Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0096-K/02
Vermietung eines zu Wohnzwecken nutzbaren Gebäudes durch eine GmbH an den Geschäftsführer zu einem zu niedrigen Mietzins
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0096-K/02vom 30.06.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Punkte b c und d und Punkt 3.2), zählt dieser Raum Nr. 2 und 3 im
Obergeschoß ebenfalls zur außerbetrieblichen Sphäre der Bw. Er
zählt nicht zum Betriebsvermögen.
b.) Erdgeschoß -
Raum Nr. 2 und 5
Feststellungen:
Aussehen des Raumes am
9.7.2004 und während des Streitzeitraumes (Niederschrift über
die Vernehmung samt Ortsaugenschein vom 9.7.2004; Skizze als Beilage des
Schreibens der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004; Foto mit G E und NN, bei der
Vernehmung vom 9.7.2004 vorgelegt; Aussagen des Geschäftsführers
während der mündlichen Verhandlung, Schreiben der Vertreterin der Bw.
vom 9.9.2004, Punkte 4 und 9; Vorhalt vom 9.8.2004, S. 3 und 4):
In der nordwestlichen Ecke befindet sich eine Vorrichtung,
die wie ein offener Kamin aussieht, aber nicht funktionsfähig ist. Auf der
Kaminattrappe steht eine Vase mit künstlichen Rosen, dort liegt auch 1
Mobiltelefon. An der nördlichen Wand in der westlichen Hälfte des
Zimmers steht eine gepolsterte Dreier- Sitzbank, weiß- beige gestreift. In
der Mitte der westlichen Hälfte des Zimmers steht ein ovaler, kniehoher
Holztisch, darum herum gruppiert ein weiß- beiges Fauteuil, ein Zweier-
Fauteuil, 2 gepolsterte Sessel. In der südwestlichen Ecke des Zimmers
befindet sich ein brauner Sekretär mit Laptop und Büroutensilien,
dahinter an der Wand ein Internetanschluss. Vor dem Sekretär steht ein
länglicher, gepolsterter Sessel. Neben dem Sekretär befindet sich ein
Telefon, darunter schriftliche Unterlagen mit der Aufschrift "Internet". Rechts
davon steht ein Hocker, darauf liegen schriftliche Unterlagen betreffend eine
"Fa Zürich Filialdirektion F und G Gaussmann OHG." Diese Unterlagen stehen
im Zusammenhang mit der Versicherung von Fernsehstudios der Gesellschafterin der
Bw. (KG) (Aussage des K GF vom 9.7.2004). rechts davon steht ein kleiner
Glastisch, darauf eine Vase mit einer Rose, daneben liegen ein Telefonbuch und
ein roter Aktenordner. Dieser Ordner enthält Unterlagen über eine
geplante Beteiligung der Bw. an einer anderen deutschen GmbH (Aussage des
Geschäftsführers vom 9.7.2004).
In der Mitte der südlichen Wand dieses Zimmers steht
ein Fernsehgerät mit Video - Recorder und Sat - Receiver. Neben dem
Fernsehgerät liegen mehrere Videokassetten. Eine trägt die Aufschrift
"Peter FD- Erinnerungen". Eine weitere Videokassette trägt die Aufschrift
"Wunschmelodie- Familie ML". Eine weitere Videokassette trägt die
Aufschrift "Norbert T." Zur östlichen Hälfte des Zimmers: Hier stehen
in der Mitte ein Flügel Yamaha mit 2 Hockern, an der südlichen Wand
ein Fauteuil, in der südöstlichen Ecke des Zimmers eine braune
Kommode, an der nördlichen Wand ein brauner Tisch mit 2 Sesseln.
Zum gesamten Zimmer: An der nördlichen Wand dieses
Zimmers sind 2 Beleuchtungskörper angebracht, die wie Kristallluster
aussehen, aber Kunststoffimitate sind. An der nördlichen Wand befindet sich
ferner eine Ehrenurkunde des Kärntner Bildungswerkes, in der darauf
hingewiesen wird, dass Herrn GF das silberne Ehrenzeichen des Kärntner
Bildungswerkes verliehen worden ist.
An der südöstlichen Wand befindet sich ein
weiterer Beleuchtungskörper, wie er bereits erwähnt wurde
(Kunststoffimitat). An der nördlichen Wand in der östlichen
Hälfte des Zimmers hängt ein Gemälde, an der südlichen Wand
im östlichen Bereich dieses Zimmers ebenso. Die Gemälde sind
Erbstücke des Vaters von K GF.
Im Süden dieses Zimmers grenzt der Garten an,
südlich davon befindet sich das Ufer des MS Sees. Die südwestliche
Hälfte des Zimmers wird vom Garten durch eine Glastüre getrennt, mit
Blick auf den Garten. Auf dem Fußboden dieses Zimmers befinden sich
Teppiche (Niederschrift über die Vernehmung samt Ortsaugenschein vom
9.7.2004; Skizze als Beilage des Schreibens der Vertreterin der Bw. vom
9.9.2004; Foto mit G E und NN, bei der Vernehmung vom 9.7.2004
vorgelegt).
Dieses Zimmer diente im Streitzeitraum weitaus
überwiegend der privaten Nutzung durch K GF und dessen Ehefrau G E auf
Grund des Mietvertrages GF- Bw. Gelegentlich, ohne dass feststellbar ist, wie
oft, diente dieses Zimmer auch betrieblichen Zwecken der KG oder der Bw. (z.B.
geschäftliche Besprechungen, Bearbeiten geschäftlicher Unterlagen),
ohne dass die GmbH und Co KG für die Nutzung dieses Zimmers ein Entgelt
entrichtete.
Rechtsfolgen: Die
Nutzungen auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. zählen zum
außerbetrieblichen Bereich (siehe unten insbesondere Punkt 3.2). Da diese
Nutzungen im Raum 2 und 5 weitaus überwiegen, zählt dieses Zimmer
nicht zum Betriebsvermögen.
Die gelegentlichen Nutzungen dieses Zimmers zu
betrieblichen Zwecken der Gesellschafterin der Bw. KG erfolgten nicht gegen
Entgelt. Insoweit erfolgte die Verwendung dieses Raumes durch die KG (durch den
Geschäftsführer ihrer Komplementärin K GF im Namen der KG) somit
aus Gründen, die vom Gesellschaftsverhältnis herrühren und daher
bei der Bw. nicht betrieblich veranlasst sind.
Die gelegentlichen Nutzungen des Raumes 2 und 5 zu Gunsten
des Betriebes der Bw. sind ihrem zeitlichen Ausmaß nach nicht klar
feststellbar. Die mit dem Raum Nr. 2 und 5 im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen und die in diesem Zusammenhang erklärten Erträge sind
daher steuerlich nicht anzusetzen.
Beweiswürdigung:
aa.)
Der Raum 2 und 5 im Erdgeschoß ist als Wohnzimmer
nutzbar da die meisten darin befindlichen Gegenstände für private
Wohnzwecke verwendbar sind und typisch für die Einrichtung eines
Wohnzimmers sind (insbesondere ovaler, kniehoher Tisch mit Sitzgruppe, Fernseher
mit Sat- Anschluss und Videorekorder, Klavier).
Ein Betrieb einer GmbH braucht üblicherweise keinen
Raum, der (so wie der Raum Nr. 2 und 5 im Erdgeschoß) aussieht wie ein
Wohnzimmer (vgl. Vorhalt vom 9.8.2004, Punkt 2, 1. Absatz), für eigene
betriebliche Zwecke, ausgenommen für eine Vermietung für Wohnzwecke.
Die einzige Vermietung für Wohnzwecke, die im vorliegenden Fall im Haus
RTstraße. 31 stattgefunden hat, war die Vermietung von Wohnraum an Herrn
GF und dessen Gattin. Dies ist ein Indiz dafür, dass dieser Raum von K GF
und dessen Gattin zumindest weitaus überwiegend für eigene Wohnzwecke
auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. verwendet
wurde.
bb.)
Es hat noch ein anderes Zimmer (Raum Nr. 8 und 9 im
Erdgeschoß) im Bungalow gegeben, welches ebenso Nutzungen
ermöglichte, die man von einem Wohnzimmer erwartet. Dieses Zimmer lag neben
dem Raum Nr. 2 und 5 des Erdgeschoßes, enthielt im August 2004, zur Zeit
der mündlichen Verhandlung und im Streitzeitraum folgende
Einrichtungsgegenstände und hatte damals folgendes Aussehen:
funktionsfähiger offener Kamin, darüber ein Gemälde mit
Landschaft, davor eine Sitzgruppe, Töpfe oder Vasen mit Blumen auf
Fensterbänken, dem Sims des offenen Kamins, auf einem runden Tisch bei der
Sitzgruppe, gerahmte Fotos auf mehrere Plätze des Zimmers verteilt, ein
Luster, eine Hausbar, ein Esstisch mit Bestuhlung, getäfelte Wände,
eine Vitrine mit persönlichen Gegenständen der Familie GF und
sonstigen Ziergegenständen, z.B. Silbertabletts, Teppiche; Das Zimmer hatte
drei Fenster mit Blick auf den Garten und Park; es enthielt ferner einen
eingebauten Schrank mit Büchern (Je ein Foto vom Wohnraum Seeseite und vom
Esszimmer Parkseite, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2005,
die den Raum Nr. 8 und 9, bei dem es sich um einen einzigen Raum handelt,
zeigen; Eidesstattliche Erklärung des steuerlichen Vertreters vom 6.9.2004
= Beilage zum Schreiben vom 9.9.2004; Aussagen des Geschäftsführers
und des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung vom
22.6.2005).
Das Zimmer war zwar im Streitzeitraum und im August 2004
mit einem TV - Anschluss ausgestattet, hatte aber kein TV- Gerät, keinen
Videorekorder und keinen Satelliten- Receiver. Diese Feststellung ergibt sich
aus folgenden Umständen: Der Geschäftsführer hat zwar in der
mündlichen Verhandlung behauptet, in diesem Raum befände sich auch ein
Fernsehgerät, das Haus sei ein Mal eingerichtet worden und so wie es heute
da stehe, sei es auch damals im Streitzeitraum gewesen. Der
Geschäftsführer brachte damit zum Ausdruck, dass sich im Zimmer Nr. 8
und 9 im Erdgeschoß heute (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) wie
damals im Streitzeitraum ein Fernseher
befände. Diese Behauptung über
den Fernseher erscheint jedoch als nicht überzeugend, da die Fotos vom Raum
Nr. 8 und 9 kein Fernsehgerät zeigen und auch der steuerliche Vertreter in
der eidesstattlichen Erklärung vom 9.9.2004 nur von einem Fernsehanschluss,
nicht aber von einem TV- Gerät spricht. Da beide Fotos auch keinen Sat-
Receiver und keinen Videorekorder zeigen, kann das Vorliegen dieser
Gegenstände in diesem Raum nicht angenommen werden. Weitere
Erkenntnisquellen standen dem UFS nicht zur Verfügung, da der
Geschäftsführer der Bw. einen Ortsaugenschein insbesondere im Raum Nr.
8 und 9 abgelehnt hat.
Die Ablehnung des Ortsaugenscheines spricht gegen die
Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Bw.: Bei einem
Ortsaugenschein in einem Raum bei gleichzeitiger Befragung einer informierten
Auskunftsperson wie des Geschäftsführers der Bw. kann man in der Regel
mehr über einen Raum erfahren als beim Betrachten eines Fotos von diesem
Raum. Indem der Geschäftsführer der Bw. diesen Ortsaugenschein bei
gleichzeitiger Befragung des Geschäftsführers nicht gestattet hat
(u.a. Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004), offenbarte er, dass er
dem UFS nicht den gesamten Sachverhalt offenlegen wollte, obwohl er dazu
verpflichtet gewesen wäre. Dieses Verhalten spricht gegen die
Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers insbesondere in Bezug auf
dessen Aussage über das Fernsehgerät (Je ein Foto vom Wohnraum
Seeseite und vom Esszimmer Parkseite, vorgelegt in der mündlichen
Verhandlung vom 22.6.2005, die den Raum Nr. 8 und 9, bei dem es sich um einen
einzigen Raum handelt, zeigen; Eidesstattliche Erklärung des steuerlichen
Vertreters vom 6.9.2004 = Beilage zum Schreiben vom 9.9.2004; Aussagen des
Geschäftsführers und des steuerlichen Vertreters in der
mündlichen Verhandlung vom 22.6.2005).
Genauere Feststellungen über den Inhalt des Raumes Nr.
8 und 9 sind nicht möglich, weil auf den Fotos nicht mehr zu erkennen war,
als festgestellt wurde.
Dass es im Bungalow zwei Zimmer gab, die auf Grund ihrer
Einrichtung als Wohnzimmer verwendbar waren (Raum 2 und 5 sowie 8 und 9 im
Erdgeschoß), ist ein Indiz dafür, dass der Geschäftsführer
und seine Gattin beide Zimmer weitaus überwiegend zur Befriedigung ihres
privaten Wohnbedürfnisses verwendet haben.
In dieses Bild fügt sich, dass beide Zimmer private
Wohnnutzungen ermöglichten, die das jeweils andere Zimmer nicht
ermöglichte:
Das Zimmer 2 und 5 ermöglichte eine deutlich bessere
Aussicht auf die Gartenanlage als das Zimmer Nr. 8 und 9. Diese Feststellung
kann nur durch Vergleich der Fotos vom Raum Nr. 2 und 5 und vom Raum Nr. 8 und 9
getroffen werden, da der Geschäftsführer der Bw. einen Ortsaugenschein
im Raum Nr. 8 und 9 nicht gestattet hat (Foto mit NN und G E im Raum Nr. 2 und
5, vorgelegt durch den Geschäftsführer während der Vernehmung vom
9.7.2004, Fotos vom Raum Nr. 8 und 9, vorgelegt durch den Vertreter der Bw.
während der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2005). Der Raum Nr. 8 und
9 enthält einen echten offenen Kamin, während der Raum Nr. 2 und 5 nur
mit der Attrappe eines solchen Kamines ausgestattet ist.
Der Raum Nr. 2 und 5 enthielt ein Fernsehgerät samt
Videorekorder und Satelliten- Receiver, der Raum Nr. 8 und 9 nicht. Der Raum 2
und 5 konnte somit zum Betrachten von Filmen verwendet werden, der Raum Nr. 8
und 9 nicht. Der Raum Nr. 8 und 9 enthielt einen Esstisch mit Stühlen, der
Raum Nr. 2 und 5 nicht. Der Raum Nr. 8 und 9 (78 m²) ist größer
als der Raum Nr. 2 und 5 (60,7 m²).
Auch die Umstände, die die Verschiedenartigkeit der
privaten Nutzungsmöglichkeiten beider Räume betreffen, legen die
Annahme nahe, dass beide Räume privat verwendet worden sind, weil es der
Lebenserfahrung entspricht, dass die Bewohner eines Hauses, das wie der
gegenständliche Bungalow im Großen und Ganzen so aussieht wie ein
privates Einfamilienhaus, alle verschiedenen Möglichkeiten der privaten
Wohnnutzung eines solchen Hauses zu nützen pflegen.
cc.) K GF hat
angegeben (Aussagen vom 9. 7.2004, S. 2, - 8, insbesondere 2,3 und 6), dieses
Zimmer sei im Streitzeitraum an die KG, die Gesellschafterin der Bw., vermietet
worden. Die Bw. brachte ferner insbesondere in ihren "Mietspiegeln" und in einer
Skizze zum Ausdruck, das Zimmer 2 und 5 sei nur ein Büro- und Arbeitsraum
der KG gewesen (fünf schriftliche Unterlagen mit der Überschrift
"Mietspiegel" als Beilagen zum Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004
und Skizze als Beilage des Schreibens der Vertreterin der Bw. vom 12.7.2004).
Entgegen der Aufforderung im Vorhalt vom 9.8.2004, S. 8
wurde jedoch weder ein Mietvertrag mit der KG vorgelegt, noch der wesentliche
Inhalt dieses Mietvertrages bekannt gegeben. Entgegen der Aufforderung im selben
Vorhalt (S. 8) hat die Bw. auch die Zahlungen der Miete durch die KG an die Bw.
nicht nachgewiesen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die KG diesen
Raum im Streitzeitraum tatsächlich gemietet hat.
Da die KG entgegen den Behauptungen der Bw. diesen Raum
nicht gemietet haben kann, ist dies ein Indiz für die Richtigkeit der
Annahme, dass die KG in diesem Raum keine wesentlich ins Gewicht fallenden
Tätigkeiten, die in ihrem zeitlichen Ausmaß konkret feststellbar
wären, ausgeführt hat (siehe auch insbesondere Punkt ee.). Dies ist
ein Indiz für die Richtigkeit der Annahme, dass sich der
Geschäftsführer und dessen Frau in Bezug auf die Nutzung des Raumes 2
und 5 zu privaten Wohnzwecken keine wesentlichen Beschränkungen auferlegt
haben (siehe auch insbesondere Punkt ff.).
dd.) Dass in diesem
Raum Nr. 2 und 5 sonstige ins Gewicht fallende und in ihrem zeitlichen
Ausmaß konkret feststellbare entgeltliche Tätigkeiten der Bw.
für die KG oder andere Leistungsempfänger durchgeführt worden
sein könnten, kann nicht festgestellt werden: Abgesehen von der angeblichen
Vermietungstätigkeit gegenüber der KG, die nicht stattgefunden hat,
kamen nur die von der Bw. in den Gewinnermittlungen erklärten Verwaltungs-
oder Managementtätigkeiten (Jahresabschlüsse 1995-1998) in Frage. Die
Bw. wurde im Vorhalt vom 9.8.2004, S. 9 und 10 erfolglos aufgefordert, alle
Unterlagen betreffend die Management-und Verwaltungserlöse vorzulegen, alle
in diesem Zusammenhang abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen bekannt zu
geben, darzulegen, worin die Management- und Verwaltungstätigkeiten
bestanden, für die die Bw. Erlöse erzielt hatte und in welchen
Räumen diese Tätigkeiten für die KG oder andere
Leistungsempfänger ausgeführt wurden. Bei der Vernehmung vom 9.7.2004
wurde der Geschäftsführer gefragt, worum es sich bei den Erlösen
Management 1995 gehandelt habe. Der Geschäftsführer gab an, dies nicht
zu wissen (S. 7 der Niederschrift vom 9.7.2004).
Später gliederte die Vertreterin der Bw. alle
Managementerlöse 1995-1999 in Mieterträge KG (Anm.: hiebei handelte es
sich um die vorgebliche Vermietung des Raumes Nr. 2 und 5 im Erdgeschoß)
betreffend den Raum Nr. 2 und 5) und Verwaltungserträge KG auf [Beilage "BP
1995-1999 - Erträge zum Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004].
Die Bw. hat jedoch trotz gebotener Gelegenheit nicht dargelegt und nicht
nachgewiesen, worin die gesamten erklärten Verwaltungstätigkeiten
bestanden. Die Angaben der Bw. zum Thema "Management" und "Verwaltung" waren
somit insgesamt unergiebig. Daher ist nicht feststellbar, worin diese
Managementtätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten konkret bestanden
haben.
Die Bw. hat aber jedenfalls nicht dargelegt, dass diese
Tätigkeiten im Raum Nr. 2 und 5 ausgeführt wurden, obwohl sie danach
gefragt worden ist, in welchen Räumen diese Tätigkeiten
ausgeführt worden sind. Ein Zusammenhang zwischen den Verwaltungs- und/oder
Managementtätigkeiten und dem Raum Nr. 2 und 5 kann daher jedenfalls nicht
hergestellt werden. Soweit dieser Raum Nr. 2 und 5 nicht für private
Wohnzwecke des Ehepaars GF auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. verwendet wurde,
kann er daher nicht im Rahmen einer wesentlich ins Gewicht fallenden und in
ihrem zeitlichen Ausmaß konkret feststellbaren entgeltlichen
Tätigkeit der Bw. verwendet worden sein.
ee.)
ee.1) K GF hat -
zum Teil durch die Vertreterin der Bw.- angegeben (Aussagen vom 9.7.2004, S.
2-8,insb. 2, 3 und 6; Schreiben vom 9.9.2004 mit Beilagen "Mietspiegel"; Skizze,
vorgelegt von der Vertreterin der Bw. mit Schreiben vom 12.7.2004 ), dieses
Zimmer sei für die KGfür
Vertragsbesprechungen, Besuche von Künstlern, die sich für die
Mitwirkung an Fernsehsendungen, die von der KG produziert worden seien, beworben
hätten und zu einem Vorsingen eingeladen worden seien und für
Besprechungen mit Medienvertretern (zB des ORF oder von Zeitungsmedien)
benützt worden. Dieses Zimmer sei auch für Filmaufnahmen genutzt
worden. Hier habe die Moderation der NN - Show "ÜberraschungX", eine
Koproduktion von ARD und ZDF, stattgefunden. Zur Bescheinigung dieser Behauptung
legte K GF am 9.7.2004 ein Foto, welches die Moderatorin NN und die
Sängerin G E in diesem Zimmer sitzend zeigt, vor.
ee.2) Die KG
vermiete Fernsehstudios und die dazugehörige Ausstattung an
Filmproduzenten. Sie trete auch als Koproduzentin von Fernsehfilmen in
Erscheinung (Niederschrift über die Angaben des K GF und des Vertreters der
Bw. vom 9.7.2004, S. 3, 5). Der Geschäftsführer benütze den
Fernseher samt Video- und Satellitenanlage für betriebliche Zwecke der KG ,
z.B. dafür, um sich die Sendung "GerichtX" zu Zwecken der
Qualitätskontrolle anzusehen, die von der KG koproduziert werde, oder
dafür, um sich Filmmaterial anzusehen, das für die Produktion von
Fernsehsendungen (u.a. Musiksendungen) hilfreich sein könnte, die die KG
produziere, z.B. im Zusammenhang mit einer geplanten Sendung zum Gedenken an den
verstorbenen Moderator von Musiksendungen Peter FD (S. 5 der Aussage vom
9.7.2004) oder im Zusammenhang mit der Videokassette mit der Aufschrift
"Wunschmelodie- Familie ML", oder dafür, um sich Videofilme von Bewerbern
(z.B. Norbert T) anzusehen, die in einer Sendung der KG auftreten wollten (S. 5
der Aussage).
Hiezu wird bemerkt:
ee.3.) Die Bw. hat
alle konkreten Fragen des UFS, die dazu dienten, das konkrete Ausmaß der
Tätigkeit der KG und der Bw. im Medienbereich
während des Streitzeitraumes 1995 -
1998 festzustellen, nicht beantwortet und die in diesem Zusammenhang
angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Die Bw. wurde ersucht (Vorhalt vom
9.8.2004, Punkt 1), alle Verträge vorzulegen, die im Zusammenhang mit der
Einflussnahme der KG oder der Bw. auf die inhaltliche Gestaltung, die
Herstellung und Verbreitung von Fernsehfilmen und CD- Platten oder
Beiträgen für Radioendungen während des Zeitraumes 1995 - 1998
standen. Die Bw. wurde auch ersucht, die in diesem Zusammenhang lukrierten
Erlöse nachzuweisen. Die Bw. ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen.
Daher ist ein erhebliches und konkretes Ausmaß an Tätigkeiten der KG
oder der Bw. auf dem Gebiete der Medienproduktion, und sei es auch nur in
Verbindung mit der Vermietung von Räumen zur Medienproduktion, während
des Zeitraumes 1995-1998 nicht feststellbar. Dies ist ein weiteres Indiz
dafür, dass ein erhebliches und konkretes Ausmaß von Tätigkeiten
der KG (vertreten durch K GF) und der Bw. im Raum Nr. 2 und 5 des
Erdgeschoßes während des
Streitzeitraumes 1995- 1998 nicht feststellbar ist.
ee.4.) Die Bw.
wurde erfolglos aufgefordert (Vorhalt vom 9.8.2004, S. 9), Verträge
vorzulegen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten stünden, die die KG
auf der Liegenschaft EZ01 KATASTRALGEMEINDE SAausführte. Die Bw. wurde ferner erfolglos aufgefordert (Vorhalt vom
9.8.2004), samt Vorlage geeigneter Nachweise bekanntzugeben, wann Künstler
die Liegenschaft EZ01 KATASTRALGEMEINDE SA im Streitzeitraum betreten haben, um
hier vorzusingen, und wann im Streitzeitraum betrieblich veranlasste
Besprechungen im Namen der KG auf dem Grundstück stattgefunden haben. Die
Bw. wurde ferner erfolglos aufgefordert, die Terminkalender ihres
Geschäftsführers, der auch Geschäftsführer der KG für
den Zeitraum 1995- 1998 vorzulegen (Vorhalt vom 9.8.2004, S. 6). Die Bw. ist
somit trotz gegebener Gelegenheit nicht bereit gewesen, genaue Informationen
über ein konkretes Ausmaß der angeblichen Tätigkeiten der KG und
der Bw. auf dem Grundstück EZ01 KATASTRALGEMEINDE SA bekannt zu geben. Auch
daher können genaue Feststellungen über ein erhebliches und konkretes
Ausmaß von betrieblichen Tätigkeiten der KG und Bw. im Raum 2 und 5
des Erdgeschoßes während des
Streitzeitraumes 1995-1998 nicht getroffen werden.
Dass die Bw. trotz gebotener Gelegenheit keine
quantifizierbaren Angaben, aus denen auf ein konkretes Ausmaß
betrieblicher Tätigkeiten der KG und Bw. im Raum Nr. 2 und 5 geschlossen
werden hätte können, gemacht hat, und keine Beweise für eine
solche Tätigkeit vorgelegt hat, ist ein Indiz dafür, dass
Tätigkeiten im Interesse der KG und Bw., die nichts mit der Befriedigung
des privatenWohnbedürfnisses des Ehepaars GF zu tun hatten,
während des Streitzeitraumes
1995-1998 nur in einem untergeordneten,
nicht genauer feststellbaren Ausmaß im Raum 2 und 5 stattgefunden haben.
ff.) Der
gegenständliche Bungalow wurde bis einschließlich 1994 nur an K GF
und dessen Gattin vermietet. Bis 1994 gab es keine anderen Mieter für die
gegenständliche Liegenschaft. In dieser Mietvereinbarung findet sich daher
keine Ausnahme bestimmter Räume von der Wohnnutzung im Parterre: Es ist
vielmehr vereinbart: "Im Rahmen der Vermietung haben Sie (Anm: die Mieter
KGF und G E) das Recht der
Mitbenützung der Halle und der Wohnräume im Parterre..."
(Jahresabschlüsse 1988-1994, Mietvereinbarung GF- Bw. vom 11.1.1982, AB
116). Ab 1995 soll es nach den Behauptungen der Bw. erstmals Mieterträge
auf Grund des angeblichen Mietvertrages mit der KG betreffend den Raum Nr. 2 und
5 im Parterre gegeben haben (Beilage BP 1995-1999 zum Schreiben der Vertreterin
der Bw. vom 9.9.2004).
Dennoch wurde die Mietvereinbarung GF- Bw. im Zeitraum ab
1995 nicht geändert. Dies folgt daraus, dass die Bw. trotz einer
Aufforderung des UFS (Vorhalt vom 9.8.2004, Punkt 4 g; Niederschrift vom
9.7.2004, S. 8; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004, Punkt 7) mit
Ausnahme der bereits bekannten Mietvereinbarung vom 11. 1.1982 und vom 15.
11.1992 (Ab 26, 116) keine ergänzenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit
dem Mitverhältnis GF- Bw. bekanntgab. Zufolge des Mietvertrages GF- Bw.
waren daher der Geschäftsführer und dessen Frau auch ab 1995 - 1998
bis heute berechtigt, die gesamten Wohnräume im Parterre und daher auch den
als Wohnzimmer nutzbaren Raum Nr. 2 und 5 für private Wohnzwecke zu nutzen.
Zufolge desselben Mietvertrages zahlten K GF und dessen Gattin bis zum Jahr 2000
(Mit Ausnahme der Zeit der Abwesenheit wegen der Morddrohungen) gleich viel
für die Rechte aus dem Mietvertrag wie bis zum Jahr 1994. Das ist ein
weiteres Indiz dafür, dass sie das Ausmaß ihrer privaten Nutzung der
Räume des Parterre ab 1995 bis 2000 (mit Ausnahme des Zeitraumes
1.7.1997-31.12.1998) auch nicht geändert haben. Dies spricht ebenso
für die weitaus überwiegende private Nutzung des Raumes Nr. 2 und 5
durch den Geschäftsführer und dessen Frau während des
Streitzeitraumes 1995-1998.
Noch in ihrer Berufung vom
10.9.1999 (2. und 3. Seite) brachte die
Bw. vor: Die Liegenschaft besteht aus 4 Appartements (davon sind ...drei
ausgebaut, ein viertes ist noch nicht voll ausgebaut) im ersten Stock, sowie
einem Wohnzimmer (Halle) und Vorräumen im Erdgeschoß des Haupthauses.
Derzeit hat ein Appartement im Haupthaus Frau G E ... und ein Appartement Herr
... GF gemietet. Mit der Miete der Appartements
im ersten Stock ist auch die Nutzung der Räumlichkeiten im Parterre des
Haupthauses verbunden..."
Bei diesen im Jahr 1999 erhobenen Behauptungen der
Vertreterin der Bw. ist keine Einschränkung der privaten Wohnnutzung durch
den Geschäftsführer und dessen Frau auf bestimmte Räume des
Parterre erkennbar. Erst später (Niederschrift über die Vernehmung vom
9.7.2004, insbesondere S. 8) behauptete der Geschäftsführer, er habe
den Raum Nr. 2 und 5 im Parterre nicht privat genutzt. Diese mangelnde
Übereinstimmung dieser Behauptungen in Verbindung mit dem Aussehen des
Raumes Nr. 2 und 5 spricht ebenso für die weitaus überwiegende private
Nutzung des Raumes Nr. 2 und 5 auf Grund des Mietvertrages GF- Bw.
gg.)
Dass es auch im Streitzeitraum 1995-1998 gelegentlich, wenn
auch nicht feststellbar, wie oft, in einem untergeordneten Ausmaß im Raum
2 und 5 Tätigkeiten gegeben hat, die mit dem Betrieb der KG oder der Bw.
(Niederschrift vom 9.7.2004; Beilagen "Mietspiegel" zum Schreiben vom 9.9.2004
der Bw.; Skizze als Beilage zum Schreiben vom 12.7.2004) im Zusammenhang stehen,
wird nicht bezweifelt. Der Bungalow enthielt nicht nur Wohnräume, sondern
auch insbesondere vom Geschäftsführer betrieblich genutzte
Büroräume und Archive (Raum Nr. 9 im Obergeschoß, Räume Nr.
6 und 7 im Keller). Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass der
Geschäftsführer des Komplementärs der KG und der Bw. K GF in den
Wohnräumen des von ihm insbesondere zu Wohnzwecken genutzten Bungalows nie
geschäftliche Tätigkeiten (z.B. geschäftliche Besprechungen,
Bearbeiten von Unterlagen) ausführte.
hh.) Zu den vom
Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung behaupteten
Buchhaltungstätigkeiten: Im Streitzeitraum 1995- 1998 wurden keine
Erträge aus Buchhaltungen steuerlich erklärt. Solche Erträge
könnten daher bestenfalls in den Verwaltungs- und Managementerträgen,
die in den Gewinnermittlungen dieser Jahre erfasst wurden, enthalten sein (siehe
zu diesen oben insbesondere dd.).
ii.) K GF gab auch
an (Aussage vom 9.7.2004), dieses Zimmer für Besprechungen zu nutzen,
welche im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die
Musikschule von PZ stünden. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass
dieser Raum privat von K GF verwendet wurde. Die ehrenamtliche Tätigkeit
für eine Musikschule ist der privaten Sphäre des K GF
zuzuordnen.
jj.) Die genannten
Indizien in ihrer Gesamtheit sprechen für die Richtigkeit der Annahme, dass
der Raum Nr. 2 und 5 weitaus überwiegend zur Befriedigung des privaten
Wohnbedürfnisses des Geschäftsführers und seiner Frau verwendet
worden ist und eine betriebliche Verwendung dieses Raumes nur in einem
untergeordneten und zeitlich nicht konkret feststellbaren Ausmaß
stattgefunden hat.
c.) Raum Nr. 3 im
Erdgeschoß (Küche)
Feststellungen:
Diese Küche wurde weitaus überwiegend von K GF
und dessen Gattin zur Befriedigung ihres privaten Wohnbedürfnisses auf
Grund des Mietvertrages GF- Bw. verwendet. Gelegentlich, ohne dass feststellbar
ist, wie oft, wurde diese Küche auch zur Bewirtung von
Geschäftsfreunden verwendet.
Rechtsfolge: Die mit dieser Küche im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen sind nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG
1988 i.V.m. § 12 Abs 1 Z 3 KStG 1988). Die Überlassung der Küche
zur privaten Nutzung an den Geschäftsführer und dessen Gattin ist eine
außerbetriebliche Tätigkeit der Bw. (Punkt 3.2.). Die Küche
zählt nicht zum Betriebsvermögen.
Beweiswürdigung:
K GF hat ausgesagt (Aussage 9.7.2004, S. 9), die Küche
werde sowohl von seiner Gattin und ihm selbst für private Zwecke auf Grund
des Mietvertrages GF- Bw. als auch zur Bewirtung von privaten Gästen und
Geschäftsfreunden verwendet. Mit Vorhalt vom 9.8.2004 wurde die Bw.
gefragt, an welchen Tagen 1995 - 1998 zu welchen betrieblichen Zwecken der Bw.,
der KG und der CH AG welche Personen im Hause bewirtet worden seien. Die Bw.
wurde auch ersucht, geeignete Nachweise hiefür zu erbringen. Die Bw.
beantwortete diese Frage nicht und legte in diesem Zusammenhang auch keinerlei
Nachweise vor. Dieser Umstand legt die Annahme nahe, dass die Bewirtung von
Geschäftsfreunden nur in untergeordnetem, nicht näher feststellbarem
Ausmaß erfolgt ist und dass die private Verwendung dieser Küche durch
den Geschäftsführer und dessen Frau weitaus überwogen hat.
Dass das Haus RTstraße 31 überwiegend der
Befriedigung des Wohnbedürfnisses des K GF und seiner Frau auf Grund des
Mietvertrages GF- Bw. diente, dass diese Küche in räumlicher Nähe
zum privaten Wohnbereich liegt (sie grenzt unmittelbar an den Raum Nr. 2 und 5
im Parterre an und sie liegt auch in der Nähe des Raumes Nr 8 und 9 im
Parterre, vgl. Skizze Erdgeschoß als Beilage zum Schreiben der Vertreterin
der Bw. vom 9.9.2004) sind weitere Indizien dafür, dass auch die Küche
weitaus überwiegend diesem privaten Zweck des Ehepaars GF gedient hat. Dass
mit Hilfe der Küche gelegentlich auch Geschäftsfreunde der Bw.
bewirtet wurden, wird nicht bezweifelt (siehe oben Punkt b gg).
d.) Das Haus
RTstraße. 31 wurde im Streitzeitraum 1995-1998 wie folgt verwendet (soweit
nunmehr Räume erwähnt werden, die bisher nicht erörtert worden
sind, ist deren Nutzung nicht strittig, vgl. insoweit unbestrittener Vorhalt vom
3.1.2005):
aa.) Der Wert der
Nutzung der Räume des Obergeschoßes beträgt 75 % des Wertes der
Nutzung des Erdgeschoßes. Der Wert der Nutzung der Räume des Kellers
und der Garage beträgt 17% des Wertes der Nutzung des Erdgeschoßes
(Vorhalt vom 3.1.2005, insoweit unbestritten; vgl. Vorhaltsbeantwortung vom
9.9.2004 mit 5 Beilagen "Mietspiegel"; vgl. Doralt, EStG § 4 TZ 85 m.w.N;
VwGH vom 13.5.1992, 90/13/0057; vgl. VwGH vom 13.12.1989, 85/13/0041; , vgl.
VwGH vom 19.9.1989, 88/14/0172).
bb.) Die
Nutzflächen des Hauses RTstraße. 31 wurden während des
Streitzeitraumes wie folgt verwendet (vgl. Vorhalt vom 3.1.2005; vgl. Schreiben
der Vertreterin der Bw. vom 7.2.2005, insbesondere Beilage
"Flächenermittlung"): Soweit in den folgenden Ausführungen von
gemeinschaftlicher Nutzung die Rede ist, ist damit eine sowohl betriebliche als
auch private (dh zu privaten Zwecken des Ehepaars GF erfolgte) Mischnutzung
gemeint, wobei eine nachvollziehbar begründbare Abgrenzung zwischen diesen
beiden Nutzungsarten nicht möglich ist.
|
Obergeschoß-
Nutzung
|
betrieblich
|
privat oder
außerbetriebl.
|
Nr. 2: nutzbarer,
unbenutzter Schlafraum 21 m²
|
|
21 m²
|
Nr. 3 Bad und WC
nutzbar, unbenützt, 10,5 m²
|
|
10,5 m²
|
Nr. 7:
Schlafzimmer K GF 42,45 m²
|
|
42,45 m²
|
Nr. 8: Bad und WC
beim Schlafzimmer des K GF 15,05 m²
|
|
15,05 m²
|
Nr. 9: Büro
20 m²
|
20 m²
|
|
Nr. 11: Bad und WC
bei den Zimmern der G E 12 m²
|
|
12m²
|
Nr. 10:
Schlafzimmer G E 39 m²
|
|
39m²
|
Nr. 6: Flur,
gemeinschaftlich genutzt, 16,5 m²
|
|
|
Fläche des Obergeschoßes ohne Raum mit
gemeinschaftlicher, nicht exakt abgrenzbarer Nutzung 160,05 m²
|
20 m² x 75% wegen Nutzungswertminderung= 15 m²
betrieblich genutzt
|
140 m² x 75 % wegen Nutzungswertminderung =
105m² für
private Zwecke des Ehepaars GF benutzt
|
|
|
|
Parterre -
Nutzung
|
betrieblich
|
privat
|
Nr. 1: Pergola,
gemeinschaftlich genutzt 31,5 m2
|
|
|
Nr. 2 u. 5: Zimmer
mit Flügel 60,70 m²
|
|
60,70 m²
|
Nr. 3: Küche
10,70 m²
|
|
10,70 m²
|
Nr. 6: Flur,
gemeinschaftlich genutzt 14 m²
|
|
|
Nr. 3 A: Treppe
gemeinschaftlich genutzt 10,70 m²
|
|
|
Nr. 7: Garderobe,
Gäste WC, gemeinschaftlich genutzt 8 m²
|
|
|
Nr. 8 und
9:78 m²
|
|
78 m²
|
Nr. 4: Garage 30
m²
|
30 m²
|
|
Fläche des Parterre ohne Räume mit
gemeinschaftlicher, nicht exakt abgrenzbarer Nutzung 179,4 m²
|
30 m², davon 17 % wegen Nutzungswertminderung = 5,1
m²betrieblich genutzt
|
149,4 m² zu privaten Zwecken des Ehepaars GF
benutzt
|
|
|
|
Keller -
Nutzung
|
betrieblich
|
privat
|
Nr. 1: Raum
für Öltanks, 18,40 m², gemeinschaftlich genutzt
|
|
|
Nr. 2: Raum
für Zentralheizung,gemeinschaftlich genutzt, 10,70 m2
|
|
|
Nr. 3 a und 4:Raum
unmittelbar nach der Kellerstiege 28 m²: gemeinschaftlich genutzt
|
|
|
Raum 5: 36,5
m²
|
|
36,5 m2
|
Nr. 6:
Arbeitszimmer Keller 22,5 m²
|
22,5 m²
|
|
Nr. 7: im Westen
daran angrenzender Raum 78 m²
|
78 m²
|
|
Fläche des Kellers ohne Räume mit
gemeinschaftlicher, nicht klar abgrenzbarer Nutzung 137 m²
|
100,5 m² , davon 17 % wegen Nutzungswertminderung =
17,09 m² betrieblich genutzt
|
36,5 m², davon 17% wegen Nutzungswertminderung = 6,21
m² für private Zwecke des Ehepaars GF benutzt
|
|
|
|
Flächen des Hauses
RTstraße. 31 bei Berücksichtigung der Nutzungswertminderung
|
betrieblich
genutzt
|
Flächen, die
privaten Zwecken des Ehepaars GF oder zumindest außerbetrieblichen Zwecken
dienen
|
Kellerraumfläche unter Berücksichtigung der
Nutzungswertminderung 23,27 m²
|
17,09 m²
|
6,21 m2
|
Fläche des Parterre unter Berücksichtigung der
Nutzungswertminderung der Garage 154,5 m²
|
5,1 m²
|
149,4 m²
|
Fläche des Obergeschoßes bei
Berücksichtigung der Nutzungswertminderung 120,04 m2
|
15 m²
|
105 m²
|
Fläche des Hauses RTstraße. 31 mit
Berücksichtigung der Nutzungswertminderung 297,8 m²
|
37,19 m² = 12,49 %
|
260,61 m² = 87,51 %
Räume, die der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegen
und die nach dem soeben ermittelten Nutzungsverhältnis (12,49%
betrieblich/87,51% privat) aufgeteilt werden:
|
|
betrieblich
|
private
Zwecke
|
Nr. 6:
Obergeschoß, davon 75% wegen Nutzungswert-minderung: Flur 16,5 m² x
75% = 12,38 m²
|
|
|
Parterre: Flur, Hauseingang 14 m²
|
|
|
Parterre: Garderobe, Gäste- WC 8 m²
|
|
|
Parterre: Pergola 31,50 m²
|
|
|
Parterre: Treppe 10,70 m²
|
|
|
|
|
|
Keller: Raum für Öltanks (1), 18,40 m²,
davon 17 % wegen Nutzungswertminderung= 3,13 m²
|
|
|
Keller: Raum für Zentralheizung (2), 10,70 m²,
davon 17% = 1,82 m²
|
|
|
Keller: Raum 3 a und 4: 28 m², davon 17% = 4,76
m²
|
|
|
Räume, die der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegen
(bei Berücksichtigung der Nutzungswertminderung des Obergeschoßes und
des Kellers: 86,29 m²
|
10,78 m²
(12,49 %) betrieblich genutzt
|
75,51 m² (87,51%) für private Zwecke des
Ehepaars GF benutzt
Gesamtheit der Räume, die insgesamt der betrieblichen
Nutzung und der Nutzung für private Zwecke des Ehepaars GF zugeordnet
werden können:
|
|
betrieblich
|
private
Zwecke
|
Fläche des Hauses RTstraße. 31 bei
Berücksichtigung der Nutzungswertminderung ohne gemeinschaftliche
Flächen 297,80 m²
|
37,19 m²
|
260,61
m²
|
Räume, die der gemeinschaftlichen Nutzung
unterliegen: 86,29m²
|
10,78 m²
|
75,51 m²
|
gesamte Nutzfläche des Hauses RTstraße. 31 bei
Berücksichtigung der Nutzungswertminderung: 384,09 m²
|
47,97 m²
|
336,12 m²
87,51 % des Hauses RTstraße. 31 entfallen entweder
auf Räume, die der Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses des
Geschäftsführers und dessen Frau dienten oder die verwendbar waren,
aber nicht verwendet wurden (Raum Nr. 2 und 3 im Obergeschoß). Dieselbe
Aufteilung der Nutzungen wie für das Haus RTstraße. 31 gilt für
die gesamte Liegenschaft (Vorhalt vom 3.1.2005, insbesondere Punkt 2 c, h,l).
3.2.) Zählt jener
Teil der Liegenschaft, der der Nutzung auf Grund des Mietvertrages GF- Bw.
diente, zum Betriebsvermögen? Zählt die Liegenschaft insgesamt zum
Betriebsvermögen der Bw.?
Feststellungen:
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Liegenschaft
EZ01 Katastralgemeinde SA einschließlich der darauf befindlichen
Gebäude und des Liegenschaftszubehörs betrugen per 31.12.1994
22,719.384,82 S (Anlagenverzeichnis 1994, Vorhalt vom 3.1.2005).
Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der
Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA von 22,719.384,82 entfallen 87,51 %, das
sind 19,881.733,66 S, auf die Wohnung des Geschäftsführers der Bw. und
dessen Frau. 12,49%, das sind 2,837.651,16 S, sind dem Betrieb der Bw., der
nicht als Wohnung des Geschäftsführers und dessen Gattin genutzt wird,
zuzuordnen. Die Anschaffung, Errichtung, Erhaltung und Vermietung der Wohnung zu
Gunsten des Geschäftsführers und dessen Gattin war nicht durch den
Betrieb der Bw. veranlasst. Die mit dieser Wohnung im ursächlichen
Zusammenhang stehenden Ausgaben (= 87,51% der Ausgaben, die im Zusammenhang mit
der Liegenschaft RTstraße. 31-33 stehen) sind nicht betrieblich
veranlasst.
Rechtsfolgen: Jener
Teil der Liegenschaft, der als Wohnung des Geschäftsführers und dessen
Ehefrau dient, gehört jedenfalls nicht zum Betriebsvermögen. Die
Einnahmen und Ausgaben, die damit im ursächlichen Zusammenhang stehen, sind
daher in der Gewinnermittlung nicht anzusetzen. Auch jener Teil der
Liegenschaft, der betrieblichen Zwecken diente (12,49%) steht wegen des
untergeordneten Ausmaßes der betrieblichen Nutzung nicht im
Betriebsvermögen. Daher ist der IFB, soweit er im ursächlichen
Zusamenhang mit der Liegenschaft geltend gemacht wurde, nicht nur zu 87,51% aus
der Gewinnermittlung zu eliminieren, sondern zu 100 %.
Die Unterlassung der Nutzung der Wohnung des
Geschäftsführers und dessen Gattin während des Zeitraumes Juli
1997 - Dezember 1998 war keine Nutzungsänderung, die zu einer Änderung
des Ausmaßes des Betriebsvermögens führte.
Da der Raum Nr. 2 und 3 im Obergeschoß des Bungalows
verwendbar war, aber nicht verwendet wurde und der Bungalow zum Teil (87,51 %)
nicht betrieblich verwendet wurde, gehört auch dieser Raum Nr. 2 und 3 im
Obergeschoß zur außerbetrieblichen Sphäre (Doralt, EStG, 4.
Auflage, § 4 TZ 88).
Beweiswürdigung:
Dass die Anschaffung, Errichtung, Erhaltung und Vermietung
der Wohnung zu Gunsten des Geschäftsführers und dessen Gattin nicht
durch den Betrieb der Bw. veranlasst war, ergibt sich aus den nachstehenden
Erwägungen:
Die Bw. ist ein kleiner Betrieb, wie aus folgenden, den
Jahresabschlüssen 1988-1998entnommenen Daten ableitbar ist: Ihr durchschnittlicher erklärter
Jahresumsatz betrug in den Jahren 1988-1998 987.049 S, ihre durchschnittlichen
erklärten Jahresverluste betrugen 1988-1998 427.456 S, ihr
durchschnittlicher jährlicher Cash - Flow betrug im selben Zeitraum unter
Zugrundelegung der Jahresabschlüsse der Bw. 35.055,36 S. Die Bw.
beschäftigte einen Geschäftsführer ohne Gehalt und fallweise
(1994-1997) einen Dienstnehmer (Vorhalt vom 3.1.2005 samt Beilage betreffend
Cash- Flow; Jahresabschlüsse 1988-1998; Vorhalt vom 28.1.2004, Punkt 3 d).
Die durchschnittliche Höhe des Cash- Flow 1988-1998
wird wie folgt begründet:
Die von der Vertreterin der Bw. angestellten
Überlegungen zum Thema "Cash- Flow" werden nicht als überzeugend
erachtet. Die Bw. weist zwar zu Recht darauf hin (Schreiben ihrer Vertreterin
vom 30.3.2004, 3. Seite zu Punkt d, samt Beilage II), dass es bei
Buchwertabgängen zu keinem Mittelabfluss kommt, berücksichtigt jedoch
nicht den Mittelabfluss, der sich aus der Anschaffung der Wirtschaftsgüter
ergeben hat. Zudem berücksichtigt die Bw. in ihrer Darstellung betreffend
einen "bereinigten Cash-Flow" (Beilage II des Schreibens vom 30.3.2004;
Schreiben der Bw. vom 7.2.2005, erste Seite; Schreiben vom 9.9.2004, Beilage mit
der Darstellung der Erträge 1995 - 1999) den Umstand nicht, dass den
Verlustanteilen der stillen Gesellschafterin CH AG in den Jahren 1988 - 1998
keinerlei Mittelzuflüsse gegenüberstehen (korrigierte Darstellung des
Cash-Flow 1988-1998 als Beilage zum Vorhalt vom 3.1.2005). Der durchschnittliche
Cash-Flow der Jahre 1988-1998 wurde in Höhe von 35.055,36 S ermittelt und
der Bw in einer Beilage zum Vorhalt vom 3.1.2005 samt Berechnungsgrundlagen
vorgehalten. Dieser Berechnung ist die Bw. nicht entgegengetreten. Auf diese
Beilage des Vorhaltes vom 3.1.2005 mit dem Titel "Korrigierte Darstellung des
Cash- Flows 1988-1998" wird verwiesen.
Auch aus dem niedrigen Cash- Flow ist somit ableitbar, dass
die Bw. ein kleiner Betrieb war.
Ein kleiner Betrieb wie die Bw. stellt üblicherweise
einer für ihn regelmäßig tätigen Person, wie es K GF als
Geschäftsführer der Bw. war, keine Wohnung in einem Bungalow am MS
See, deren Anschaffung und Herstellung dem Betrieb Kosten von rund 19,8 Mio S
verursacht hat, zur Verfügung, während die Anschaffung und Herstellung
der übrigen betrieblich genutzten Liegenschaftsteile (das sind diejenigen
Teile der Liegenschaft, die nicht als Wohnung des Geschäftsführers und
dessen Gattin dienen) dem Betrieb um ein Vielfaches geringere Kosten (hier rund
2,8 Mio S verursacht hat. Dies spricht für die mangelnde betriebliche
Veranlassung der Vermietung der Wohnung an den Geschäftsführer und
dessen Gattin (Vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0169).
Der Gesellschaftsvertrag der Bw. sieht als Betriebszweck
den An- und Verkauf von Grundstücken zum Zwecke eigener Verwertung und
Benützung vor (Generalversammlungsprotokoll vom 22.6.1981). Entscheidend
ist nicht in erster Linie der Gesellschaftsvertrag, sondern der
tatsächliche Betriebszweck, der sich aus der konkreten Betriebsführung
der Bw. ergibt. Hiebei fällt auf, dass die Bw. nur an den
Geschäftsführer und dessen Gattin Wohnräume zur Nutzung gegen
Entgelt überlassen hat. Dieses Faktum unterstreicht die
Ungewöhnlichkeit der Vorgangsweise der Bw.: Die Bw. hat nicht nur keinen
anderen Personen Wohnräume vermietet, sie hat überdies
ungewöhnlich hohe Kosten auf sich genommen, um dem
Geschäftsführer und dessen Gattin die Wohnräume vermieten zu
können.
Wesentlich ist ferner, dass der Mietzins, den der
Geschäftsführer und dessen Gattin zu bezahlen hatten, deutlich
geringer war, als Personen ohne gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis
untereinander vereinbart hätten (Siehe unten Punkt 3.9).
Zum Vorbringen der Bw., Hauptbestandteil der
buchmäßigen Verluste sei die Position Anlagenabschreibung gewesen,
bei Außerachtlassung der Abschreibung würden keinerlei Verluste
entstehen, der Kauf der Liegenschaft sei eine reine Kapitalanlage zur Erhaltung
des Wertes gewesen, wobei tatsächlich eine beträchtliche
Wertsteigerung erzielt worden sei, der Verkehrswert betrage 2,150.000 € und
sei somit viel höher als die historischen Anschaffungskosten von1,651.082
€ (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 6.10.1998, Berufung vom 10.9.1999,
Schreiben vom 7.2.2005; Vorbringen des Geschäftsführers in der
mündlichen Verhandlung):
Hiezu wird bemerkt: Wenn ein Unternehmer sich dazu
entschließt, eine Liegenschaft zu erwerben, und die Absicht verfolgt,
diese Liegenschaft zu vermieten, dann wird er in der Regel nicht nur eine
Wertsteigerung anstreben, da eine bloße Wertsteigerung noch keine
operativen Gewinne bedeutet. Er wird vielmehr in die Kalkulation des Mietzinses
neben dem ortsüblichen Mietzins auch die Kosten, die die Liegenschaft
verursacht hat einschließlich der Absetzung für Abnutzung sowie eine
angemessene Rendite für den Kapitaleinsatz einfließen lassen. Dies
hat die Bw., vertreten durch ihren Geschäftsführer, jedoch nicht in
ausreichendem Ausmaß getan (siehe unten Punkt 3.9).
Aus all dem folgt: Die GmbH hätte diese Wohnung zum
Zwecke der Vermietung um einen derart geringen Mietzins (siehe unten Punkt 3.9)
an eine Person, zu der sie kein gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis
gehabt hätte, nicht erworben und diese Wohnung einer solchen Person auch
nicht vermietet.
3.3.) Nicht betrieblich
veranlasster Aufwand:
Folgende Aufwendungen 1995 - 1998, die mit der Wohnung des
Geschäftsführers und dessen Gattin im Zusammenhang stehen, sind daher
nicht betrieblich veranlasst:
|
Aufwand im ursächlichen Zusammenhang mit der
Liegenschaft (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 30.3.2004 samt
Beilagen)
|
1995:700.480,60
|
1996:730.214,16
|
1997:888.550,21
|
1998:764.830,36
|
davon 87,51 % nicht betrieblich veranlasster
Aufwand
|
612.990,57 S
|
639.010,41 S
|
777.570,29
|
669.303,05 S
In den Aufwendungen im ursächlichen Zusammenhang mit
der Liegenschaft (700.480,60 S, 730.214,16 S, 888.550,21 S, 764.830,36 S) 1995 -
1998 ist ein IFB von
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
5.976 S
|
21.078 S
|
58.451 S
|
27.551 S
enthalten (Beilage I des Schreibens der Vertreterin der
Bw. vom 30.3.2004). 87,51 % dieses IFB wurden zusammen mit 87,51% der
übrigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft als nicht
betrieblich veranlasst angesehen. Da die Liegenschaft nicht im
Betriebsvermögen steht, ist der gesamte mit der Liegenschaft im
Zusammenhang stehende IFB nicht abzugsfähig und nicht nur ein Teilbetrag
von 87,51% des IFB. Es ist daher auch der Rest des IFB in Höhe von 12,49%
des IFB nicht abzugsfähig. Hiebei handelt es sich um folgende
Beträge:
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
746,40 S
|
2.632,64 S
|
7.300,53 S
|
3.441,12 S
KFZ-
Aufwand:
Die Behauptung des Geschäftsführers der Bw. dass
der PKW zur Gänze betrieblich verwendet worden sei (Aussage vom 9.7.2004,
insbesondere Seite 9), widerspricht der Lebenserfahrung. Ein Fahrtenbuch wurde
von der Bw. nicht geführt. Dies folgt daraus, dass ein solches trotz der
Aufforderung im Vorhalt vom 9.8.2004 nicht vorgelegt wurde (Vorhalt vom
9.8.2004, S. 11; Vorhalt vom 3.1.2005, S 11). Das Ausmaß der privaten
Nutzungsentnahme wird im Ausmaß von 20% in Bezug auf die Nutzung dieses
PKWs geschätzt.
Nicht betrieblich
veranlasster Aufwand für das KFZ
|
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
KFZ- Aufwand lt. Bw.
|
AfA
|
20.000S
|
19.999S
|
---
|
---
|
Reparatur
|
8.761 S
|
---
|
6.071 S
|
7.310 S
|
Steuer
|
2.990 S
|
2.990 S
|
2.990 S
|
1.743 S
|
Versich.
|
7.266 S
|
4.168 S
|
6.429,50 S
|
6.418,25 S
|
Summe
|
|
39.017S
|
27.157S
|
15.490,50 S
|
15.471,25 S
|
abz. 80%
|
|
|
|
|
|
PA KFZ 20%
|
|
7.803,4 S
|
5.431,4 S
|
3.098,1 S
|
3.094,25
sonstiger Aufwand, nicht betrieblich
veranlasst
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Aufwand Miete
|
|
56.060 S
|
|
|
Verbrauchsartikel
|
|
|
18.917,21 S
|
|
Mediendienstl.-Ton
|
|
|
17.820 S
|
23.100 S
|
Summe
|
|
56.060 S
|
36.737,21
|
23.100 S
In Bezug auf diese soeben erwähnten Aufwendungen
(Miete, Verbrauchsartikel, Mediendienstleistungen Ton) wurde die Bw. erfolglos
aufgefordert, die betriebliche Veranlassung darzulegen (Bedenkenvorhalt vom
9.8.2004, Punkt 4 s, t, u). Daher können diese Aufwendungen nicht als
betrieblich veranlasst angesehen werden (Vorhalt vom 3.1.2005, S. 12 Punkt f,
insoweit unbestritten).
gesamter, nicht betrieblich veranlasster Aufwand
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Wohnung GF
|
612.990,57 S
|
639.010,41 S
|
777.570,29 S
|
669.303,05 S
|
IFB- Rest
|
746,40 S
|
2.632,64 S
|
7.300,53 S
|
3.441,12 S
|
KFZ
|
7.803,4 S
|
5.431,4 S
|
3.098,1 S
|
3.094,25 S
|
sonstige:
|
|
56.060 S
|
36.737,21
|
23.100
|
(Miete
|
Verbrauchsart.
|
Mediendienstl.)
|
Summe
|
621.540,37 S
|
703.134,45 S
|
824.706,13 S
|
698.938,42 S
Soweit Vorsteuern nicht abzugsfähig sind,
gehören diese zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Z 11
EstG 1988). Diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nur dann als
betrieblicher Aufwand abzugsfähig (zum Teil über die AfA), wenn sie
betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs 4 ESTG 1988). Sind die
Nettobeträge der Aufwendungen und Anschaffungs- und Herstellungskosten
nicht betrieblich veranlasst und daher nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig (§ 4 Abs 4 EStG 1988), gilt dies auch für die diesen
Nettobeträgen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge. 87,51 % der Kosten der
Anschaffung, Errichtung und Erhaltung der Gebäude sind nicht betrieblich
veranlasst und daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch die
darauf entfallenden Vorsteuern sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
3.4.)
Erfolgsänderungen 1995- 1998:
Zu den Erträgen aus
Versicherungsentschädigungen:1996 (27.030 S) und 1998 (1.809,20 S). Diese
Erträge stehen mit der Liegenschaft im Zusammenhang. Da 87,51% der
Liegenschaft nicht zum Betriebsvermögen zählen, gehören 87,51 %
dieser Erträge nicht zu den der Körperschaftsteuer unterliegenden
Erträgen.
Da die Wohnung des Ehepaars GF einschließlich des
Raumes 2 und 5 im Erdgeschoß nicht zum Betriebsvermögen gehört,
gehören auch die damit im Zusammenhang stehenden Erträge (Miete PZ und
Miete KG) nicht zu den betrieblichen Erträgen (Vorhalt vom 3.1.2005,
insbesondere S. 13).
1995
|
Jahresverlust laut G+V
|
-270.741,64 S
|
abzüglich Anteil der stillen Gesellschafterin
|
-204.625,32 S
|
Verlust laut Bw.
|
-475.366,96 S
|
nicht betrieblich veranlasster Aufwand
|
+ 621.540,37 S
|
Miete PZ
|
- 300.000 S
|
Miete KG
|
- 118.000 S
|
|
-271.826,59 S
|
Verlustanteil der stillen Gesellschafterin
|
+ 114.162,93 S
|
Jahresverlust laut UFS
|
-157.663,66 S
|
laut Beilage zur Körperschaftsteuererkl.
|
+ 14.960 S
|
detto
|
+ 159.711,06 S
|
detto
|
-9.572 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
7.435,40 S
|
Verlustabzug
|
-7.435,40 S
|
Einkommen
|
0
|
Mindestkörperschaftsteuer
|
15.000 S
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen
|
-15.000 S
|
Abgabenschuld
|
0
|
|
|
Anteil der stillen Gesellschafterin 1995
|
|
Verlust laut UFS
|
- 271.826,59 S
|
Körperschaftsteuer
|
9.912 S
|
IFB Sondervorauszahlung
|
+5.088 S
|
Körperschaftsteuer Vorperioden
|
-40 S
|
Berechnungsgrundlage
|
-256.866,59 S
|
x 8/18
|
-114.162,93 S
1996
|
Jahresverlust laut Bw.
|
-671.863,42
|
Anteil stille Gesellschafterin
|
-56.801,87 S
|
Verlust laut Bw.
|
-728.665,29 S
|
nicht betrieblich veranlasster Aufwand laut UFS
|
+ 703.134,45 S
|
abzüglich Miete PZ
|
-300.000 S
|
abzüglich Miete KG
|
-118.000 S
|
abzüglich Versicherungsentschädigung 27.030 S x
87,51%
|
-23.653,95 S
|
|
-467.184,79 S
|
Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin
|
-59.411,69 S
|
Jahresverlust laut UFS
|
- 526.596,48 S
|
laut Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung
|
+18.570,32 S
|
detto
|
+150.229,20 S
|
detto
|
+555.798,77 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte 1996
|
198.001,81 S
|
Einkommen gerundet
|
198.000 S
|
Körperschaftsteuer 34 %
|
67.320 S
|
anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
|
-15.000 S (1994)
|
detto
|
-15.000 S (1995)
|
Körperschaftsteuer 1996
|
37.320 S
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen
|
-15.000 S
|
Abgabenschuld
|
22.320 S
|
|
|
Anteil der stillen Gesellschafterin:
|
|
Verlust laut UFS
|
- 467.184,79 S
|
Körperschaftsteuer
|
+ 15.000 S
|
IFB- Sondervorauszahlung
|
+ 915 S
|
Kapitalertragsteuer
|
+ 2.655,32 S
|
a.o. Ergebniskonto laut BP
|
+ 582.290,77
|
Berechnungsgrundlage
|
+133.676,3 S
|
x 8/18
|
59.411,69 S
1997
|
Jahresverlust laut Bw.
|
-225.697,28 S
|
Anteil stiller Gesellschafter
|
-168.557,83 S
|
Verlust laut Bw.
|
-394.255,11 S
|
nicht anerkannte Aufwendungen
|
+ 824.706,13 S
|
abzüglich Miete PZ
|
-150.000 S
|
abzüglich Miete KG
|
-118.000 S
|
Gewinn laut UFS
|
162.451,02 S
|
Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin
|
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
VermietungEinfamilienhausGeschäftsführerBetriebsvermögengemischte NutzungGebäudeNutzungswertMietwertunbenützte Räumegemeinschaftliche Zweckeüberwiegende außerbetriebliche Nutzunguntergeordnete betriebliche NutzungVorsteuerabzuggemischte GebäudenutzungSeelingEigenverbrauchfremdüblicher Mietzinsortsüblicher MietzinsWohnungAfAangemessene RenditeKapitaleinsatzverdeckte AusschüttungNutznießerGesellschafter der GmbH istMitunternehmerschaftBilanzbündeltheorieBetriebszweckGesellschaftsvertraggesellschaftsrechtliches NaheverhältnisWohnzimmernutzbarer RaumMedienbereichWohngegend
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0096-K/02
- Stammnummer
- 16746
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF