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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0738-S/02

Kein Antragsrecht bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0738-S/02vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. ist verheiratet und bezog im Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Arbeitgeber berücksichtigte bei der laufenden Lohnverrechnung den Alleinverdiener-absetzbetrag. Mit Erklärung vom 25. Februar 2002 beantragte der Bw. die Durchführung der Arbeitnehmer-veranlagung für 2001. Darin wurde weder der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, noch Angaben zu den Einkünften der Ehegattin gemacht. Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung durch, wobei festgestellt wurde, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr zusteht. Es ergab sich eine Abgabennachforderung von € 168,24. Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung mit der Begründung, er ziehe den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 zurück. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung könne nicht zurückgezogen werden, da ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 (1) 5 EStG 1988 gegeben sei. Der Bw. beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gem. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. In diesem Fall ist der Abgabepflichtige aus eigenem verpflichtet, eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Das Finanzamt nimmt eine Pflichtveranlagung vor, wobei es zur Nachbelastung mit dem zu Unrecht bezogenen Alleinverdienerabsetzbetrag kommt. Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stand der Alleinverdienerabsetzbetrag im Jahr 2001 u. a. nur dann zu, wenn der (Ehe)partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens S 60.000,00 erzielte. Die Gattin des Bw. bezog im Jahr 2001 unbestrittenermaßen Einkünfte in Höhe von mehr als S 60.000,00. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde daher in der laufenden Lohnverrechnung zu Unrecht geltend gemacht. Auf Grund dieser Tatsache stand dem Bw. kein Antragsrecht auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung mit der Möglichkeit einer Zurückziehung zu, sondern er war verpflichtet, eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Salzburg, 21. Juli 2003

Normen und Schlagworte

PflichtveranlagungAlleinverdienerabsetzbetrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0738-S/02
Stammnummer
5192
Gültig
21.07.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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