Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0096-K/02
Vermietung eines zu Wohnzwecken nutzbaren Gebäudes durch eine GmbH an den Geschäftsführer zu einem zu niedrigen Mietzins
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0096-K/02vom 30.06.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Empfängerin von Ausschüttungen einer GmbH eine Mitunternehmerschaft ist, ist auf Grund der Bilanzbündeltheorie der Vermögensvorteil aus den Ausschüttungen grundsätzlich den Mitunternehmern als Beteiligungsertrag aus Anteilen der ausschüttenden Gesellschaft gemäß § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 zuzurechnen (vgl. Doralt, EStG, § 23 TZ 244; vgl. Doralt - Ruppe, Steuerrecht I, 7. Auflage, 209; vgl. § 23 Z 2 EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Heinz Hengl und Joachim Rinösl im Beisein
der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung der Bw.
(vormals CXGmbH), PZ, RTStraße 31, vertreten durch die DKfm. F. Hafner KG,
9020 Klagenfurt, Paradeiserg. 10, gegen die Bescheide des Finanzamtes CV
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 - 1997, Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für die
Jahre 1995-1997, Körperschaftsteuer 1998,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und 2000 nach der am 22. Juni 2005
in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
1.) Umsatzsteuer
1995: Der Berufung wird Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird
abgeändert.
2.) Umsatzsteuer
1996: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte
Bescheid wird abgeändert
3.) Umsatzsteuer
1997: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
bekämpfte Bescheid wird abgeändert.
4.)
Körperschaftsteuer 1995-1997: Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben. Die bekämpften Bescheide werden abgeändert.
5.)
Körperschaftsteuer 1998: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert.
6.)Körperschaftsteuervorauszahlungen
für 1999: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1999 werden in Höhe von
4.800,91 € (66.062 S) festgesetzt.
7.)
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2000: Die Berufung wird
als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wird
abgeändert. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2000 werden
in Höhe von 5.678,07 € (78.132 S) festgesetzt.
8.)
Kapitalertragsteuerhaftung 1995 - 1997: Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Der
Kapitalertragsteuerhaftungsbetrag wird auf 18.546,11 € (255.200 S)
eingeschränkt. Die Berufungswerberin als Haftungspflichtige wird
gemäß
§ 95 Abs 2 EStG aufgefordert, diese Abgabenschuld,
für die sie haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Die Bemessungsgrundlagen und Abgaben oder Gutschriften
betragen:
Umsatzsteuer
1995
|
|
|
Umsatzsteuer, Vorsteuer
|
Umsatz
|
30.130,21 € (414.600,71 S)
|
|
steuerfrei
|
-27.125,06 € (-373.249 S)
|
|
steuerpflichtiger Umsatz 10%
|
3.005,15 € (41.351,71 S)
|
300,51 € (4.135,17 S)
|
Vorsteuer
|
|
-2.187,30 € (-30.097,95)
|
Gutschrift gerundet
|
|
-1.886,80 € (-25.963 S)
Umsatzsteuer
1996
|
|
|
Umsatzsteuer, Vorsteuer
|
Umsatz
|
47.146,79 € (648.753,93 S)
|
|
steuerfrei
|
-30.427,01 € (-418.684,75)
|
|
steuerpflichtiger Umsatz
|
16.719,78 € (230.069,18 )
|
|
zu versteuern mit 20%
|
12.882,47 € (177.266,60 S)
|
2.576,49 € (35.453,32 S)
|
zu versteuern mit 10%
|
3.837,31 € (52.802,58 S)
|
383,73 € (5.280,26 S)
|
USt
|
|
2.960,22 € (40.733,58 S)
|
Vorsteuer
|
|
-3.050,16 € (-41.971,17 S)
|
Gutschrift gerundet
|
|
-89,97 € (-1.238 S)
Umsatzsteuer
1997
|
|
|
Umsatzsteuer, Vorsteuer
|
Umsatz
|
146.118,2 € (2,010630,23S)
|
|
steuerfrei
|
-132.531,79 € (-1823677,22S
|
|
steuerpflichtiger Umsatz
|
13.586,41 € (186.953,01 S)
|
|
zu versteuern mit 20%
|
9.855,42 € (135.613,52 S)
|
1.971,08 € (27.122,70 S)
|
zu versteuern mit 10%
|
3.730,99 € (51.339,49 S)
|
373,1 € (5.133,95 S)
|
Umsatzsteuer
|
|
2.344,18 € (32.256,65 S)
|
Vorsteuer
|
|
-3.959,64 € (-54.485,80 S)
|
Gutschrift gerundet
|
|
-1.615,44 € (-22.229 S)
Körperschaftsteuer
1995
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
540,35 € (7.435,40 S)
|
Verlustabzug
|
-540,35 € (-7.435,40 S)
|
Einkommen
|
0
|
Mindestkörperschaftsteuer
|
1.090,09 € (15.000 S)
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen
|
-1.090,09 € (-15.000 S)
|
Abgabenschuld
|
0
Körperschaftsteuer
1996
|
Einkommen
|
14.389,35 € (198.001,81 S)
|
Einkommen gerundet
|
14.389,22 € ( 198.000 S)
|
Körperschaftsteuer 34 %
|
4.892,34 € (67.320 S)
|
anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
|
-1.090,09 € (-15.000 S) (1994)
|
detto
|
-1.090,09 € (-15.000 S) (1995)
|
Körperschaftsteuer 1996
|
2.712,15 € (37.320 S)
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen
|
-1.090,09 € (-15.000 S)
|
Abgabenschuld
|
1622,06 € (22.320 S)
Körperschaftsteuer
1997
|
Einkommen
|
14.268,14 € (196.333,9 S)
|
Einkommen gerundet
|
14.265,68 € (196.300 S)
|
Körperschaftsteuer 34 %
|
4.850,33 € (66.742 S)
|
anrechenbare Steuer
|
-11,26 € (-155 S)
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen
|
-3.241,21 € (-44.600 S)
|
Abgabenschuld
|
1.597,86 € (21.987 S)
Körperschaftsteuer
1998
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
34.744,52 € (478.095,03 S)
|
Verlustabzug
|
-17.787,14 € (-244.756,40 S)
|
Einkommen
|
16.957,38 € (233.338,63 S)
|
Einkommen gerundet
|
16.954,57 € (233.300 S)
|
Körperschaftsteuer 34 %
|
5.764,55 € (79.322 S)
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen
|
-1.816,82 € (-25.000 S)
|
Abgabenschuld
|
3.947,73 € (54.322 S)
Körperschaftsteuervorauszahlungen
1999
|
vorauss. Gesamtbetrag der Einkünfte
|
17.141,18 € (235.867,73 S)
|
Verlustabzug
|
-3.019,29 € (-41.546,40 S)
|
voraussichtliches Einkommen
|
14.121,88 € (194.321,33 S)
|
vorauss. Einkommen, gerundet
|
14.120,33 € (194.300 S)
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen
|
4.800,91 € (66.062 S)
Körperschaftsteuervorauszahlungen
2000
|
vorauss. Gesamtbetrag der Einkünfte
|
19.720,89 € (271.365,33 S)
|
Verlustabzug
|
-3.019,29 € (-41.546,40 S)
|
voraussichtliches Einkommen
|
16.701,59 € (229.818,93 S)
|
voraussichtliches Einkommen gerundet
|
16.700,22 € (229.800 S)
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen 34%
|
5.678,07 € (78.132 S)
Kapitalertragsteuerhaftung
1995-1997:
|
1995
|
€ (S)
|
verdeckte Ausschüttung inklusive 10% USt
|
25.740,72 € (354.200 S)
|
Kapitalertragsteuer 1995: 28,205128 %
|
7.260,20 € (99.902,56 S)
1996
|
verdeckte Ausschüttung inklusive 10% USt
|
22.303,29 € (306.900 S)
|
|
|
Kapitalertragsteuer 1996
|
|
306.900 S x 0,5, davon 28,205128 %
|
3.145,34 € (43.280,77 S)
|
306.900 S x 0,5, davon 33,333333 %
|
3.717,22 € (51.150 S)
|
Summe Kapitalertragsteuer 1996
|
6.862,55 € (94.430,77 S)
1997
|
verdeckte Ausschüttung inklusive USt
|
13.270,06 € (182.600 S)
|
Kapitalertragsteuer: 33,333333 %
|
4.423,35 € (60.866,67 S)
KESt gesamt:
|
1995
|
7.260,20 € (99.902,56 S)
|
1996
|
6.862,55 € (94.430,77 S)
|
1997
|
4.423,35 € (60.866,67 S)
|
Summe
|
18.546,11 € (255.200 S)
Entscheidungsgründe
1.)
Feststellungen:
Abkürzungen:
|
AB
|
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung 1992-1994
|
Bw.
|
Bw.
|
|
|
|
|
CHAG
|
CHAG
|
CXGmbH
|
CXGmbH
|
CV
|
CV
|
E
|
E
|
EZ01
|
EZ01
|
FD
|
FD
|
G
|
G
|
GF
|
GF
|
GerichtX
|
GerichtX
|
GOAG
|
GOAG
|
HA
|
Hauptakt des Finanzamtes
|
K
|
K
|
KG
|
KG
|
KomplementärgmbH
|
KomplementärgmbH
|
KO
|
KO
|
MSSee
|
MSSee
|
ML
|
ML
|
NN
|
NN
|
RTStraße
|
RTStraße
|
PZ
|
PZ
|
RUGmbHCo
|
RUGmbHCo
|
|
KG
|
|
|
S.
|
Seite
|
SA
|
SA
|
SV
|
SV
|
T
|
T
|
UFS
|
Unabhängiger Finanzsenat
|
ÜberraschungX
|
ÜberraschungX
|
WBAG
|
WBAG
|
WLGmbHCo
|
WLGmbHCo
|
|
KG
|
|
Sämtliche Feststellungen beziehen sich auf den
Streitzeitraum 1995 - 1998, soweit keine anderen Angaben gemacht werden.
Während des Streitzeitraumes 1995- 1998 lautete die
Firma der Berufungswerberin (Bw.) "CX GmbH", seit dem Jahr 2000 lautet die Firma
"Bw. ".
a.) Gesellschafterin der Bw., einer GmbH, war während
des Streitzeitraumes die KG, deren Beteiligung an der Bw. 10,000.000 S betrug,
deren Kommanditist mit einem Anteil von 500.000 DM K GF, RTstraße 33, PZ
(Aussagen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung) am
MSSee war. Deren Komplementärin mit einer Beteiligung von 1000 DM war die
KomplementärgmbH. Die Beteiligung des Kommanditisten K GF an der KG betrug
somit 99 %. Geschäftsführer der Komplementärin war K GF. Die
Komplementärin war die einzige vertretungsbefugte Gesellschafterin der GmbH
und Co KG. Es gab einen Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der KG und zu
Lasten der KomplementärgmbH. K GF war auch Geschäftsführer der
Bw. Zudem hatte die Bw. noch eine stille Gesellschafterin, die CHAG (In weiterer
Folge als CH AG bezeichnet) mit einer Einlage von 8,000.000 S. Wer die Aktien
dieser AG hielt, ist nicht feststellbar, da die Bw. die darauf gerichteten
Fragen im Bedenkenvorhalt vom 9.8.2004 (Seite 8 Punkt 4 d.) nicht beantwortet
hat. Es ist daher auch nicht feststellbar, dass K GF oder die Bw. Aktien dieser
Gesellschaft innehatten [Firmenbuchsauszug Bw., Handelsregisterauszug des
Amtsgerichtes KO vom 6.4.05 betreffend die KG und die Komplementär - GmbH;
Bedenkenvorhalt vom 28.1.2004 an die Bw., S. 2 Punkt a.; Schreiben des
Finanzamtes KO vom 31.1.1980, Vermerk des Prüfers betreffend
Firmenänderung von WLGmbHCo auf RUGmbHCo (AB 13); Schreiben der Vertreterin
der Bw. vom 8.7.1997 betreffend CXGmbH- Vorsorge für Kapitalerhöhung
mit Beilagen, insbesondere mit Erläuterungen zu den Bilanzpositionen 1988
betreffend die Firmenänderung von WLGmbHCo auf RUGmbHCo; Jahresabschluss
der Bw. 3/1997 und 3/1998 betreffend Firmenänderung auf KG
(AB79); Jahresabschlüsse der
Bw. 1995 - 2000: "rechtliche Verhältnisse"; Aussagen des K GF vom 9.7.2004,
Seite 2 betreffend die CHAG und die
WBAG].
b.)
Im Gesellschaftsvertrag der Bw. ist deren beabsichtigter
Geschäftsgegenstand wie folgt umschrieben worden: An-und Verkauf von
Grundstücken zum Zwecke eigener Verwertung und Benützung sowie die
Beteiligung an Fremdenverkehrsbetrieben und- Einrichtungen, deren Ausstattung
und Management (Protokoll der Generalversammlung der Bw. vom 22.6.1981, 2. Seite
Punkt B).
Die Bw. erwarb 1980 die 5.164 m² große, bebaute
Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA in PZ, RTstraße 31 und 33, die
unmittelbar am Nordufer des MSSees liegt. Die Liegenschaft ist rechteckig. Sie
ist rund 160 m lang und 30-35 m breit. Deren südliche Breitseite wird vom
MSSee, deren nördliche Breitseite von der RTstraße. begrenzt. An der
Nordgrenze der Liegenschaft liegt das Nebengebäude ("Pförtnerhaus")
RTstraße. 33 mit einer Wohnfläche von rund 55 m². In der Mitte
des Grundstückes befindet sich der Bungalow RTstraße. 31, welcher
1973 erbaut worden ist mit einer gesamten Nutzfläche von 614,2 m²
(ohne Berücksichtigung von Nutzungswerteinschränkungen, siehe Punkt
3.1 d). Im Süden des Bungalows liegt unmittelbar anschließend eine
Terasse, daran schließt sich eine Gartenanlage an. An der Südgrenze
der Liegenschaft liegt direkt am MS See ein Bootshaus aus Holz mit einem
Badesteg mit Plattform. Vom Einfahrtstor an der Nordgrenze der Liegenschaft bis
zum Bungalow führt ein asphaltierter Zufahrtsweg. Auf der nördlichen
Seite des Bungalows ist eine Garage integrierter Bestandteil des Gebäudes.
Die restlichen Flächen der Liegenschaft sind Rasen- und Gartenflächen
mit Bäumen und Ziersträuchern. Terrassen und Gehwege sind mit
Natursteinplatten gepflastert. Das Areal ist mit einem Maschendrahtzaun und
Thujenhecken eingefriedet. Es ist als "Bauland - Kurgebiet" gewidmet. Die
gesamte Liegenschaft (Flächen im Freien und Räume des Bungalows)
vermittelt einen gepflegten Eindruck. Der repräsentative Bungalow befindet
sich in einem guten Bau- und Erhaltungszustand.Das Pförtnerhaus befindet
sich in einem mäßigen Bauzustand. Es zeichnet sich durch einfache
Bauausführung ohne besondere Ausstattung aus.(Vorhalt vom 9.8.2004, Punkt
p; Schätzungsgutachten des Sachverständigen Ing. Gottfried SV vom
15.11.2004).
Bis 31.12.1994 fielen an Anschaffungs- und
Herstellungskosten betreffend die gesamte Liegenschaft 22,719.384,82 S an
(Vorhalt vom 3.1.2005, Punkt 2 c; Anlagenverzeichnis 1994).
Die Bw. vermietete ab 1.5.1980 den Großteil des
Bungalows und der restlichen Liegenschaft an den Geschäftsführer K GF
und dessen Gattin G E zum Zwecke der privaten Nutzung um 240.000 S im Jahr
(20.000 S pro Monat), ab 1993 um 25.000 S im Monat + Umsatzsteuer (schriftliche
Mietvereinbarung GF- Bw. vom 11.1.1982 und vom 15.11.1992, AB 26 und 116). Die
Vermietung an den Geschäftsführer und dessen Gattin fand während
des Streitzeitraumes in den Jahren 1995- Ende Juni 1997 statt.
Folgende Nutzungen wurden dem Geschäftsführer und
dessen Gattin in der schriftlichen Mietvereinbarung eingeräumt: Nutzung je
eines Schlafzimmers mit Bad oder Dusche, möbliert, Mitbenützung der
Halle und der Wohnräume im Parterre, Benützung des Gartens, des
Bootshauses, der Küche und des Hallenbades. Das Hallenbad war allerdings
seit 1980 nicht funktionsfähig. Im Preis inbegriffen waren die Kosten
für Heizung, Strom und Wasser, sowie die Reinigung und Instandhaltung des
gesamten Objektes. Zu Lasten der Mieter gingen die Kosten für Garage,
Bootsstand, Spül-und Reinigungsmittel, soweit diese im eigenen Verbrauch
anfielen.
Welche Räume und Flächen der Liegenschaft der
Geschäftsführer und seine Gattin tatsächlich für private
Wohnzwecke nutzten, ergibt sich aus den ergänzenden Feststellungen (siehe
unten Punkt 3).
Der Mietpreis wurde unter Berücksichtigung der Annahme
vereinbart, dass die Mieter die gemieteten Räume ganzjährig nutzten
bei ca 20 Nächtigungen pro Monat. K GF und seine Frau G E halten sich
während zwei Dritteln eines jeden Jahres des Streitzeitraumes in
Österreich auf (Mietvereinbarung GF-Bw. vom 11.1.1982; Berufung vom
10.9.1999 betreffend die Abgabenbescheide 1995-1997).
Im Zeitraum zwischen Juli 1997 und Dezember 1998 nutzten
der Geschäftsführer und dessen Gattin diese Wohnung nicht und sie
bezahlten auch keine Miete, weil der Geschäftsführer mit dem Tode
bedroht worden war, wenn er PZ nicht verlasse. Deshalb zogen es seine Gattin und
er vor, vorläufig nicht auf dieser Liegenschaft zu wohnen. Im Zeitraum
zwischen Juli 1997 und Dezember 1998 wurde diese Liegenschaft deshalb
überhaupt nicht benützt . Seine Gattin und er wohnten weiterhin in
Kärnten, allerdings in Hotels (Aussagen des Geschäftsführers der
Bw. am 9. 7.2004, S.7, Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 6.10.1998, Hauptakt
(HA )19/95; Vorhalt vom 9.8.2004, S. 10 Punkt o; Schreiben der Vertreterin der
Bw. vom 9.9.2004, Punkt 8). Ab 1999 nutzten der Geschäftsführer und
dessen Gattin die Liegenschaft wieder für private Wohnzwecke und bezahlten
wie in der Zeit vor diesen Morddrohungen 25.000 S pro Monat Miete
(Jahresabschlüsse der Bw. 1999 und 2000).
Die Bw. hat 1988-1998 durchschnittliche Jahresverluste von
rund 427.000 S erwirtschaftet (Gewinn- und Verlustrechnungen 1988-1998).
Strittig ist,
-b.1.) ob die entgeltliche Überlassung des
Großteiles der Liegenschaft an K GF und dessen Gattin auf Grund des
Mietvertrages GF- Bw. betrieblich veranlasst war und ob diese Räume und
Flächen zum Betriebsvermögen der Bw. zählten, ob die gesamte
Liegenschaft zum Betriebsvermögen der Bw. zählte, ob die Aufwendungen
für die Teile der Liegenschaft, die privaten Wohnzwecken des Ehepaars GF
dienten, als betrieblich veranlasst angesehen werden können;
- b.2.) (Vorfrage für Frage b. 1) welcher konkrete
Teil des Bungalows der privaten Wohnnutzung durch K GF und dessen Gattin auf
Grund des Mietvertrages GF- Bw. diente [Nach Ansicht der Bw. umfasst dieser Teil
57,7%, nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates (UFS) 87,51 % des
Bungalows]
-b.3.) ob die Miete, die K GF und dessen Gattin G E auf
Grund des Mietvertrages GF-Bw zahlten, fremdüblich war oder ob wegen zu
geringer Miete eine verdeckte Ausschüttung zu Gunsten des K GF anzunehmen
ist;
- b.4.) ob die Vorsteuer, die im Zusammenhang mit den
Gebäuden anfiel, zur Gänze abzugsfähig war oder nicht und ob die
Aufwendungen für die Gartenanlage der Bw. wegen überwiegender
Privatnutzung der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen
(Vorhalt des UFS vom 3.1.2005; Schreiben der Vertreterin
der Bw. vom 7.2.2005).
Der geringere Teil des Bungalows diente sonstigen
betrieblichen Zwecken (dies ist nicht strittig; strittig ist jedoch, wie
groß dieser geringere Teil war): Hiebei handelte es sich um folgende
Nutzungen:
- Vermietung eines Arbeitszimmers ab 1996 an die CHAG
(Zimmer im Obergeschoß Nr. 9) im Ausmaß von 50% für 85.530 S -
89.620 S im Jahr. Dh, die Mieterin durfte ab 1996 dieses Zimmer mit der Bw.
mitbenützen. - Nutzung desselben Arbeitszimmers im restlichen Ausmaß
(ab 1996 50%, 1995 noch 100%) für betriebliche Zwecke der Bw.,
- Nutzung eines Raumes im Untergeschoß ( Raum Nr. 6)
für betriebliche Zwecke der Bw. als Archiv und als Raum für ein
Telefaxgerät;
- Nutzung eines Raumes im Untergeschoß (Raum Nr 7)
für betriebliche Zwecke als Archiv [Jahresabschlüsse 1995-2000 der Bw;
Aussagen K GF von 9.7.2004, S. 4, 7, 14; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom
9.9.2004 samt Beilagen Mietspiegel; Vorhalt des UFS vom 9.8.2004, Seite 2, 7,
und 8, 9,10; Vorhalt des UFS vom 3.1.2005].
Die Bw. erzielte Mieterträge, Zinserträge,
Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren. Sie erzielte
ferner auch Erträge aus Management- und Verwaltungstätigkeiten, wobei
jedoch nicht feststellbar ist, worin diese Management-und
Verwaltungstätigkeiten konkret bestanden haben. Zudem erzielte die Bw.
Erträge aus Versicherungsentschädigungen im Zusammenhang mit der
gegenständlichen Liegenschaft (Punkt 3.1.b.dd; Jahresabschlüsse
1995-1998).
2.) Ablauf des
Verwaltungsverfahrens:
Auf Grund einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre
1992 - 1994 besteuerte das Finanzamt den Verlust, der durch die Vermietung der
Liegenschaft an den Gesellschafter und dessen Gattin entstand, als
Eigenverbrauch, rechnete diesen Verlust den Erträgen der Bw. hinzu und
unterwarf diesen Verlust als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer
(BP - Bericht betreffend 1992 - 1994). Diese Bescheide betreffend die Jahre 1992
- 1994 sind rechtskräftig.
In einem Schreiben vom 12.8.1998 betreffend die
Steuererklärungen 1995 und 1996 kündigte das Finanzamt gegenüber
der Berufungswerberin (Bw.) an, den aus der Vermietung der Liegenschaft in PZ,
RTstraße. 31 an den Geschäftsführer K GF resultierenden Verlust
als Eigenverbrauch zu besteuern. Das Finanzamt begründete dieses Vorhaben
mit einem Hinweis auf einen Betriebsprüfungsbericht betreffend die Jahre
1992-1994.
Die Vertreterin der Bw. antwortete in einem Schreiben vom
6.10.1998: Es bestünden Mietverträge zwischen der Bw. und dem Ehepaar
GF, in denen Mietzinse vereinbart worden seien, die den ortsüblichen Mieten
entsprächen bzw. eher zu hoch seien. Es bestünde kein Anlass für
den Ansatz einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der ausgewiesenen
Verluste. Bei Außerachtlassung der Abschreibung würden keinerlei
Verluste entstehen.
Der Mietvertrag GF- Bw. sei mit Juli 1997 aufgelöst
worden, da K GF mit dem Tode bedroht worden sei, wenn er PZ nicht
verlasse.
Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide und Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid 1995-
1997: Das FA ermittelt die Verluste aus Vermietung der Liegenschaft an
den Gesellschafter- Geschäftsführer mit 530.362 S (1995), 463.346 S
(1996) und 561.880 S (1997) und rechnete diese dem Gewinn hinzu, ermittelte in
gleicher Höhe einen Eigenverbrauch und in gleicher Höhe zuzüglich
Umsatzsteuer eine verdeckte Ausschüttung. Die vom Geschäftsführer
bezahlte Miete sei nicht unangemessen niedrig. Auf Grund der geringen
Tätigkeit der Gesellschaft, deren Haupteinnahmen aus der Vermietung an den
Geschäftsführer und den Zinserträgen bestünden, seien die
Aufwendungen für das große Haus mit Bootshaus für den
unternehmerischen Bereich unnötig und nur auf die persönlichen
Bedürfnisse des Geschäftsführers
abgestellt. (Bescheidbegründung vom
19.8.1999).
Körperschaftsteuerbescheid
1998: Das Finanzamt gewährte für 1998 keinen Verlustabzug, da
sämtliche Verlustabzüge bereits bei der Veranlagung 1995 verbraucht
worden seien. Ferner gewährte das Finanzamt den Ansatz eine IFB-
Wartetastenverlustes von 59.462 S aus dem Jahr 1997 wegen des Ansatzes der
Gewinnerhöhung, die das Finanzamt 1997 vorgenommen hatte, nicht
(Bescheidbegründung vom 31. 1.2000).
Mit Bescheid vom 23.8.1999 setzte das Finanzamt die
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1999 und Folgejahre mit 254.600
S fest.
Mit Bescheid vom 31.1.2000 setzte das Finanzamt die
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2000 und Folgejahre mit 57.800 S
fest.
In ihrer Berufung vom
10.9.1999 betreffend die Jahre 1995 - 1997 brachte die Berufungswerberin
(Bw.) vor: Eine verdeckte Ausschüttung liege nicht vor. Die Vermietung der
Liegenschaft entspreche dem Betriebszweck, der im Gesellschaftsvertrag
vereinbart worden sei.
Herr GF habe nicht die gesamte Liegenschaft gemietet und er
nutze auch nicht die gesamte Liegenschaft für private Zwecke. Nach dem
Verkauf des ehemaligen Industriebetriebes der Bw. habe die Bw. den Erlös
als reine Kapitalanlage zur Erhaltung des Wertes 1980 in die Realität in PZ
investiert. Die Liegenschaft bestehe aus vier Appartements im ersten Stock, von
denen das vierte nicht voll ausgebaut sei, sowie einem Wohnzimmer (Halle) und
Vorräumen im Erdgeschoß des Haupthauses. Derzeit habe G E, die Gattin
des K GF, ein Appartement im Haupthaus und K GF ein Appartement gemietet. Mit
der Miete der Appartements im ersten Stock sei auch die Nutzung der
Räumlichkeiten im Parterre des Haupthauses verbunden.
Das Hallenbad werde seit dem Erwerb des Gebäudes
mangels Funktionsfähigkeit nicht benützt. Der Hauptbestandteil der
buchmäßigen Verluste sei die Position Anlagenabschreibung. Die
gesamten Anschaffungskosten und Herstellungskosten der Liegenschaft lägen
bei ca 25 Mio S, die Buchwerte bei ca 16 Mio S. Die Realität besitze jedoch
einen Verkehrswert, der wesentlich über den Buchwerten liege.
Die Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen durch
das Finanzamt sei nicht nachvollziehbar. Es werde übersehen, dass auch die
übrigen Einkünfte der Gesellschaft durch den Geschäftsführer
besorgt werden und, dass die Verluste durch einen stillen Gesellschafter
getragen werden.
In ihrer Berufung vom 10.9.1999 betreffend die
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und Folgejahre beantragte die Bw.,
diese Vorauszahlungen in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer
festzusetzen. Es liege im Jahr 1999 keine verdeckte Ausschüttung vor. Zudem
seien Verlustvorträge zu berücksichtigen, wenn die Berufung betreffend
die Jahre positiv erledigt werden sollte. Für das Jahr 1999 seien keine
positiven körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte zu erwarten.
In ihrer Berufung vom 9.2.2000 betreffend
Körperschaftsteuer 1998 und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2000
brachte die Bw. vor, für das Jahr 1998 stünden Verlustvorträge
von 564.093 S zur Verfügung, wenn die Berufung betreffend die Kalenderjahre
1995- 1997 positiv erledigt werden sollte. Dasselbe gelte für einen
Wartetastenverlust in Höhe von 59.462 S. Die Bw. beantragte für 1998
die Besteuerung in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer und die
Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen 2000 in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer.
Das Finanzamt legte die Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
In zwei Schreiben vom 30.12.2002 stellte die Bw. die
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf
mündliche Berufungsverhandlung betreffend die Berufungen hinsichtlich der
Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuerhaftung für
die Jahre 1995 - 1997 sowie der Körperschaftsteuer 1998.
In Schreiben vom 28. Jänner 2004 des unabhängigen
Finanzsenates (UFS) an die Volksbank Kärnten Süd, Kärntner
Sparkasse, Bank Austria, BAWAG, Bank für Kärnten und Steiermark wurden
diesen Kreditinstituten insbesondere folgende Frage gestellt: "Wie hoch
wären die Habenzinsen pro Jahr gewesen, die ein Sparer bei Ihnen erzielt
hätte, wenn er in den Jahren 1995 - 1998 ein Sparbuch Ihres Hauses mit
einem Einlagenstand von 20 Millionen S ohne zeitliche Bindung innegehabt
hätte?"
Im Bedenkenvorhalt des UFS vom 28. Jänner 2004 wurde
die Bw insbesondere gefragt, welche in den Gewinn- und Verlustrechnungen
1995-1998 ersichtlichen Aufwendungen im ursächlichen Zusammenhang mit der
Liegenschaft standen. Der ortsübliche Mietzins für das von K GF und
dessen Frau gemietete Objekt wurde in Höhe von 20.000 S pro Monat
geschätzt. Ferner wurden der Bw. die Aufwände und Erträge 1995-
1998 vorgehalten, die nach Ansicht des UFS im Zusammenhang mit der Liegenschaft
EZ01 Katastralgemeinde SA standen.
Zwischen dem 12. und 17. Feber 2004 langten die
schriftlichen Antworten der oben erwähnten Kreditinstitute ein. Keines der
Kreditinstitute gab
-für 1995 einen Habenzinssatz von unter 2 %,
- für 1996 einen Habenzinssatz von unter 1,5 %,
- für 1997 einen Habenzinssatz von unter 1,5 %
an.
In ihrem Schreiben vom 30.3.2004 gab die Vertreterin der
Bw. insbesondere Flächenausmaße einzelner Räume des Bungalows
RTstraße. 31 bekannt, die sie einige Monate später wieder
korrigierte. Ferner gab die Bw. die mit der Liegenschaft unmittelbar im
Zusammenhang stehenden jährlichen Aufwendungen bekannt (700.480,60 -
888.550,21 S). Die Vertreterin der Bw. brachte weiters vor:
Die Versicherungsentschädigungen gehörten zu den
Gebäudeaufwendungen. Die Erlöse aus Mediendienstleistungen
stünden im Zusammenhang mit der Liegenschaft. Dies gelte überhaupt
für alle von der Bw. erwirtschafteten Erträge.
Die Bw. gab für den Zeitraum 1995-1998 einen
bereinigten Cash- Flow von 1,952.334,16 an. Sie hatte diesen Wert insbesondere
dadurch ermittelt, dass sie die außerordentlichen Aufwendungen im
Zusammenhang mit der letzten Betriebsprüfung, den Buchwertabgang von
Wertpapieren und die Anlagenabschreibung dem von ihr in der Gewinn- und
Verlustrechnung ermittelten steuerlichen Gewinn hinzurechnete (Beilage II zum
Schreiben vom 30.3.2004).
Im Zusammenhang mit dem Bedenkenvorhalt des UFS vom
15.6.2004 wurden der Bw. alle schriftlichen Stellungnahmen der oben
erwähnten Kreditinstitute zur Verfügung gestellt. In diesem
Bedenkenvorhalt wurden der Bw. die Vorsteuern vorgehalten, die sich nach Ansicht
des UFS aus dem Anlagenverzeichnis und den Gewinn- und Verlustrechnungen
nachvollziehen ließen.
Zusammen mit einem Schreiben der steuerlichen Vertreterin
vom 5.7.2004 legte diese eine Skizze des Obergeschoßes vor, in der
Abmessungen enthalten waren, die sie später korrigierte.
Am 9.7.2004 wurde ein Ortsaugenschein im Gebäude
RTstraße. 31 auf der Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA und eine
Vernehmung des Geschäftsführers der Bw. durchgeführt. Vor der
Vernehmung wurde dem Geschäftsführer vom Referenten mitgeteilt, dass
der Geschäftsführer das Recht habe, die Aussage zu verweigern, da er
in einer gesellschaftsrechtlichen Nahebeziehung zur Bw. stünde.
Der Geschäftsführer gab an: Die CH AG sei seit
Anfang der Neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts stille Gesellschafterin der
Bw.
Es wurden sämtliche Räume des Hauptgebäudes
RTstraße. 31 besichtigt, soweit sie nicht nach den Angaben des
Geschäftsführers privaten Wohnzwecken des Geschäftsführers
oder dessen Gattin dienten, insbesondere ein Raum mit einem Klavier und einer
Sitzgruppe (Niederschrift vom 9.7.2004, S. 2-8: Raum Nr. 2 und 5 im
Erdgeschoß); ein Zimmer, das der Geschäftsführer als
Fremdenzimmer, bezeichnete (Niederschrift vom 9.7.2004, S 10, 13: Raum Nr. 2 und
3 im Obergeschoß), und die Küche (Niederschrift vom 9.7.2004,S. 9),
ein Büro im Keller (Raum Nr. 6 im Keller) und ein nebenan gelegener
Kellerraum (Niederschrift vom 9.7.2004, S 11-13: Raum Nr. 7 im Keller), ferner
ein Büro im Obergeschoß (S.14: Raum Nr. 9 im Obergeschoß). Eine
Besichtigung der privaten Wohnräume gestattete der
Geschäftsführer nicht (S. 8, 10) Der Geschäftsführer wurde
nach der Art der Nutzung dieser Räume während des Streitzeitraumes
gefragt (S.4). Ferner wurden die Einrichtungsgegenstände, die sich in
diesen Räumen befanden, protokolliert.
Der Großteil der Befragung fand in einem Raum des
Erdgeschoßes statt (Raum Nr. 2 und 5), dessen Flächenausmaß der
Geschäftsführer zunächst auf einer weiteren Skizze, die er
während der Befragung vor sich liegen hatte, mit 66 m² (richtig: 60,7
m²) angab. Der Geschäftsführer gab an (Niederschrift vom
9.7.2004, S. 2,3,5,6 ), dieser Raum sei von der Gesellschafterin der Bw., der
KG, K, gemietet und von dieser als Arbeitsraum benützt worden. Dieser Raum
werde vom Geschäftsführer und dessen Gattin nicht privat verwendet (S.
8). Für private Zwecke verwende der Geschäftsführer den nebenan
liegenden Raum Nr. 8 und 9 des Erdgeschoßes, dessen Ausmaß er mit 63
m² angab (richtig: 78 m²). Der Geschäftsführer gestattete
die Besichtigung des Raumes Nr. 8 und 9 des Erdgeschoßes nicht.
Im Raum Nr. 2 und 5 fänden auch Filmaufnahmen statt.
In diesem Raum hätte die Moderation einer Fernsehsendung stattgefunden, die
von NN moderiert worden sei. Während der Vernehmung am 9.7.2004 legte der
Geschäftsführer die Farbkopie eines Fotos vor, welches die
Fernsehmoderatorin NN und die Schlagersängerin G E, die Gattin des
Geschäftsführers, in diesem Raum zeigte. In diesem Raum fänden
auch geschäftliche Besprechungen statt. Ferner werde dieser Raum auch zum
Vorsingen von Bewerbern benützt, die sich für die Mitwirkung an einer
Musiksendung beworben hätten, die die KG produziere. Das Fernsehgerät
werde zum Betrachten von Sendungen genutzt, die von der KG produziert worden
seien, um zu überprüfen, ob Änderungsbedarf in Bezug auf die
produzierte Sendung bestünde, das Videogerät werde zum Betrachten von
Filmmaterial benützt, welches für die Produktion neuer Sendungen
verwendbar sein könnte, oder zum Betrachten von Präsentationen von
Bewerbern.
Der Vertreter der Bw. gab in diesem Zusammenhang an (S. 3)
, die Tätigkeit der KG bestehe darin, Fernsehstudios und das dafür
nötige Ausrüstungsmaterial gegen Miete zur Verfügung zu stellen.
Der Geschäftsführer ergänzte, dass die KG Fernsehsendungen, auch
koproduziere. Ferner betreue diese Gesellschaft auch die Schlagersängerin G
E, die Gattin des Geschäftsführers (S 11).
Ob es einen Vertrag zwischen der Bw. und der KG gäbe,
wisse der Geschäftsführer im Moment nicht. Auch der steuerliche
Vertreter ergänzte, dass er sich an einen solchen Vertrag nicht erinnern
könne (S. 7). Der Geldfluss zwischen der österreichischen Bw. und der
deutschen KG erfolge im Wege von
Überweisungen. Im späteren
Verlauf der Vernehmung modifizierte der Geschäftsführer seine Angaben:
Er gab nunmehr bekannt, dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen der Bw. und
der deutschen KG in K liegen könnte. Es gäbe sicher einen
schriftlichen Mietvertrag, denn man habe immer in den schriftlichen Abrechnungen
Bezug genommen auf eine Vereinbarung (S. 8).
Betreffend die Mietvereinbarung zwischen der Bw. und dem
Ehepaar GF (Mietvertrag GF-Bw. AB 26, 116) verwies der Geschäftsführer
auf eine Vereinbarung vom 14.4.1980, die in einem Schreiben vom 31.12.1980
erwähnt worden sei, ferner auf die Vereinbarung vom 11.1.1982 mit der
Überschrift "Betrifft: Mietvereinbarung", ferner auf das Schreiben vom
10.9.1990 mit der Überschrift "Mietvereinbarung/Unsere Nachricht vom
31.12.1981 und 11.1.1982, ferner auf das Schreiben vom 15.11.1992 (S. 8).
Zur Zeit der Vernehmung befanden sich in diesem Raum
inbesondere (S. 4-7) eine Sitzgruppe, die Attrappe eines offenen Kamins, ein
Fernsehgerät mit Videorekorder und Sat- Receiver sowie ein Klavier, ferner
ein Sekretär, ein Laptop, ein Telefon und ein Mobiltelefon.
Betreffend die Räume im Obergeschoß wies der
Geschäftsführer auf eine Mietwertminderung wegen einer
Dachschräge hin (Niederschrift vom 9.7.2004, S. 10).
Der Geschäftsführer gab an, die Bw. produziere
mit Hilfe eines Subunternehmers CD- Platten, die sie an die KG verkaufe (S.4,
14).
Zur Einbauküche (10,7m²) im Erdgeschoß gab
der Geschäftsführer an, sie werde sowohl zu privaten Zwecken als auch
zur Bewirtung von Geschäftsfreunden benützt.
Eine Betrachtung des Inhaltes der Aktenordner in den
Büros im Obergeschoß (Raum Nr. 9 im Obergeschoß) und
Kellergeschoß (Raum Nr. 6 im Keller), sowie im nebenan liegenden
Kellerraum (Raum Nr. 7 im Keller) ließ der Geschäftsführer
ebenso nicht zu (Niederschrift vom 9.7.2004 S. 12, 13,14)
Die Vernehmung und der Ortsaugenschein wurden um 12.00 Uhr
am 9.7.2004 nach drei Stunden beendet, weil der Geschäftsführer nicht
mehr bereit war, weitere Fragen zu beantworten (AV vom 9.7.2004).
Mit dem Schreiben vom 12.7.2004 legte der Vertreter der Bw.
eine Skizze des Erdgeschoßes mit Abmessungen, vor, die er später
korrigierte.
Zu dem Zwecke, das Ausmaß der Tätigkeit der Bw.
und ihrer Gesellschafterin festzustellen, wurde die Bw. im Bedenkenvorhalt vom
9.8.2004 insbesondere ersucht, bekannt zu geben, ob sie oder ihre
Gesellschafterin (KG) 1995 - 1998 Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von
Fernsehfilmen, CD- Platten, und Beiträgen für Radiosendungen, deren
Herstellung und Verbreitung genommen habe, um welche Filme, Platten und
Beiträge für Radiosendungen es sich gehandelt habe. Die Bw. wurde
ersucht, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge vorzulegen
und, die in diesem Zusammenhang erzielten Erträge nachzuweisen.
Die Bw beantwortete diese Fragen nicht und legte die
angeforderten Nachweise nicht vor.
Der Bw. wurde ferner vorgehalten: Der Raum mit Klavier im
Erdgeschoß sei der einzige als Wohnzimmer nutzbare Raum des
Hauptgebäudes.
Der derzeitige Zustand der Räume und Flächen auf
der Liegenschaft entspreche dem Zustand während des Streitzeitraumes im
Großen und Ganzen; es hätten sich im Streitzeitraum gleichartige
Gegenstände auf diesen Flächen befunden.
Die Bw. wurde in diesem Vorhalt ferner aufgefordert, ihre
Angaben über Tätigkeiten auf der Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde
SA zu konkretisieren: Sie wurde ersucht, darzulegen, wann im Streitzeitraum
betrieblich veranlasste Zusammenkünfte auf der Liegenschaft stattgefunden
hätten. Die Bw. ersucht, ihre Angaben zu beweisen (S. 6,9, 10). Sie wurde
ersucht, alle Verträge vorzulegen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten
der KG auf der Liegenschaft stehen (S. 9 des Vorhaltes). Die Bw. kam diesen
Aufforderungen nicht nach.
Sie wurde ferner ersucht (S. 8 des Vorhaltes), alle
Unterlagen über den Mietvertrag GF- Bw., die sie bisher nicht vorgelegt
habe (vgl. AB 26 und 116), zu übermitteln. Die Bw. legte keine weiteren
Unterlagen vor, teilte aber mit (Schreiben vom 9.9.2004), dass diese Unterlagen
den Vertretern des Finanzamtes während der Betriebsprüfung betreffend
den Zeitraum 1992-1994 vorgelegt worden seien (siehe AB 26 und 116).
Sie wurde ersucht, den Mietvertrag zwischen der KG und der
Bw. vorzulegen und die Entrichtung der Mieten durch die GmbH und Co KG
nachzuweisen. Die Bw. kam dieser Aufforderung nicht nach.
In Bezug auf die Küche wurde die Bw. ersucht, bekannt
zu geben, wer zu welchem betrieblichen Zweck wann im Hause RTstraße. 31
bewirtet worden sei (S. 7 Punkt c dieses Vorhaltes). Die Bw. beantwortete diese
Fragen nicht.
In Bezug auf den Raum Nr. 2 und 3 im Obergeschoß
wurde die Bw. ersucht, bekannt zu geben, wer zu welchem betrieblichen Zweck wann
in diesem Zimmer beherbergt worden sei. Die Bw. beantwortete dieser Fragen
nicht, wies aber in der Skizze, die dem Schreiben vom 9.9.2004 beigelegt war,
darauf hin, dass dieser Raum ein unbenützter Schlafraum gewesen sei (Skizze
betreffend Obergeschoß als Beilage des Schreibens vom 9.9.2004).
Ferner wurden der Bw. Beobachtungen über das Aussehen
der Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA mitgeteilt, die bisher nicht
protokolliert worden waren.
Zudem wurde die Bw. aufgefordert, die betriebliche
Veranlassung bestimmter Aufwendungen, die sie in den Gewinn- und
Verlustrechnungen angesetzt hatte, darzulegen (Vorhalt 9.8.2004, S. 11, 12). Die
Bw. kam dieser Aufforderung nicht nach.
Dieser Bedenkenvorhalt vom 9.8.2004 zu Handen der
Vertreterin der Bw. wurde auch deren Geschäftsführer direkt
zugestellt.
Der Geschäftsführer der Bw. wurde für den
27.8.2004 zu einer erneuten Vernehmung samt Ortsaugenschein auf der Liegenschaft
EZ01 Katastralgemeinde SA geladen (Ladung vom 9.8.2004). Es wurde ihm
insbesondere folgender beabsichtigter Gegenstand der Vernehmung samt
Ortsaugenschein bekannt gegeben
- Feststellung, ob die Nutzungen, die in dem Raum mit dem
Klavier im Erdgeschoß möglich waren, damals auch in anderen
Räumen des Hauptgebäudes RTstraße. 31 möglich waren
- Nutzung des nebenan liegenden Raumes im Parterre, welcher
laut Skizze, die mit Schreiben vom 12.7.2004 vorgelegt wurde, 63 m²
umfasse.
Der Vertreter der Bw. teilte am 18.8.2004 und am 2.9.2004
telefonisch mit, dass der Geschäftsführer zu einer neuerlichen
Vernehmung an Ort und Stelle nicht bereit sei (Aktenvermerke vom 18.8.und
2.9.2004).
Mit Schreiben vom 9.9.2004 teilte die Vertreterin der Bw.
mit: Da das Finanzamt die auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. entrichtete Miete
als angemessen anerkannt habe, könne eine verdeckte Ausschüttung nicht
vorliegen.
Die Bw. legte weitere Skizzen aller drei Geschoße
vor, die andere Flächenangaben enthielten, als die Skizzen, die zuvor
vorgelegt worden waren. Die Räume wurden hiebei auch nummeriert:
Insbesondere der Raum mit Klavier im Erdgeschoß wurde mit den Nummern 2
und 5 bezeichnet. Dessen Fläche wurde nunmehr in Höhe von 60,7 m²
angegeben (früher: 66 m²). Das vom Geschäftsführer
während der Vernehmung als Fremdenzimmer im Obergeschoß bezeichnete
Zimmer wurde nun als "unbenützter Schlafraum" (neue Fläche: 21m²;
früher 22 m²) bezeichnet und mit der Nummer 2 und 3
(einschließlich Bad und WC) bezeichnet.
Ein weiterer Lokalaugenschein werde abgelehnt. Das Aussehen
der Liegenschaft aus heutiger Sicht entspreche dem Aussehen im Zeitraum 1995-
1998 (Punkt 9 des Schreibens).
Diesem Schreiben vom 9.9.2004 waren folgende Unterlagen
beigelegt:
- eidesstattliche Erklärung vom 6.9.2004 des
Vertreters der Bw. über das Aussehen eines Raumes, der als Wohnzimmer
eingerichtet sei (Raum Nr. 8 und 9 im Erdgeschoß, 78 m², in der
früheren Skizze 63 m²);
- fünf Beilagen mit dem Titel "Mietspiegel"
- BP 1995-1999 - Erträge
- BP 1995-1999 Kosten/Aufwand
- BP 1995-1999 AfA u. Steuer
Mit Bedenkenvorhalt des UFS vom 3.1.2005 wurde der Bw.
vorbehaltlich weiterer Beweisergebnisse der Sachverhalt mitgeteilt, von dem der
Berufungssenat ausgehen könnte. Das Haus und mit ihm die gesamte
Liegenschaft habe zu 87,51% privaten Zwecken des Ehepaars GF gedient. Die
Anschaffung, Errichtung, Erhaltung und Vermietung der Wohnung des
Geschäftsführers sei nicht durch den Betrieb der Bw. veranlasst.
Ferner wurden weitere Aufwendungen genannt, die nicht
betrieblich veranlasst gewesen seien. Betreffend die Berufungen zu den
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und 2000 wurde die Ansicht
vertreten, dass der Geschäftsführer und dessen Gattin die Liegenschaft
ab 1999 im selben Ausmaß wie 1995 und 1996 für private Zwecke genutzt
hätten.
Es wurde der Bw. mitgeteilt, welcher Teil der Vorsteuern
nicht abzugsfähig sei, und in welchem Ausmaß es zu einem
Eigenverbrauch gekommen sei.
Zur Kapitalertragsteuerhaftung im Zusammenhang mit der
Miete auf Grund des Mietvertrages GF - Bw. wurde der Bw. mitgeteilt, wie hoch
der Mietzins gewesen wäre, den Fremde vereinbart hätten.
Ferner wurde der Bw. eine Darstellung des Cash- Flows
1988-1998 übermittelt, den die Bw. in diesem Zeitraum erwirtschaftet
habe.
In ihrem Schreiben vom 7.2.2005 brachte die Bw. vor: Die
Vermietung auf Grund des Mietvertrages GF-Bw. entspreche dem
Gesellschaftsvertrag.
Dem Geschäftsführer und dessen Gattin seien nur
einzelne Räume vermietet worden, nicht aber eine komplett
zusammenhängende Wohnung. Die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen
Verträge seien dem Finanzamt bereits während der BP für die Jahre
1992-1994 übermittelt worden (AB 26 und 116 betreffend die BP
1992-1994).
Die Miete sei fremdüblich. In diesem Zusammenhang
verwies die Bw. auf ein Gutachten des Ing. Gottfried SV vom 15.11.2004, welches
diesem Schreiben beigelegt war. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrage
2,150.000 €. Dieser Wert übersteige die historischen
Anschaffungskosten der Liegenschaft um 23,21 % und die Buchwerte um 930.000
€. Der Mietwert der Liegenschaft betrage nach Ansicht des Ing. SV 31.000
€. Zu den KFZ- Aufwendungen: Selbst bei Unterstellung einer
außerbetrieblichen Nutzung dürften diese maximal um 20% gekürzt
werden.
Als Beilagen legte der steuerliche Vertreter das Protokoll
einer Generalversammung der Bw. vom 22.6.1981 vor, ferner die erste Seite der
Mietvereinbarung vom 11.1.1982; ferner nochmals Skizzen der Grundrisse des
Hauses RTstraße. 31, ein Schätzungsgutachten des Ing. Gottfried SV
vom 15.1.2004 und eine Urkunde, die die Bw. als "Flächenermittlung"
bezeichnete, auf welcher zusammengefasst die Nutzungen des Hauses
RTstraße. 31 aus der Sicht der Bw. und des UFS dargestellt waren.
In der am 22. Juni 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Der Referent verlangte gem. § 282 Abs 1 Z 2 BAO, dass
über die Berufungen betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999
und 2000 der gesamte Berufungssenat entscheiden möge. Er begründete
diese Maßnahme mit einer Vereinfachung des Verfahrens, da auch über
die präjudiziellen Berufungsverfahren betreffend Körperschaftsteuer
1995 - 1998 der Berufungssenat zu entscheiden habe. Diese Maßnahme diene
auch der Beschleunigung des Verfahrens, weil dadurch über die
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und 2000 zeitgleich mit den
präjudiziellen Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 1995 - 1998 mit
ein und derselben Berufungsentscheidung entschieden werden könne. Der
Vorsitzende erklärte, eine mündliche Verhandlung auch für die
Verfahren betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und 2000
für erforderlich zu halten.
Die Bw. legte durch ihren steuerlichen Vertreter vor: 2
Fotos vom Raum Nr. 8 und 9. Der steuerliche Vertreter brachte vor: Der auf dem
einen Foto erkennbare offene Kamin sei funktionsfähig.
Die Frage des Referenten, ob der Raum Nr. 8 und 9 im
Streitzeitraum so ausgesehen habe, wie auf den beiden Fotos ersichtlich sei,
beantwortete der Geschäftsführer wie folgt: "Ja. Wir haben nie etwas
geändert. Das Haus ist ein Mal eingerichtet worden und so wie es heute da
steht, so ist es auch damals gewesen."
Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte vor: Die
Ausstattung des Raumes 8 und 9 sei in den Augen der Bw. wesentlich umfangreicher
und günstiger, weil sich im Raum Nr. 8 und 9 ein offener Kamin befinde und
nicht nur eine Kaminatrappe.
Ursprünglich habe die Bw. ein Industrieunternehmen
betrieben. Dieser Betrieb sei lange vor dem Berufungszeitraum verkauft worden.
Das Realisat aus dem Verkaufserlös sei zu einem großen Teil dann in
die gegenständliche Liegenschaft investiert worden.
Der Geschäftsführer der Bw. brachte insbesondere
vor, das Hauptgebäude sei auch zum Teil an die KG, zum Teil an andere
Gesellschaften (z.B. die GOAG) vermietet worden. Auf Vorhalt, dass sich eine
Vermietungstätigkeit an die GOAG in den Gewinnermittlungen des
Streitzeitraumes 1995- 1998 nicht nachvollziehen lasse, bestritt dies der
Geschäftsführer der Bw.
Der Vertreter der Bw erklärte, die Bw. erziele auch
Managementerträge von der KG und von
anderenGesellschaften.
Dies sei zu betonen im Zusammenhang mit den nicht abzugsfähigen
Aufwendungen.
Der Geschäftsführer der Bw. teilte insbesondere
ferner mit, dass er sich abends täglich 2 h lang Unterhaltungssendungen im
TV ansehe, in welchen Ereignisse dargestellt werden, die sich bei einem Gericht
ereigneten. Dies tue er, um zu erkennen, wie diese Sendungen, die von der KG
produziert werden, verbessert werden könnten. Ferner mache er die
Buchhaltungsarbeiten für die beiden Firmen. Die Leitung dieser beiden
Unternehmen werde von ihm durchgeführt.
Das ganze Haus sei vermietet. Die dafür an die Bw.
bezahlten Mieten seien eher höher als üblich.
Der ursprüngliche Industriebetrieb habe an einen
Weltkonzern verkauft werden müssen, mit dem man nicht habe konkurrieren
können. Mit dem erzielten Kaufpreis habe die Bw. in Kärnten
investiert. Dies hänge damit zusammen, dass er selbst seit dem Jahr 1953
voll in Kärnten zu Hause sei.
Er habe sich nicht wissentlich bereichert. Es wäre ihm
ja sogar eine Dienstwohnung zugestanden, die er aber nicht bekommen habe. Er
bezahle für die Wohnung. Er habe seine Pflicht getan und seine Mieten
bezahlt, er habe die Mieten durch einen Sachverständigen belegen lassen,
habe sich alles, was an Nebenarbeiten angefallen sei, von der Bw. nicht bezahlen
lassen. Er hätte auch ein Anrecht auf einen Geschäftsführergehalt
gehabt, den er bis heute nie verlangt habe.
In allen Jahren, egal wann, seitdem die Bw. bestehe, habe
sie in jedem Jahr Gewinne gemacht. Sie habe nur Verluste gemacht, seitdem sie
das gegenständliche Haus in PZ habe.
Diese Verluste seien nur wegen der Absetzung für
Abnutzung gegeben.
Er sei seit 1953 in Kärnten zu Hause. Seine Frau
kümmere sich um die Gestaltung des sich über etwa 4000 m²
erstreckenden Gartens.
Der Vertreter der Bw. brachte insbesondere vor, die
Anschaffungs- und Herstellungskosten der Liegenschaft samt Gebäuden
lägen bei etwa 1,6 Mio €, deren Verkehrswert läge bei derzeit
2,150.000 €. Er zitierte aus einem Artikel des österreichischen
Wirtschaftsblattes vom April 2005, wonach sich die möglichen
Verkaufserlöse von Seegrundstücken in absehbarer Zeit voraussichtlich
verdoppeln würden Die Bw. habe Erträge wegen der erwähnten
stillen Reserven. Zusätzlich habe der Geschäftsführer noch Miete
in Höhe von 25.000 S im Monat bezahlt.
Das gesamte Haus sei betrieblich genutzt.
In Bezug auf die umsatzsteuerlichen Fragen wies er auf die
Urteile des EuGH in Sachen Seeling und Scandic Crown hin.
In Bezug auf die Bewertung der Höhe der von ihm
bestrittenen verdeckten Gewinnausschüttung vertrat er die Ansicht, dass
diese den geltenden ertragssteuerlichen Grundsätzen widerspreche.
Gemäß
§ 15 Abs 2 EStG sei eine Wohnung mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Es gäbe keine
Begründung, hier irgendwelche nicht abzugsfähigen Kosten einer
allfälligen verdeckten Ausschüttung hinzuzurechnen. Auch das Finanzamt
habe die Höhe der Miete als angemessen angesehen.
Der Vertreter des Finanzamtes wies darauf hin, dass der
gegenständliche Fall, soweit die Verfahren in Bezug auf Umsatzsteuer 1995 -
1997 betroffen seien, die gleiche Problematik berühre, die der EuGH im Fall
Seeling behandelt habe. Da in diesem Zusammenhang zwei Beschwerden beim VwGH
anhängig seien, beantragte er die Aussetzung der Entscheidung gem. §
281 BAO. Für den Fall einer Entscheidung in der Sache selbst erklärte
er, dass sich das Finanzamt den Ausführungen im Bedenkenvorhalt vom
3.1.2005 anschließe. Er wies auf das VwGH - Erkenntnis vom 28. Oktober
2004, 2001/15/0028 hin.
Auf die Frage des Beisitzers Joachim Rinösl, ob das
Zimmer Nr. 2 und 5 nicht privat genutzt worden sei, entgegnete der
Geschäftsführer: Er könne nicht hinter Jedem herkriechen, und
nachsehen, wer nun in welchen Raum hineinlaufe. Wenn er als
Geschäftsführer von drei Firmen für alle drei Firmen im gleichen
Gebäude arbeite, müsse er logischerweise immer durch einen dieser
Räume durchlaufen. Leute vom Fernsehen, Freunde und Bekannte liefen doch
alle durch dieses Haus, sodass er keine Zeit mehr für ein Privatleben habe.
Als Geschäftsführer laufe er auch durch alle Räume des
Haupthauses durch.
Auf Befragen setzte der Geschäftsführer fort: Der
Raum Nr. 8 und 9 im Erdgeschoß sei ein Speise- und Wohnzimmer mit
Einbauschränken, in welchen sich das
gesamteGeschirrbefände. Es
enthalte eine gemütliche Sitzecke mit
Kamin. Da könne man sich abends
hinsetzen, da stehe der Fernsehapparat. Zudem sei der Raum Nr. 8 und 9 erheblich
größer als der Raum Nr. 2 und 5. Wenn er den ganzen Tag im
Arbeitszimmer sitze, wolle am Abend nicht auch noch dort sein. Er arbeite 8
Stunden am Tag. Er könne drei oder vier Leute nennen, die dies
bestätigen könnten.
Auf das Argument des Vertreters des Finanzamtes, eine so
teure Wohnung sei für den Betrieb der Bw. nicht erforderlich, entgegnete
der Geschäftsführer: Man dürfe einem Unternehmer nicht
vorschreiben, wie er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetze. Die
Bw. sei gezwungen gewesen, den ehemaligen Industriebetrieb zu verkaufen, daher
sei es nachvollziehbar, dass sie versucht habe, die aus dem Verkaufserlös
stammenden Mittel bestmöglichanzulegen. Dies sei durch den Kauf der gegenständlichen Liegenschaft
geschehen. Im Mediengeschäft sei es nötig, in einer Atmosphäre
arbeiten zu können, wie sie die streitgegenständliche Liegenschaft
biete. Wenn man seinen Industriebetrieb verliere, aber aus dem Verkauf dieses
Betriebes Geld für eine Investition erhalte und höre, dass die Preise
für Seegrundstücke demnächst mächtig steigen werden, dann
sei eine solche Investition nahe liegend.
Den Parteien wurde während der mündlichen
Verhandlung ferner vorgehalten: Sollte der Berufungssenat die Ansicht vertreten,
dass die streitgegenständliche Liegenschaft nicht im Betriebsvermögen
sei, wäre der im Zusammenhang mit der Liegenschaft geltend gemachte
Investitionsfreibetrag nicht anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
3.) Ergänzende
Feststellungen, Rechtsfolgen
3.1.) Welcher Teil der
Liegenschaft dient der Durchführung des Mietvertrages GF- Bw, welcher Teil
dient sonstigen betrieblichen Zwecken?
Das Aussehen der Liegenschaft und der Räume der darauf
stehenden Gebäude sowie deren Einrichtung, wie es im Juli und August 2004
sowie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststellbar war, entspricht
dem Aussehen im Streitzeitraum (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004,
Punkt 4 und 9; Vorhalt vom 9.8.2004, S. 3 und 4, insoweit unbestritten; Angaben
des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung).
a.) Raum 2 und 3 im
Obergeschoß des Bungalows (nicht benütztes Schlafzimmer samt
Bad und WC)
Feststellungen:
Dieser 21 m² große Raum enthält folgende
Einrichtungsgegenstände: Doppelbett, Sitzgruppe, Teppichboden, 2 Teppiche,
Bilder. Diesem Raum unmittelbar angrenzend liegt ein Bad mit WC (Niederschrift
vom 9.7.2004).
Dieser möblierte Raum war im Streitzeitraum
benützbar, wurde aber nicht benützt (Vorhalt vom 3.1.2005: insoweit
nicht strittig; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 7.2.2005, 3. Seite;
Schreiben der Vertreterin vom 9.9.2004 mit Beilage einer Skizze u.a. des
Obergeschoßes).
Rechtsfolgen:
Da es in diesem Bungalow Räume gibt, die zu
außerbetrieblichen Zwecken verwendet wurden (siehe unten insbesondere
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
VermietungEinfamilienhausGeschäftsführerBetriebsvermögengemischte NutzungGebäudeNutzungswertMietwertunbenützte Räumegemeinschaftliche Zweckeüberwiegende außerbetriebliche Nutzunguntergeordnete betriebliche NutzungVorsteuerabzuggemischte GebäudenutzungSeelingEigenverbrauchfremdüblicher Mietzinsortsüblicher MietzinsWohnungAfAangemessene RenditeKapitaleinsatzverdeckte AusschüttungNutznießerGesellschafter der GmbH istMitunternehmerschaftBilanzbündeltheorieBetriebszweckGesellschaftsvertraggesellschaftsrechtliches NaheverhältnisWohnzimmernutzbarer RaumMedienbereichWohngegend
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0096-K/02
- Stammnummer
- 16746
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF