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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0640-G/08

1. Amtswegige Wiederaufnahme wegen Hervorkommens neuer Tatsachen 2. Vermietung einer Liegenschaft (eines Gehöftes) durch eine KEG an einen Mitunternehmer für dessen Wohnzwecke bzw. für Zwecke der Ausübung einer als Liebhaberei zu beurteilenden Pferdezucht 3. Pferdezucht als Liebhabereitätigkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0640-G/08vom 05.08.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Gebäude auf der im Eigentum der Bw. stehenden Liegenschaft wurde überdies von Vorneherein errichtet, um von Mag. X (und seiner Familie) für private Zwecke genutzt zu werden. Es war von Anbeginn an auf die individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse des Mitunternehmers zugeschnitten. Das ergibt sich - siehe dazu schon oben - etwa daraus, dass in zahlreichen die Planung und Errichtung des Gebäudes betreffenden Belegen, welche sich allesamt in der Buchhaltung der Bw. befinden, unmittelbar Herr Mag. MX angesprochen wurde. So heißt es zB in einer Rechnung des Planungsbüros R vom 9. März 2007 im Betreff: "Neuerrichtung Gehöft Mag. X". In einer Rechnung des Rauchfangkehrermeisters vom 18. März 2005 geht es um eine das "Bauvorhaben Mag. X" betreffende Rohbaubeschau. Das Planungsbüro E schreibt in seiner zu Handen Mag. X übermittelten Schlusshonorarnote vom 20. März 2006: "Für mehrmalige Vorentwurfs-, Entwurfs-, Einreich-, Ausführungs-, Änderungs- und Detailplanung, Ausschreibungen, Bauüberwachung und Bauabrechnung für den Neubau Ihres Bauernhofes...". Zahlreiche Rechnungen, vor allem jene die Einrichtung betreffend, wurden direkt an Mag. MX bzw. an Familie X adressiert (so zB die Rechnung der Bau- und Möbeltischlerei AS vom 11. Mai 2005 oder jene des Installateurs JB vom 15. September 2005). Die im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Baupläne lassen eine an den individuellen Bedürfnissen des Mag. MX orientierte Planung erkennen: Im Dachgeschoß sind drei Kinderzimmer (lt. Plan: "Kind 1 - 3") eingezeichnet (Fam. X hatte zum damaligen Zeitpunkt drei Kinder), für diese war ein eigenes Bad vorgesehen; weiters waren im Keller ua. ein "Stüberl", ein Wellness-, ein Ruheraum sowie ein Weinkeller in Ziegelgewölbeform geplant, im Erdgeschoß war bereits eine Bibliothek vorgesehen. Auch die Ausstattung bzw. Einrichtung erfolgte ganz offenbar nach den Vorstellungen des Mitunternehmers Mag. X: Einbauküche samt Sitzmöbel und Tisch in Ahorn, Wohnzimmerschrank in Nuss-teilmassiv, 8 Meter langes Weinregal in Lärche massiv etc (zB Rechnungen AS vom 1. September 2005 bzw. vom 6. Dezember 2005), wurden doch zahlreiche Einrichtungsgegenstände erst nach Beginn des Mietverhältnisses am 1. Oktober 2005 angeschafft. Dass die Planung ganz wesentlich nach den Wünschen und Vorstellungen des Mag. X erfolgt ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen auf der Homepage www.y-hof.at (etwa im Untermenü "Dressurpferdezucht"). Diese betreffen zwar nicht explizit das Wohnhaus, sondern vielmehr die Nebengebäude. Der Hof wurde jedoch einheitlich geplant und errichtet. Demgemäß werden Wohnhaus und Nebengebäude laut mündlichem Mietvertrag auch als Einheit an Mag. X vermietet. Da das Wohnhaus ausschließlich der Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses des Mitunternehmers (und Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementärin) Mag. MX und seiner Familie dient, ist dieses als notwendiges Privatvermögen des genannten Mitunternehmers anzusehen (vgl. nochmals zB VwGH vom 27. November 1984, 14/2270/79, 82/14/0337). Als solches kann es (ertrag)steuerlich bzw. im Rahmen der Einkünftefeststellung des § 188 BAO keine Berücksichtigung finden. Die getätigten Aufwendungen für das privat genutzte Haus verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 auch nicht deswegen, weil der privaten Nutzung dieses Hauses zivilrechtlich ein Bestandrechtstitel (zwischen der bw. KEG und einem Mitunternehmer) zu Grunde gelegt wurde (vgl. zB das VwGH-Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0028). Folglich handelt es sich bei sämtlichen mit dem Wohnhaus in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug begehrt wurde, um Kosten des Haushalts und der Lebensführung eines Mitunternehmers. Sohin kann dem Finanzamt auch nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es das für die Privatnutzung des Mitunternehmers errichtete Gebäude im Grunde des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht dem Unternehmensbereich zuordnete und den Vorsteuerabzug versagte. Wenn in der Berufung die Auffassung vertreten wird, an der vermietenden KEG sei zu 80% kein Familienmitglied, sondern "ein Fremder" (nämlich der Bruder des Mieters) beteiligt, welcher Umstand allein die zwingende Anerkennung des (vollen) Vorsteuerabzuges bedinge, so ist dem wie folgt zu erwidern: Die Bw. spricht damit offensichtlich die umsatzsteuerlichen "Überwiegensregeln" für den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Gebäuden an (s. dazu zB den Überblick bei Ruppe, UStG-Komentar³, § 12 Tz 94). Sie vermeint, die unternehmensfremde Nutzung sei bloß von untergeordnetem Ausmaß, da das Wohnhaus nur vom 20%-igen Kommanditisten privat genutzt werde (Mag. MX ist - so das Vorbringen in der Berufung - Treugeber der von seiner Gattin treuhändisch gehaltenen 20%-igen Kommanditeinlage), nicht aber vom "Mehrheitsgesellschafter". Ihrer Ansicht nach habe daher offenbar eine 100%-ige Zuordnung zum Unternehmensbereich - verbunden mit dem Recht auf vollen Vorsteuerabzug - zu erfolgen (s. zB das Vorbringen im Vorlageantrag auf S. 3, Mitte). Dabei übersieht die Bw. jedoch, dass jeder Gesellschafter Mitunternehmer des ganzen Unternehmens ist (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 23 EStG 1972, S. 40/2). Daraus folgt, dass die Nutzung eines Gebäudes für Wohnzwecke eines Mitunternehmers in dem dieser Nutzung entsprechenden (vollen) Umfang aus dem betrieblichen Bereich des (ganzen) Unternehmens auszuscheiden ist (vgl. VwGH vom 13. Mai 1992, 90/13/0057). Mag auch Mag. MX bloß mit 20% an der Bw. als Kommanditist beteiligt sein (er ist zudem auch - wie bereits mehrfach erwähnt - Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH), so ist es dennoch Tatsache, dass er als Mitunternehmer das gegenständliche Wohnhaus zu 100% für seine privaten Wohnzwecke verwendet. Die Bw. irrt sich daher, wenn sie die Auffassung vertritt, für den "Mehrheitsgesellschafter" Dr. RX stelle die Vermietung an seinen Bruder eine dem Betrieb bzw. dem Unternehmen der Bw. zuzuordnende Tätigkeit dar (so etwa in der Stellungnahme vom 25. März 2008 auf S. 3). Der Vorsteuerabzug steht daher nicht - auch nicht anteilig - zu. Darauf hinzuweisen ist überdies, dass der Bruder des Mieters zu diesem keineswegs "fremd" ist (wie in der Berufung mehrmals glauben zu machen versucht wird), sondern dieser jedenfalls als Angehöriger im Sinne der steuerliche Grundsätze, die für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten (sog. Angehörigen-Judikatur), anzusehen ist. Abgesehen davon, besteht auch zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihrem Mitunternehmer eine Nahebeziehung. Auf Grund der dargestellten Rechtslage kann jedoch eine Überprüfung der vorliegenden Vertragsgestaltung auf deren Fremdüblichkeit grundsätzlich auf sich beruhen (s. dazu allerdings die bezüglichen Erläuterungen unter 4.). Wie im Folgenden unter Punkt 3. darzustellen sein wird, gelten obige Ausführungen sinngemäß auch für die von der Bw. vermieteten Nebengebäude sowie die verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen, da diese ebenfalls der privaten Lebensführung des Mitunternehmers Mag. MX zuzurechnen sind. 3. Beurteilung der Pferdezucht als der privaten Lebensführung des Mitunternehmers zuzurechnende Tätigkeit: 3.1. Dem Berufungsvorbringen zufolge betreiben die Ehegatten X auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Pferdezucht. Das Finanzamt hat erstmals im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidungen die dieser Pferdezucht zuzurechnenden Vorsteuern steuerlich nicht anerkannt und dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer "missbräuchlichen Praxis" begründet (unter Einem wird auch - allerdings ohne nähere Erläuterung, geschweige denn Überprüfung - das Vorliegen von Liebhaberei in den Raum gestellt). Der UFS ist nach umfangreichen ergänzenden Ermittlungen zu der Auffassung gelangt, dass diese Betätigung steuerlich tatsächlich als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Dies hat - analog zu obigen, das Wohnhaus betreffenden Ausführungen - zur Folge, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen bzw. Vorsteuern als Kosten der privaten Lebensführung (eines Mitunternehmers der Bw.) steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Die von den Ehegatten X betriebenen Pferdezucht erweist sich nun aus nachfolgenden Gründen als deren privater Lebensführung zuzurechnende Liebhabereibetätigung: 3.2. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht bei einem Pferdezuchtbetrieb von Vornherein die Vermutung, dass dieser zu den Liebhabereibetrieben zählt; ein Pferdezuchtbetrieb ist im Allgemeinen nicht als Einkunftsquelle geeignet (vgl. zB VwGH vom 26. Mai 1999, 94/13/0036; VwGH vom 14. Oktober 1992, 90/13/0133; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, S. 444, Stichwort "Tierzucht"). Nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (LVO) ist Liebhaberei bei einer Betätigung ua. dann anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen (Z 1) oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (Z 2). Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach § 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Anderenfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Maßstab für die Liebhabereibeurteilung von Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO ist sohin die objektive Ertragsfähigkeit der Tätigkeit. Das Vorliegen der objektiven Ertragsfähigkeit ist mittels einer Prognoserechnung nachzuweisen. Wird dieser Nachweis vom sich Betätigenden nicht erbracht oder kann er ihn nicht erbringen, so ist die Betätigung von Beginn an Liebhaberei (Rauscher/Grübler, aaO, Rz 168). Die Prognose hat mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Anfallens von Ausgaben (Aufwendungen) zu beginnen, und zwar auch dann, wenn noch keine Einnahmen erzielt werden (wurden). Sie endet mit dem Ablauf des absehbaren Zeitraumes. Unter einem absehbaren Zeitraum zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges im oa. Sinne ist eine Zeitspanne zu verstehen, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen bzw. üblichen Relation steht. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Maßstab ist hierbei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige Motive, etwa jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht maßgebend sind (Rauscher/Grübler, aaO, Rz 180 sowie 198). 3.3. Im vorliegenden Fall ist es der Bw. (bzw. dem betreffenden Mitunternehmer) nicht gelungen, die Liebhabereivermutung für die auf der gegenständlichen Liegenschaft ausgeübte Pferdezucht zu widerlegen: 3.3.1. Der UFS nahm eine Besichtigung der von der Bw. vermieteten bzw. verpachteten Liegenschaft sowie der Pferdezucht vor (s. Protokoll über den Ortsaugenschein vom 28. April 2011). In der Folge erstellte der UFS für die Pferdezucht folgende Prognoserechnung und hielt diese der Bw. bzw. dem betreffenden Mitunternehmer - mit den im Anschluss auszugsweise wörtlich wieder gegebenen ergänzenden Erläuterungen hiezu - vor (s. Vorhalt vom 12. Mai 2011): | "I. | Einnahmen (jährlich): | | | 30.000,00 | II. | Ausgaben (jährlich): | | | | 1 | Anteilige Miete/Gebäude (fremdüblich mind. € 27.000,--) | 18.900,00 | | 2 | Pacht | | 450,00 | | 3 | Mitarbeiter(in) | | 15.000,00 | | 4 | "AfA" Zuchtstuten | | 4.200,00 | | 5 | Tierarzt | | 1.000,00 | | 6 | Versicherungen/Abgaben | 2.200,00 | | 7 | Sonstige Ausgaben | | 5.000,00 | | | wie zB GWG, Inserate, Futtermittel, Treibstoff und Instandhaltung für Traktor, Homepage, Strom, Erde und Getreidesamen, Hufschmied, Kosten für Besamung der Stuten etc. | | | | | Ausgaben gesamt sohin | | 46.750,00 | | Verlust/Jahr | | | -16.750,00 Nach Auffassung des UFS ist die von Ihnen bzw. Ihrer Gattin auf der im Eigentum der Y- Projektentwicklung GmbH & Co Vermietungs KEG stehenden Liegenschaft (.....) betriebene Pferdezucht als steuerliche Liebhaberei anzusehen. Der bloße Umstand, dass für die Pferdezucht von einer pauschalierten Gewinnermittlung Gebrauch gemacht wird, vermag dabei der Einstufung als Liebhabereibetrieb nicht entgegen zu stehen. Zur Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft können nämlich die sich aus der Pauschalierung nach Durchschnittssätzen ergebenden Ergebnisse nicht herangezogen werden. Zur Beurteilung dieser Frage ist vielmehr eine Prognoserechnung - unter Vernachlässigung der Gewinnpauschalierung - anzustellen (s. dazu zB VwGH vom 21.5.1997, 92/14/0185 ). Eine vom Referenten des UFS erstellte Prognoserechnung (siehe Beilage) ergibt, dass die gegenständliche Pferdezucht objektiv gesehen nicht ertragsfähig ist. Zu den einzelnen Positionen ist wie folgt zu erläutern: I. Einnahmen: Auf Ihrer Homepage (www.y-hof.at) ist ersichtlich, dass in den Jahren 2003 bis 2010 insgesamt 21 Fohlen gezüchtet wurden. Im Jahr 2011 wurden Ihren Angaben zufolge keine Fohlen geboren. Das bedeutet, dass innerhalb eines Zeitraumes von 9 Jahren insgesamt 21 Fohlen (bzw. ab Pachtbeginn 2006 innerhalb von 6 Jahren 16 Fohlen) gezüchtet wurden, sohin nicht einmal 3 Fohlen im Jahresdurchschnitt. Der Verkaufspreis je Fohlen beträgt ca. € 10.000,-. Die maximal erzielbaren Einnahmen pro Jahr belaufen sich daher insgesamt auf (durchschnittlich) rund € 30.000,-. Wenn die Meinung vertreten wird, dass für dressierte Pferde allenfalls auch höhere Verkaufspreise erzielt werden können, so ist darauf zu verweisen, dass diesfalls auch höhere Kosten (insbesondere für die Dressur und Unterbringung bei anderen Pferdehöfen) zu veranschlagen sind. II. Ausgaben: ad 1 Anteilige Miete: Für sämtliche Baulichkeiten wird Ihnen laut "Protokoll über den Hauptmietvertrag" vom 5.1.2006 eine monatliche Miete von € 3.670,- verrechnet. Ein Teil dieser Gebäude wird auch für die Pferdezucht genutzt (Stall, Futterlager, Tenne etc.). Der Prüfer hat für die landwirtschaftlichen "Nebengebäude" einen Anteil von 43% (Nutzflächenverhältnis) errechnet (s. Bericht vom 27.11.2007). Die anteilige Jahresmiete für die im Rahmen der Pferdezucht genutzten Bauten beträgt sohin rund € 18.900,-. Abgesehen davon geht nach Meinung des UFS aus den vorliegenden Vereinbarungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welche konkreten Flächen vermietet und welche verpachtet werden. Der "Hauptmietvertrag" umfasst explizit ausschließlich das Wohnhaus und die Nebengebäude (samt Einrichtung) und gibt die gesamte Liegenschaftsfläche mit rund 7,5 ha an. Der Pachtvertrag nimmt sämtliche Baulichkeiten sowie rund 7.500 m² Grundfläche und Grundstücke "aus 253/4 und 261" - und sohin mehr als die bloßen Gebäudegrundflächen - vom Vertragsinhalt heraus. Im Pachtvertrag ist überdies von ca. 6 ha Gesamtfläche die Rede. Unklar ist überdies, auf welcher Rechtsgrundlage die (ausschließlich) an Sie vermieteten "Nebengebäude" im Rahmen der Pferdezucht genutzt werden. Diese wird (auch oder allein) von Ihrer Gattin betrieben, welche jedoch nur Pächterin der (bloßen) Grundflächen ist. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Pächter zur Nutzung der (Neben)Gebäude - und zu welchen Bedingungen - berechtigt sind. Es besteht hier eine nicht hinreichend klare Abgrenzung zwischen den beiden Verträgen (Miete und Pacht) sowie zwischen Wohnbereich einerseits und Pferdezucht andererseits, welche nur durch das Naheverhältnis zwischen sämtlichen Beteiligten (Vermieterin bzw. Verpächterin sowie Mieter bzw. Pächter) erklärbar ist. Eine derartige rechtliche Gestaltung wäre in dieser Form und Weise zwischen Fremden niemals gewählt worden bzw. nicht zustande gekommen. Dazu kommt, dass auch das errechnete "anteilige Mietentgelt" für die Nebengebäude einem Fremdvergleich nicht standhält. Der Homepage (unter "Dressurpferdezucht - Zuchtbetrieb") ist zu entnehmen, dass zB der Stall - welcher speziell auf die Bedürfnisse und Vorstellungen des nunmehrigen Mieters zugeschnitten wurde - äußerst modern und großzügig ausgestaltet wurde (sehr große Abfohlboxen, eigene Entmistungsanlage, große Gitter, breite Stallgasse, schwenkbare Boxenwände, größenvariabler Paddockbereich etc.). Andere Reitställe verlangen für ähnlich gut ausgestattete Boxen eine monatliche Einstellgebühr von rund € 450,- (für Paddocks ca. € 525,-). Davon ausgehend, dass in Ihrem Zuchtbetrieb zumindest 5 Boxen vorhanden sind (de facto sind es mehr), ergäbe sich ein fremdüblicher Aufwand von (zumindest) rund € 27.000,- pro Jahr. ad 3 Mitarbeiter(in): Im Rahmen des Ortsaugenscheines am 28.4.2011 gaben Sie an, im Zuchtbetrieb werde (nur) eine Mitarbeiterin beschäftigt. Unterstellt man einen monatlichen Bruttolohn von lediglich € 1.250,- , ergibt dies einen Jahresaufwand von € 15.000,-. Dieser Betrag ist nach ha. Ansicht als unterstes Limit zu betrachten. Die auf Ihrer Homepage (wiederum unter dem Pfad "Dressurpferdezucht - Zuchtbetrieb") umfassend angeführten, im Rahmen der Pferdezucht verrichteten Tätigkeiten lassen davon ausgehen, dass ein weitaus höherer Lohnaufwand (bzw. allenfalls auch Aufwand für "Fremdarbeit", Werkverträge oä.) zur Bewältigung dieser Tätigkeiten erforderlich ist. ad 4 "AfA" Zuchtstuten: Der Anschaffungspreis für eine Stute beträgt rund € 10.000,-, der Betrieb verfügt über 5 Zuchtstuten. Diese können rund 12 Jahre lang für die Zucht verwendet werden (s. Protokoll über den Ortsaugenschein vom 28.4.2011). Verteilt man die Gesamtanschaffungskosten von € 50.000,- auf 12 Jahre ergibt sich die in der Prognoserechnung angesetzte "AfA" von € 4.200,-. ad 5 Tierarzt: Laut österreichischer Tierärztekammer wird für allgemeine tierärztliche Tätigkeiten ein Stundentarif von ca. 100,- (brutto) verrechnet. Für spezielle Tätigkeiten, wie zB Operationen oder Geburten, gelten eigene Tarife. Die Prognoserechnung unterstellt (lediglich) 1 bis 2 Tierarztbesuche pro (am Hof befindlichen) Pferd. ad 6 Versicherungen uä.: Aus einer Rechnung der Y- Projektentwicklung GmbH & Co Vermietungs KEG vom 5.12.2007 ergibt sich, dass an Sie (jährlich anfallende) Versicherungen für Traktor bzw. Eigenheim sowie eine Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe iHv. insgesamt € 2.166,- weiterverrechnet werden. ad 7 Sonstige Ausgaben: Mit Rechnungen vom 2.10. bzw. vom 23.10.2006 hat Ihnen die Y- KEG einen Betrag von insgesamt € 10.166,- (zB für Futtermittel, Erde, land- und forstwirtschaftliche Geräte und geringwertige WG) weiterverrechnet. Überdies fallen jedenfalls auch Kosten für Werbung (Inserate, Betrieb der Homepage uä.), Strom, Treibstoff und Instandhaltung des Traktors, Hufschmied, Besamung, etc. an. Nach ha. Ansicht stellt die vorliegende Prognoserechnung den weitaus "günstigsten Fall" (also die geringst mögliche Verlustermittlung) dar. Die Ausgaben wurden jeweils mit den Mindestbeträgen angesetzt. Tatsächlich werden die bezüglichen Aufwendungen - und folglich auch die Verluste - weitaus höher liegen. Die steuerliche Konsequenz aus der Einstufung der gegenständlichen Pferdezucht als Liebhabereibetrieb, welcher der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, besteht für die Y- Projektentwicklung GmbH & Co Vermietungs KEG darin, dass die zugehörigen Gebäude (samt Einrichtung bzw. Ausstattung) und Grundflächen - analog dem Wohngebäude - nicht zum Betriebsvermögen der KEG gezählt werden können. (.....) Sollten einzelne der in der Prognose veranschlagten Beträge Ihrer Ansicht nach der Höhe nach unrichtig veranschlagt worden sein, werden Sie ersucht, dies durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen." 3.3.2. Diesen Vorhalt des UFS beantwortete der Mitunternehmer Mag. MX wie folgt (E-Mail vom 30. Mai 2011): "(.....) Im vorliegenden Fall werden auf Welt-Spitzenniveau Warmblut-Sportpferde, vorwiegend für die Dressur, gezüchtet. Die Kunden kommen aus weiten Teilen Europas, die erzielten Preise liegen bis zu 300 % über dem Durchschnitt für Warmblut-Sportpferde aus anderen Zuchtställen. Der Ansatz von 3 Fohlen pro Jahrgang ist unzutreffend, weil in den ersten Jahren erst der Aufbau von drei der fünf Zuchtstutenstämme erfolgt ist. Der Hof wurde im November 2005 bezogen. Die Ausbildung rechnet sich nicht bei jedem Pferd; für die nachhaltige Gewinnerzielung genügt es aber, dass für das eine oder andere Pferd ein Spitzenpreis erzielt wird. Dies trifft bei der Pächterin der Bw. zu. Es werden sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen und Waldparzellen verpachtet. Davon ausgenommen wurden die Gebäudeflächen und jene Flächen, die im Nahebereich der Gebäude außerlandwirtschaftlichen, eben privaten Zwecken dienen. Die Abgrenzung ist eindeutig und unmissverständlich. Die Abgrenzung zwischen Miete und Pacht macht in der Praxis keinen zivilrechtlichen Unterschied, zumal auf Seiten des Verpächters einerseits und der Pächter andererseits Personenidentität besteht. 6 ha Pachtfläche zuzüglich 7.527 m² vermietete Grundflächen ergeben die Gesamtfläche der EZ 110, nämlich 6,7527 ha. Zivilrechtlich wird die Landwirtschaft von beiden Ehepartnern gepachtet, die Bewirtschaftung wird aber (insbesondere mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung) der Gattin allein zugerechnet. das ist eine allgemein übliche Vorgehensweise. Es ist zivil- und insbesondere auch abgabenrechtlich unbedenklich, wenn ein von einem Ehepartner angemietetes Objekt im gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus der Landwirtschaft letztlich dem anderen Ehepartner zugerechnet werden. (.....) Die Ausstattung des Stalles ist zweckmäßig und sinnvoll; Technische Einrichtungen, wie zB. eine Entmistungsanlage, dienen der Arbeitserleichterung, und sind hier ebenso geboten, wie Rationalisierungsmaßnahmen in anderen Betrieben. Das Bestreben, die Pferde artgerecht zu halten, anstatt sie in Boxen zu pferchen, in welchen die Gefahr besteht, dass das Fohlen von der Stute erdrückt wird, entspricht vernünftigem betriebswirtschaftlichen Denken. Anders wären Kunden aus dem europäischen Ausland und die Erzielung des dreifachen Durchschnittspreises völlig illusorisch. Die Gestaltung des Zuchtstalles samt Wohnhaus und Außenanlagen entspricht also nicht einer persönlichen Neigung der Mieter der Bw., sondern ist Grundvoraussetzung für den Erfolg am internationalen Sportpferdemarkt. Als Beweis mögen vergleichbare Zucht- und Handelsställe in Norddeutschland und Holland herangezogen werden. Ein Zuchtbetrieb ist mit einem Reitbetrieb in keiner Weise vergleichbar. Die Boxen eines Zuchtbetriebs müssen größer angelegt sein. Ausführungen auf der Homepage zu Werbezwecken sind als solche zu werten; sie sind aber ungeeignet, um daraus eine besonderen Luxus bei der tatsächlichen Gestaltung und Organisation des Zuchtbetriebes abzuleiten. Sämtliche angeführten Ausstattungsmerkmale sind kostenmäßig irrelevant oder normaler Standard. Nichts davon ist auf die Betreiber des Zuchtbetriebs besonders zugeschnitten.(.....) Die Ausführungen zum Personalaufwand sind unzutreffend, weil sie den eigenen Arbeitseinsatz der Betriebsinhaber nicht berücksichtigen. Die Versicherungen beinhalten auch das privat genutzte Wohnhaus. Die Prognoserechnung ist insgesamt unzutreffend; am schwersten dabei wiegt der Umstand, dass der Verkauf eines Pferdes, das zur Zeit für die Weltmeisterschaft der 6-jährigen Dressurpferde in Aachen drainiert wird, ebenso unberücksichtigt bleibt, wie der zukünftige Verkauf anderer Pferde mit Gewinn. Der Preis für ein solches Pferd liegt dann bei mehreren hunderttausend Euro. Liebhaberei ist ausgeschlossen. Es ist nicht erkennbar, welchen Zweck die Frage nach Liebhaberei beim Pächter und Mieter der Liegenschaft abzielt. Der Hauptgesellschafter der Bw. (80 %) hat damit überhaupt nichts zu tun. Schon die Größe der bewirtschafteten Flächen spricht laut jüngster VwGH-Rechtsprechung gegen die Liebhabereivermutung (VwGH vom 21.5.1997, 92/14/0185). Die Flächen wurden in letzter Zeit durch Zupachtungen noch wesentlich erweitert. Die Frage der Liebhaberei ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu beurteilen (VwGH vom 21.5.1997, 92/14/0185). In weiten Teilen der nördlichen Bundesländer der BRD züchtet jeder Bauer auch Pferde; niemand kommt auf die Idee, diesen Liebhaberei unterstellen zu wollen. Der landwirtschaftliche Betrieb ist jedenfalls eine von der Vermietung durch die KG vollkommen unabhängige wirtschaftliche Einheit, insbesondere für Umsatzsteuerzwecke. Die Angehörigenrechtsprechung ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Ebenso wenig die Rechtsprechung zu Miteigentumsgemeinschaften im Zusammenhang mit der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses. Die KG ist eine eigene Rechtsperson, an der der Mieter bzw. Pächter nur zu 20 % beteiligt ist. Die KG ist vermögensverwaltend tätig und hat daher kein Betriebsvermögen (Grund und Boden bleiben außer Ansatz). Die Frage, ob Betriebsvermögen vorliegt, ist außerdem umsatzsteuerlich irrelevant.(.....). 3.3.3. Der Mitunternehmer legte nun mit seiner Vorhaltsbeantwortung weder selbst eine seiner Ansicht nach zutreffende Prognoserechnung für die Pferdezucht vor, noch gelang es ihm mit diesen, oben wieder gegebenen, lediglich allgemein gehaltenen und durch nichts näher belegten Ausführungen die Prognoserechnung des UFS - und somit letztlich auch die Liebhabereivermutung - zu widerlegen. Im Einzelnen ist ihm entgegen zu halten: Zu den Einnahmen: -- Der Mitunternehmer wendet sich vor allem gegen den Ansatz von € 10.000,-- pro verkauftem Pferd. Diese Annahme des UFS stützt sich jedoch auf seine eigenen Angaben (s. Protokoll vom 28. April 2011) sowie auf die von ihm im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Verträge vom 21. September bzw. 10. Dezember 2010, mit denen Mag. AX Pferde jeweils um den Preis von € 10.000,-- veräußert hat. Es wurde jedoch kein Vertrag vorgelegt, aus dem sich ein allenfalls höherer Veräußerungspreis ergeben würde. Das bezügliche Vorbringen des Mitunternehmers wurde sohin nicht durch entsprechend beweiskräftige Unterlagen belegt bzw. konnte dieses nicht einmal annähernd glaubhaft gemacht werden. Abgesehen davon erweist sich das Vorbringen in der Stellungnahme vom 30. Mai 2011 nach Meinung des UFS als widersprüchlich: Zum Einen wird dargelegt, die erzielten (!) - also nicht bloß erzielbaren - Preise würden bis zu 300% über dem Durchschnittspreise liegen. Bei einem Durchschnittspreis von € 10.000,-- ergäbe dies einen Preis von ca. € 30.000,--. An anderer Stelle heißt es hingegen, für ein entsprechend trainiertes Pferd könne ein Preis von "mehreren hunderttausend Euro" erzielt werden. Tatsache ist jedoch, dass kein Vertrag mit einem über € 10.000,-- liegenden Verkaufspreis vorgelegt werden konnte bzw. vorgelegt wurde. Der UFS ersuchte jedoch in seinem Vorhalt ausdrücklich um Vorlage entsprechender Unterlagen, sollten die von ihm in seiner Prognoserechnung angesetzten Beträge der Höhe nach unzutreffend sein. Der Mitunternehmer spricht in seiner Stellungnahme explizit von "erzielten Preisen" bzw. davon, dass "für das eine oder andere Preis ein Spitzenpreis erzielt" werde (und nicht bloß erzielbar wäre). Sollten jedoch tatsächlich vereinzelt höhere Preise erzielt worden sein, so ist dem UFS nicht klar, aus welchen Gründen diesfalls die entsprechenden Verkaufsverträge zwecks Untermauerung dieses Vorbringens nicht vorgelegt wurden. -- Der Ansatz von drei Fohlen pro Jahrgang erweise sich - so der Mitunternehmer - als unzutreffend. Der Hof sei erst im November 2005 bezogen worden. In den ersten Jahren sei erst der Aufbau von drei auf fünf Zuchtstämme erfolgt. Wenn damit offensichtlich der Ansatz von fünf gezogenen Fohlen pro Jahr begehrt wird, so ist auch dies nicht schlüssig: Laut Homepage der Ehegatten X wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils drei, 2007 und 2008 jeweils zwei, 2009 vier und 2010 fünf Fohlen geboren. Im Jahr 2011 gibt (bzw. gab) es keine Geburten. In sieben Jahren wurden somit insgesamt 19 Fohlen geboren, das sind durchschnittlich weniger als drei pro Jahr. Wenn quasi eine Aufbauzeit (zunächst nur drei von fünf Zuchtstämmen) ins Treffen geführt wird, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass es - wie etwa 2011 (also in einem Jahr, in dem der Ausbau auf fünf Zuchtstämme längst erfolgt ist) - in manchen Jahren mangels "Belegung" im Vorjahr zu keinen Geburten kommt. Bei einer Tragezeit von 11 Monaten und der anschließenden Säugezeit erscheint es auch nicht glaubhaft, dass jede Stute jedes Jahr "belegt" wird. Dazu kommt, dass die Zucht laut Homepage (zumindest) bereits seit dem Jahr 2003 betrieben wird (und der Aufbau daher schon vor Bezug des nunmehrigen Hofes begonnen wurde). Schließlich gab Mag. MX im Zuge des Ortsaugenscheines selbst an, dass pro Jahr durchschnittlich vier Fohlen gezogen werden. Selbst wenn man nun - ganz im Gegensatz zu den bisherigen tatsächlichen Geburtenzahlen - dieser Aussage des Mitunternehmers Mag. X folgend pro Jahr Einnahmen von € 40.000,-- ansetzen würde, würde sich nach der (für die Ehegatten X günstigsten Variante der) Prognoserechnung des UFS immer noch ein jährlicher Verlust von rund € -7.000,-- ergeben. Zu den Ausgaben: -- Die Ausführungen des UFS zum Personalaufwand seien laut Mag. X unzutreffend, weil sie den "eigenen Arbeitseinsatz der Betriebsinhaber" nicht berücksichtigen würden (Stellungnahme vom 30. Mai 2011, S. 2). Auch dieser unsubstantiierte Einwand ist für den UFS nicht nachvollziehbar: Der UFS hat in seiner Prognoserechnung einen Betrag von € 15.000,-- für am Hof beschäftigte Mitarbeiter in Ansatz gebracht. Auf der Homepage der Ehegatten X gibt es ein Untermenü mit den am Hof beschäftigten Mitarbeitern. Unter diesen scheint etwa Frau KB auf, welche für das Ausmisten der Boxen, das Longieren der Pferde etc. zuständig ist. Aus den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln geht hervor, dass KB von der Dienstgeberin Mag. AX in den Jahren 2008 bis 2010 folgende Bruttobezüge erhalten hat: € 13.324,10 (2008), € 16.465,68 (2009) sowie € 16.875, 81 (2010). Der vom UFS gewählte Ansatz von € 15.000,-- erweist sich daher unzweifelhaft als zutreffend. Wenn zudem mit dem "Arbeitseinsatz der Betriebsinhaber" argumentiert wird, so ist darauf zu verweisen, dass der hauptberuflich als Steuerberater tätige Mitunternehmer Mag. MX angab, "selbst so gut wie keine Zeit in den Pferdezuchtbetrieb zu investieren" (s. Protokoll über den Ortsaugenschein). Es erscheint dem UFS auch wenig glaubhaft, dass Mag. AX neben der erforderlichen Haushaltsführung (rund 500m² Wohnfläche, vier Kinder) gemeinsam mit nur einer einzigen Mitarbeiterin (KB) auch die umliegenden Grundflächen zu bewirtschaften sowie die vorhandenen Tiere zu versorgen imstande sein soll. Auf der Homepage der Familie X wird der "Stallalltag am Hof" wie folgt beschrieben: "Tägliches Abmisten aller beweideten Wiesenflächen, tägliche Reinigung und Funktionskontrolle der Weidetränken, zweimal tägliches Misten der Boxen, wöchentliche Reinigung von Trögen und Tränken, Komplettreinigung des gesamten Stalles einmal pro Monat, schriftliche Aufzeichnung sämtlicher Vorkommnisse rund um die Pferde mittels ausgearbeiteter Protokolle, Futterpläne für jedes Monat für jedes Pferd, tägliche Pferdepflege von Stuten, Fohlen und Jungpferden, individuelle Betreuung jeder Zuchtstute und ihres Fohlens, monatliche Entwurmung aller Fohlen bis zum Absetzen mit verschiedenen Wirkstoffen, Jungpferde werden alle 2 Monate, die Zuchtstuten alle 3 Monate und zusätzlich am Tag der Geburt entwurmt, Fohlenschule vom ersten Lebenstag, Führübungen mit Stute und Fohlen inkl. Verladetraining, Bewegungstraining der Stuten nach dem Absetzen bis zur nächsten Geburt, Heu so viel wie beliebt, dreimal tägliche Kraftfuttergabe im Frühjahr und Sommer während der Laktationsphase, zweimal tägliches Füttern mit Kraftfutter während der Herbst- und Winterzeit...Die Liste ließe sich noch beliebig weiter führen. (.....)" Angesichts dieser Vielzahl an erforderlichen Arbeiten ist davon auszugehen, dass - zumindest zeitweise - noch weitere Mitarbeiter beschäftigt werden bzw. allenfalls für gewisse Arbeiten (Aus-)Hilfe von Fremdarbeitern (zB Maschinenring) in Anspruch genommen werden muss. Der Ansatz von (lediglich) € 15.000,-- für Mitarbeiter bzw. Personal ist somit als unterstes Limit anzusehen. Tatsächlich wird ein weitaus höherer Betrag zu veranschlagen sein. -- Bezüglich der vom UFS angesetzten Versicherungskosten iHv. € 2.200,-- wird gerügt, diese würden auch das privat genutzte Wohnhaus betreffen. Der Mitunternehmer (bzw. die Bw.) bleibt jedoch auch hier - wie bei allen übrigen Positionen - die Nennung eines seiner (bzw. ihrer) Meinung nach zutreffenden (konkreten) Betrages schuldig. Der UFS fand in den Unterlagen der Bw. ua. zB eine Rechnung der Bw. vom 5. Dezember 2007, mit welcher Herrn Mag. MX Versicherungen für Traktor und Gebäude sowie eine Abgabe für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Gesamtbetrag von rund € 2.170,-- weiterverrechnet wurden. Der Anteil der Gebäudeversicherung daran belief sich auf € 1.620,--. Selbst wenn man unter Heranziehung des vom Prüfer festgestellten Nutzflächenverhältnisses zwischen Wohn- und Nebengebäude von diesen Kosten einen Anteil von ca. 50%, also rund € 800,--, als nicht auf die Pferdezucht entfallend ausscheiden würde, ergäbe sich immer noch ein beträchtlicher jährlicher Verlust. Zusammenfassend ist festzuhalten: Der UFS erstellte an Hand der Angaben der Bw. bzw. des an dieser beteiligten Mitunternehmers Mag. MX, weiters an Hand der Informationen auf der Homepage der Ehegatten X, der in der Buchhaltung der Bw. enthaltenen Belege sowie der übermittelten Lohnzettel eine grobe Prognoserechnung für die auf der von der Bw. vermieteten Liegenschaft betriebene Pferdezucht. Von Seiten der Bw. bzw. des Mitunternehmers wurde keine eigene Prognoserechnung erstellt (bzw. wurde den Abgabenbehörden keine vorgelegt). Gegen einzelne Ansätze in der Prognoserechnung des UFS wurden zwar allgemein gehaltene Einwendungen erhoben, es wurde jedoch nicht konkret dargetan, in welcher Höhe nach Meinung der Betreiber der Pferdezucht die Einnahmen sowie (einzelne) Ausgaben zutreffenderweise zu berücksichtigen wären. Die Einwendungen der Bw. (bzw. ihres Mitunternehmers) wurden überdies in keiner Weise durch entsprechende Unterlagen dokumentiert bzw. nachgewiesen. Es ist daher nicht gelungen, die Prognoserechnung des UFS auch nur ansatzweise zu entkräften. Dieser zufolge ergibt sich ein jährlich etwa gleich bleibender Verlust von rund € 16.000,--. Diese Rechnung beruht auf einer äußerst "vorsichtigen", d.h. die Ausgaben ohnehin nur mit Mindestbeträgen berücksichtigenden Rechnung. Es ist davon auszugehen, dass die Verluste tatsächlich viel höher ausfallen. Jedenfalls ergibt diese Rechnung, dass sich aus der zu beurteilenden Pferdezucht niemals - geschweige denn in einem absehbaren Zeitraum von ca. 15 bis 20 Jahren - ein positives Gesamtergebnis ergeben kann. Die Frage nach der konkreten Dauer des absehbaren Zeitraumes kann in diesem Fall jedoch ohnehin auf sich beruhen, da bei der derzeitigen Bewirtschaftungsform in keiner Weise mit dem Auftreten von Jahresgewinnen - auch nicht vereinzelt - zu rechnen ist. Die Betätigung ist daher objektiv nicht ertragsfähig und damit auf Grund der eingangs zitierten Rechtsvorschriften steuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren. Zu den weiteren Einwendungen: Der Mitunternehmer beruft sich für seinen bzw. den Standpunkt der Bw. ua. auf das Erkenntnis des VwGH vom 21. Mai 1997, 92/14/0185. Der VwGH hat allerdings in diesem Erkenntnis eine von Eheleuten in Form einer GesBR betriebene Landwirtschaft als Liebhabereitätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 LVO qualifiziert. Auch im do. Erkenntnisfalle sind - analog dem hier berufungsgegenständlichen Fall - die Beschwerdeführer der von Seiten der Abgabenbehörde erstellten Prognoserechnung im Verwaltungsverfahren substantiiert nicht entgegen getreten. Der VwGH hat zudem im zitierten Erkenntnis in Einklang mit der hA seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes abhängt und ua. im Betrieb einer Kleinlandwirtschaft eine solche Betätigung zu sehen ist. Dieser Auffassung folgend hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Grundfläche von 1,8 ha als Kleinlandwirtschaft beurteilt. In diesem Sinne qualifizierte er in einem weiteren Erkenntnis zB eine Liegenschaft mit einer Gesamtgrundfläche von 3,75 ha als Kleinlandwirtschaft (VwGH vom 19. Mai 1988, 87/07/0070). Im Erkenntnis 98/15/0144 vom 26. November 2002 sah der VwGH in der Bewirtschaftung eines Forstes von rund 20 ha durch einen freiberuflich Tätigen typischerweise einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung. Die berufungsgegenständliche Liegenschaft wies zum Zeitpunkt des Erwerbes durch die Bw. eine Größe von ca. 6,7 ha auf (Kaufvertrag vom 21. November 2001). Laut einem aktuellen Grundbuchsauszug hat die Liegenschaft derzeit eine Gesamtfläche von rund 5,8 ha (ein Waldgrundstück ist zwischenzeitig aus dem Gutsbestand ausgeschieden). Bringt man davon die derzeit laut Mag. X brach liegenden Waldflächen (derzeit rund 1,6 ha) und die vom Pachtvertrag ausgenommenen Gebäudegrundflächen in Abzug, verbleiben für die Pferdezucht rund 4,2 ha. Bei dieser Größe ist angesichts der dargelegten Rechtsprechung im vorliegenden Fall jedenfalls von einer Kleinlandwirtschaft, deren Betrieb typischerweise in der privaten Lebensführung begründet liegt, auszugehen. Wenn demgegenüber in der Stellungnahme vom 30. Mai 2011 vorgebracht wird, die Größe der im Berufungsfall der Pferdezucht dienenden Flächen würde laut VwGH-Rechtsprechung gegen die Liebhabereivermutung sprechen, so ist dies für den UFS auf Grund der oa. Erkenntnisse nicht nachvollziehbar. Die Größe der gegenständlichen Grundflächen spricht entgegen der Auffassung des Mitunternehmers in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung vielmehr geradezu für das Vorliegen einer Kleinlandwirtschaft. Dass zudem eine Flächenerweiterung durch Zupachtungen erfolgt sein soll, wird lediglich allgemein behauptet. Diese Behauptung wird weder durch entsprechende Größenangaben konkretisiert, noch durch Vorlage Bezug habender Unterlagen (insbes. Pachtverträge) unter Beweis gestellt. Wenn in der Stellungnahme vom 30. Mai 2011 darüber hinaus behauptet wird, die Nebengebäude bzw. der Stall seien nicht auf die Betreiber des Zuchtbetriebes "zugeschnitten", so ist nochmals wortgetreu auf die Ausführungen auf der Homepage der Ehegatten X zu verweisen: "Da der Stall ..... nicht adaptiert, sondern neu errichtet wurde, haben wir die Chance genützt, ein modernes Gebäude zu entwerfen, das allen Anforderungen einer hochqualitativen Pferdezucht genügt." Daraus geht hervor, dass die Ehegatten X in den Entwurf, die Planung und die Errichtung offenbar von Anbeginn an eingebunden waren und somit die Errichtung (und Ausstattung) der Gebäude nach ihren Vorstellungen erfolgt ist. Dafür spricht letztlich auch die Tatsache, dass Mag. MX zunächst vertretungsbefugter Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Bw. war bzw. seit Mai 2005 Gesellschafter-Geschäftsführer der zur Vertretung der Bw. befugten Komplementär-GmbH ist. Dass bei der durch diese Sachlage gegebenen Möglichkeit der Einflussnahme die Errichtung und Ausstattung des nunmehr von ihm bewohnten Hofes ganz wesentlich nach seinen Vorstellungen erfolgt ist, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden. Schließlich sei noch auf folgende Auffälligkeit hingewiesen: Dem gesamten Berufungsvorbringen zufolge wird die gegenständliche Pferdezucht von den Ehegatten X gemeinsam betrieben. Dies ließe auf das Bestehen einer Mitunternehmerschaft (GesBR, Pächtergemeinschaft oä.) schließen und die Einbringung entsprechender Feststellungserklärungen erwarten. Tatsächlich erklären die Ehegatten jedoch jeder für sich eigene Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, und zwar Frau Mag. AX seit dem Jahre 2006 jeweils iHv. € 0,-- sowie Herr Mag. MX seit 2007 iHv. jeweils € 90,--. Mag. MX konnte im Rahmen des Ortsaugenscheines vom 28. April 2011 nicht erklären, in welcher Rechtsform die Pferdezucht nun tatsächlich betrieben wird. Es gab jedoch an, auf Grund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Steuerberater so gut wie keine Zeit in den Zuchtbetrieb zu investieren. Sozialversicherungsrechtlich sei seine Ehegattin Bewirtschafterin der Liegenschaft. Der Umstand, dass den "Betreibern" der Pferdezucht nicht einmal klar ist, in welcher steuerlich relevanten Form diese betrieben wird, bestätigt nach Ansicht des UFS die von Seiten der Bw. letztlich ohnehin nicht widerlegte Vermutung, dass diese Betätigung der privaten Lebensführung des Mitunternehmers und seiner Ehegattin zuzurechnen ist. Eine derartige Sorglosigkeit spricht klar gegen das Vorliegen einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. 3.3.4. Die Bw. verkennt - wie schon oben dargelegt - die Rechtslage, wenn sie vermeint, die steuerliche Qualifikation der vom Mitunternehmer und seiner Ehegattin ausgeübten Pferdezucht sei für die Beurteilung ihrer "Vermietungstätigkeit" ohne jede Relevanz. Da die Pferdezucht ebenso wie das Wohnhaus - zur Gänze - der privaten Lebensführung des Mitunternehmers Mag. MX zuzurechnen ist, kommt für die bezüglichen Aufwendungen ertragsteuerlich das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 bzw. umsatzsteuerlich das Vorsteuerabzugsverbot des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG zum Tragen. 4. Wie bereits erwähnt kann es in Anbetracht der oa. Rechtslage im Berufungsfall grundsätzlich dahin gestellt bleiben, ob die gegenständlichen Verträge einer Überprüfung iSd. sog. Angehörigenjudikatur unterzogen werden können bzw. ob diese gegebenenfalls einem Fremdvergleich standhalten würden. Sowohl das Finanzamt als auch die Bw. bringen jedoch ansatzweise die sog. "Angehörigenkriterien" ins Spiel. Die Bw. bestreitet eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Angehörigenrechtsprechung vehement mit dem Hinweis, der Bruder des Mitunternehmers Mag. MX sei diesem gegenüber fremd(!). Der Vollständigkeit halber sei daher dazu angemerkt: Zwischen den Vertragsparteien der vorliegenden Vereinbarungen besteht ohne jeden Zweifel ein Naheverhältnis. Auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen können Nahebeziehungen entstehen (vgl. zB die bei Doralt, EStG 14. Auflage, § 2 Tz 159/2 angeführten Beispiele). Mag. MX ist Mieter und Pächter der gegenständlichen Liegenschaft. Er ist überdies als Mitunternehmer an der Vermieterin (Verpächterin) beteiligt und gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Sein Bruder ist der zweite Kommanditist der Bw. bzw. zweiter Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Treuhändige Kommanditisten sind die Ehegattin sowie die Schwägerin des Mag. X. Angesichts dieser Konstellation erscheint es geradezu absurd, ein Naheverhältnis zwischen den hier beteiligten Personen in Abrede stellen zu wollen. Dass dies letztlich auch auf Seiten der Bw. so gesehen wird, ergibt sich aus der Stellungnahme des Mag. X vom 30. Mai 2011, in der wörtlich ausgeführt wird, dass "auf Seiten des Verpächters einerseits und der Pächter andererseits Personenidentität besteht." Nach Auffassung des UFS wäre die Bw. gegenüber einem Fremden niemals bereit gewesen, ein Gebäude nach dessen speziellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu errichten und darüber hinaus einzurichten und dieses dann - lediglich mündlich (!) - an diesen zu vermieten. Dazu kommt, dass die vorliegenden Verträge (Miete einerseits, Pacht andererseits) eine klare Trennung der in Bestand gegebenen Objekte nicht zulassen. Dem Wortlaut der Verträge zufolge werden dem Mieter nur die Gebäude überlassen, den Pächtern hingegen die bloßen Flächen. Tatsache ist jedoch, dass die "vermieteten" Nebengebäude (Stall, Tenne, etc) natürlich (auch) ganz wesentlich im Rahmen der auf den Pachtflächen ausgeübten Pferdezucht verwendet werden. Der von der Bw. vermietete Hof bildet eine wirtschaftliche Einheit. Der Abschluss getrennter Verträge in der vorliegenden Form wäre zwischen zueinander Fremden nie zustande gekommen. Auf Grund des Naheverhältnisses zwischen den beteiligten Personen konnte auch eine exakte Umschreibung der Mietobjekte einerseits sowie der Pachtflächen andererseits unterbleiben. Ungenauigkeiten ergeben sich schon daraus, dass die Größe der in Bestand gegebenen Liegenschaft EZ xxx KG O im Mietvertrag mit etwa 7,5 ha ausgewiesen wird, im Pachtvertrag hingegen mit rund 6 ha. Es wäre nach ha. Auffassung unmöglich gewesen, die Verträge in der gegenständlichen Form und mit gegenständlichem Inhalt mit zueinander nicht in einer Nahebeziehung stehenden Personen abzuschließen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die gegebene "Personalunion" des Mag. MX sowie darauf hinzuweisen, dass weiterer Mitunternehmer dessen Bruder ist. Nach Meinung des UFS wären die vorliegenden Verträge daher auch unter dem Blickwinkel der Fremdüblichkeit mit steuerlicher Wirksamkeit nicht anzuerkennen. Hinsichtlich der Berechnung der gegenüber den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden geänderten Bemessungsgrundlagen sowie der Abgabenermittlung wird auf die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom 31. Juli 2008 verwiesen. Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 5. August 2011

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme von Amts wegenMitunternehmerschafteigene Wohnzweckeprivate Lebensführungprivates Wohnbedürfnisnotwendiges PrivatvermögenPferdezuchtbetriebPrognoserechnungLiebhabereivermutung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0640-G/08
Stammnummer
54783
Gültig
05.08.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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