Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0230-W/08
Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-W/08vom 30.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Angestellte. Der sie betreffende
Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom
15. November 2007, erstellt für den Zeitraum 1. Jänner 2002
bis 31. Dezember 2002, enthält folgende Angaben (S 9 ff/2002
Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: ANV-Akt):
- Von 1. Jänner 2002 bis 14. April 2002:
Angestellte; Y-AG.
- Von 15. April 2002 bis 23. April 2002:
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung; Y-AG.
- Von 15. April 2002 bis 31. Dezember 2002:
Angestellte; Z-AG.
Am 31. Oktober 2007 langte die Erklärung der Bw.
zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beim zuständigen
Finanzamt ein. Am 7. November 2007 erging der Bezug habende
Einkommensteuerbescheid, der eine Abgabennachforderung von 150,95 €
ergab; dieser Bescheid, der zwei Lohnzettel anführt (einen Lohnzettel der
Y-AG, betreffend den Zeitraum 1. Jänner bis 30. April 2002, und
einen Lohnzettel der Z-AG, betreffend den Zeitraum 15. April bis
31. Dezember 2002: S 6/2002 ANV-Akt), enthält folgende
Begründung:
"Sie
haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt
ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so
besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen
damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe
Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat."
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob
die Bw. am 14. November 2007 Berufung:
Ihr Dienstverhältnis bei der Y-AG habe bis zum
12. April 2002 gedauert, ihr Gehalt habe sie bis zum 12. April 2002
und Urlaubsersatzleistung bis zum 23. April 2002 bezogen. Laut
angefochtenem Einkommensteuerbescheid habe sie von der Y-AG jedoch bis zum
30. April 2002 Geldleistungen erhalten; dies sei falsch.
Auf S 8/2002 ANV-Akt befindet sich eine
"Bestätigung für den Dienstnehmer" ("Datensammelsystem der
Gebietskrankenkassen") der Y-AG betreffend die Bw.: Darin wird das Ende ihres
Beschäftigungsverhältnisses mit 14. April 2002 und das Ende ihres
Entgeltanspruches mit 23. April 2002 angegeben; außerdem wird
bestätigt, dass die Bw. vom 15. April 2002 bis zum 23. April 2002
eine Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung bezogen hat.
Weiters befindet sich auf S 13/2002 ANV-Akt ein
Aktenvermerk (ohne Datum und ohne Handzeichen bzw. Unterschrift) betreffend ein
Telefonat mit Frau X, Personalverrechnung Y-AG, wonach die Bw. ihr Gehalt
bis zum 12. April 2002 und Urlaubsersatzleistung bis zum 23. April
2002 bezogen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988
liege ein Pflichtveranlagungstatbestand ua. dann vor, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien,
bezogen worden seien. Im gegenständlichen Fall habe die Bw. von der Y-AG
für den Zeitraum 15. April 2002 bis 23. April 2002 eine
Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung bezogen. Die Tätigkeit der
Bw. bei der Z-AG habe am 15. April 2002 begonnen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In ihrem Vorlageantrag vom 7. Dezember 2007
führte die Bw. aus, im angefochtenen Einkommensteuerbescheid (Erstbescheid)
sei der Bezugszeitraum betreffend die Y-AG mit 1. Jänner bis
30. April 2002 und jener betreffend die Z-AG mit 15. April bis
31. Dezember 2002 angegeben worden. Aus dem dem Vorlageantrag beiliegenden
Schreiben der Y-AG (dabei handelt es sich um die bereits oben angeführte
"Bestätigung für den Dienstnehmer" ("Datensammelsystem der
Gebietskrankenkassen") betreffend die Bw. (S 8/2002, S 18/2002
ANV-Akt)) sei ersichtlich, dass ihr Beschäftigungsverhältnis am
14. April 2002 geendet (das heiße, dass sie ihr Gehalt bis zum
14. April 2002 bezogen habe) und dass sie vom 15. April 2002 bis zum
23. April 2002 Urlaubsentschädigung bezogen habe. Dies sei ihr am
13. November telefonisch von Frau X, Personalverrechnung,
bestätigt worden. Die Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2007
führe aus, dass die Bw. von der Y-AG für den Zeitraum 15. April
2002 bis 23. April 2002 eine Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung
bezogen habe; die Tätigkeit der Bw. bei der Z-AG habe am 15. April
2002 begonnen.
Die Berufung der Bw. beziehe sich nun auf Folgendes: Im
Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2007 habe das Finanzamt den
Bezugszeitraum bei der Y-AG bis 30. April 2002 angegeben - dieser sei
falsch (siehe beiliegendes Schreiben), und in der Berufungsvorentscheidung vom
22. November 2007 sei der Zeitraum bei der Y-AG bis 23. April 2002
angegeben worden - dieser sei richtig. Daher werde um Richtigstellung des
Zeitraumes ersucht, da die Bw. von der Y-AG ein Gehalt bzw. eine
Urlaubsentschädigung bezogen habe, nämlich vom 1. Jänner
2002 bis zum 23. April 2002, und nicht vom 1. Jänner 2002 bis zum
30. April 2002. Um Herabsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2002
werde ersucht.
Am 30. Jänner 2008 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 1
EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 59/2001, lautet:
"(1)
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1.
er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 €
übersteigt,
2.
im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind,
3.
im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6
zugeflossen sind,
4.
in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte
besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen,
5.
der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
§
39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden."
Nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist
eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden,
bezogen worden sind; dadurch wird dem progressiven Einkommensteuertarif Rechnung
getragen, der bei Versteuerung des Gesamteinkommens (§ 2 Abs. 2
EStG 1988) idR eine höhere Einkommensteuerschuld ergibt als bei der
getrennten Lohnversteuerung zweier jeweils für sich niedrigerer Einkommen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG [1.10.2005], § 41 Anm. 16). Lohnsteuerpflichtige
Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt,
von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist (nicht
entscheidend ist, ob im Einzelfall tatsächlich Lohnsteuer einbehalten
wurde:
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
§ 41 Anm. 6).
Zwischen den Parteien des gegenständlichen
Abgabenverfahrens ist unstrittig, dass
die Bw. von der Y-AG im Anschluss an ihre fortlaufenden Gehaltszahlungen
vom 15. April 2002
bis zum 23. April 2002 eine
Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung erhalten hat; dies wird durch
den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, durch
die "Bestätigung für den Dienstnehmer" der Y-AG, die Ausführungen
der Bw. im Rechtsmittelverfahren und die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes bestätigt (siehe oben; der im Einkommensteuerbescheid vom
7. November 2007 enthaltene Bezugszeitraum vom 1. Jänner 2002 bis
zum 30. April 2002 betreffend die Y-AG wurde von der Abgabenbehörde
I. Instanz in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr aufrecht erhalten).
Ebenso ist zwischen den Parteien
unstrittig, dass die Bw.
ab 15. April 2002 bei der Z-AG als
Angestellte tätig war und für den Zeitraum
15. April 2002 bis 31. Dezember
2002 von dieser Bezüge erhalten hat.
Damit steht freilich fest, dass die Bw. im Kalenderjahr
2002 zumindest zeitweise gleichzeitig
(nämlich vom 15. April 2002 bis zum
23. April 2002) zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat, nämlich die
Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung von der Y-AG (deren
Lohnsteuerpflicht in § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988
ausdrücklich normiert ist) und das Gehalt von der Z-AG; es wurden somit
für zumindest einen Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) Bezüge von
mehr
als einem Arbeitgeber bezogen.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden, denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (siehe oben) ist im gegenständlichen
Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben, weshalb sich die Vorgangsweise
des Finanzamtes als rechtskonform erweist. Entgegen dem Vorbringen der Bw.
vermag die - ohnehin im Sinne der Bw. geklärte, siehe oben - Tatfrage, ob
die Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung vom 15. April 2002 bis zum
23. April 2002 oder vom
15. April 2002 bis zum 30. April
2002 bezogen wurde, an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da sich
bereits unter Zugrundelegung des Zeitraumes 15. April bis
23. April 2002 eine den Tatbestand
der Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 auslösende, zumindest zeitweise zeitliche
Überschneidung zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, ergibt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkommensteuerlohnsteuerpflichtige EinkünfteLohnsteuerabzugLohnzahlungszeitraumBezugszeitraumArbeitnehmerveranlagungPflichtveranlagungzeitliche ÜberschneidungKalenderjahrKalendermonatprogressiver EinkommensteuertarifUrlaubsabfindungUrlaubsentschädigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0230-W/08
- Stammnummer
- 34587
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF