Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0738-S/02
Kein Antragsrecht bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0738-S/02vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist verheiratet und
bezog im Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Arbeitgeber berücksichtigte bei der laufenden Lohnverrechnung den
Alleinverdiener-absetzbetrag.
Mit Erklärung vom 25.
Februar 2002 beantragte der Bw. die Durchführung der
Arbeitnehmer-veranlagung für 2001. Darin wurde weder der
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, noch Angaben zu den Einkünften der
Ehegattin gemacht.
Das Finanzamt führte die
Arbeitnehmerveranlagung durch, wobei festgestellt wurde, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr zusteht. Es ergab sich eine
Abgabennachforderung von € 168,24.
Der Bw. erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid Berufung mit der Begründung, er ziehe den Antrag
auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 zurück.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab. Der Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung könne nicht zurückgezogen werden, da ein
Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 (1) 5 EStG 1988 gegeben
sei.
Der Bw. beantragte die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so
ist der Steuerpflichtige gem. § 41
Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die
Voraussetzungen nicht vorlagen.
In diesem Fall ist der
Abgabepflichtige aus eigenem
verpflichtet, eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Das Finanzamt nimmt eine Pflichtveranlagung
vor, wobei es zur Nachbelastung mit dem zu Unrecht bezogenen
Alleinverdienerabsetzbetrag kommt.
Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 stand der Alleinverdienerabsetzbetrag im Jahr 2001 u. a. nur dann zu, wenn
der (Ehe)partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens
S 60.000,00 erzielte.
Die Gattin des Bw. bezog im
Jahr 2001 unbestrittenermaßen Einkünfte in Höhe von mehr als S
60.000,00. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde daher in der laufenden
Lohnverrechnung zu Unrecht geltend gemacht. Auf Grund dieser Tatsache stand dem
Bw. kein Antragsrecht auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung mit der
Möglichkeit einer Zurückziehung zu, sondern er war verpflichtet, eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
21. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0738-S/02
- Stammnummer
- 5192
- Gültig
- 21.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF