Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1961-W/03
Pflichtveranlagungstatbestand bei Bezug einer Entschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1961-W/03vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und den
Gerichtsbezirk Purkersdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Kalenderjahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Nachforderung an Einkommensteuer wird mit € 298,14 (Berechnung siehe
Berufungsvorentscheidung vom 18. August 2003) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vom Bw. wurde eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 beim Finazamt
eingebracht. Beantragt wurde vom Bw. die Berücksichtigung von
Prämienzahlungen für zwei Er-und Ablebensversicherungen
(abgeschlosssen am 19. November 1999 und am 4. Dezember 2001) als
Sonderausgaben. Aus der Erklärung war weiters zu entnehmen, dass der Bw.
ua. vom Bundesheer eine Entschädigung erhalten hat und Arbeitslosengeld
bezogen hat. Das Finanzamt führte die Veranlagung durch. Die Aufwendungen
für die Versicherungsprämien wurden nicht anerkannt, da die vom Bw.
abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht unter die nach § 18
Einkommensteuergesetz 1988 abzugsfähigen Ausgaben zu subsummieren sind. Die
Durchführung der Veranlagung ergab eine Nachforderung an Einkommensteuer in
Höhe von € 426,19.
Mit der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung, begehrte der Bw. die Zurückziehung des Antrages auf
Arbeitnehmerveranlagung. Das Finanzamt hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde vom Finanzamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. Bezüge
nach dem Heeresgebührengesetz bezogen habe, welche gemäss § 69
Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)1988 versteuert worden sind. Nach § 41
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 stelle der Bezug von Entschädigungen nach dem
Heeresgebührengesetz einen Pflichtveranlagungstatbestand dar, weshalb eine
Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nicht zulässig
sei. Mit Erlassung der Berufungsvorentscheidung wurde auch die Steuerberechnung
in Bezug auf das Arbeitslosengeld geändert, sodass die Nachforderung an
Einkommensteuer nunmehr € 298,14 betrage. Daraufhin brachte der Bw. einen
Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäss § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der für
das Kalenderjahr 2002 geltenden Fassung
ist, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige
zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
Bezüge gemäss § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG 1988 zugeflossen
sind. Nach § 69 Abs. 3 EStG 1988 sind bei Auszahlung von
einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001
22% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge € 20,00
täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des
Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das
Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind
ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem
Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäss §
67 Abs. 1 EStG 1988 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die
einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer
auszuweisen.
Laut vorliegenden Lohnzetteln war der Bw. im Zeitraum vom
1. Jänner 2002 bis 10. Mai 2002 bei der H. F. GesmbH, vom 13. Mai 2002 bis
28. Juni 2002 bei der R. H. GesmbH, vom 5. August 2002 bis 31. Dezember 2002 bei
B. H. beschäftigt. Außerdem bezog der Bw. für 184 Tage (vom 1.
Juli 2002 bis 31. Dezember 2002) vom Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld.
Für den Zeitraum 13. März 2002 bis 16. März 2002 erhielt er vom
MILKDO Wien Bezüge ausbezahlt. Im Heeresgebührengesetz 2001 (BGBL
31/2001) 6. Hauptstück sind die Entschädigung und Fortzahlung der
Bezüge dargelegt. Nach § 36 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001
gebührt Anspruchsberechtigten die Truppenübungen oder
Kaderübungen oder freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
außerordentliche Übungen oder den Einsatzpräsenzdienst leisten,
für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine
Pauschalentschädigung.
Bei der Auszahlung von Bezügen gemäss dem 6.
Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 wird eine pauschale
Lohnsteuervorauszahlung in Höhe von 22% eingehoben. Die endgültige
Versteuerung dieser Bezüge erfolgt im Wege der Veranlagung gemäss
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Für den vorliegenden Berufungsfall bedeutet dies, dass
die Arbeitgeber des Bw. und das MILKDO Wien auch als Arbeitgeber des Bw. die
jeweils ausbezahlten Bezüge gesondert dem Lohnsteuerabzug unterworfen
haben. Durch die Auszahlung der Bezüge gemäss dem 6. Hauptstück
des Heeresgebührengesetzes 2001 und den Bezug von lohnsteuerpflichtigen
Einkünften der anderen Arbeitgeber liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand
nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor. Im Wege der Veranlagung werden die
getrennt versteuerten Bezüge zusammmengerechnet, weshalb sich eine
höhere Lohnsteuerbemessungsbasis ergibt. Durch die gemeinsame Versteuerung
der Bezüge und die Steuerberechnung infolge des Bezuges von
Arbeitslosengeld ergibt sich die mit Berufungsvorentscheidung festgesetzte
Nachforderung an Einkommensteuer. Eine Zurückziehung des Antrages auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist bei einer Pflichtveranlagung
gesetzlich nicht zulässig. Dies wäre nur dann möglich, wenn die
Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 nicht vorliegen und vom
Steuerpflichtigen eine Veranlagung auf Antrag nach § 41 Abs. 2 EStG 1988
erfolgt. Kommt es bei einer Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988
zu einer Nachzahlung von Steuerbeträgen hat der Arbeitnehmer die
Möglichkeit, mit einer Berufung die Veranlagung zu bekämpfen und damit
zu beantragen, dass sein Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen wird.
Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war wie im
Spruch zu entscheiden.
Wien,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1961-W/03
- Stammnummer
- 8408
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF