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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0096-K/02

Vermietung eines zu Wohnzwecken nutzbaren Gebäudes durch eine GmbH an den Geschäftsführer zu einem zu niedrigen Mietzins

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0096-K/02vom 30.06.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Punkte b c und d und Punkt 3.2), zählt dieser Raum Nr. 2 und 3 im Obergeschoß ebenfalls zur außerbetrieblichen Sphäre der Bw. Er zählt nicht zum Betriebsvermögen. b.) Erdgeschoß - Raum Nr. 2 und 5 Feststellungen: Aussehen des Raumes am 9.7.2004 und während des Streitzeitraumes (Niederschrift über die Vernehmung samt Ortsaugenschein vom 9.7.2004; Skizze als Beilage des Schreibens der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004; Foto mit G E und NN, bei der Vernehmung vom 9.7.2004 vorgelegt; Aussagen des Geschäftsführers während der mündlichen Verhandlung, Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004, Punkte 4 und 9; Vorhalt vom 9.8.2004, S. 3 und 4): In der nordwestlichen Ecke befindet sich eine Vorrichtung, die wie ein offener Kamin aussieht, aber nicht funktionsfähig ist. Auf der Kaminattrappe steht eine Vase mit künstlichen Rosen, dort liegt auch 1 Mobiltelefon. An der nördlichen Wand in der westlichen Hälfte des Zimmers steht eine gepolsterte Dreier- Sitzbank, weiß- beige gestreift. In der Mitte der westlichen Hälfte des Zimmers steht ein ovaler, kniehoher Holztisch, darum herum gruppiert ein weiß- beiges Fauteuil, ein Zweier- Fauteuil, 2 gepolsterte Sessel. In der südwestlichen Ecke des Zimmers befindet sich ein brauner Sekretär mit Laptop und Büroutensilien, dahinter an der Wand ein Internetanschluss. Vor dem Sekretär steht ein länglicher, gepolsterter Sessel. Neben dem Sekretär befindet sich ein Telefon, darunter schriftliche Unterlagen mit der Aufschrift "Internet". Rechts davon steht ein Hocker, darauf liegen schriftliche Unterlagen betreffend eine "Fa Zürich Filialdirektion F und G Gaussmann OHG." Diese Unterlagen stehen im Zusammenhang mit der Versicherung von Fernsehstudios der Gesellschafterin der Bw. (KG) (Aussage des K GF vom 9.7.2004). rechts davon steht ein kleiner Glastisch, darauf eine Vase mit einer Rose, daneben liegen ein Telefonbuch und ein roter Aktenordner. Dieser Ordner enthält Unterlagen über eine geplante Beteiligung der Bw. an einer anderen deutschen GmbH (Aussage des Geschäftsführers vom 9.7.2004). In der Mitte der südlichen Wand dieses Zimmers steht ein Fernsehgerät mit Video - Recorder und Sat - Receiver. Neben dem Fernsehgerät liegen mehrere Videokassetten. Eine trägt die Aufschrift "Peter FD- Erinnerungen". Eine weitere Videokassette trägt die Aufschrift "Wunschmelodie- Familie ML". Eine weitere Videokassette trägt die Aufschrift "Norbert T." Zur östlichen Hälfte des Zimmers: Hier stehen in der Mitte ein Flügel Yamaha mit 2 Hockern, an der südlichen Wand ein Fauteuil, in der südöstlichen Ecke des Zimmers eine braune Kommode, an der nördlichen Wand ein brauner Tisch mit 2 Sesseln. Zum gesamten Zimmer: An der nördlichen Wand dieses Zimmers sind 2 Beleuchtungskörper angebracht, die wie Kristallluster aussehen, aber Kunststoffimitate sind. An der nördlichen Wand befindet sich ferner eine Ehrenurkunde des Kärntner Bildungswerkes, in der darauf hingewiesen wird, dass Herrn GF das silberne Ehrenzeichen des Kärntner Bildungswerkes verliehen worden ist. An der südöstlichen Wand befindet sich ein weiterer Beleuchtungskörper, wie er bereits erwähnt wurde (Kunststoffimitat). An der nördlichen Wand in der östlichen Hälfte des Zimmers hängt ein Gemälde, an der südlichen Wand im östlichen Bereich dieses Zimmers ebenso. Die Gemälde sind Erbstücke des Vaters von K GF. Im Süden dieses Zimmers grenzt der Garten an, südlich davon befindet sich das Ufer des MS Sees. Die südwestliche Hälfte des Zimmers wird vom Garten durch eine Glastüre getrennt, mit Blick auf den Garten. Auf dem Fußboden dieses Zimmers befinden sich Teppiche (Niederschrift über die Vernehmung samt Ortsaugenschein vom 9.7.2004; Skizze als Beilage des Schreibens der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004; Foto mit G E und NN, bei der Vernehmung vom 9.7.2004 vorgelegt). Dieses Zimmer diente im Streitzeitraum weitaus überwiegend der privaten Nutzung durch K GF und dessen Ehefrau G E auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. Gelegentlich, ohne dass feststellbar ist, wie oft, diente dieses Zimmer auch betrieblichen Zwecken der KG oder der Bw. (z.B. geschäftliche Besprechungen, Bearbeiten geschäftlicher Unterlagen), ohne dass die GmbH und Co KG für die Nutzung dieses Zimmers ein Entgelt entrichtete. Rechtsfolgen: Die Nutzungen auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. zählen zum außerbetrieblichen Bereich (siehe unten insbesondere Punkt 3.2). Da diese Nutzungen im Raum 2 und 5 weitaus überwiegen, zählt dieses Zimmer nicht zum Betriebsvermögen. Die gelegentlichen Nutzungen dieses Zimmers zu betrieblichen Zwecken der Gesellschafterin der Bw. KG erfolgten nicht gegen Entgelt. Insoweit erfolgte die Verwendung dieses Raumes durch die KG (durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin K GF im Namen der KG) somit aus Gründen, die vom Gesellschaftsverhältnis herrühren und daher bei der Bw. nicht betrieblich veranlasst sind. Die gelegentlichen Nutzungen des Raumes 2 und 5 zu Gunsten des Betriebes der Bw. sind ihrem zeitlichen Ausmaß nach nicht klar feststellbar. Die mit dem Raum Nr. 2 und 5 im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und die in diesem Zusammenhang erklärten Erträge sind daher steuerlich nicht anzusetzen. Beweiswürdigung: aa.) Der Raum 2 und 5 im Erdgeschoß ist als Wohnzimmer nutzbar da die meisten darin befindlichen Gegenstände für private Wohnzwecke verwendbar sind und typisch für die Einrichtung eines Wohnzimmers sind (insbesondere ovaler, kniehoher Tisch mit Sitzgruppe, Fernseher mit Sat- Anschluss und Videorekorder, Klavier). Ein Betrieb einer GmbH braucht üblicherweise keinen Raum, der (so wie der Raum Nr. 2 und 5 im Erdgeschoß) aussieht wie ein Wohnzimmer (vgl. Vorhalt vom 9.8.2004, Punkt 2, 1. Absatz), für eigene betriebliche Zwecke, ausgenommen für eine Vermietung für Wohnzwecke. Die einzige Vermietung für Wohnzwecke, die im vorliegenden Fall im Haus RTstraße. 31 stattgefunden hat, war die Vermietung von Wohnraum an Herrn GF und dessen Gattin. Dies ist ein Indiz dafür, dass dieser Raum von K GF und dessen Gattin zumindest weitaus überwiegend für eigene Wohnzwecke auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. verwendet wurde. bb.) Es hat noch ein anderes Zimmer (Raum Nr. 8 und 9 im Erdgeschoß) im Bungalow gegeben, welches ebenso Nutzungen ermöglichte, die man von einem Wohnzimmer erwartet. Dieses Zimmer lag neben dem Raum Nr. 2 und 5 des Erdgeschoßes, enthielt im August 2004, zur Zeit der mündlichen Verhandlung und im Streitzeitraum folgende Einrichtungsgegenstände und hatte damals folgendes Aussehen: funktionsfähiger offener Kamin, darüber ein Gemälde mit Landschaft, davor eine Sitzgruppe, Töpfe oder Vasen mit Blumen auf Fensterbänken, dem Sims des offenen Kamins, auf einem runden Tisch bei der Sitzgruppe, gerahmte Fotos auf mehrere Plätze des Zimmers verteilt, ein Luster, eine Hausbar, ein Esstisch mit Bestuhlung, getäfelte Wände, eine Vitrine mit persönlichen Gegenständen der Familie GF und sonstigen Ziergegenständen, z.B. Silbertabletts, Teppiche; Das Zimmer hatte drei Fenster mit Blick auf den Garten und Park; es enthielt ferner einen eingebauten Schrank mit Büchern (Je ein Foto vom Wohnraum Seeseite und vom Esszimmer Parkseite, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2005, die den Raum Nr. 8 und 9, bei dem es sich um einen einzigen Raum handelt, zeigen; Eidesstattliche Erklärung des steuerlichen Vertreters vom 6.9.2004 = Beilage zum Schreiben vom 9.9.2004; Aussagen des Geschäftsführers und des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2005). Das Zimmer war zwar im Streitzeitraum und im August 2004 mit einem TV - Anschluss ausgestattet, hatte aber kein TV- Gerät, keinen Videorekorder und keinen Satelliten- Receiver. Diese Feststellung ergibt sich aus folgenden Umständen: Der Geschäftsführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung behauptet, in diesem Raum befände sich auch ein Fernsehgerät, das Haus sei ein Mal eingerichtet worden und so wie es heute da stehe, sei es auch damals im Streitzeitraum gewesen. Der Geschäftsführer brachte damit zum Ausdruck, dass sich im Zimmer Nr. 8 und 9 im Erdgeschoß heute (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) wie damals im Streitzeitraum ein Fernseher befände. Diese Behauptung über den Fernseher erscheint jedoch als nicht überzeugend, da die Fotos vom Raum Nr. 8 und 9 kein Fernsehgerät zeigen und auch der steuerliche Vertreter in der eidesstattlichen Erklärung vom 9.9.2004 nur von einem Fernsehanschluss, nicht aber von einem TV- Gerät spricht. Da beide Fotos auch keinen Sat- Receiver und keinen Videorekorder zeigen, kann das Vorliegen dieser Gegenstände in diesem Raum nicht angenommen werden. Weitere Erkenntnisquellen standen dem UFS nicht zur Verfügung, da der Geschäftsführer der Bw. einen Ortsaugenschein insbesondere im Raum Nr. 8 und 9 abgelehnt hat. Die Ablehnung des Ortsaugenscheines spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Bw.: Bei einem Ortsaugenschein in einem Raum bei gleichzeitiger Befragung einer informierten Auskunftsperson wie des Geschäftsführers der Bw. kann man in der Regel mehr über einen Raum erfahren als beim Betrachten eines Fotos von diesem Raum. Indem der Geschäftsführer der Bw. diesen Ortsaugenschein bei gleichzeitiger Befragung des Geschäftsführers nicht gestattet hat (u.a. Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004), offenbarte er, dass er dem UFS nicht den gesamten Sachverhalt offenlegen wollte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Dieses Verhalten spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers insbesondere in Bezug auf dessen Aussage über das Fernsehgerät (Je ein Foto vom Wohnraum Seeseite und vom Esszimmer Parkseite, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2005, die den Raum Nr. 8 und 9, bei dem es sich um einen einzigen Raum handelt, zeigen; Eidesstattliche Erklärung des steuerlichen Vertreters vom 6.9.2004 = Beilage zum Schreiben vom 9.9.2004; Aussagen des Geschäftsführers und des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2005). Genauere Feststellungen über den Inhalt des Raumes Nr. 8 und 9 sind nicht möglich, weil auf den Fotos nicht mehr zu erkennen war, als festgestellt wurde. Dass es im Bungalow zwei Zimmer gab, die auf Grund ihrer Einrichtung als Wohnzimmer verwendbar waren (Raum 2 und 5 sowie 8 und 9 im Erdgeschoß), ist ein Indiz dafür, dass der Geschäftsführer und seine Gattin beide Zimmer weitaus überwiegend zur Befriedigung ihres privaten Wohnbedürfnisses verwendet haben. In dieses Bild fügt sich, dass beide Zimmer private Wohnnutzungen ermöglichten, die das jeweils andere Zimmer nicht ermöglichte: Das Zimmer 2 und 5 ermöglichte eine deutlich bessere Aussicht auf die Gartenanlage als das Zimmer Nr. 8 und 9. Diese Feststellung kann nur durch Vergleich der Fotos vom Raum Nr. 2 und 5 und vom Raum Nr. 8 und 9 getroffen werden, da der Geschäftsführer der Bw. einen Ortsaugenschein im Raum Nr. 8 und 9 nicht gestattet hat (Foto mit NN und G E im Raum Nr. 2 und 5, vorgelegt durch den Geschäftsführer während der Vernehmung vom 9.7.2004, Fotos vom Raum Nr. 8 und 9, vorgelegt durch den Vertreter der Bw. während der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2005). Der Raum Nr. 8 und 9 enthält einen echten offenen Kamin, während der Raum Nr. 2 und 5 nur mit der Attrappe eines solchen Kamines ausgestattet ist. Der Raum Nr. 2 und 5 enthielt ein Fernsehgerät samt Videorekorder und Satelliten- Receiver, der Raum Nr. 8 und 9 nicht. Der Raum 2 und 5 konnte somit zum Betrachten von Filmen verwendet werden, der Raum Nr. 8 und 9 nicht. Der Raum Nr. 8 und 9 enthielt einen Esstisch mit Stühlen, der Raum Nr. 2 und 5 nicht. Der Raum Nr. 8 und 9 (78 m²) ist größer als der Raum Nr. 2 und 5 (60,7 m²). Auch die Umstände, die die Verschiedenartigkeit der privaten Nutzungsmöglichkeiten beider Räume betreffen, legen die Annahme nahe, dass beide Räume privat verwendet worden sind, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass die Bewohner eines Hauses, das wie der gegenständliche Bungalow im Großen und Ganzen so aussieht wie ein privates Einfamilienhaus, alle verschiedenen Möglichkeiten der privaten Wohnnutzung eines solchen Hauses zu nützen pflegen. cc.) K GF hat angegeben (Aussagen vom 9. 7.2004, S. 2, - 8, insbesondere 2,3 und 6), dieses Zimmer sei im Streitzeitraum an die KG, die Gesellschafterin der Bw., vermietet worden. Die Bw. brachte ferner insbesondere in ihren "Mietspiegeln" und in einer Skizze zum Ausdruck, das Zimmer 2 und 5 sei nur ein Büro- und Arbeitsraum der KG gewesen (fünf schriftliche Unterlagen mit der Überschrift "Mietspiegel" als Beilagen zum Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004 und Skizze als Beilage des Schreibens der Vertreterin der Bw. vom 12.7.2004). Entgegen der Aufforderung im Vorhalt vom 9.8.2004, S. 8 wurde jedoch weder ein Mietvertrag mit der KG vorgelegt, noch der wesentliche Inhalt dieses Mietvertrages bekannt gegeben. Entgegen der Aufforderung im selben Vorhalt (S. 8) hat die Bw. auch die Zahlungen der Miete durch die KG an die Bw. nicht nachgewiesen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die KG diesen Raum im Streitzeitraum tatsächlich gemietet hat. Da die KG entgegen den Behauptungen der Bw. diesen Raum nicht gemietet haben kann, ist dies ein Indiz für die Richtigkeit der Annahme, dass die KG in diesem Raum keine wesentlich ins Gewicht fallenden Tätigkeiten, die in ihrem zeitlichen Ausmaß konkret feststellbar wären, ausgeführt hat (siehe auch insbesondere Punkt ee.). Dies ist ein Indiz für die Richtigkeit der Annahme, dass sich der Geschäftsführer und dessen Frau in Bezug auf die Nutzung des Raumes 2 und 5 zu privaten Wohnzwecken keine wesentlichen Beschränkungen auferlegt haben (siehe auch insbesondere Punkt ff.). dd.) Dass in diesem Raum Nr. 2 und 5 sonstige ins Gewicht fallende und in ihrem zeitlichen Ausmaß konkret feststellbare entgeltliche Tätigkeiten der Bw. für die KG oder andere Leistungsempfänger durchgeführt worden sein könnten, kann nicht festgestellt werden: Abgesehen von der angeblichen Vermietungstätigkeit gegenüber der KG, die nicht stattgefunden hat, kamen nur die von der Bw. in den Gewinnermittlungen erklärten Verwaltungs- oder Managementtätigkeiten (Jahresabschlüsse 1995-1998) in Frage. Die Bw. wurde im Vorhalt vom 9.8.2004, S. 9 und 10 erfolglos aufgefordert, alle Unterlagen betreffend die Management-und Verwaltungserlöse vorzulegen, alle in diesem Zusammenhang abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen bekannt zu geben, darzulegen, worin die Management- und Verwaltungstätigkeiten bestanden, für die die Bw. Erlöse erzielt hatte und in welchen Räumen diese Tätigkeiten für die KG oder andere Leistungsempfänger ausgeführt wurden. Bei der Vernehmung vom 9.7.2004 wurde der Geschäftsführer gefragt, worum es sich bei den Erlösen Management 1995 gehandelt habe. Der Geschäftsführer gab an, dies nicht zu wissen (S. 7 der Niederschrift vom 9.7.2004). Später gliederte die Vertreterin der Bw. alle Managementerlöse 1995-1999 in Mieterträge KG (Anm.: hiebei handelte es sich um die vorgebliche Vermietung des Raumes Nr. 2 und 5 im Erdgeschoß) betreffend den Raum Nr. 2 und 5) und Verwaltungserträge KG auf [Beilage "BP 1995-1999 - Erträge zum Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004]. Die Bw. hat jedoch trotz gebotener Gelegenheit nicht dargelegt und nicht nachgewiesen, worin die gesamten erklärten Verwaltungstätigkeiten bestanden. Die Angaben der Bw. zum Thema "Management" und "Verwaltung" waren somit insgesamt unergiebig. Daher ist nicht feststellbar, worin diese Managementtätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten konkret bestanden haben. Die Bw. hat aber jedenfalls nicht dargelegt, dass diese Tätigkeiten im Raum Nr. 2 und 5 ausgeführt wurden, obwohl sie danach gefragt worden ist, in welchen Räumen diese Tätigkeiten ausgeführt worden sind. Ein Zusammenhang zwischen den Verwaltungs- und/oder Managementtätigkeiten und dem Raum Nr. 2 und 5 kann daher jedenfalls nicht hergestellt werden. Soweit dieser Raum Nr. 2 und 5 nicht für private Wohnzwecke des Ehepaars GF auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. verwendet wurde, kann er daher nicht im Rahmen einer wesentlich ins Gewicht fallenden und in ihrem zeitlichen Ausmaß konkret feststellbaren entgeltlichen Tätigkeit der Bw. verwendet worden sein. ee.) ee.1) K GF hat - zum Teil durch die Vertreterin der Bw.- angegeben (Aussagen vom 9.7.2004, S. 2-8,insb. 2, 3 und 6; Schreiben vom 9.9.2004 mit Beilagen "Mietspiegel"; Skizze, vorgelegt von der Vertreterin der Bw. mit Schreiben vom 12.7.2004 ), dieses Zimmer sei für die KGfür Vertragsbesprechungen, Besuche von Künstlern, die sich für die Mitwirkung an Fernsehsendungen, die von der KG produziert worden seien, beworben hätten und zu einem Vorsingen eingeladen worden seien und für Besprechungen mit Medienvertretern (zB des ORF oder von Zeitungsmedien) benützt worden. Dieses Zimmer sei auch für Filmaufnahmen genutzt worden. Hier habe die Moderation der NN - Show "ÜberraschungX", eine Koproduktion von ARD und ZDF, stattgefunden. Zur Bescheinigung dieser Behauptung legte K GF am 9.7.2004 ein Foto, welches die Moderatorin NN und die Sängerin G E in diesem Zimmer sitzend zeigt, vor. ee.2) Die KG vermiete Fernsehstudios und die dazugehörige Ausstattung an Filmproduzenten. Sie trete auch als Koproduzentin von Fernsehfilmen in Erscheinung (Niederschrift über die Angaben des K GF und des Vertreters der Bw. vom 9.7.2004, S. 3, 5). Der Geschäftsführer benütze den Fernseher samt Video- und Satellitenanlage für betriebliche Zwecke der KG , z.B. dafür, um sich die Sendung "GerichtX" zu Zwecken der Qualitätskontrolle anzusehen, die von der KG koproduziert werde, oder dafür, um sich Filmmaterial anzusehen, das für die Produktion von Fernsehsendungen (u.a. Musiksendungen) hilfreich sein könnte, die die KG produziere, z.B. im Zusammenhang mit einer geplanten Sendung zum Gedenken an den verstorbenen Moderator von Musiksendungen Peter FD (S. 5 der Aussage vom 9.7.2004) oder im Zusammenhang mit der Videokassette mit der Aufschrift "Wunschmelodie- Familie ML", oder dafür, um sich Videofilme von Bewerbern (z.B. Norbert T) anzusehen, die in einer Sendung der KG auftreten wollten (S. 5 der Aussage). Hiezu wird bemerkt: ee.3.) Die Bw. hat alle konkreten Fragen des UFS, die dazu dienten, das konkrete Ausmaß der Tätigkeit der KG und der Bw. im Medienbereich während des Streitzeitraumes 1995 - 1998 festzustellen, nicht beantwortet und die in diesem Zusammenhang angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Die Bw. wurde ersucht (Vorhalt vom 9.8.2004, Punkt 1), alle Verträge vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Einflussnahme der KG oder der Bw. auf die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und Verbreitung von Fernsehfilmen und CD- Platten oder Beiträgen für Radioendungen während des Zeitraumes 1995 - 1998 standen. Die Bw. wurde auch ersucht, die in diesem Zusammenhang lukrierten Erlöse nachzuweisen. Die Bw. ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Daher ist ein erhebliches und konkretes Ausmaß an Tätigkeiten der KG oder der Bw. auf dem Gebiete der Medienproduktion, und sei es auch nur in Verbindung mit der Vermietung von Räumen zur Medienproduktion, während des Zeitraumes 1995-1998 nicht feststellbar. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass ein erhebliches und konkretes Ausmaß von Tätigkeiten der KG (vertreten durch K GF) und der Bw. im Raum Nr. 2 und 5 des Erdgeschoßes während des Streitzeitraumes 1995- 1998 nicht feststellbar ist. ee.4.) Die Bw. wurde erfolglos aufgefordert (Vorhalt vom 9.8.2004, S. 9), Verträge vorzulegen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten stünden, die die KG auf der Liegenschaft EZ01 KATASTRALGEMEINDE SAausführte. Die Bw. wurde ferner erfolglos aufgefordert (Vorhalt vom 9.8.2004), samt Vorlage geeigneter Nachweise bekanntzugeben, wann Künstler die Liegenschaft EZ01 KATASTRALGEMEINDE SA im Streitzeitraum betreten haben, um hier vorzusingen, und wann im Streitzeitraum betrieblich veranlasste Besprechungen im Namen der KG auf dem Grundstück stattgefunden haben. Die Bw. wurde ferner erfolglos aufgefordert, die Terminkalender ihres Geschäftsführers, der auch Geschäftsführer der KG für den Zeitraum 1995- 1998 vorzulegen (Vorhalt vom 9.8.2004, S. 6). Die Bw. ist somit trotz gegebener Gelegenheit nicht bereit gewesen, genaue Informationen über ein konkretes Ausmaß der angeblichen Tätigkeiten der KG und der Bw. auf dem Grundstück EZ01 KATASTRALGEMEINDE SA bekannt zu geben. Auch daher können genaue Feststellungen über ein erhebliches und konkretes Ausmaß von betrieblichen Tätigkeiten der KG und Bw. im Raum 2 und 5 des Erdgeschoßes während des Streitzeitraumes 1995-1998 nicht getroffen werden. Dass die Bw. trotz gebotener Gelegenheit keine quantifizierbaren Angaben, aus denen auf ein konkretes Ausmaß betrieblicher Tätigkeiten der KG und Bw. im Raum Nr. 2 und 5 geschlossen werden hätte können, gemacht hat, und keine Beweise für eine solche Tätigkeit vorgelegt hat, ist ein Indiz dafür, dass Tätigkeiten im Interesse der KG und Bw., die nichts mit der Befriedigung des privatenWohnbedürfnisses des Ehepaars GF zu tun hatten, während des Streitzeitraumes 1995-1998 nur in einem untergeordneten, nicht genauer feststellbaren Ausmaß im Raum 2 und 5 stattgefunden haben. ff.) Der gegenständliche Bungalow wurde bis einschließlich 1994 nur an K GF und dessen Gattin vermietet. Bis 1994 gab es keine anderen Mieter für die gegenständliche Liegenschaft. In dieser Mietvereinbarung findet sich daher keine Ausnahme bestimmter Räume von der Wohnnutzung im Parterre: Es ist vielmehr vereinbart: "Im Rahmen der Vermietung haben Sie (Anm: die Mieter KGF und G E) das Recht der Mitbenützung der Halle und der Wohnräume im Parterre..." (Jahresabschlüsse 1988-1994, Mietvereinbarung GF- Bw. vom 11.1.1982, AB 116). Ab 1995 soll es nach den Behauptungen der Bw. erstmals Mieterträge auf Grund des angeblichen Mietvertrages mit der KG betreffend den Raum Nr. 2 und 5 im Parterre gegeben haben (Beilage BP 1995-1999 zum Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004). Dennoch wurde die Mietvereinbarung GF- Bw. im Zeitraum ab 1995 nicht geändert. Dies folgt daraus, dass die Bw. trotz einer Aufforderung des UFS (Vorhalt vom 9.8.2004, Punkt 4 g; Niederschrift vom 9.7.2004, S. 8; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004, Punkt 7) mit Ausnahme der bereits bekannten Mietvereinbarung vom 11. 1.1982 und vom 15. 11.1992 (Ab 26, 116) keine ergänzenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Mitverhältnis GF- Bw. bekanntgab. Zufolge des Mietvertrages GF- Bw. waren daher der Geschäftsführer und dessen Frau auch ab 1995 - 1998 bis heute berechtigt, die gesamten Wohnräume im Parterre und daher auch den als Wohnzimmer nutzbaren Raum Nr. 2 und 5 für private Wohnzwecke zu nutzen. Zufolge desselben Mietvertrages zahlten K GF und dessen Gattin bis zum Jahr 2000 (Mit Ausnahme der Zeit der Abwesenheit wegen der Morddrohungen) gleich viel für die Rechte aus dem Mietvertrag wie bis zum Jahr 1994. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass sie das Ausmaß ihrer privaten Nutzung der Räume des Parterre ab 1995 bis 2000 (mit Ausnahme des Zeitraumes 1.7.1997-31.12.1998) auch nicht geändert haben. Dies spricht ebenso für die weitaus überwiegende private Nutzung des Raumes Nr. 2 und 5 durch den Geschäftsführer und dessen Frau während des Streitzeitraumes 1995-1998. Noch in ihrer Berufung vom 10.9.1999 (2. und 3. Seite) brachte die Bw. vor: Die Liegenschaft besteht aus 4 Appartements (davon sind ...drei ausgebaut, ein viertes ist noch nicht voll ausgebaut) im ersten Stock, sowie einem Wohnzimmer (Halle) und Vorräumen im Erdgeschoß des Haupthauses. Derzeit hat ein Appartement im Haupthaus Frau G E ... und ein Appartement Herr ... GF gemietet. Mit der Miete der Appartements im ersten Stock ist auch die Nutzung der Räumlichkeiten im Parterre des Haupthauses verbunden..." Bei diesen im Jahr 1999 erhobenen Behauptungen der Vertreterin der Bw. ist keine Einschränkung der privaten Wohnnutzung durch den Geschäftsführer und dessen Frau auf bestimmte Räume des Parterre erkennbar. Erst später (Niederschrift über die Vernehmung vom 9.7.2004, insbesondere S. 8) behauptete der Geschäftsführer, er habe den Raum Nr. 2 und 5 im Parterre nicht privat genutzt. Diese mangelnde Übereinstimmung dieser Behauptungen in Verbindung mit dem Aussehen des Raumes Nr. 2 und 5 spricht ebenso für die weitaus überwiegende private Nutzung des Raumes Nr. 2 und 5 auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. gg.) Dass es auch im Streitzeitraum 1995-1998 gelegentlich, wenn auch nicht feststellbar, wie oft, in einem untergeordneten Ausmaß im Raum 2 und 5 Tätigkeiten gegeben hat, die mit dem Betrieb der KG oder der Bw. (Niederschrift vom 9.7.2004; Beilagen "Mietspiegel" zum Schreiben vom 9.9.2004 der Bw.; Skizze als Beilage zum Schreiben vom 12.7.2004) im Zusammenhang stehen, wird nicht bezweifelt. Der Bungalow enthielt nicht nur Wohnräume, sondern auch insbesondere vom Geschäftsführer betrieblich genutzte Büroräume und Archive (Raum Nr. 9 im Obergeschoß, Räume Nr. 6 und 7 im Keller). Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass der Geschäftsführer des Komplementärs der KG und der Bw. K GF in den Wohnräumen des von ihm insbesondere zu Wohnzwecken genutzten Bungalows nie geschäftliche Tätigkeiten (z.B. geschäftliche Besprechungen, Bearbeiten von Unterlagen) ausführte. hh.) Zu den vom Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung behaupteten Buchhaltungstätigkeiten: Im Streitzeitraum 1995- 1998 wurden keine Erträge aus Buchhaltungen steuerlich erklärt. Solche Erträge könnten daher bestenfalls in den Verwaltungs- und Managementerträgen, die in den Gewinnermittlungen dieser Jahre erfasst wurden, enthalten sein (siehe zu diesen oben insbesondere dd.). ii.) K GF gab auch an (Aussage vom 9.7.2004), dieses Zimmer für Besprechungen zu nutzen, welche im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die Musikschule von PZ stünden. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass dieser Raum privat von K GF verwendet wurde. Die ehrenamtliche Tätigkeit für eine Musikschule ist der privaten Sphäre des K GF zuzuordnen. jj.) Die genannten Indizien in ihrer Gesamtheit sprechen für die Richtigkeit der Annahme, dass der Raum Nr. 2 und 5 weitaus überwiegend zur Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses des Geschäftsführers und seiner Frau verwendet worden ist und eine betriebliche Verwendung dieses Raumes nur in einem untergeordneten und zeitlich nicht konkret feststellbaren Ausmaß stattgefunden hat. c.) Raum Nr. 3 im Erdgeschoß (Küche) Feststellungen: Diese Küche wurde weitaus überwiegend von K GF und dessen Gattin zur Befriedigung ihres privaten Wohnbedürfnisses auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. verwendet. Gelegentlich, ohne dass feststellbar ist, wie oft, wurde diese Küche auch zur Bewirtung von Geschäftsfreunden verwendet. Rechtsfolge: Die mit dieser Küche im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 i.V.m. § 12 Abs 1 Z 3 KStG 1988). Die Überlassung der Küche zur privaten Nutzung an den Geschäftsführer und dessen Gattin ist eine außerbetriebliche Tätigkeit der Bw. (Punkt 3.2.). Die Küche zählt nicht zum Betriebsvermögen. Beweiswürdigung: K GF hat ausgesagt (Aussage 9.7.2004, S. 9), die Küche werde sowohl von seiner Gattin und ihm selbst für private Zwecke auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. als auch zur Bewirtung von privaten Gästen und Geschäftsfreunden verwendet. Mit Vorhalt vom 9.8.2004 wurde die Bw. gefragt, an welchen Tagen 1995 - 1998 zu welchen betrieblichen Zwecken der Bw., der KG und der CH AG welche Personen im Hause bewirtet worden seien. Die Bw. wurde auch ersucht, geeignete Nachweise hiefür zu erbringen. Die Bw. beantwortete diese Frage nicht und legte in diesem Zusammenhang auch keinerlei Nachweise vor. Dieser Umstand legt die Annahme nahe, dass die Bewirtung von Geschäftsfreunden nur in untergeordnetem, nicht näher feststellbarem Ausmaß erfolgt ist und dass die private Verwendung dieser Küche durch den Geschäftsführer und dessen Frau weitaus überwogen hat. Dass das Haus RTstraße 31 überwiegend der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des K GF und seiner Frau auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. diente, dass diese Küche in räumlicher Nähe zum privaten Wohnbereich liegt (sie grenzt unmittelbar an den Raum Nr. 2 und 5 im Parterre an und sie liegt auch in der Nähe des Raumes Nr 8 und 9 im Parterre, vgl. Skizze Erdgeschoß als Beilage zum Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004) sind weitere Indizien dafür, dass auch die Küche weitaus überwiegend diesem privaten Zweck des Ehepaars GF gedient hat. Dass mit Hilfe der Küche gelegentlich auch Geschäftsfreunde der Bw. bewirtet wurden, wird nicht bezweifelt (siehe oben Punkt b gg). d.) Das Haus RTstraße. 31 wurde im Streitzeitraum 1995-1998 wie folgt verwendet (soweit nunmehr Räume erwähnt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, ist deren Nutzung nicht strittig, vgl. insoweit unbestrittener Vorhalt vom 3.1.2005): aa.) Der Wert der Nutzung der Räume des Obergeschoßes beträgt 75 % des Wertes der Nutzung des Erdgeschoßes. Der Wert der Nutzung der Räume des Kellers und der Garage beträgt 17% des Wertes der Nutzung des Erdgeschoßes (Vorhalt vom 3.1.2005, insoweit unbestritten; vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 9.9.2004 mit 5 Beilagen "Mietspiegel"; vgl. Doralt, EStG § 4 TZ 85 m.w.N; VwGH vom 13.5.1992, 90/13/0057; vgl. VwGH vom 13.12.1989, 85/13/0041; , vgl. VwGH vom 19.9.1989, 88/14/0172). bb.) Die Nutzflächen des Hauses RTstraße. 31 wurden während des Streitzeitraumes wie folgt verwendet (vgl. Vorhalt vom 3.1.2005; vgl. Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 7.2.2005, insbesondere Beilage "Flächenermittlung"): Soweit in den folgenden Ausführungen von gemeinschaftlicher Nutzung die Rede ist, ist damit eine sowohl betriebliche als auch private (dh zu privaten Zwecken des Ehepaars GF erfolgte) Mischnutzung gemeint, wobei eine nachvollziehbar begründbare Abgrenzung zwischen diesen beiden Nutzungsarten nicht möglich ist. | Obergeschoß- Nutzung | betrieblich | privat oder außerbetriebl. | Nr. 2: nutzbarer, unbenutzter Schlafraum 21 m² | | 21 m² | Nr. 3 Bad und WC nutzbar, unbenützt, 10,5 m² | | 10,5 m² | Nr. 7: Schlafzimmer K GF 42,45 m² | | 42,45 m² | Nr. 8: Bad und WC beim Schlafzimmer des K GF 15,05 m² | | 15,05 m² | Nr. 9: Büro 20 m² | 20 m² | | Nr. 11: Bad und WC bei den Zimmern der G E 12 m² | | 12m² | Nr. 10: Schlafzimmer G E 39 m² | | 39m² | Nr. 6: Flur, gemeinschaftlich genutzt, 16,5 m² | | | Fläche des Obergeschoßes ohne Raum mit gemeinschaftlicher, nicht exakt abgrenzbarer Nutzung 160,05 m² | 20 m² x 75% wegen Nutzungswertminderung= 15 m² betrieblich genutzt | 140 m² x 75 % wegen Nutzungswertminderung = 105m² für private Zwecke des Ehepaars GF benutzt | | | | Parterre - Nutzung | betrieblich | privat | Nr. 1: Pergola, gemeinschaftlich genutzt 31,5 m2 | | | Nr. 2 u. 5: Zimmer mit Flügel 60,70 m² | | 60,70 m² | Nr. 3: Küche 10,70 m² | | 10,70 m² | Nr. 6: Flur, gemeinschaftlich genutzt 14 m² | | | Nr. 3 A: Treppe gemeinschaftlich genutzt 10,70 m² | | | Nr. 7: Garderobe, Gäste WC, gemeinschaftlich genutzt 8 m² | | | Nr. 8 und 9:78 m² | | 78 m² | Nr. 4: Garage 30 m² | 30 m² | | Fläche des Parterre ohne Räume mit gemeinschaftlicher, nicht exakt abgrenzbarer Nutzung 179,4 m² | 30 m², davon 17 % wegen Nutzungswertminderung = 5,1 m²betrieblich genutzt | 149,4 m² zu privaten Zwecken des Ehepaars GF benutzt | | | | Keller - Nutzung | betrieblich | privat | Nr. 1: Raum für Öltanks, 18,40 m², gemeinschaftlich genutzt | | | Nr. 2: Raum für Zentralheizung,gemeinschaftlich genutzt, 10,70 m2 | | | Nr. 3 a und 4:Raum unmittelbar nach der Kellerstiege 28 m²: gemeinschaftlich genutzt | | | Raum 5: 36,5 m² | | 36,5 m2 | Nr. 6: Arbeitszimmer Keller 22,5 m² | 22,5 m² | | Nr. 7: im Westen daran angrenzender Raum 78 m² | 78 m² | | Fläche des Kellers ohne Räume mit gemeinschaftlicher, nicht klar abgrenzbarer Nutzung 137 m² | 100,5 m² , davon 17 % wegen Nutzungswertminderung = 17,09 m² betrieblich genutzt | 36,5 m², davon 17% wegen Nutzungswertminderung = 6,21 m² für private Zwecke des Ehepaars GF benutzt | | | | Flächen des Hauses RTstraße. 31 bei Berücksichtigung der Nutzungswertminderung | betrieblich genutzt | Flächen, die privaten Zwecken des Ehepaars GF oder zumindest außerbetrieblichen Zwecken dienen | Kellerraumfläche unter Berücksichtigung der Nutzungswertminderung 23,27 m² | 17,09 m² | 6,21 m2 | Fläche des Parterre unter Berücksichtigung der Nutzungswertminderung der Garage 154,5 m² | 5,1 m² | 149,4 m² | Fläche des Obergeschoßes bei Berücksichtigung der Nutzungswertminderung 120,04 m2 | 15 m² | 105 m² | Fläche des Hauses RTstraße. 31 mit Berücksichtigung der Nutzungswertminderung 297,8 m² | 37,19 m² = 12,49 % | 260,61 m² = 87,51 % Räume, die der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegen und die nach dem soeben ermittelten Nutzungsverhältnis (12,49% betrieblich/87,51% privat) aufgeteilt werden: | | betrieblich | private Zwecke | Nr. 6: Obergeschoß, davon 75% wegen Nutzungswert-minderung: Flur 16,5 m² x 75% = 12,38 m² | | | Parterre: Flur, Hauseingang 14 m² | | | Parterre: Garderobe, Gäste- WC 8 m² | | | Parterre: Pergola 31,50 m² | | | Parterre: Treppe 10,70 m² | | | | | | Keller: Raum für Öltanks (1), 18,40 m², davon 17 % wegen Nutzungswertminderung= 3,13 m² | | | Keller: Raum für Zentralheizung (2), 10,70 m², davon 17% = 1,82 m² | | | Keller: Raum 3 a und 4: 28 m², davon 17% = 4,76 m² | | | Räume, die der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegen (bei Berücksichtigung der Nutzungswertminderung des Obergeschoßes und des Kellers: 86,29 m² | 10,78 m² (12,49 %) betrieblich genutzt | 75,51 m² (87,51%) für private Zwecke des Ehepaars GF benutzt Gesamtheit der Räume, die insgesamt der betrieblichen Nutzung und der Nutzung für private Zwecke des Ehepaars GF zugeordnet werden können: | | betrieblich | private Zwecke | Fläche des Hauses RTstraße. 31 bei Berücksichtigung der Nutzungswertminderung ohne gemeinschaftliche Flächen 297,80 m² | 37,19 m² | 260,61 m² | Räume, die der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegen: 86,29m² | 10,78 m² | 75,51 m² | gesamte Nutzfläche des Hauses RTstraße. 31 bei Berücksichtigung der Nutzungswertminderung: 384,09 m² | 47,97 m² | 336,12 m² 87,51 % des Hauses RTstraße. 31 entfallen entweder auf Räume, die der Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses des Geschäftsführers und dessen Frau dienten oder die verwendbar waren, aber nicht verwendet wurden (Raum Nr. 2 und 3 im Obergeschoß). Dieselbe Aufteilung der Nutzungen wie für das Haus RTstraße. 31 gilt für die gesamte Liegenschaft (Vorhalt vom 3.1.2005, insbesondere Punkt 2 c, h,l). 3.2.) Zählt jener Teil der Liegenschaft, der der Nutzung auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. diente, zum Betriebsvermögen? Zählt die Liegenschaft insgesamt zum Betriebsvermögen der Bw.? Feststellungen: Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und des Liegenschaftszubehörs betrugen per 31.12.1994 22,719.384,82 S (Anlagenverzeichnis 1994, Vorhalt vom 3.1.2005). Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA von 22,719.384,82 entfallen 87,51 %, das sind 19,881.733,66 S, auf die Wohnung des Geschäftsführers der Bw. und dessen Frau. 12,49%, das sind 2,837.651,16 S, sind dem Betrieb der Bw., der nicht als Wohnung des Geschäftsführers und dessen Gattin genutzt wird, zuzuordnen. Die Anschaffung, Errichtung, Erhaltung und Vermietung der Wohnung zu Gunsten des Geschäftsführers und dessen Gattin war nicht durch den Betrieb der Bw. veranlasst. Die mit dieser Wohnung im ursächlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben (= 87,51% der Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Liegenschaft RTstraße. 31-33 stehen) sind nicht betrieblich veranlasst. Rechtsfolgen: Jener Teil der Liegenschaft, der als Wohnung des Geschäftsführers und dessen Ehefrau dient, gehört jedenfalls nicht zum Betriebsvermögen. Die Einnahmen und Ausgaben, die damit im ursächlichen Zusammenhang stehen, sind daher in der Gewinnermittlung nicht anzusetzen. Auch jener Teil der Liegenschaft, der betrieblichen Zwecken diente (12,49%) steht wegen des untergeordneten Ausmaßes der betrieblichen Nutzung nicht im Betriebsvermögen. Daher ist der IFB, soweit er im ursächlichen Zusamenhang mit der Liegenschaft geltend gemacht wurde, nicht nur zu 87,51% aus der Gewinnermittlung zu eliminieren, sondern zu 100 %. Die Unterlassung der Nutzung der Wohnung des Geschäftsführers und dessen Gattin während des Zeitraumes Juli 1997 - Dezember 1998 war keine Nutzungsänderung, die zu einer Änderung des Ausmaßes des Betriebsvermögens führte. Da der Raum Nr. 2 und 3 im Obergeschoß des Bungalows verwendbar war, aber nicht verwendet wurde und der Bungalow zum Teil (87,51 %) nicht betrieblich verwendet wurde, gehört auch dieser Raum Nr. 2 und 3 im Obergeschoß zur außerbetrieblichen Sphäre (Doralt, EStG, 4. Auflage, § 4 TZ 88). Beweiswürdigung: Dass die Anschaffung, Errichtung, Erhaltung und Vermietung der Wohnung zu Gunsten des Geschäftsführers und dessen Gattin nicht durch den Betrieb der Bw. veranlasst war, ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen: Die Bw. ist ein kleiner Betrieb, wie aus folgenden, den Jahresabschlüssen 1988-1998entnommenen Daten ableitbar ist: Ihr durchschnittlicher erklärter Jahresumsatz betrug in den Jahren 1988-1998 987.049 S, ihre durchschnittlichen erklärten Jahresverluste betrugen 1988-1998 427.456 S, ihr durchschnittlicher jährlicher Cash - Flow betrug im selben Zeitraum unter Zugrundelegung der Jahresabschlüsse der Bw. 35.055,36 S. Die Bw. beschäftigte einen Geschäftsführer ohne Gehalt und fallweise (1994-1997) einen Dienstnehmer (Vorhalt vom 3.1.2005 samt Beilage betreffend Cash- Flow; Jahresabschlüsse 1988-1998; Vorhalt vom 28.1.2004, Punkt 3 d). Die durchschnittliche Höhe des Cash- Flow 1988-1998 wird wie folgt begründet: Die von der Vertreterin der Bw. angestellten Überlegungen zum Thema "Cash- Flow" werden nicht als überzeugend erachtet. Die Bw. weist zwar zu Recht darauf hin (Schreiben ihrer Vertreterin vom 30.3.2004, 3. Seite zu Punkt d, samt Beilage II), dass es bei Buchwertabgängen zu keinem Mittelabfluss kommt, berücksichtigt jedoch nicht den Mittelabfluss, der sich aus der Anschaffung der Wirtschaftsgüter ergeben hat. Zudem berücksichtigt die Bw. in ihrer Darstellung betreffend einen "bereinigten Cash-Flow" (Beilage II des Schreibens vom 30.3.2004; Schreiben der Bw. vom 7.2.2005, erste Seite; Schreiben vom 9.9.2004, Beilage mit der Darstellung der Erträge 1995 - 1999) den Umstand nicht, dass den Verlustanteilen der stillen Gesellschafterin CH AG in den Jahren 1988 - 1998 keinerlei Mittelzuflüsse gegenüberstehen (korrigierte Darstellung des Cash-Flow 1988-1998 als Beilage zum Vorhalt vom 3.1.2005). Der durchschnittliche Cash-Flow der Jahre 1988-1998 wurde in Höhe von 35.055,36 S ermittelt und der Bw in einer Beilage zum Vorhalt vom 3.1.2005 samt Berechnungsgrundlagen vorgehalten. Dieser Berechnung ist die Bw. nicht entgegengetreten. Auf diese Beilage des Vorhaltes vom 3.1.2005 mit dem Titel "Korrigierte Darstellung des Cash- Flows 1988-1998" wird verwiesen. Auch aus dem niedrigen Cash- Flow ist somit ableitbar, dass die Bw. ein kleiner Betrieb war. Ein kleiner Betrieb wie die Bw. stellt üblicherweise einer für ihn regelmäßig tätigen Person, wie es K GF als Geschäftsführer der Bw. war, keine Wohnung in einem Bungalow am MS See, deren Anschaffung und Herstellung dem Betrieb Kosten von rund 19,8 Mio S verursacht hat, zur Verfügung, während die Anschaffung und Herstellung der übrigen betrieblich genutzten Liegenschaftsteile (das sind diejenigen Teile der Liegenschaft, die nicht als Wohnung des Geschäftsführers und dessen Gattin dienen) dem Betrieb um ein Vielfaches geringere Kosten (hier rund 2,8 Mio S verursacht hat. Dies spricht für die mangelnde betriebliche Veranlassung der Vermietung der Wohnung an den Geschäftsführer und dessen Gattin (Vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0169). Der Gesellschaftsvertrag der Bw. sieht als Betriebszweck den An- und Verkauf von Grundstücken zum Zwecke eigener Verwertung und Benützung vor (Generalversammlungsprotokoll vom 22.6.1981). Entscheidend ist nicht in erster Linie der Gesellschaftsvertrag, sondern der tatsächliche Betriebszweck, der sich aus der konkreten Betriebsführung der Bw. ergibt. Hiebei fällt auf, dass die Bw. nur an den Geschäftsführer und dessen Gattin Wohnräume zur Nutzung gegen Entgelt überlassen hat. Dieses Faktum unterstreicht die Ungewöhnlichkeit der Vorgangsweise der Bw.: Die Bw. hat nicht nur keinen anderen Personen Wohnräume vermietet, sie hat überdies ungewöhnlich hohe Kosten auf sich genommen, um dem Geschäftsführer und dessen Gattin die Wohnräume vermieten zu können. Wesentlich ist ferner, dass der Mietzins, den der Geschäftsführer und dessen Gattin zu bezahlen hatten, deutlich geringer war, als Personen ohne gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis untereinander vereinbart hätten (Siehe unten Punkt 3.9). Zum Vorbringen der Bw., Hauptbestandteil der buchmäßigen Verluste sei die Position Anlagenabschreibung gewesen, bei Außerachtlassung der Abschreibung würden keinerlei Verluste entstehen, der Kauf der Liegenschaft sei eine reine Kapitalanlage zur Erhaltung des Wertes gewesen, wobei tatsächlich eine beträchtliche Wertsteigerung erzielt worden sei, der Verkehrswert betrage 2,150.000 € und sei somit viel höher als die historischen Anschaffungskosten von1,651.082 € (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 6.10.1998, Berufung vom 10.9.1999, Schreiben vom 7.2.2005; Vorbringen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung): Hiezu wird bemerkt: Wenn ein Unternehmer sich dazu entschließt, eine Liegenschaft zu erwerben, und die Absicht verfolgt, diese Liegenschaft zu vermieten, dann wird er in der Regel nicht nur eine Wertsteigerung anstreben, da eine bloße Wertsteigerung noch keine operativen Gewinne bedeutet. Er wird vielmehr in die Kalkulation des Mietzinses neben dem ortsüblichen Mietzins auch die Kosten, die die Liegenschaft verursacht hat einschließlich der Absetzung für Abnutzung sowie eine angemessene Rendite für den Kapitaleinsatz einfließen lassen. Dies hat die Bw., vertreten durch ihren Geschäftsführer, jedoch nicht in ausreichendem Ausmaß getan (siehe unten Punkt 3.9). Aus all dem folgt: Die GmbH hätte diese Wohnung zum Zwecke der Vermietung um einen derart geringen Mietzins (siehe unten Punkt 3.9) an eine Person, zu der sie kein gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis gehabt hätte, nicht erworben und diese Wohnung einer solchen Person auch nicht vermietet. 3.3.) Nicht betrieblich veranlasster Aufwand: Folgende Aufwendungen 1995 - 1998, die mit der Wohnung des Geschäftsführers und dessen Gattin im Zusammenhang stehen, sind daher nicht betrieblich veranlasst: | Aufwand im ursächlichen Zusammenhang mit der Liegenschaft (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 30.3.2004 samt Beilagen) | 1995:700.480,60 | 1996:730.214,16 | 1997:888.550,21 | 1998:764.830,36 | davon 87,51 % nicht betrieblich veranlasster Aufwand | 612.990,57 S | 639.010,41 S | 777.570,29 | 669.303,05 S In den Aufwendungen im ursächlichen Zusammenhang mit der Liegenschaft (700.480,60 S, 730.214,16 S, 888.550,21 S, 764.830,36 S) 1995 - 1998 ist ein IFB von | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 5.976 S | 21.078 S | 58.451 S | 27.551 S enthalten (Beilage I des Schreibens der Vertreterin der Bw. vom 30.3.2004). 87,51 % dieses IFB wurden zusammen mit 87,51% der übrigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft als nicht betrieblich veranlasst angesehen. Da die Liegenschaft nicht im Betriebsvermögen steht, ist der gesamte mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehende IFB nicht abzugsfähig und nicht nur ein Teilbetrag von 87,51% des IFB. Es ist daher auch der Rest des IFB in Höhe von 12,49% des IFB nicht abzugsfähig. Hiebei handelt es sich um folgende Beträge: | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 746,40 S | 2.632,64 S | 7.300,53 S | 3.441,12 S KFZ- Aufwand: Die Behauptung des Geschäftsführers der Bw. dass der PKW zur Gänze betrieblich verwendet worden sei (Aussage vom 9.7.2004, insbesondere Seite 9), widerspricht der Lebenserfahrung. Ein Fahrtenbuch wurde von der Bw. nicht geführt. Dies folgt daraus, dass ein solches trotz der Aufforderung im Vorhalt vom 9.8.2004 nicht vorgelegt wurde (Vorhalt vom 9.8.2004, S. 11; Vorhalt vom 3.1.2005, S 11). Das Ausmaß der privaten Nutzungsentnahme wird im Ausmaß von 20% in Bezug auf die Nutzung dieses PKWs geschätzt. Nicht betrieblich veranlasster Aufwand für das KFZ | | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | KFZ- Aufwand lt. Bw. | AfA | 20.000S | 19.999S | --- | --- | Reparatur | 8.761 S | --- | 6.071 S | 7.310 S | Steuer | 2.990 S | 2.990 S | 2.990 S | 1.743 S | Versich. | 7.266 S | 4.168 S | 6.429,50 S | 6.418,25 S | Summe | | 39.017S | 27.157S | 15.490,50 S | 15.471,25 S | abz. 80% | | | | | | PA KFZ 20% | | 7.803,4 S | 5.431,4 S | 3.098,1 S | 3.094,25 sonstiger Aufwand, nicht betrieblich veranlasst | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Aufwand Miete | | 56.060 S | | | Verbrauchsartikel | | | 18.917,21 S | | Mediendienstl.-Ton | | | 17.820 S | 23.100 S | Summe | | 56.060 S | 36.737,21 | 23.100 S In Bezug auf diese soeben erwähnten Aufwendungen (Miete, Verbrauchsartikel, Mediendienstleistungen Ton) wurde die Bw. erfolglos aufgefordert, die betriebliche Veranlassung darzulegen (Bedenkenvorhalt vom 9.8.2004, Punkt 4 s, t, u). Daher können diese Aufwendungen nicht als betrieblich veranlasst angesehen werden (Vorhalt vom 3.1.2005, S. 12 Punkt f, insoweit unbestritten). gesamter, nicht betrieblich veranlasster Aufwand | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Wohnung GF | 612.990,57 S | 639.010,41 S | 777.570,29 S | 669.303,05 S | IFB- Rest | 746,40 S | 2.632,64 S | 7.300,53 S | 3.441,12 S | KFZ | 7.803,4 S | 5.431,4 S | 3.098,1 S | 3.094,25 S | sonstige: | | 56.060 S | 36.737,21 | 23.100 | (Miete | Verbrauchsart. | Mediendienstl.) | Summe | 621.540,37 S | 703.134,45 S | 824.706,13 S | 698.938,42 S Soweit Vorsteuern nicht abzugsfähig sind, gehören diese zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Z 11 EstG 1988). Diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nur dann als betrieblicher Aufwand abzugsfähig (zum Teil über die AfA), wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs 4 ESTG 1988). Sind die Nettobeträge der Aufwendungen und Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht betrieblich veranlasst und daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs 4 EStG 1988), gilt dies auch für die diesen Nettobeträgen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge. 87,51 % der Kosten der Anschaffung, Errichtung und Erhaltung der Gebäude sind nicht betrieblich veranlasst und daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch die darauf entfallenden Vorsteuern sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. 3.4.) Erfolgsänderungen 1995- 1998: Zu den Erträgen aus Versicherungsentschädigungen:1996 (27.030 S) und 1998 (1.809,20 S). Diese Erträge stehen mit der Liegenschaft im Zusammenhang. Da 87,51% der Liegenschaft nicht zum Betriebsvermögen zählen, gehören 87,51 % dieser Erträge nicht zu den der Körperschaftsteuer unterliegenden Erträgen. Da die Wohnung des Ehepaars GF einschließlich des Raumes 2 und 5 im Erdgeschoß nicht zum Betriebsvermögen gehört, gehören auch die damit im Zusammenhang stehenden Erträge (Miete PZ und Miete KG) nicht zu den betrieblichen Erträgen (Vorhalt vom 3.1.2005, insbesondere S. 13). 1995 | Jahresverlust laut G+V | -270.741,64 S | abzüglich Anteil der stillen Gesellschafterin | -204.625,32 S | Verlust laut Bw. | -475.366,96 S | nicht betrieblich veranlasster Aufwand | + 621.540,37 S | Miete PZ | - 300.000 S | Miete KG | - 118.000 S | | -271.826,59 S | Verlustanteil der stillen Gesellschafterin | + 114.162,93 S | Jahresverlust laut UFS | -157.663,66 S | laut Beilage zur Körperschaftsteuererkl. | + 14.960 S | detto | + 159.711,06 S | detto | -9.572 S | Gesamtbetrag der Einkünfte | 7.435,40 S | Verlustabzug | -7.435,40 S | Einkommen | 0 | Mindestkörperschaftsteuer | 15.000 S | Körperschaftsteuervorauszahlungen | -15.000 S | Abgabenschuld | 0 | | | Anteil der stillen Gesellschafterin 1995 | | Verlust laut UFS | - 271.826,59 S | Körperschaftsteuer | 9.912 S | IFB Sondervorauszahlung | +5.088 S | Körperschaftsteuer Vorperioden | -40 S | Berechnungsgrundlage | -256.866,59 S | x 8/18 | -114.162,93 S 1996 | Jahresverlust laut Bw. | -671.863,42 | Anteil stille Gesellschafterin | -56.801,87 S | Verlust laut Bw. | -728.665,29 S | nicht betrieblich veranlasster Aufwand laut UFS | + 703.134,45 S | abzüglich Miete PZ | -300.000 S | abzüglich Miete KG | -118.000 S | abzüglich Versicherungsentschädigung 27.030 S x 87,51% | -23.653,95 S | | -467.184,79 S | Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin | -59.411,69 S | Jahresverlust laut UFS | - 526.596,48 S | laut Beilage zur Körperschaftsteuererklärung | +18.570,32 S | detto | +150.229,20 S | detto | +555.798,77 S | Gesamtbetrag der Einkünfte 1996 | 198.001,81 S | Einkommen gerundet | 198.000 S | Körperschaftsteuer 34 % | 67.320 S | anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -15.000 S (1994) | detto | -15.000 S (1995) | Körperschaftsteuer 1996 | 37.320 S | Körperschaftsteuervorauszahlungen | -15.000 S | Abgabenschuld | 22.320 S | | | Anteil der stillen Gesellschafterin: | | Verlust laut UFS | - 467.184,79 S | Körperschaftsteuer | + 15.000 S | IFB- Sondervorauszahlung | + 915 S | Kapitalertragsteuer | + 2.655,32 S | a.o. Ergebniskonto laut BP | + 582.290,77 | Berechnungsgrundlage | +133.676,3 S | x 8/18 | 59.411,69 S 1997 | Jahresverlust laut Bw. | -225.697,28 S | Anteil stiller Gesellschafter | -168.557,83 S | Verlust laut Bw. | -394.255,11 S | nicht anerkannte Aufwendungen | + 824.706,13 S | abzüglich Miete PZ | -150.000 S | abzüglich Miete KG | -118.000 S | Gewinn laut UFS | 162.451,02 S | Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin |

Normen und Schlagworte

VermietungEinfamilienhausGeschäftsführerBetriebsvermögengemischte NutzungGebäudeNutzungswertMietwertunbenützte Räumegemeinschaftliche Zweckeüberwiegende außerbetriebliche Nutzunguntergeordnete betriebliche NutzungVorsteuerabzuggemischte GebäudenutzungSeelingEigenverbrauchfremdüblicher Mietzinsortsüblicher MietzinsWohnungAfAangemessene RenditeKapitaleinsatzverdeckte AusschüttungNutznießerGesellschafter der GmbH istMitunternehmerschaftBilanzbündeltheorieBetriebszweckGesellschaftsvertraggesellschaftsrechtliches NaheverhältnisWohnzimmernutzbarer RaumMedienbereichWohngegend

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0096-K/02
Stammnummer
16746
Gültig
30.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

UFSK RV/0096-K/02 — Vermietung eines zu Wohnzwecken nutzbaren Gebäudes durch eine GmbH an den Geschäftsführer zu einem zu niedrigen Mietzins · RIS AI