Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3875-W/08
Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages in unrichtiger Höhe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3875-W/08vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte neben Kosten für
die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes den
Alleinverdienerabsetzbetrag und gab an, dass er für drei Kinder für
mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hat.
Unbestritten ist, dass der Arbeitgeber des Bw beim
Lohnsteuerabzug den Alleinverdienerabsetzbetrag für fünf Kinder
berücksichtigt hat. Tatsächlich hat der Bw aber jedoch nur für
drei Kinder Familienbeihilfe bezogen, dadurch ist es im Zuge der Veranlagung
gemäß
§ 41 Abs.1 Z 5 EStG 1988 zu einer
Abgabennachforderung gekommen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des
bisherigen Vorbringens der Parteien auf die Ausführungen in der
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 20. September 2006, GZ
RV/1515-W/06, sowie auf die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 18.
November 2008, Zl 2006/1570320, verwiesen.
Mit oa Erkenntnis vom 18. November 2008 hob der
Verwaltungsgerichtshof die vorzitierte Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates (vom 20. September 2006) mit der der
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10. April 2006 aufgehoben worden war, wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung:
"....Da nach
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl.I Nr,57/2004
unterschiedliche, von der Anzahl der Kinder abhängige
Alleinverdienerabsetzbeträge zu berücksichtigen sind, stellt auch die
Anzahl der Kinder iSd § 106Abs. 1 EStG 1988 ein Tatbestandselement
für die Gewährung des jeweiligen Alleinverdienerabsetzbetrages dar.
Nach der durch das StReformG 2005 gestalteten Rechtslage besteht - anders als
von der belangten Behörde vertreten - nicht mehr "ein"
Alleinverdienerabsetzbetrag, der dem Grunde nach zusteht, sondern sind je nach
Anzahl der Kinder iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 unterschiedliche
Absetzbeträge zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für
die Gewährung des jeweiligen Absetzbetrages nicht vor, ist der Tatbestand
des § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 erfüllt. Der von der belangten
Behörde vermissten Anpassung der entsprechenden Gesetzesbestimmung bedurfte
es dazu nicht.
Im
Beschwerdefall ist sachverhaltsbezogen unbestritten, dass der Arbeitgeber beim
Lohnsteuerabzug den Alleinverdienerabsetzbetrag bei fünf Kindern iSd
§ 106 Abs 1 EStG 1988 berücksichtigt hat, die Voraussetzungen
hiefür aber nicht vorlagen..."
Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 20.
September 2006 (vom VwGH als Bescheid bezeichnet) tritt die Rechtsache in die
Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der aufgehobenen
Berufungsentscheidung befunden hat. Das heißt, dass der
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom 10. April 2006 wieder in Kraft tritt
und die Berufung dagegen wiederum als unerledigt gilt, sodass hiermit neu
über sie zu entscheiden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob eine Antrags- oder Pflichtveranlagung im
Zusammenhang mit der Zurücknahme eines Antrages auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen ist, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag in unrichtiger Höhe berücksichtigt worden
ist.
Für die Inanspruchnahme des
Alleinverdienerabsetzbetrages oder Alleinerzieherabsetzbetrages hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung
über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 1 oder 2
abzugeben. Änderungen der Verhältnisse sind dem Arbeitgeber binnen
eines Monats zu melden (§ 129 Abs 1 Z 1 und 4). Stellt sich
heraus, dass die Voraussetzungen für den (bei der Lohnsteuererhebung
berücksichtigten) Alleinverdienerabsetzbetrag oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht angenommen worden sind, hat eine
Pflichtveranlagung zu erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 18.
November 2008, Zl 2006/15/0320 ausführlich dargestellt hat, ist
gemäß
§ 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
§ 33 Abs 4 Z1 EStG 1988 in der Fassung des
StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, lautet auszugsweise:
"Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge
zu:
1. Einem
Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich:
- ohne Kind 364
Euro
- bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1) 494 Euro
- bei zwei
Kindern (§ 106 Abs 1 ) 669 Euro.
Dieser Betrag
erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106
Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt...."
Im § 41 Abs. 1 EStG 1988 werden die
Voraussetzungen für eine Veranlagung von amts wegen festgelegt, wenn im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Sind die
Voraussetzungen nach § 41 leg.cit, gegeben, so wird ein fehlerhafter
Lohnsteuerabzug - soweit nicht einer der in Abs. 4 leg.cit. genannten
Ausnahmefälle vorliegt - bei der Veranlagung korrigiert (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 41 Tz 3).
Seit der Neufassung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
durch das StReformG 2005 kennt das EStG nicht nur "einen"
Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)absetzbetrag, dessen Voraussetzungen entweder
vorliegen können oder nicht, sondern nach der Anzahl der Kinder iSd §
106 Abs. 1 EStG 1988 gestaffelte Absetzbeträge. Demgemäß treffen
den Arbeitnehmer auch entsprechende Erklärungs- und Meldepflichten bei
Änderung der Verhältnisse, u.a. hinsichtlich der Zahl der Kinder iSd
§ 106 Abs. 1 EStG 1988. Der gegenständliche
Pflichtveranlagungstatbestand stellt allerdings nicht darauf ab, ob der
Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner
Meldepflicht gemäß
§ 129 Abs. 1 EStG 1988 nicht
nachgekommen ist.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber des Bw beim
Lohnsteuerabzug den Alleinverdienerabsetzbetrag bei fünf Kindern iSd
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt, tatsächlich steht dem
Bw aber nur der Alleinverdienerabsetzbetrag für drei Kinder zu. Es liegt
somit ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs 1 Z 5 EStG vor
und der fehlerhafte Lohnsteuerabzug wird im Wege der Veranlagung korrigiert.
Eine Zurücknahme des Antrages ist gemäß
§ 41 Abs 2 EStG 1988 nicht möglich, da wie oben ausgeführt
ein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988) vorliegt.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 129 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3875-W/08
- Stammnummer
- 38556
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF