Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1083-W/04
Pflichtveranlagungstatbestand - mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1083-W/04vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog im Jahr 2003 neben
Bezügen aus einem Dienstverhältnis auch Arbeitslosengeld bzw.
Krankengeld aus der Bgld. Gebietskrankenkasse. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 begehrte der Bw den Abzug von
Sonderausgaben. Die erklärungsgemäße Veranlagung ergab eine
Nachforderung von 557,60 €.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schreiben vom 19. April 2004 Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus, dass er an 194 Tagen Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld
während der Arbeitslosigkeit bezogen habe und in diesem Zeitraum bei der
O. S.-genossenschaft geringfügig beschäftigt war. Diese
Einkünfte von der O. S.-genossenschaft in Höhe von 1.911,16
€ sind daher nicht in die Hochrechnung mit einzubeziehen. Der Bw beantragte
die Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2003.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. April 2004 wurde dem Berufungsbegehren stattgegeben und die
Einkünfte, welche im Zeitraum des Arbeitsgeldbezuges zugeflossen sind, aus
der Hochrechnung herausgenommen. Die Nachforderung verringerte sich somit auf
343,46 €.
Mit Schreiben vom 12. April
2004, eingelangt am Finanzamt am 25. Mai 2004 wollte der Bw den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen.
Mit Bericht vom Juli 2004 legte
das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 ist, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten
sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden
sind.
Laut den, von den jeweiligen Arbeitgebern des Bw, dem
Finanzamt übermittelten Lohnzetteln war der Bw im Zeitraum vom 1.
Jänner 2001 bis 17. Juni 2003 bei der Firma EWB, ab 1. Juli 2003 bis 31.
Dezember 2003 als geringfügig Beschäftigter bei der
O. S.-genossenschaft und vom 15. Dezember 2003 bis 17. Dezember 2003 bei
der Firma M.E. beschäftigt und erzielte aus diesen Tätigkeiten
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Außerdem hat der Bw
vom Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom 18. Juni 2003 bis 3. September
2003, vom 24. November 2003 bis 14. Dezember 2003 und vom 18. Dezember 2003 bis
31. Dezember 2003 Arbeitslosengeld für insgesamt 113 Tage bezogen. Weiters
erhielt der Bw vom 4. September 2003 bis 23. November 2003, während der
Arbeitslosigkeit, Krankengeld von der Bgld. Gebietskrankenkasse.
Wie aus den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, war
der Bw bei mehreren Arbeitgebern im Kalenderjahr 2003 beschäftigt.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes hat der Bw
für den Zeitraum 15. Dezember 2003 bis 17. Dezember 2003 von zwei
Arbeitgebern (O. S.-genossenschaft und M.E.) gleichzeitig lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezogen, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.
Durch den gleichzeitigen Bezug von zwei
lohnsteuerpflichtigen Einkünften für den Zeitraum 15. Dezember 2003
bis 17. Dezember 2003 - wenn auch nur von 3 Tagen - ist nach § 41 Abs. 1 Z
2 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben, sodass eine Veranlagung
durchzuführen war.
Wien,
8. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1083-W/04
- Stammnummer
- 11714
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF