Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0640-G/08
1. Amtswegige Wiederaufnahme wegen Hervorkommens neuer Tatsachen 2. Vermietung einer Liegenschaft (eines Gehöftes) durch eine KEG an einen Mitunternehmer für dessen Wohnzwecke bzw. für Zwecke der Ausübung einer als Liebhaberei zu beurteilenden Pferdezucht 3. Pferdezucht als Liebhabereitätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0640-G/08vom 05.08.2011Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Insoweit eine im Eigentum einer Mitunternehmerschaft (hier: einer KEG) stehende Liegenschaft für Zwecke der privaten Lebensführung eines Mitunternehmers genutzt wird (hier: für Wohnzwecke sowie zur Ausübung einer als Liebhaberei zu beurteilenden Pferdezucht), können die damit zusammenhängenden Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG ertragsteuerlich nicht berücksichtigt sowie die korrespondierenden Vorsteuern nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abgezogen werden (vgl. zB VwGH vom 19.10.1982, 82/14/0056; vom 27.11.1984, 2270/79; sowie vom 13.5.1992, 90/13/0057).
Bei einem Pferdezuchtbetrieb besteht von vornherein die Vermutung, dass dieser zu den Liebhabereibetrieben zählt; ein Pferdezuchtbetrieb ist im Allgemeinen nicht als Einkunftsquelle geeignet (zB VwGH vom 26.5.1999, 94/13/0036; sowie vom 14.10.1992, 90/13/0133).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y- Projektentwicklung GmbH & Co Vermietungs KEG, GL, vertreten durch X WP/Stb GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, GL, vom 20. Dezember 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 19. November 2007 betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 bis 2005, 2.) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 2005, 3.) Umsatzsteuer 2002 bis 2006 sowie 4.) einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 2005 und 2006 entschieden:
1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die angefochtenen Feststellungsbescheide bleiben unverändert.
3. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide werden abgeändert. Die Umsatzsteuer wird - wie in den Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom 31. Juli 2008 - festgesetzt, und zwar
für das Jahr 2002 mit € -2.239,10 (bisher laut angefochtenem Bescheid € -3.530,25);
für das Jahr 2003 mit € 0,-- (bisher € -1.113,19);
für das Jahr 2004 mit € -3.106,22,-- (bisher € -35.360,83);
für das Jahr 2005 mit € 13.793,08 (bisher € -32.375,55); sowie
für das Jahr 2006 mit € 1.426,97 (bisher € -5.738,97).
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgaben sind der nachfolgenden Begründung bzw. den der Bw. bereits zugestellten und ihr gegenüber somit wirksam bekannten gegebenen, die Streitjahre betreffenden Berufungsvorentscheidungen zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
(1) Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. März 2001 wurde die X&X Vermietungs OEG, die Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin (Bw.), errichtet. Persönlich haftende Gesellschafter waren (zunächst) die Brüder Mag. MX und Dr. RX. In der Zeit von 5. Oktober bis 25. November 2004 waren EX und Mag. AX, die Ehegattinnen der vorgenannten Brüder, als unbeschränkt haftende Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen.
Am 26. November 2004 erfolgte im Firmenbuch die Eintragung der Änderung des Namens sowie der Rechtsform in Y- Projektentwicklung GmbH & Co Vermietungs KEG (= die Bw.). Komplementärin ist seit damals die Y- Projektentwicklung GmbH, Kommanditisten sind - laut Firmenbuch - Frau EX (eingetragene Haftsumme € 800,-) und Frau Mag. AX (Haftsumme € 200,-). Diese halten die Kommanditanteile treuhändig für ihre Ehegatten Dr. RX und Mag. MX. Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind die Brüder Mag. MX (€ 3.700,-) und Dr. RX (€ 33.300,-). Dr. RX war im Zeitraum 9. Dezember 2002 bis 13. Dezember 2006 Geschäftsführer der Y- Projektentwicklung GmbH, Mag. MX ist nach wie vor Geschäftsführer der genannten GmbH (eingetragen seit 13. Mai 2005).
Am 12. Februar 2009 erfolgte die Änderung der Bw. in Y- Projektentwicklung GmbH & Co Vermietungs KG.
Mag. MX war in den Streitjahren alleiniger Gesellschafter (und Geschäftsführer) der steuerlichen Vertreterin der Bw. Seit Oktober 2009 ist Frau Mag. AX zu 45% an der steuerlichen Vertreterin, der im Spruch angeführten GmbH, beteiligt. Die Bw. firmiert unter derselben Adresse wie deren steuerliche Vertreterin.
(2) Für die Streitjahre reichte die Bw. Abgabenerklärungen mit folgenden Ergebnissen ein:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Umsätze 20% (ohne igL)
|
6.078,--
|
0,--
|
0,--
|
1.150,--
|
|
Umsätze 10%
|
|
|
|
5.400,--
|
|
Vorsteuer
|
- 8.849,--
|
- 2.589,--
|
- 84.191,--
|
- 130.868,--
|
|
USt-Gutschrift
|
- 4.773,--
|
- 2.589,--
|
-84.191,--
|
- 130.098,--
|
- 13.071,--
|
Einkünfte aus V + V
|
- 2.753,--
|
- 1.442,--
|
- 3.662,--
|
- 18.567,--
|
- 7.443,--
In den Jahren 2002 und 2003 wurden die erklärten Verluste (laut Beilagen E 106) jeweils im Verhältnis 20 : 80 auf die damaligen OEG-Gesellschafter Mag. MX und Dr. RX aufgeteilt. Ab dem Jahre 2004 wird in den Erklärungen - neben Mag. MX und Dr. RX - die Y- Projektentwicklung GmbH als weitere Mitunternehmerin ausgewiesen. Während der erklärte Verlust jeweils auf die beiden Brüder aufgeteilt wurde, erhielt die GmbH jeweils (geringfügig) positive Einkünfte zugewiesen.
(3) Die Abgabenerklärungen 2002 und 2003 langten am 16. März 2004 (für 2002) bzw. am 14./15. März 2005 (für 2003) beim Finanzamt ein, die - (zunächst) erklärungsgemäßen - Bescheide ergingen am 23. März 2004 bzw. am 18. März 2005.
(4) Mit Eingabe vom 28. Dezember 2005 (beim Finanzamt eingelangt am 29. Dezember 2005) übermittelte die Bw. ein mit 30. September 2005 datiertes "Protokoll über den Hauptmietvertrag", abgeschlossen zwischen der Bw. als Vermieterin einerseits und Herrn Mag. MX als Mieter andererseits, mit folgendem wesentlichen Inhalt:
" I. Rechtsverhältnis
Die Vermieterin ist Eigentümerin der Liegenschaft W, bestehend aus land- und forstwirtschaftlich genutztem Grund im Ausmaß von rund 7,5 ha sowie den darauf befindlichen, teilweise mit Einbaumöbeln versehenen Wohnhaus samt Nebengebäuden (Werkstätte unterkellert, Stall, Tenne).
II. Mietobjekt
Die Vermieterin vermietet an den Mieter das im Punkt I. dieses Vertrages angeführte teilweise eingerichtete Wohnhaus samt Nebengebäuden. Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind nicht Gegenstand dieses Mietvertrages. Darüber wird unabhängig vom Mietvertrag ein eigener Pachtvertrag errichtet.
III. Vertragsdauer
Dieser Mietvertrag beginnt am 1.10.2005 und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. (.....)
IV. Mietzins und Betriebskosten
1. Der beiderseits vereinbarte und angemessene, monatliche Mietzins besteht aus dem Hauptmietzins in der Höhe von € 1.800,-- + 10% USt für das Wohnhaus sowie € 400,- + 20% USt für die Einrichtung, insgesamt somit € 2.440,-. Die Betriebskosten sind vom Mieter direkt zu bezahlen. (.....)
VII. Umfang des Benützungsrechtes
Der Mieter ist berechtigt, das Mietobjekt für Wohnzwecke und in Verbindung mit dem getrennt abgeschlossenen Pachtvertrag zu gebrauchen und zu benützen. (.....)
XIII. Kosten und Gebühren
(.....) Gebühren werden dadurch vermieden, dass dieses Protokoll nicht unterzeichnet wird. (.....)"
(5) Mit weiterer Eingabe vom 2. Jänner 2006 (eingelangt am 3. Jänner 2006) legte die Bw. einen zwischen ihr als Verpächterin einerseits und Mag. MX sowie Mag. AX als Pächter andererseits abgeschlossenen Pachtvertrag vom 30. September 2005 vor. Dieser Vertrag, ein mit den fallspezifischen Daten händisch ergänzter Vordruck, hat folgenden wesentlichen Inhalt:
"§ 1 Pachtgegenstand ist/sind (Betrieb, Grundstück/e - Anschrift, Betriebsnummer) KG O, EZ xxx, im unverbürgten und ausgezeigten Ausmaß von zusammen rund 6 ha, eingetragen im Grundbuch des BG Z.
Ausgenommen vom Pachtobjekt sind:
Baulichkeiten: alle, sowie rund 7.527m² (Differenz)
Grundstücke: aus Grund 253/4 und 261
(.....)
§ 3 Die Liegenschaft wird ab 1.1.2006 auf unbestimmte Zeit ..... verpachtet. (.....)
§ 4 Der Pachtzins beträgt € 450,- jährlich..... "
Der Vertrag wurde auf Seiten der Verpächterin von Mag. MX unterfertigt, für die Pächter unterschrieb ebenfalls (nur) Herr Mag. MX. Frau Mag. AX hat den Vertrag nicht unterfertigt.
(6) Am 22./24. November 2005 wurden die Abgabenerklärungen 2004 eingereicht, die (zunächst) erklärungsgemäßen Bescheide ergingen am 5. Jänner 2006.
(7) Per 11. Dezember 2006 wurde von Seiten der Bw. ein mit 5. Jänner 2006 datiertes Protokoll "über den geänderten Mietvertrag" vorgelegt. Laut Begleitschreiben sei die Änderung erforderlich gewesen, weil sich der Umfang des Mietgegenstandes und somit das Mietentgelt wesentlich verändert habe. Das Protokoll enthält gegenüber jenem vom 30. September 2005 folgende (wesentlichen) Änderungen:
II. Mietobjekt
(.....) Es wird einvernehmlich festgestellt, dass sich der Umfang des Mietobjektes ab Anfang 2006 wesentlich geändert hat, weil seit diesem Zeitpunkt auch die Nebengebäude voll nutzbar sind. Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind nicht Gegenstand dieses Mietvertrages. Darüber wird unabhängig vom Mietvertrag ein eigener Pachtvertrag errichtet. (.....)
IV. Mietzins und Betriebskosten
1. Der beiderseits vereinbarte und angemessene, monatliche Mietzins besteht aus dem Hauptmietzins in der Höhe von € 1.800,- + 10% USt für die Gebäude für den Zeitraum 1.10. bis 31.12.2005 bzw. in der Höhe von € 2.900,- + 10% USt für den Zeitraum ab 1.1.2006 sowie € 400,- + 20% USt für die Einrichtung, insgesamt somit € 2.440,- für 1.10. bis 31.12.2005 bzw. € 3,670,- ab 1.1.2006. (.....)
VII. Umfang des Benützungsrechtes
Der Mieter ist berechtigt, das Mietobjekt für Wohn- und landwirtschaftliche Zwecke und in Verbindung mit dem getrennt abgeschlossenen Pachtvertrag zu gebrauchen und zu benützen. (.....)"
(8) Am 17. bzw. 18. Jänner 2007 reichte die Bw. die Abgabenerklärungen für das Jahr 2005 ein. Der Umsatzsteuerbescheid erging am 18. Jänner 2007, jener betreffend die Feststellung der Einkünfte am 31. Jänner 2007. Die Erklärungen für 2006 gingen am 17. Oktober 2007 ein.
(9) In der Zeit von Juli bis November 2007 fand bei der Bw. eine die Jahre 2001 bis 2006 umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt. In seinem Bericht vom 13. November 2007 traf der Prüfer folgende Feststellungen:
"Tz. 1 Vermietetes Wohnhaus
Kosten des Haushaltes und der Lebensführung gem. § 20 EStG 1988
Sachverhalt:
Die jetzige Y- Projektentwicklung GmbH & Co Vermietungs KEG (weiters Vermietungs KEG genannt) wurde mit 22.3.2001, damals als X&X Vermietungs OEG, ins Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftszweig wurde Immobilienvermietung angegeben. Der Gesellschaftsvertrag wurde mit 20.3.2001 geschlossen. Damals haftende Gesellschafter: Mag. MX und Dr. RX. Mit 23.11.2004 wurde die X&X Vermietungs OEG durch obig genannte Vermietungs KEG im Firmenbuch ersetzt. Als Komplementär fungiert die Y- Projektentwicklung GmbH. An dieser sind Hr. Dr. RX zu 90 % und Herr. Mag. MX zu 10 % beteiligt. Geschäftsführer dieser GmbH sind Hr. Mag. MX, Hr. Dr. SK, und Hr. AH. Als Kommanditisten der Vermietungs KEG wirken Fr. EX und Fr. Mag. AX.
Die Vermietungs KEG ist grundbücherlicher Eigentümer eines Grundstückes in O. Auf diesem Grundstück wurde in den Jahren 2001 bis 2005 ein Wohnhaus samt Nebengebäuden (Werkstätte, Stall, Tenne) errichtet.
Beginnend mit 1.10.2005 vermietet die Vermietungs KEG als Eigentümer der Liegenschaft W (bestehend aus land - und forstwirtschaftlich genutztem Grund im Ausmaß von insgesamt etwa 7,5 ha sowie dem darauf befindlichen Wohnhaus und den Nebengebäuden) das Wohnhaus samt Nebengebäude an Herrn Mag. MX. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden in einem gesonderten Pachtvertrag von Seite der Vermietungs KEG an Hr. Mag. MX und seine Gattin, Fr. Mag. AX, verpachtet.
Das Wohnhaus wird von Hr. Mag. X privat genutzt.
Die Nebengebäude (Stall, Tenne und Werkstätte) sowie der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grund sind der von den Ehegatten X geführten pauschalierten Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen.
Von Seite der Vermietungs KEG wurde der Vorsteuerabzug für die gesamten Baukosten des Wohnhauses sowie der Nebengebäude geltend gemacht. Die Baukosten werden aufwandswirksam (Absetzung f. Abnutzung) in der Gewinnermittlung der einzelnen Jahre berücksichtigt.
Ab.1.10.2005 werden Mieteinnahmen in Höhe von € 1.800 (+ 10% USt) für das Gebäude sowie € 400 (+ 20% USt) für die Einrichtung ab 1.1.2006 € 2.900 (+ 10% USt) für das Gebäude sowie € 400 (+ 20% USt) für die Einrichtung erklärt.
Rechtliche Würdigung:
Bei sämtlichen Aufwendungen für die der Vorsteuerabzug begehrt wurde und die im Zusammenhang mit dem Bau und der Einrichtung des Wohnhauses stehen handelt es sich soweit sie das Mietverhältnis zwischen der Y- Projektentwicklung GmbH & Co Vermietungs KEG und Hr. Mag. MX betreffen um Kosten des Haushaltes und der Lebensführung des mit der Vertretung und Geschäftsführung betrauten Gesellschafters des Komplementärs (Y- Projektentwicklung GMBH) der oben genannten Vermietungs KEG.
Die getätigten Aufwendungen für die privat genutzten Räumlichkeiten verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 nicht deshalb, weil die Vermietungs KEG die private Nutzung der Räumlichkeiten zivilrechtlich einem Bestandrechtstitel (zwischen der KEG und Hr. Mag. MX als Geschäftsführer des Komplementärs der KEG) zu Grunde gelegt hat.
Der Teil der Liegenschaft, der der ausschließlichen Privatnutzung der Ehegatten X dient, ist somit zufolge § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht dem Unternehmensbereich der KEG zuzuordnen, weshalb ihr für die Aufwendungen, die diesen Teil der Liegenschaft betreffen, der Vorsteuerabzug versagt wird.
Auf Grund dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertretenen Rechtsansicht, wonach der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zum Ausdruck gebracht habe, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich selbst dann unbeachtlich bleiben sollen, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten sollten, wird von einer Beurteilung des Mietvertrages Abstand genommen (VwGH 16.12.1981, 93/13/0299).
Vorgangsweise:
Vorsteuer
Für sämtliche das Wohnhaus betreffende Aufwendungen wird der Vorsteuerabzug versagt. Um die angefallenen Baukosten des Wohnhauses und der Nebengebäude (Stall, Tenne, Werkstatt) aufteilen zu können (sämtliche Baukosten sind auf gemeinsamen Konto verbucht) wird das Nutzflächenverhältnis ermittelt. Als Grundlage dient der vorgelegte Bauplan:
Nutzfläche Wohnhaus: 493,66 m2 (57 %)
Nutzfläche Nebengebäude: 362,18 m2 (43 %)
Für Aufwendungen, welche das Dach bzw. den Dachstuhl betreffen, wird das Nutzflächenverhältnis zwischen Erdgeschoss Wohnhaus und Erdgeschoss Wirtschaftsgebäude herangezogen:
Nutzfläche Erdgeschoss Wohnhaus: 181,94 (33 %)
Nutzfläche Nebengebäude: 362,18 (67 %)
Jene Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde und eindeutig zuordenbar sind, werden zu 100 % dem Wohnhaus (kein Vorsteuerabzug) oder dem Nebengebäude (Vorsteuerabzug) zugeordnet.
Für jene Aufwendungen, welche nicht eindeutig zuordenbar sind, gilt obiges Aufteilungsverhältnis.
Umsatzsteuer
Die erklärten Mietumsätze werden um den das Wohnhaus bzw. die Einrichtung des Wohnhauses betreffenden Mietanteil berichtigt.
Gewinnermittlung
Die Baukosten und diverse Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnhaus stehen, sind aus der Bemessungsgrundlage der geltend gemachten Absetzung für Abnutzung auszuscheiden. Ebenso werden die erklärten Mieteinnahmen um den das Wohnhaus bzw. die Einrichtung des Wohnhauses betreffenden Teil vermindert. (.....)"
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens verweist der Prüfer im Bericht auf die (vorangeführten) Feststellungen, sowie darauf, dass unter Bedachtnahme der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen gewesen sei.
(10) Den Feststellungen des Prüfers folgend verfügte das Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 bis 2005 sowie hinsichtlich der Einkünftefeststellung gemäß
§ 188 BAO für 2005 jeweils die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ in den wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide. Für das Jahr 2006 erfolgte - ebenfalls unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen - erstmals eine Umsatzsteuerveranlagung bzw. eine Feststellung der Einkünfte.
(11) Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Berufung, im Wesentlichen mit folgender - auszugsweise wörtlich wieder gegebener - Begründung:
"Wiederaufnahme des Verfahrens: Mit Schreiben vom 02.01.2002 wurden dem Finanzamt die Beteiligungsverhältnisse offen gelegt; das Mietverhältnis wurde mit Schreiben vom 28.12.2005 schriftlich angezeigt. Aus dem Mietvertrag ist der (einzige) Mieter klar ersichtlich. Am 05.01.2006 wurden die Bescheide gem. § 188 BAO und Umsatzsteuer für 2004 erlassen, jene für 2005 am 18. bzw. 31.01.2007.
Am 29.09.2005 erfolgte die telefonische Rückfrage seitens des Finanzamtes, ob es sich bei der nun verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um jene handle, welche unser Herr Mag. X mit seiner Familie bewohnen werde; ob es sich dabei um einen so genannten "Seeling"-Fall handle. Damals wurde dem Finanzamt auch telefonisch offen gelegt, dass unser Herr Mag. X der (einzige) Mieter sein werde und es sich nicht um einen "Seeling"-Fall, sondern um eine klassische Vermietung handle. Daraufhin wurde die Vorsteuer aus laufenden UVAs gewährt und es erfolgten die Veranlagungen für 2004 und 2005.
Die von Amts wegen begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen der BP stützt sich ausschließlich auf die gegebenen Beteiligungs- und Vermietungsverhältnisse. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO liegen nicht vor, weil weder Abs. 1 lit. a oder c zutreffen, noch Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. (.....)
Materiellrechtliche Beurteilung: An der Berufungswerberin sind zu 80 % Dr. RX und zu 20 % Mag. MX beteiligt; die beiden sind Brüder. Nach herrschender Lehrmeinung und ständiger Rechtsprechung ist die Vermietung einer Liegenschaft für Wohnzwecke durch eine Mitunternehmerschaft an einen Mitunternehmer, der zu maximal 20 % beteiligt ist, steuerlich anzuerkennen.
Das von der Finanzbehörde zitierte VwGH-Erkenntnis 93/13/0299 spricht hingegen über einen Fall der "Angehörigenrechtsprechung" ab. Angehörige sind aber nur (Ehe-)Partner und Verwandte in auf- oder absteigender Linie. Im zit. VwGH-Erkenntnis wurde sogar von der belangten Behörde eingeräumt, dass der VwGH in ständiger Rechtssprechung die Vermietung (von Wohnraum) durch eine Miteigentumsgemeinschaft an einen Miteigentümer steuerlich anerkennt - nicht aber die Vermietung von Alleineigentum für eigene Wohnzwecke.
Im vorliegenden Fall wird nicht versucht, "durch rechtliche Gestaltungen, welche darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden". Vielmehr haben sich zwei Brüder mit dem wirtschaftlichen Zweck, in eine zu vermietende Liegenschaft zu investieren, zu einer rechtsgeschäftsfähigen, also grundbuchfähigen Personengesellschaft zusammengeschlossen, um ein betriebswirtschaftlich sinnvolles finanzielles Engagement zu starten. Dies ist auch unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass sich die Liegenschaft in unmittelbarer Nachbarschaft zur angrenzenden Bezirkshauptstadt befindet; über kurz oder lang ist mit der teilweisen Umwidmung von Grundstücken zu rechnen.
"Nutznießer" der Investition und Vermietung ist die Personengesellschaft und indirekt zu 80 % der Bruder des Mieters, Dr. RX . Auch aus diesem im zit. VwGH-Erkenntnis relevierten Aspekt ist die Vermietung als solche anzuerkennen. Aus den genannten Gründen ist das VwGH-Erkenntnis im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Entgegen den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht ist nach herrschender Lehre und Judikatur die Vermietung von Wohnraum durch eine Miteigentumsgemeinschaft an einen Mitgesellschafter steuerlich anzuerkennen. Davon ausgenommen ist die Vermietung an nahe Angehörige (Angehörigenrechtsprechung, anzuwenden auf (Ehe-) Partner und Verwandte in auf und absteigender Linie). Weitere Argumente für die Aberkennung des Vorsteuerabzugs sind von der Finanzbehörde nicht vorgebracht worden. (.....)"
(12) Bereits im August 2007 stellte der Prüfer - noch während des offenen Prüfungsverfahrens - eine Anfrage an den bundesweiten Fachbereich, die entsprechende Stellungnahme des Fachbereiches langte Anfang Jänner 2008 beim Finanzamt ein. Darin wies der Fachbereich ua. darauf hin, dass der maßgebliche Sachverhalt vom Finanzamt hinreichend zu erheben sei. Im konkreten Fall würden die Umstände für eine Zuordnung (der Vermietung der Gebäude) zum privaten Bereich des Geschäftsführers sprechen. Das Gebäude sei zudem offenbar für den Gesellschafter-Geschäftsführer errichtet worden. Hinsichtlich der Pferdehaltung sei zu erheben, inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb oder eine Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 LVO vorliege. Bei Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit sei entsprechend den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 UStG iVm. § 20 EStG vorzugehen. Des Weiteren enthält die Stellungnahme Ausführungen betreffend "missbräuchliche Praxis". Ua. heißt es dazu auszugsweise wörtlich: "Bei Wegdenken der missbräuchlichen Praxis ist das Einfamilienhaus dem Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht der KEG zuzurechnen, wodurch ein Recht auf Vorsteuerabzug nicht besteht. Gleich dem Wohnhaus ist auch bei den für die pauschalierte Landwirtschaft genutzten Stall und Tenne zu untersuchen, ob sich ein ungerechtfertigter Steuervorteil ergibt. Würde der Landwirt diese Gebäude im Rahmen seiner Pauschalierung errichten, so hätte er keinen zusätzlichen Vorsteuerabzug für die Errichtungskosten, da diese in der Pauschalierung bereits abgegolten sind (§ 22 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994). Daher ist auch für den Stall und die Tenne ein ungerechtfertigter Steuervorteil in gleicher weise wie im Fall des Wohnhauses zu erkennen. Bei Wegdenken der missbräuchlichen Praxis sind auch der Stall und Tenne dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der pauschalierten Landwirtschaft und nicht der KEG zuzurechnen, wodurch ein Recht auf Vorsteuerabzug nicht besteht, soweit nicht gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG auf die Pauschalierung verzichtet wird. (.....)"
Sowohl die Anfragebeantwortung des Fachbereiches als auch eine Stellungnahme des Prüfers zur eingebrachten Berufung wurden der Bw. zur Kenntnisnahme und Gegenäußerung übermittelt. Unter Einem wies das Finanzamt darauf hin, dass es "beabsichtigt, gemäß der Anfragebeantwortung des bundesweiten Fachbereiches vorzugehen."
(13) Die Bw. nahm dazu per Eingabe vom 25. März 2008 wie folgt Stellung:
Wenn die BP als Wiederaufnahmegrund die Prüfung des Umstandes heranziehen will, "ob es sich bei den Aufwendungen für die der Vorsteuerabzug begehrt wurde und die im Zusammenhang mit dem Bau und der Errichtung des Wohnhauses stehen, um Kosten des Haushaltes und der Lebensführung des Herrn Mag. X handelt oder nicht", so ist dem entgegenzuhalten, dass schon vor der Veranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 dem Finanzamt bekannt war, dass das Objekt von Herrn Mag. MX und seiner Familie für Wohnzwecke bzw. im Rahmen der Landwirtschaft genutzt werden wird.
Dies ergibt sich schlüssig aus dem dem Finanzamt vorgelegten Mietvertrag.
Auch die Beteiligungsverhältnisse waren dem Finanzamt schon vor Veranlagung der beiden Jahre 2004 und 2005 offen gelegt.
Auch die Beantwortung eines telefonischen Vorhalts von Herrn DW, FA Z, hat dies eindeutig offen gelegt. Die seinerzeitige Frage, ob es sich um einen Seeling-Fall handle, wurde dahingehend beantwortet, dass ein reguläres Mietverhältnis zwischen der vermietenden KEG und Herrn Mag. X für private Wohnzwecke begründet werden wird, also kein Seeling-Fall vorliegt.
Der Prüfer erklärt nicht, welcher "genaue Sachverhalt" neu festgestellt werden sollte, der eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde; ebenso wenig, zu welchen neuen Erkenntnissen die Gebäudebesichtigung geführt hat.
(.....)
Der Prüfer erklärt nicht, aus welchen Gründen "eine materiellrechtliche Beurteilung aufgrund der im Veranlagungsakt befindlichen Mietverträge und Unterlagen von Seiten des Finanzamtes" nicht möglich gewesen sein soll bzw. welche konkrete "materiellrechtliche Beurteilung aufgrund der im Veranlagungsakt befindlichen Mietverträge und Unterlagen von Seiten des Finanzamtes" nicht möglich war.
Die BP hat somit keinerlei "neue Tatsachen oder Beweismittel" nennen können, die sie angesichts der schon vorher bekannt gewesenen Sach- und Beweislage als Wiederaufnahmegrund konkret ins Treffen führen könnte. Der pauschale Verweis auf "die rechtliche Würdigung im Prüfungsbericht" und auf den - dem Bw. nicht vorliegenden und daher einer Stellungnahme unzugänglichen - Arbeitsbogen reicht für die Rechtfertigung einer Wiederaufnahme sicher nicht aus. (.....)
2) Anfragebeantwortung des bundesweiten Fachbereiches (bwFB):
Zum Sachverhalt:
Der bwFB führt unrichtig aus, dass nur MX Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei; tatsächlich hat auch RX die GmbH im fraglichen Zeitraum vertreten. Er war in der Zeit von 09.12.2002 bis 31.12.2006 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. (.....)
Der bwFB scheint insofern unrichtig informiert worden zu sein, als er zu Unrecht annimmt, die Komplementär-GmbH übe ansonsten keine Geschäftstätigkeit aus. Richtig ist vielmehr, dass diese seinerzeit Grundstücke zum Zwecke der Verwertung angekauft hat und diese auch tatsächlich planmäßig als Bauträgergesellschaft verwertet. Es handelt sich dabei um rund 8.500m2 Bauland in N und um rund 8.000 m2 Baugrund in L. Weiters ist sie seit Anfang 2007 Komplementärin einer Bauträger - KG (Y- Projektentwicklung GmbH & Co Sw KG).
Zur rechtlichen Würdigung:
Der bwFB führt aus: "Rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen oder für den Unterhalt seiner Familienagehörigen in das äußere Erscheinungsbild einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu kleiden, sind steuerlich unbeachtlich." Dies ist natürlich richtig, trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, weil
- die Investition in ein zukunftsträchtiges Grundstück eine sinnvolle wirtschaftliche Betätigung ist;
- der Anreiz für den Erwerb der Liegenschaft auch darin besteht, dass Teilflächen langfristig betrachtet vermutlich in Bauland umgewidmet werden können;
- der 80 % - Gesellschafter der KG sowie 90 % Gesellschafter an der Komplementär-GmbH nicht auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wohnt; für ihn stellt das Engagement einfach eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition dar;
- die Anmietung eines Wohnhauses oder der Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes nichts außergewöhnliches, geschweige denn eine missbräuchliche Gestaltungsform ist;
- die Vereinbarung einer fremdüblichen Miete vorliegt;
- die rechtliche Gestaltung nicht aus steuerlichen Gründen gewählt worden ist, sondern den Rahmen für eine offensichtlich betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition im Geschäftsfeld der Komplementär-GmbH darstellt.
In Anbetracht der Beteiligungsverhältnisse und der dargelegten außersteuerlichen Gründe ist es schlicht undenkbar, dass das wirtschaftliche Engagement wegen der Vermietung der Gebäude an den 20 % - Minderheitsgesellschafter als steuerlich unbeachtlich beurteilt wird.
Die Ausführungen zur Prüfung, ob Missbrauch vorliegt (EuGH C-255/02 Halifax) geht ins Leere, weil eben keineswegs steuerliche Gründe im Vordergrund der gewählten Gestaltung stehen. Schließlich hat das zivilrechtliche Eigentum an Gesellschaftsanteilen bzw. an Grundstücken weitreichende Folgen; daran gemessen ist der umsatzsteuerliche Vorteil aus der Vermietung von relativ untergeordneter Bedeutung.
Der bwFB äußert sich nicht dazu, warum "die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie und des nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde." Das genaue Gegenteil ist der Fall: Einem Unternehmer steht im Zusammenhang mit dessen unternehmerischer Tätigkeit das Recht auf Abzug der Vorsteuern zu. Die Vermietung von unbeweglichem Vermögen zählt zu den unternehmerischen Tätigkeiten gem. UStG. Hätte der Gesetzgeber dies nicht gewünscht, hätte der den VorSt-Abzug für die Bewirtschaftung von Wohnraum gesetzlich verbieten können (wie dies die BRD getan hat). Auch eine Option für die Vermietung ohne USt - wie dies für gewerblich genutzte Liegenschaften der Fall ist - ist im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum nicht vorgesehen. Der VorSt-Abzug iZm. der Errichtung und Vermietung von Wohnraum entspricht daher in vollem Umfang dem Gesetzeszweck.
Die Beurteilung durch den bwFB erfolgt unzulässigerweise nur im Hinblick auf den Minderheitsgesellschafter und Mieter; die Beurteilung aus der Sicht des Mehrheitsgesellschafters mit 80 % Gesellschaftsanteilen ist den Überlegungen des bwFB überhaupt nicht zugänglich. Es würde zu einem offensichtlich rechtswidrigen Ergebnis führen, wenn die steuerliche Würdigung des wirtschaftlichen Engagements des Mehrheitsgesellschafters unberücksichtigt bleibt.
Die Frage der Liebhaberei stellt sich weder im Rahmen der Vermietung noch im Rahmen der pauschalierten Landwirtschaft. Sie wurde vom Prüfer deshalb auch nicht aufgeworfen.
Der bwFB negiert schließlich in völliger Verkennung der Rechtslage, dass ein pauschalierter Landwirt zur Regelbesteuerung optieren kann und auf diese Weise sehr wohl zum VorSt-Abzug berechtigt wird. (.....)
(14) Mit seinen Berufungsvorentscheidungen vom 31. Juli 2008 wies das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies folgendermaßen:
Wiederaufnahme des Verfahrens: Aus dem im Dezember 2005 eingereichten Protokoll über den Hauptmietvertrag ergebe sich keineswegs eindeutig, dass der Mieter das Objekt nur für eigene Wohnzwecke benutzen dürfe. Vielmehr sei gemäß Punkt VIII (des "mündlichen Mietvertrages") auch die Nutzung in Zusammenhang mit einem Pachtvertrag (offenbar jenem über die landwirtschaftlichen Flächen) zulässig. Die genaue Nutzung sei daher zu diesem Zeitpunkt nicht aktenkundig gewesen. Hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 sei auch der Mietvertrag erst neu hervorgekommen. Der "telefonische Vorhalt" des Bediensteten DW sei am 23. September 2004 erfolgt, dem bezüglichen Aktenvermerk sei zu entnehmen, dass die Vermietung eines Wohn- und Bürogebäudes an den Steuerberater Mag. X intendiert gewesen sei. Auf Grund des Telefonates sei sohin bekannt gewesen, dass Mag. MX der einzige Mieter sein werde (was aber letztlich in Bezug auf die landwirtschaftlichen Flächen auch nicht gestimmt habe) und es sich um ein Wohn- und Bürogebäude (was einen Unterschied zu einem reinen Wohnhaus mache) handle. Somit seien dem Finanzamt eindeutig neue Tatsachen bekannt geworden.
Hinsichtlich der gegen die Sachbescheide gerichteten Berufung gab das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zunächst die Stellungnahme des Fachbereiches wörtlich wieder und führte ergänzend aus:
"Zunächst ist anzumerken, dass es sich beim Mehrheitsgesellschafter nicht um einen fremden Dritten sondern um den Bruder des Wohnungsmieters und Bruder bzw. Schwager des/der MieterIn im landwirtschaftlichen Bereich handelt. Dadurch ist die Nahebeziehung auch hinsichtlich der 80% gegeben.
Rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen oder für den Unterhalt seiner Familienangehörigen in das äußere Erscheinungsbild einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu kleiden, sind steuerlich unbeachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten sowie unabhängig vom Vorliegen außersteuerlicher Gründe für die gewählte rechtliche Gestaltung.
Die Bw. beschränkte sich bis auf untergeordnete Tätigkeiten auf die Vermietung des Wohnhauses und der landwirtschaftlichen Objekte. Dass die Komplementär-GmbH weitere Tätigkeiten ausübt, vermag nichts an dieser Betrachtung zu ändern. Damit kommt man aber zum Schluss der steuerlichen Unbeachtlichkeit. Beim landwirtschaftlichen Objekt ist von umsatzsteuerlich missbräuchlicher Praxis auszugehen, da durch die Anmietung insgesamt ein zusätzlicher Vorsteuerabzug entsteht, da durch die Pauschalierung die Vorsteuer bereits abgegolten ist. Auch dieser Bereich ist umsatzsteuerlich nicht der Bw. zuzurechnen, weshalb kein Vorsteuerabzug zusteht. Ertragsteuerlich war jedoch in diesem Bereich die Einkuntsquelleneigenschaft anzuerkennen."
Das Finanzamt ging somit in seiner Berufungsvorentscheidung nunmehr auch hinsichtlich der Vermietung der (landwirtschaftlichen) Flächen davon aus, dass eine unternehmerische Tätigkeit iSd. UStG nicht vorliege und erließ folglich betreffend Umsatzsteuer "verbösernde" Berufungsvorentscheidungen.
(15) Im Vorlageantrag bringt die Bw. ergänzend vor:
"Es ist unbestritten, dass die Wiederaufnahme seitens der Finanzbehörde ausschließlich auf die gegebenen Beteiligungs- und Vermietungsverhältnisse gestützt wird.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs erfolgt mit der Begründung, dass das Objekt vom Mieter privat genutzt werde. Es sei aus dem dem Finanzamt vorgelegten Mietvertrag nicht eindeutig zu entnehmen gewesen, ob die Nutzung ausschließlich für Wohnzwecke erfolge. Es steht somit unwidersprochen fest, dass die Nutzung für Wohnzwecke aufgrund des vorgelegten Mietvertrages amtsbekannt war. Die Frage, ob Teile des Gebäudes gewerblich oder im Rahmen der Landwirtschaft genutzt werden, ist irrelevant; die Beantwortung der Frage stellt keine neu hervorkommenden Tatsachen und Beweismittel dar, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. Sie stehen nämlich in keinem kausalen Zusammenhang mit dem behaupteten Wiederaufnahmegrund. Der Vorsteuerabzug soll ja nicht wegen einer allfälligen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Nutzung von Gebäudeteilen versagt werden, sondern wegen der (schon amtsbekannten) Nutzung für Wohnzwecke. Eine allfällige gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung würde den Vorsteuerabzug nicht einschränken.
Es ist unstrittig, dass das vermietete Wohnhaus (jedenfalls auch) Wohnzwecken dienen werde. Es ist weiters unstrittig, dass die teilweise Nutzung im Rahmen der Landwirtschaft laut Mietvertrag zulässig und für den Vorsteuerabzug unschädlich ist. In Punkt VII des Mietvertrages (nicht VIIl, wie in der Begründung zur BVE angeführt) wird auf den dem Finanzamt ebenfalls vorliegenden (landwirtschaftlichen) Pachtvertrag hingewiesen.
Eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung ist laut Mietvertrag nicht vorgesehen, wenngleich diese für den Vorsteuerabzug ebenfalls unschädlich wäre. Der Mietvertrag wurde ganz offensichtlich für Wohnzwecke abgeschlossen, soweit er das Wohnhaus betrifft. Die anders lautende Behauptung seitens der Finanzbehörde stellt eine substanzlose Schutzbehauptung dar.
Hätte die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug im Hinblick auf die Nutzung für Wohnzwecke untersagen wollen, wären ihr dazu nach Vorliegen des Gesellschafts- und des Mietvertrages alle Tatsachen und Beweismittel vorgelegen. Im Betriebsprüfungsverfahren sind keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen.
Wenn sich die Finanzbehörde auf den Aktenvermerk über das Telefonat vom 23.09.2004 stützt, wird um Vorlage dieses Aktenvermerks ersucht. Es steht fest, dass ausdrücklich das exakte Gegenteil von dem bekannt gegeben worden ist, was der Aktenvermerk angeblich bestätigt. Es wurde Herrn DW auf die ausdrückliche Frage, ob auch das Büro in das verfahrensgegenständliche Mietobjekt verlegt werde, mitgeteilt, dass dies eben nicht der Fall sein werde.
Das Finanzamt übersieht weiters, dass für die Nutzung als Büro der Abschluss eines weiteren Mietvertrages notwendig gewesen wäre, weil der Bw. seine freiberufliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft - zwischenzeitlich einer GmbH - ausübt. Die Annahme, er würde das Objekt teilweise auch freiberuflich nutzen, ist daher nicht denkbar.
Die Vorlage von Plänen während der BP hat zu keinen - von der Finanzbehörde auch nur behaupteten - neuen Erkenntnissen geführt, auf welche die beabsichtigte Wiederaufnahme gestützt werden könnte. Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche für die Frage der Wiederaufnahme relevant sind, sind daher nicht erkennbar. Auf andere, für die Wiederaufnahme irrelevante neue Tatsachen und Beweismittel kann die Wiederaufnahme hingegen keinesfalls gestützt werden.
Die Finanzbehörde hat sich schließlich mit dem Einwand der Bw., dass an der Vermieterin zu 80 % kein Familienmitglied, sondern ein Fremder (der Bruder des Mieters) beteiligt ist, überhaupt nicht auseinander gesetzt. Allein diese Tatsache bedingt die zwingende Anerkennung des Vorsteuerabzugs. Deshalb ist auch die Vorsteuer für 2002 und 2003 zuzuerkennen. (.....)."
(16) Der UFS führte in der Folge umfangreiche ergänzende Ermittlungen durch (Vorhalt vom 4. April 2011, Ortsaugenschein am 28. April 2011, Vorhalt betreffend Liebhabereivermutung hinsichtlich der Pferdehaltung vom 12. Mai 2011).
Über die Berufung wurde erwogen:
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Rechtsvorgängerin der bw. KEG, die X&X Vermietungs OEG, wurde im März 2001 errichtet. Gesellschafter waren bis Oktober 2004 die Brüder Mag. MX (20%) sowie Dr. RX (80%). Im Zeitraum von 5. Oktober bis 25. November 2004 waren deren Ehegattinnen, Mag. AX und EX, als Gesellschafter im Firmenbuch ausgewiesen. Am 26. November 2004 erfolgte im Firmenbuch die Eintragung der Änderung auf die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.) mit der Y- Projektentwicklung GmbH als Komplementärin einerseits sowie Mag. AX und EX als eingetragene Kommanditistinnen andererseits (eingetragene Haftsummen € 200,-- bzw. € 800,--). Mag. AX und EX halten ihre Beteiligung - so das Vorbringen der Bw. - jeweils treuhändig für ihre Ehegatten, die gleichzeitig auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren bzw. sind (Anteile am Stammkapital: Mag. MX 10%, Dr. RX 90%). Dr. RX war von Dezember 2002 bis Dezember 2006 Geschäftsführer, Mag. MX ist seit Mai 2005 eingetragener Geschäftsführer der GmbH.
Die bw. KEG (bzw. deren Rechtsvorgängerin) erwarb im November 2001 eine Liegenschaft am Stadtrand von Z (EZ xxx KG O) im Gesamtausmaß von 67.540 m², bestehend aus Wald- und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, um den Preis von € 183.499,-. In den Folgejahren wurde darauf ein Hof (Wohngebäude mit rund 495 m² Nutzfläche sowie Nebengebäude wie Stall, Tenne, Werkstatt mit rund 360 m² Nutzfläche) errichtet.
Das Wohnhaus wird vom Mitunternehmer Mag. MX, dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und treugeberischen Kommanditisten der Bw., und seiner Familie zu privaten Wohnzwecken genutzt (mündlicher Mietvertrag zwischen der Bw. und Mag. MX betreffend sämtliche Gebäude), auf den landwirtschaftlichen Flächen halten (und züchten) die Ehegatten X Pferde (schriftlicher Pachtvertrag zwischen der Bw. und den Ehegatten X betreffend Grundflächen exklusive sämtlicher Gebäude).
Die Errichtung der Gebäude sowie deren Einrichtung bzw. Ausstattung orientierte sich maßgeblich an den Verhältnissen bzw. Bedürfnissen des Mitunternehmers Mag. MX. Das ergibt sich zum Einen zB aus der Homepage der Ehegatten X (www.y-hof.at), auf der etwa darauf hingewiesen wird, dass der Entwurf des Stalles nach den Vorstellungen der Betreiber der Pferdezucht erfolgt sei. Zum Anderen ergibt sich das aus den vorliegenden Bauplänen (zB Anzahl der Kinderzimmer entsprechend dem - damaligen - Familienstand des Mitunternehmers) sowie zahlreichen Rechnungen, die an den Mitunternehmer persönlich (und nicht etwa an die Bw. adressiert) sind, und in denen zB vom "Gehöft Mag. X" oä. die Rede ist (s. zB Rechnung DI R vom 19. April 2005 oder Rechnung Tischlerei AS vom 11. Mai 2005). Aus dem Anlageverzeichnis geht zB die Anschaffung folgender Möbel bzw. Geräte hervor: Möbeltresor, Infrarotkabine, Saunakabine, Badmöbel für das Bad der Kinder, Einbauküche mit sämtlichen Küchengeräten, Wohnzimmerschrank, Büroeinrichtung, Weinregal (8 Meter lang), Holzbrandkachelofen, Kamin, Pizzaofen, Solardusche, etc. Ein Teil dieser - durchwegs der gehobenen Preisklasse angehörigen - Einrichtungsgegenstände wurde zudem erst nach Beginn des mündlich abgeschlossenen Mietvertrages angeschafft. Insofern liegt auf der Hand, dass der Mitunternehmer Mag. MX maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung und Einrichtung seinen Vorstellungen entsprechend Einfluss genommen hat. Es widerspräche auch jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Einrichtung und Ausstattung des Wohngebäudes in diesem Umfang sowie in dieser (gehobenen) Qualität auch im Falle der Vermietung an einen Fremden erfolgt wäre.
Am 29. Dezember 2005 wurde dem Finanzamt das oa. "Protokoll über den Hauptmietvertrag" vorgelegt, am 3. Jänner 2006 langte der angeführte Pachtvertrag bei der Abgabenbehörde ein. Die ursprünglichen, im Zuge der Verfahrenswiederaufnahme aufgehobenen Bescheide der Jahre 2002 bis 2005 ergingen am 23. März 2004 (für das Jahr 2002), am 18. März 2005 (für 2003), am 5. Jänner 2006 (für 2004) sowie am 18. Jänner 2007 (Umsatzsteuer 2005) bzw. 31. Jänner 2007 (Feststellung 2005).
Gesellschafter der steuerlichen Vertreterin der Bw. sind seit November 2008 Herr Mag. MX (55%) und dessen Ehegattin Mag. AX (45%), (alleiniger) Geschäftsführer ist Mag. MX. Davor (seit 1999) war Mag. MX alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.
1. Wiederaufnahme des Verfahrens:
Die Bw. bringt vor, dem Finanzamt seien die gegebenen "Beteiligungs- und Vermietungsverhältnisse" bereits vor Erlassung der infolge Verfahrenswiederaufnahme aufgehobenen Bescheide bekannt gewesen, weshalb keine die Wiederaufnahme rechtfertigenden neuen Tatsachen hervorgekommen seien. Sie beruft sich dazu auf das am 29. Dezember 2005 vorgelegte Mietvertragsprotokoll bzw. auf den am 3. Jänner 2006 vorgelegten Pachtvertrag (beide datiert mit 30. September 2005). Die Abgabenbescheide für die Jahre 2002 und 2003 ergingen aber bereits vor Einreichung dieser Vereinbarungen, nämlich am 23. März 2004 sowie am 18. März 2005. Der Abgabenbehörde waren daher bei Erlassung der Bescheide für die Jahre 2002 und 2003 weder Existenz noch Inhalt dieser erst später vorgelegten Vereinbarungen bekannt, sodass das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 jedenfalls ins Leere geht.
Aber auch hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 ist der Einwand der Bw. unberechtigt:
Das Finanzamt stützt die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die im Zuge der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen, welche im Prüfungsbericht (bzw. der bezüglichen Niederschrift über die Schlussbesprechung) wieder gegeben sind. Der Prüfer vertrat zunächst die Ansicht, dass die Vermietung lediglich hinsichtlich jenes Teiles, der vom Kommanditisten bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (und dessen Familie) für private Wohnzwecke genutzt wird, steuerlich unbeachtlich sei. Dieser Meinung folgend errechnete er an Hand der im Zuge der Prüfung offen gelegten Gebäudenutzflächen, welcher Anteil der Kosten mit dem Wohnhaus bzw. welcher Anteil mit den Nebengebäuden in Zusammenhang steht. Er ging dabei zutreffend davon aus, dass die Nebengebäude - entgegen dem Wortlaut des Mietvertragsprotokolles - der von Mag. X und seiner Ehefrau ausgeübten Pferdezucht zuzurechnen seien. Diese Pferdezucht wurde seitens des Prüfers bzw. der Abgabenbehörde zunächst keiner näheren Überprüfung unterzogen und daher in den angefochtenen Bescheiden noch als steuerlich pauschalierte Land- und Forstwirtschaft angesehen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der infolge Verfahrenswiederaufnahme aufgehobenen Bescheide lagen dem Finanzamt lediglich das oa. "Protokoll über den Hauptmietvertrag" sowie der Pachtvertrag vom 30. September 2005 vor. Diese Unterlagen ließen ihrem Inhalt nach darauf schließen, dass die gegenständliche Liegenschaft zwar zum Teil, aber nicht ausschließlich für private Wohnzwecke des Mag. MX und dessen Familie, sondern zum Teil auch für betriebliche Zwecke (insbesondere für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Pächter) genutzt werde.
In diese Richtung wies auch eine telefonische Auskunft der Bw.: Im Zuge einer telefonischen Ermittlung wurde laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 23. September 2004 von Seiten der Bw. kundgetan, es werde auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Wohn- und Bürogebäude errichtet. Im Vorlageantrag wird nun bestritten, dass eine derartige Auskunft je erteilt worden sei. In freier Beweiswürdigung hält es der UFS jedoch für glaubhaft, dass im Zuge des Telefonates tatsächlich von der Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes die Rede gewesen ist. Der Mitunternehmer Mag. MX ist hauptberuflich Steuerberater, welcher Umstand durchaus nahe legt, dass Teile des auf der Liegenschaft errichteten Gebäudes als Büro geplant sein bzw. genutzt werden könnten. Zudem ist in den im Prüfungsverfahren vorgelegten Plänen ein Raum sehr wohl als Büro ausgewiesen. Mit dieser oa. telefonischen Information wurde daher ebenfalls eine zumindest teilweise betrieblichen Zwecken dienende Nutzung der Liegenschaft in den Raum gestellt.
Erst im Rahmen der Betriebsprüfung war es der Behörde auf Grund der nunmehr vorgelegten Unterlagen (insbesondere Baupläne uä.) möglich, jenen Anteil exakt zu ermitteln, welcher auf die ausschließlich den privaten Wohnzwecken - und damit der privaten Lebensführung - des Mitunternehmers bzw. Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH zuzuordnenden Kosten entfällt. Dem Finanzamt musste auf Grund der vorgelegten Verträge im Zeitpunkt der Erlassung der wieder aufgenommenen Bescheide zwar bekannt sein, dass die gegenständliche Liegenschaft zumindest zum Teil für private Wohnzwecke des Mag. X bestimmt sei. Das genaue Ausmaß der Nutzung für Wohnzwecke war der Behörde jedoch (noch) nicht bekannt. Denn die zu diesem Zeitpunkt gegebene Aktenlage vermittelte dem Finanzamt - wie schon oben erwähnt - den Eindruck, dass ein Teil der Liegenschaft jedenfalls auch für nicht die private Lebenssphäre des Mitunternehmers betreffende Zwecke, insbesondere den Betrieb einer Landwirtschaft, verwendet werde.
Ebenso wenig war der Behörde zunächst bekannt, inwieweit auf das Wohngebäude entfallende Kosten in die steuerlich erklärten Ergebnisse Eingang gefunden hatten. Auf Grundlage der damals vertretenen Rechtsansicht des Finanzamtes, dass nur die auf das Wohngebäude des Mag. X und seiner Familie entfallenden Aufwendungen von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen seien, war die Feststellung, in welchem prozentuellen Ausmaß eine private und somit steuerlich unbeachtliche Nutzung der Liegenschaft erfolgt bzw. in welchem Ausmaß die damit zusammenhängenden Kosten in die Abgabenerklärungen der Bw. Eingang gefunden haben, jedenfalls eine neu hervorgekommene Tatsache. Erst auf Grund der im Prüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse war es der Abgabenbehörde möglich, die steuerlich erklärten Ergebnisse anteilsmäßig um jene Beträge (Einkünfte, Umsätze, Vorsteuer) zu berichtigen, die ohne jeden Zweifel mit der privaten Lebensführung des Mitunternehmers und Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH in Zusammenhang standen.
Der Umstand, dass darüber hinaus auch die Pferdezucht der privaten Lebenssphäre des Mag. MX zuzuordnen ist (bzw. dass allenfalls ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Zivilrechtes vorliegt), stellt grundsätzlich ebenfalls eine neue, bei Erlassung der ursprünglichen Bescheide noch nicht bekannte Tatsache dar. Diese Erkenntnis erschloss sich dem Finanzamt allerdings erst infolge einer nach Erlassung der angefochtenen Bescheide ergangenen Anfragebeantwortung des BMF. Diese Umstände würden nach Meinung des UFS zwar ebenfalls eine Wiederaufnahme wegen Hervorkommens neuer Tatsachen rechtfertigen. Da diese jedoch den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden (noch) nicht zugrunde lagen, bilden sie auch nicht Gegenstand des vom UFS im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Tatsachenkomplexes.
2. Vermietung an einen Mitunternehmer für dessen private Wohnzwecke:
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Der Unternehmer kann nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a leg. cit. ua. Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 sind.
Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Wohnung, die einem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zur gemeinsamen Haushaltsführung dient, nicht zum Betriebsvermögen gehört; eine solche Wohnung bzw. der entsprechende Teil des Gebäudes bilden notwendiges Privatvermögen. Auch in Fällen, in denen die Wohnung nicht einem Einzelunternehmer, sondern einem Mitunternehmer zur Haushaltsführung dient, stellt sie notwendiges Privatvermögen dar, zumal eine gleichmäßige Behandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern bei der Gewinnermittlung einem insbesondere aus § 23 Z. 2 EStG 1988 hervorleuchtenden Grundgedanken des Einkommensteuerrechtes entspricht (vgl. VwGH vom 28. November 1978, 1951/76; VwGH vom 19. Oktober 1982, 82/14/0056; VwGH vom 27. November 1984, 14/2270/79, 82/14/0337, sowie VwGH vom 13. Mai 1992, 90/13/0057; die drei letztgenannten Erkenntnisse betrafen jeweils Personengesellschaften, die Gebäudeteile an einen ihrer Mitunternehmer "vermietet" hatten).
Insoweit also ein im Eigentum einer Mitunternehmerschaft stehendes Gebäude (bzw. eine Liegenschaft) für Wohnzwecke eines Mitunternehmers und damit im Rahmen dessen privater Lebensführung genutzt wird, können die damit zusammen hängenden Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG ertragsteuerlich nicht berücksichtigt bzw. die korrespondierenden Vorsteuern nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht abgezogen werden.
Das im Berufungsfall in Rede stehende Wohnhaus wird seit 1. Oktober 2005 unbestrittenermaßen von einem Mitunternehmer (einem Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) und dessen Familie für private Wohnzwecke verwendet.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Wiederaufnahme von Amts wegenMitunternehmerschafteigene Wohnzweckeprivate Lebensführungprivates Wohnbedürfnisnotwendiges PrivatvermögenPferdezuchtbetriebPrognoserechnungLiebhabereivermutung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0640-G/08
- Stammnummer
- 54783
- Gültig
- 05.08.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF