn er durchgehend
beschäftigt ist. Beginnt oder endet die Beschäftigung während
eines Kalendermonates, so ist der Lohnzahlungszeitraum der
Kalendertag.
Dass bei einer Auszahlung von Bezügen gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. d EStG der Kalendermonat auch dann als
Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen ist, wenn keine durchgehende
Beschäftigung vorliegt, ist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates aus dem Gesetz nicht ableitbar.
Da der Bw. am 13. Dezember 2002 bei der Firma H. austrat
und am 16. Dezember 2003 bei der Firma N. eintrat, liegt keine durchgehende
Beschäftigung und somit kein monatlicher Lohnzahlungszeitraum vor. Für
die Ersatzleistung ist daher wie für den laufenden Bezug als
Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag heranzuziehen. Bezüge für
überschneidende Zeiträume liegen demnach nicht vor. Eine sachliche
Rechtfertigung, dass auf dem Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses bei der Firma H. nicht der Tag der Beendigung, sondern
der letzte Tag des Kalendermonates anzuführen ist, besteht nicht.
Zusammenfassend bezog der Bw. im Streitjahr nicht
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, sodass kein
Pflichtveranlagungstatbestand gegeben ist.
Auf Grund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 77 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PflichtveranlagungstatbestandLohnzahlungszeitraumErsatzleistungenUrlaubsabfindungKalendertagKalendermonat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0594-L/03
- Stammnummer
- 10724
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF