…Erlassung der wieder aufgenommenen Bescheide zwar bekannt sein, dass die gegenständliche Liegenschaft zumindest zum Teil für private Wohnzwecke des Mag. X bestimmt sei. Das genaue Ausmaß der Nutzung für Wohnzwecke war der Behörde jedoch (noch) nicht bekannt. Denn die zu diesem Zeitpunkt gegebene Aktenlage vermittelte…
…Dies ist ein Indiz für die Richtigkeit der Annahme, dass sich der Geschäftsführer und dessen Frau in Bezug auf die Nutzung des Raumes 2 und 5 zu privaten Wohnzwecken keine wesentlichen Beschränkungen auferlegt haben (siehe auch insbesondere Punkt ff.). dd.) Dass in diesem Raum Nr…
…des EuGH für den Bereich Umsatzsteuer folgend ist im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung der vollständige Vorsteuerabzug anzuerkennen, gleichzeitig ist jedoch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Wert für den lt. Betriebsprüfung vorliegenden Eigenverbrauch anzusetzen. Auswirkung/Änderungen lt. Bp: 2001: Die Nutzung für private Wohnzwecke erfolgt im…
…die Bw. in H ein Einfamilienhaus besitzen, welches ausschließlich der Deckung der privaten Wohnbedürfnisse diene. Mutmaßungen, eines der für Vermietungszwecke erworbenen Objekte könnte jemals für eine (Teil-)Nutzung für private Wohnzwecke verwendet werden, seien daher auszuschließen. Kalendermäßig möge das Prüfungsverfahren bei den Bw. lang gedauert…
…Beschaffenheit und Einrichtung, Schreibtischen und Büromaschinen für private Wohnzwecke ungeeignet sei. Aufgrund der Rechtsprechung können aber die Aufwendungen nicht anerkannt werden. Die von ihm angesprochenen Beispiele seien aber völlig anders gelegen und für den vorliegenden Fall in keiner Hinsicht typisch oder relevant. Ob sich ein…
…lit. a UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 1 leg.cit. bedarf es nicht. Allerdings führen bei einem Gebäude, das zum Teil für private Wohnzwecke des Unternehmers gewidmet ist, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 einerseits und § 12 Abs…
…1 EStG 1988). Das strittige EFH ist auf Grund seiner Erscheinungsform und der Nutzung für private Wohnzwecke des Gesellschaftergeschäftsführers im Ausmaß von 71% notwendiges Privatvermögen bzw. steuerneutrales Vermögen der Bw. Dies gilt auch für die den privaten Zwecken des LL dienende Einrichtung. Zusammengefasst wird festgestellt…
…für die private Nutzung der beiden EFH und das Vorliegen von Scheinvereinbarungen. Auch die im Rahmen der Prognoserechnung vorgelegten Zahlen kann als bisher rein hypothetische Berechnung nicht die ernsthafte Vermietungsabsicht bestätigen. Die zwei EFH sind in ihrer Erscheinungsform somit auch der Nutzung für private Wohnzwecke…
…insbesondere private Wohnzwecke) nicht mehr der Verwendungseigenverbrauch nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 und sei daher nicht steuerbar. Daraus folge im Ergebnis, dass auch ab dem 1.5.2004 für gemischt genutzte Gebäude ein Vorsteuerabzug nur im Ausmaß der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung zustehe…
…dabei um eine Gebäudeerrichtung handle, wobei das Gebäude teils vermietet und teils für private Wohnzwecke verwendet werde. In der Umsatzsteuervoranmeldung 4/2003 und in der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2003 (Beilage 2 und 3) sei eine Aufteilung der Nutzung des Gebäudes erfolgt, woraus ersichtlich gewesen sei…
…noch von keiner Einkunftsquelle gesprochen werden könne, sondern die Aufwendungen für ein solches Wohnobjekt steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage seien (vgl. VwGH 20. 11. 1996, 94/15/0136). Seit Juni 1998 nutze der Bw. das Objekt für private Wohnzwecke. In den Beilagen zu den Abgabenerklärungen…
…Vermietung) einsetzbaren Gebäuden einer Kapitalgesellschaft einerseits und Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative Gebäude oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestellte Gebäude) für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind andererseits. Dem Erkenntnis vom 16.5.2007 ist somit zu…
…1. Nutzung der Betriebsgeäude für private Wohnzwecke (Tz 1 des Berichtes zu AbNr. 101103/04): Im Prüfungszeitraum 2000 bis 2002 sei das HausF zu 11 %, das Hotel-Garni zu 7,80 % und das Apart-E zu 19 % für private Wohnzwecke der Betriebsinhaber genutzt worden. Der…
…im vorliegenden Fall ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke benutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils grundsätzlich wie im betrieblichen Bereich nach der Nutzfläche. Ist aber das Ausmaß der privaten Nutzung nicht strittig…
…UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 1 leg. cit. bedarf es nicht. Allerdings führen bei einem Gebäude, das zum Teil für private Wohnzwecke des Unternehmers gewidmet ist, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 einerseits und § 12 Abs. 2 Z…
…lit. a UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 1 leg.cit. bedarf es nicht. Allerdings führen bei einem Gebäude, das zum Teil für private Wohnzwecke des Unternehmers gewidmet ist, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 einerseits und § 12 Abs…
…werde ein Privatanteil von Aufwendungen in Abzug gebracht, bei denen begrifflich ein Privatanteil überhaupt nicht in Frage komme. Dies gelte auch für die in den Kfz - Spesen enthaltenen Parkgebühren (Parkscheine), bei denen eine private Nutzung nicht vorstellbar sei, zumal der Bw. in einer Gegend wohne…
…den Ehegatten P. zu deren ausschließlicher privater Nutzung zu Wohnzwecken (als gemeinsame Ehewohnung) gegen ein vereinbartes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Bei sämtlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Ausstattung bzw. Einrichtung der Liegenschaft, für die der Vorsteuerabzug begehrt wurde, handelte es sich…
…für private Nutzung | 93.133,21 Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin fest, dass von der Gesamtnutzfläche des Einfamilienhauses (kurz EFH) von 221,91 m2 nur ein Anteil von 29% als Büro genutzt werde, die restlichen Flächen stünden LL für private Wohnzwecke…
…das strittige EFH in nnn, im Ausmaß der privaten Nutzung von 71% der außerbetrieblichen (steuerneutralen) Sphäre der Bw. zuzurechnen ist. Es konnte auch keine betriebliche Notwendigkeit in der Zurverfügungstellung des EFH für private Wohnzwecke des LL als Geschäftsführer festgestellt werden, noch ist darin ein Teil…