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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0096-K/02

Vermietung eines zu Wohnzwecken nutzbaren Gebäudes durch eine GmbH an den Geschäftsführer zu einem zu niedrigen Mietzins

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0096-K/02vom 30.06.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn die Empfängerin von Ausschüttungen einer GmbH eine Mitunternehmerschaft ist, ist auf Grund der Bilanzbündeltheorie der Vermögensvorteil aus den Ausschüttungen grundsätzlich den Mitunternehmern als Beteiligungsertrag aus Anteilen der ausschüttenden Gesellschaft gemäß § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 zuzurechnen (vgl. Doralt, EStG, § 23 TZ 244; vgl. Doralt - Ruppe, Steuerrecht I, 7. Auflage, 209; vgl. § 23 Z 2 EStG 1988).

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Heinz Hengl und Joachim Rinösl im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung der Bw. (vormals CXGmbH), PZ, RTStraße 31, vertreten durch die DKfm. F. Hafner KG, 9020 Klagenfurt, Paradeiserg. 10, gegen die Bescheide des Finanzamtes CV betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 - 1997, Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 1995-1997, Körperschaftsteuer 1998, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und 2000 nach der am 22. Juni 2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: 1.) Umsatzsteuer 1995: Der Berufung wird Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. 2.) Umsatzsteuer 1996: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert 3.) Umsatzsteuer 1997: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. 4.) Körperschaftsteuer 1995-1997: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die bekämpften Bescheide werden abgeändert. 5.) Körperschaftsteuer 1998: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. 6.)Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1999: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1999 werden in Höhe von 4.800,91 € (66.062 S) festgesetzt. 7.) Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2000: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2000 werden in Höhe von 5.678,07 € (78.132 S) festgesetzt. 8.) Kapitalertragsteuerhaftung 1995 - 1997: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Der Kapitalertragsteuerhaftungsbetrag wird auf 18.546,11 € (255.200 S) eingeschränkt. Die Berufungswerberin als Haftungspflichtige wird gemäß § 95 Abs 2 EStG aufgefordert, diese Abgabenschuld, für die sie haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Die Bemessungsgrundlagen und Abgaben oder Gutschriften betragen: Umsatzsteuer 1995 | | | Umsatzsteuer, Vorsteuer | Umsatz | 30.130,21 € (414.600,71 S) | | steuerfrei | -27.125,06 € (-373.249 S) | | steuerpflichtiger Umsatz 10% | 3.005,15 € (41.351,71 S) | 300,51 € (4.135,17 S) | Vorsteuer | | -2.187,30 € (-30.097,95) | Gutschrift gerundet | | -1.886,80 € (-25.963 S) Umsatzsteuer 1996 | | | Umsatzsteuer, Vorsteuer | Umsatz | 47.146,79 € (648.753,93 S) | | steuerfrei | -30.427,01 € (-418.684,75) | | steuerpflichtiger Umsatz | 16.719,78 € (230.069,18 ) | | zu versteuern mit 20% | 12.882,47 € (177.266,60 S) | 2.576,49 € (35.453,32 S) | zu versteuern mit 10% | 3.837,31 € (52.802,58 S) | 383,73 € (5.280,26 S) | USt | | 2.960,22 € (40.733,58 S) | Vorsteuer | | -3.050,16 € (-41.971,17 S) | Gutschrift gerundet | | -89,97 € (-1.238 S) Umsatzsteuer 1997 | | | Umsatzsteuer, Vorsteuer | Umsatz | 146.118,2 € (2,010630,23S) | | steuerfrei | -132.531,79 € (-1823677,22S | | steuerpflichtiger Umsatz | 13.586,41 € (186.953,01 S) | | zu versteuern mit 20% | 9.855,42 € (135.613,52 S) | 1.971,08 € (27.122,70 S) | zu versteuern mit 10% | 3.730,99 € (51.339,49 S) | 373,1 € (5.133,95 S) | Umsatzsteuer | | 2.344,18 € (32.256,65 S) | Vorsteuer | | -3.959,64 € (-54.485,80 S) | Gutschrift gerundet | | -1.615,44 € (-22.229 S) Körperschaftsteuer 1995 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 540,35 € (7.435,40 S) | Verlustabzug | -540,35 € (-7.435,40 S) | Einkommen | 0 | Mindestkörperschaftsteuer | 1.090,09 € (15.000 S) | Körperschaftsteuervorauszahlungen | -1.090,09 € (-15.000 S) | Abgabenschuld | 0 Körperschaftsteuer 1996 | Einkommen | 14.389,35 € (198.001,81 S) | Einkommen gerundet | 14.389,22 € ( 198.000 S) | Körperschaftsteuer 34 % | 4.892,34 € (67.320 S) | anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -1.090,09 € (-15.000 S) (1994) | detto | -1.090,09 € (-15.000 S) (1995) | Körperschaftsteuer 1996 | 2.712,15 € (37.320 S) | Körperschaftsteuervorauszahlungen | -1.090,09 € (-15.000 S) | Abgabenschuld | 1622,06 € (22.320 S) Körperschaftsteuer 1997 | Einkommen | 14.268,14 € (196.333,9 S) | Einkommen gerundet | 14.265,68 € (196.300 S) | Körperschaftsteuer 34 % | 4.850,33 € (66.742 S) | anrechenbare Steuer | -11,26 € (-155 S) | Körperschaftsteuervorauszahlungen | -3.241,21 € (-44.600 S) | Abgabenschuld | 1.597,86 € (21.987 S) Körperschaftsteuer 1998 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 34.744,52 € (478.095,03 S) | Verlustabzug | -17.787,14 € (-244.756,40 S) | Einkommen | 16.957,38 € (233.338,63 S) | Einkommen gerundet | 16.954,57 € (233.300 S) | Körperschaftsteuer 34 % | 5.764,55 € (79.322 S) | Körperschaftsteuervorauszahlungen | -1.816,82 € (-25.000 S) | Abgabenschuld | 3.947,73 € (54.322 S) Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 | vorauss. Gesamtbetrag der Einkünfte | 17.141,18 € (235.867,73 S) | Verlustabzug | -3.019,29 € (-41.546,40 S) | voraussichtliches Einkommen | 14.121,88 € (194.321,33 S) | vorauss. Einkommen, gerundet | 14.120,33 € (194.300 S) | Körperschaftsteuervorauszahlungen | 4.800,91 € (66.062 S) Körperschaftsteuervorauszahlungen 2000 | vorauss. Gesamtbetrag der Einkünfte | 19.720,89 € (271.365,33 S) | Verlustabzug | -3.019,29 € (-41.546,40 S) | voraussichtliches Einkommen | 16.701,59 € (229.818,93 S) | voraussichtliches Einkommen gerundet | 16.700,22 € (229.800 S) | Körperschaftsteuervorauszahlungen 34% | 5.678,07 € (78.132 S) Kapitalertragsteuerhaftung 1995-1997: | 1995 | € (S) | verdeckte Ausschüttung inklusive 10% USt | 25.740,72 € (354.200 S) | Kapitalertragsteuer 1995: 28,205128 % | 7.260,20 € (99.902,56 S) 1996 | verdeckte Ausschüttung inklusive 10% USt | 22.303,29 € (306.900 S) | | | Kapitalertragsteuer 1996 | | 306.900 S x 0,5, davon 28,205128 % | 3.145,34 € (43.280,77 S) | 306.900 S x 0,5, davon 33,333333 % | 3.717,22 € (51.150 S) | Summe Kapitalertragsteuer 1996 | 6.862,55 € (94.430,77 S) 1997 | verdeckte Ausschüttung inklusive USt | 13.270,06 € (182.600 S) | Kapitalertragsteuer: 33,333333 % | 4.423,35 € (60.866,67 S) KESt gesamt: | 1995 | 7.260,20 € (99.902,56 S) | 1996 | 6.862,55 € (94.430,77 S) | 1997 | 4.423,35 € (60.866,67 S) | Summe | 18.546,11 € (255.200 S) Entscheidungsgründe 1.) Feststellungen: Abkürzungen: | AB | Arbeitsbogen der Betriebsprüfung 1992-1994 | Bw. | Bw. | | | | | CHAG | CHAG | CXGmbH | CXGmbH | CV | CV | E | E | EZ01 | EZ01 | FD | FD | G | G | GF | GF | GerichtX | GerichtX | GOAG | GOAG | HA | Hauptakt des Finanzamtes | K | K | KG | KG | KomplementärgmbH | KomplementärgmbH | KO | KO | MSSee | MSSee | ML | ML | NN | NN | RTStraße | RTStraße | PZ | PZ | RUGmbHCo | RUGmbHCo | | KG | | | S. | Seite | SA | SA | SV | SV | T | T | UFS | Unabhängiger Finanzsenat | ÜberraschungX | ÜberraschungX | WBAG | WBAG | WLGmbHCo | WLGmbHCo | | KG | | Sämtliche Feststellungen beziehen sich auf den Streitzeitraum 1995 - 1998, soweit keine anderen Angaben gemacht werden. Während des Streitzeitraumes 1995- 1998 lautete die Firma der Berufungswerberin (Bw.) "CX GmbH", seit dem Jahr 2000 lautet die Firma "Bw. ". a.) Gesellschafterin der Bw., einer GmbH, war während des Streitzeitraumes die KG, deren Beteiligung an der Bw. 10,000.000 S betrug, deren Kommanditist mit einem Anteil von 500.000 DM K GF, RTstraße 33, PZ (Aussagen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung) am MSSee war. Deren Komplementärin mit einer Beteiligung von 1000 DM war die KomplementärgmbH. Die Beteiligung des Kommanditisten K GF an der KG betrug somit 99 %. Geschäftsführer der Komplementärin war K GF. Die Komplementärin war die einzige vertretungsbefugte Gesellschafterin der GmbH und Co KG. Es gab einen Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der KG und zu Lasten der KomplementärgmbH. K GF war auch Geschäftsführer der Bw. Zudem hatte die Bw. noch eine stille Gesellschafterin, die CHAG (In weiterer Folge als CH AG bezeichnet) mit einer Einlage von 8,000.000 S. Wer die Aktien dieser AG hielt, ist nicht feststellbar, da die Bw. die darauf gerichteten Fragen im Bedenkenvorhalt vom 9.8.2004 (Seite 8 Punkt 4 d.) nicht beantwortet hat. Es ist daher auch nicht feststellbar, dass K GF oder die Bw. Aktien dieser Gesellschaft innehatten [Firmenbuchsauszug Bw., Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes KO vom 6.4.05 betreffend die KG und die Komplementär - GmbH; Bedenkenvorhalt vom 28.1.2004 an die Bw., S. 2 Punkt a.; Schreiben des Finanzamtes KO vom 31.1.1980, Vermerk des Prüfers betreffend Firmenänderung von WLGmbHCo auf RUGmbHCo (AB 13); Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 8.7.1997 betreffend CXGmbH- Vorsorge für Kapitalerhöhung mit Beilagen, insbesondere mit Erläuterungen zu den Bilanzpositionen 1988 betreffend die Firmenänderung von WLGmbHCo auf RUGmbHCo; Jahresabschluss der Bw. 3/1997 und 3/1998 betreffend Firmenänderung auf KG (AB79); Jahresabschlüsse der Bw. 1995 - 2000: "rechtliche Verhältnisse"; Aussagen des K GF vom 9.7.2004, Seite 2 betreffend die CHAG und die WBAG]. b.) Im Gesellschaftsvertrag der Bw. ist deren beabsichtigter Geschäftsgegenstand wie folgt umschrieben worden: An-und Verkauf von Grundstücken zum Zwecke eigener Verwertung und Benützung sowie die Beteiligung an Fremdenverkehrsbetrieben und- Einrichtungen, deren Ausstattung und Management (Protokoll der Generalversammlung der Bw. vom 22.6.1981, 2. Seite Punkt B). Die Bw. erwarb 1980 die 5.164 m² große, bebaute Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA in PZ, RTstraße 31 und 33, die unmittelbar am Nordufer des MSSees liegt. Die Liegenschaft ist rechteckig. Sie ist rund 160 m lang und 30-35 m breit. Deren südliche Breitseite wird vom MSSee, deren nördliche Breitseite von der RTstraße. begrenzt. An der Nordgrenze der Liegenschaft liegt das Nebengebäude ("Pförtnerhaus") RTstraße. 33 mit einer Wohnfläche von rund 55 m². In der Mitte des Grundstückes befindet sich der Bungalow RTstraße. 31, welcher 1973 erbaut worden ist mit einer gesamten Nutzfläche von 614,2 m² (ohne Berücksichtigung von Nutzungswerteinschränkungen, siehe Punkt 3.1 d). Im Süden des Bungalows liegt unmittelbar anschließend eine Terasse, daran schließt sich eine Gartenanlage an. An der Südgrenze der Liegenschaft liegt direkt am MS See ein Bootshaus aus Holz mit einem Badesteg mit Plattform. Vom Einfahrtstor an der Nordgrenze der Liegenschaft bis zum Bungalow führt ein asphaltierter Zufahrtsweg. Auf der nördlichen Seite des Bungalows ist eine Garage integrierter Bestandteil des Gebäudes. Die restlichen Flächen der Liegenschaft sind Rasen- und Gartenflächen mit Bäumen und Ziersträuchern. Terrassen und Gehwege sind mit Natursteinplatten gepflastert. Das Areal ist mit einem Maschendrahtzaun und Thujenhecken eingefriedet. Es ist als "Bauland - Kurgebiet" gewidmet. Die gesamte Liegenschaft (Flächen im Freien und Räume des Bungalows) vermittelt einen gepflegten Eindruck. Der repräsentative Bungalow befindet sich in einem guten Bau- und Erhaltungszustand.Das Pförtnerhaus befindet sich in einem mäßigen Bauzustand. Es zeichnet sich durch einfache Bauausführung ohne besondere Ausstattung aus.(Vorhalt vom 9.8.2004, Punkt p; Schätzungsgutachten des Sachverständigen Ing. Gottfried SV vom 15.11.2004). Bis 31.12.1994 fielen an Anschaffungs- und Herstellungskosten betreffend die gesamte Liegenschaft 22,719.384,82 S an (Vorhalt vom 3.1.2005, Punkt 2 c; Anlagenverzeichnis 1994). Die Bw. vermietete ab 1.5.1980 den Großteil des Bungalows und der restlichen Liegenschaft an den Geschäftsführer K GF und dessen Gattin G E zum Zwecke der privaten Nutzung um 240.000 S im Jahr (20.000 S pro Monat), ab 1993 um 25.000 S im Monat + Umsatzsteuer (schriftliche Mietvereinbarung GF- Bw. vom 11.1.1982 und vom 15.11.1992, AB 26 und 116). Die Vermietung an den Geschäftsführer und dessen Gattin fand während des Streitzeitraumes in den Jahren 1995- Ende Juni 1997 statt. Folgende Nutzungen wurden dem Geschäftsführer und dessen Gattin in der schriftlichen Mietvereinbarung eingeräumt: Nutzung je eines Schlafzimmers mit Bad oder Dusche, möbliert, Mitbenützung der Halle und der Wohnräume im Parterre, Benützung des Gartens, des Bootshauses, der Küche und des Hallenbades. Das Hallenbad war allerdings seit 1980 nicht funktionsfähig. Im Preis inbegriffen waren die Kosten für Heizung, Strom und Wasser, sowie die Reinigung und Instandhaltung des gesamten Objektes. Zu Lasten der Mieter gingen die Kosten für Garage, Bootsstand, Spül-und Reinigungsmittel, soweit diese im eigenen Verbrauch anfielen. Welche Räume und Flächen der Liegenschaft der Geschäftsführer und seine Gattin tatsächlich für private Wohnzwecke nutzten, ergibt sich aus den ergänzenden Feststellungen (siehe unten Punkt 3). Der Mietpreis wurde unter Berücksichtigung der Annahme vereinbart, dass die Mieter die gemieteten Räume ganzjährig nutzten bei ca 20 Nächtigungen pro Monat. K GF und seine Frau G E halten sich während zwei Dritteln eines jeden Jahres des Streitzeitraumes in Österreich auf (Mietvereinbarung GF-Bw. vom 11.1.1982; Berufung vom 10.9.1999 betreffend die Abgabenbescheide 1995-1997). Im Zeitraum zwischen Juli 1997 und Dezember 1998 nutzten der Geschäftsführer und dessen Gattin diese Wohnung nicht und sie bezahlten auch keine Miete, weil der Geschäftsführer mit dem Tode bedroht worden war, wenn er PZ nicht verlasse. Deshalb zogen es seine Gattin und er vor, vorläufig nicht auf dieser Liegenschaft zu wohnen. Im Zeitraum zwischen Juli 1997 und Dezember 1998 wurde diese Liegenschaft deshalb überhaupt nicht benützt . Seine Gattin und er wohnten weiterhin in Kärnten, allerdings in Hotels (Aussagen des Geschäftsführers der Bw. am 9. 7.2004, S.7, Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 6.10.1998, Hauptakt (HA )19/95; Vorhalt vom 9.8.2004, S. 10 Punkt o; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004, Punkt 8). Ab 1999 nutzten der Geschäftsführer und dessen Gattin die Liegenschaft wieder für private Wohnzwecke und bezahlten wie in der Zeit vor diesen Morddrohungen 25.000 S pro Monat Miete (Jahresabschlüsse der Bw. 1999 und 2000). Die Bw. hat 1988-1998 durchschnittliche Jahresverluste von rund 427.000 S erwirtschaftet (Gewinn- und Verlustrechnungen 1988-1998). Strittig ist, -b.1.) ob die entgeltliche Überlassung des Großteiles der Liegenschaft an K GF und dessen Gattin auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. betrieblich veranlasst war und ob diese Räume und Flächen zum Betriebsvermögen der Bw. zählten, ob die gesamte Liegenschaft zum Betriebsvermögen der Bw. zählte, ob die Aufwendungen für die Teile der Liegenschaft, die privaten Wohnzwecken des Ehepaars GF dienten, als betrieblich veranlasst angesehen werden können; - b.2.) (Vorfrage für Frage b. 1) welcher konkrete Teil des Bungalows der privaten Wohnnutzung durch K GF und dessen Gattin auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. diente [Nach Ansicht der Bw. umfasst dieser Teil 57,7%, nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates (UFS) 87,51 % des Bungalows] -b.3.) ob die Miete, die K GF und dessen Gattin G E auf Grund des Mietvertrages GF-Bw zahlten, fremdüblich war oder ob wegen zu geringer Miete eine verdeckte Ausschüttung zu Gunsten des K GF anzunehmen ist; - b.4.) ob die Vorsteuer, die im Zusammenhang mit den Gebäuden anfiel, zur Gänze abzugsfähig war oder nicht und ob die Aufwendungen für die Gartenanlage der Bw. wegen überwiegender Privatnutzung der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen (Vorhalt des UFS vom 3.1.2005; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 7.2.2005). Der geringere Teil des Bungalows diente sonstigen betrieblichen Zwecken (dies ist nicht strittig; strittig ist jedoch, wie groß dieser geringere Teil war): Hiebei handelte es sich um folgende Nutzungen: - Vermietung eines Arbeitszimmers ab 1996 an die CHAG (Zimmer im Obergeschoß Nr. 9) im Ausmaß von 50% für 85.530 S - 89.620 S im Jahr. Dh, die Mieterin durfte ab 1996 dieses Zimmer mit der Bw. mitbenützen. - Nutzung desselben Arbeitszimmers im restlichen Ausmaß (ab 1996 50%, 1995 noch 100%) für betriebliche Zwecke der Bw., - Nutzung eines Raumes im Untergeschoß ( Raum Nr. 6) für betriebliche Zwecke der Bw. als Archiv und als Raum für ein Telefaxgerät; - Nutzung eines Raumes im Untergeschoß (Raum Nr 7) für betriebliche Zwecke als Archiv [Jahresabschlüsse 1995-2000 der Bw; Aussagen K GF von 9.7.2004, S. 4, 7, 14; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004 samt Beilagen Mietspiegel; Vorhalt des UFS vom 9.8.2004, Seite 2, 7, und 8, 9,10; Vorhalt des UFS vom 3.1.2005]. Die Bw. erzielte Mieterträge, Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren. Sie erzielte ferner auch Erträge aus Management- und Verwaltungstätigkeiten, wobei jedoch nicht feststellbar ist, worin diese Management-und Verwaltungstätigkeiten konkret bestanden haben. Zudem erzielte die Bw. Erträge aus Versicherungsentschädigungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Liegenschaft (Punkt 3.1.b.dd; Jahresabschlüsse 1995-1998). 2.) Ablauf des Verwaltungsverfahrens: Auf Grund einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1992 - 1994 besteuerte das Finanzamt den Verlust, der durch die Vermietung der Liegenschaft an den Gesellschafter und dessen Gattin entstand, als Eigenverbrauch, rechnete diesen Verlust den Erträgen der Bw. hinzu und unterwarf diesen Verlust als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer (BP - Bericht betreffend 1992 - 1994). Diese Bescheide betreffend die Jahre 1992 - 1994 sind rechtskräftig. In einem Schreiben vom 12.8.1998 betreffend die Steuererklärungen 1995 und 1996 kündigte das Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) an, den aus der Vermietung der Liegenschaft in PZ, RTstraße. 31 an den Geschäftsführer K GF resultierenden Verlust als Eigenverbrauch zu besteuern. Das Finanzamt begründete dieses Vorhaben mit einem Hinweis auf einen Betriebsprüfungsbericht betreffend die Jahre 1992-1994. Die Vertreterin der Bw. antwortete in einem Schreiben vom 6.10.1998: Es bestünden Mietverträge zwischen der Bw. und dem Ehepaar GF, in denen Mietzinse vereinbart worden seien, die den ortsüblichen Mieten entsprächen bzw. eher zu hoch seien. Es bestünde kein Anlass für den Ansatz einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der ausgewiesenen Verluste. Bei Außerachtlassung der Abschreibung würden keinerlei Verluste entstehen. Der Mietvertrag GF- Bw. sei mit Juli 1997 aufgelöst worden, da K GF mit dem Tode bedroht worden sei, wenn er PZ nicht verlasse. Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide und Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid 1995- 1997: Das FA ermittelt die Verluste aus Vermietung der Liegenschaft an den Gesellschafter- Geschäftsführer mit 530.362 S (1995), 463.346 S (1996) und 561.880 S (1997) und rechnete diese dem Gewinn hinzu, ermittelte in gleicher Höhe einen Eigenverbrauch und in gleicher Höhe zuzüglich Umsatzsteuer eine verdeckte Ausschüttung. Die vom Geschäftsführer bezahlte Miete sei nicht unangemessen niedrig. Auf Grund der geringen Tätigkeit der Gesellschaft, deren Haupteinnahmen aus der Vermietung an den Geschäftsführer und den Zinserträgen bestünden, seien die Aufwendungen für das große Haus mit Bootshaus für den unternehmerischen Bereich unnötig und nur auf die persönlichen Bedürfnisse des Geschäftsführers abgestellt. (Bescheidbegründung vom 19.8.1999). Körperschaftsteuerbescheid 1998: Das Finanzamt gewährte für 1998 keinen Verlustabzug, da sämtliche Verlustabzüge bereits bei der Veranlagung 1995 verbraucht worden seien. Ferner gewährte das Finanzamt den Ansatz eine IFB- Wartetastenverlustes von 59.462 S aus dem Jahr 1997 wegen des Ansatzes der Gewinnerhöhung, die das Finanzamt 1997 vorgenommen hatte, nicht (Bescheidbegründung vom 31. 1.2000). Mit Bescheid vom 23.8.1999 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1999 und Folgejahre mit 254.600 S fest. Mit Bescheid vom 31.1.2000 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2000 und Folgejahre mit 57.800 S fest. In ihrer Berufung vom 10.9.1999 betreffend die Jahre 1995 - 1997 brachte die Berufungswerberin (Bw.) vor: Eine verdeckte Ausschüttung liege nicht vor. Die Vermietung der Liegenschaft entspreche dem Betriebszweck, der im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sei. Herr GF habe nicht die gesamte Liegenschaft gemietet und er nutze auch nicht die gesamte Liegenschaft für private Zwecke. Nach dem Verkauf des ehemaligen Industriebetriebes der Bw. habe die Bw. den Erlös als reine Kapitalanlage zur Erhaltung des Wertes 1980 in die Realität in PZ investiert. Die Liegenschaft bestehe aus vier Appartements im ersten Stock, von denen das vierte nicht voll ausgebaut sei, sowie einem Wohnzimmer (Halle) und Vorräumen im Erdgeschoß des Haupthauses. Derzeit habe G E, die Gattin des K GF, ein Appartement im Haupthaus und K GF ein Appartement gemietet. Mit der Miete der Appartements im ersten Stock sei auch die Nutzung der Räumlichkeiten im Parterre des Haupthauses verbunden. Das Hallenbad werde seit dem Erwerb des Gebäudes mangels Funktionsfähigkeit nicht benützt. Der Hauptbestandteil der buchmäßigen Verluste sei die Position Anlagenabschreibung. Die gesamten Anschaffungskosten und Herstellungskosten der Liegenschaft lägen bei ca 25 Mio S, die Buchwerte bei ca 16 Mio S. Die Realität besitze jedoch einen Verkehrswert, der wesentlich über den Buchwerten liege. Die Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen durch das Finanzamt sei nicht nachvollziehbar. Es werde übersehen, dass auch die übrigen Einkünfte der Gesellschaft durch den Geschäftsführer besorgt werden und, dass die Verluste durch einen stillen Gesellschafter getragen werden. In ihrer Berufung vom 10.9.1999 betreffend die Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und Folgejahre beantragte die Bw., diese Vorauszahlungen in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festzusetzen. Es liege im Jahr 1999 keine verdeckte Ausschüttung vor. Zudem seien Verlustvorträge zu berücksichtigen, wenn die Berufung betreffend die Jahre positiv erledigt werden sollte. Für das Jahr 1999 seien keine positiven körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte zu erwarten. In ihrer Berufung vom 9.2.2000 betreffend Körperschaftsteuer 1998 und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2000 brachte die Bw. vor, für das Jahr 1998 stünden Verlustvorträge von 564.093 S zur Verfügung, wenn die Berufung betreffend die Kalenderjahre 1995- 1997 positiv erledigt werden sollte. Dasselbe gelte für einen Wartetastenverlust in Höhe von 59.462 S. Die Bw. beantragte für 1998 die Besteuerung in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer und die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen 2000 in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer. Das Finanzamt legte die Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. In zwei Schreiben vom 30.12.2002 stellte die Bw. die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf mündliche Berufungsverhandlung betreffend die Berufungen hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuerhaftung für die Jahre 1995 - 1997 sowie der Körperschaftsteuer 1998. In Schreiben vom 28. Jänner 2004 des unabhängigen Finanzsenates (UFS) an die Volksbank Kärnten Süd, Kärntner Sparkasse, Bank Austria, BAWAG, Bank für Kärnten und Steiermark wurden diesen Kreditinstituten insbesondere folgende Frage gestellt: "Wie hoch wären die Habenzinsen pro Jahr gewesen, die ein Sparer bei Ihnen erzielt hätte, wenn er in den Jahren 1995 - 1998 ein Sparbuch Ihres Hauses mit einem Einlagenstand von 20 Millionen S ohne zeitliche Bindung innegehabt hätte?" Im Bedenkenvorhalt des UFS vom 28. Jänner 2004 wurde die Bw insbesondere gefragt, welche in den Gewinn- und Verlustrechnungen 1995-1998 ersichtlichen Aufwendungen im ursächlichen Zusammenhang mit der Liegenschaft standen. Der ortsübliche Mietzins für das von K GF und dessen Frau gemietete Objekt wurde in Höhe von 20.000 S pro Monat geschätzt. Ferner wurden der Bw. die Aufwände und Erträge 1995- 1998 vorgehalten, die nach Ansicht des UFS im Zusammenhang mit der Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA standen. Zwischen dem 12. und 17. Feber 2004 langten die schriftlichen Antworten der oben erwähnten Kreditinstitute ein. Keines der Kreditinstitute gab -für 1995 einen Habenzinssatz von unter 2 %, - für 1996 einen Habenzinssatz von unter 1,5 %, - für 1997 einen Habenzinssatz von unter 1,5 % an. In ihrem Schreiben vom 30.3.2004 gab die Vertreterin der Bw. insbesondere Flächenausmaße einzelner Räume des Bungalows RTstraße. 31 bekannt, die sie einige Monate später wieder korrigierte. Ferner gab die Bw. die mit der Liegenschaft unmittelbar im Zusammenhang stehenden jährlichen Aufwendungen bekannt (700.480,60 - 888.550,21 S). Die Vertreterin der Bw. brachte weiters vor: Die Versicherungsentschädigungen gehörten zu den Gebäudeaufwendungen. Die Erlöse aus Mediendienstleistungen stünden im Zusammenhang mit der Liegenschaft. Dies gelte überhaupt für alle von der Bw. erwirtschafteten Erträge. Die Bw. gab für den Zeitraum 1995-1998 einen bereinigten Cash- Flow von 1,952.334,16 an. Sie hatte diesen Wert insbesondere dadurch ermittelt, dass sie die außerordentlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der letzten Betriebsprüfung, den Buchwertabgang von Wertpapieren und die Anlagenabschreibung dem von ihr in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelten steuerlichen Gewinn hinzurechnete (Beilage II zum Schreiben vom 30.3.2004). Im Zusammenhang mit dem Bedenkenvorhalt des UFS vom 15.6.2004 wurden der Bw. alle schriftlichen Stellungnahmen der oben erwähnten Kreditinstitute zur Verfügung gestellt. In diesem Bedenkenvorhalt wurden der Bw. die Vorsteuern vorgehalten, die sich nach Ansicht des UFS aus dem Anlagenverzeichnis und den Gewinn- und Verlustrechnungen nachvollziehen ließen. Zusammen mit einem Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 5.7.2004 legte diese eine Skizze des Obergeschoßes vor, in der Abmessungen enthalten waren, die sie später korrigierte. Am 9.7.2004 wurde ein Ortsaugenschein im Gebäude RTstraße. 31 auf der Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA und eine Vernehmung des Geschäftsführers der Bw. durchgeführt. Vor der Vernehmung wurde dem Geschäftsführer vom Referenten mitgeteilt, dass der Geschäftsführer das Recht habe, die Aussage zu verweigern, da er in einer gesellschaftsrechtlichen Nahebeziehung zur Bw. stünde. Der Geschäftsführer gab an: Die CH AG sei seit Anfang der Neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts stille Gesellschafterin der Bw. Es wurden sämtliche Räume des Hauptgebäudes RTstraße. 31 besichtigt, soweit sie nicht nach den Angaben des Geschäftsführers privaten Wohnzwecken des Geschäftsführers oder dessen Gattin dienten, insbesondere ein Raum mit einem Klavier und einer Sitzgruppe (Niederschrift vom 9.7.2004, S. 2-8: Raum Nr. 2 und 5 im Erdgeschoß); ein Zimmer, das der Geschäftsführer als Fremdenzimmer, bezeichnete (Niederschrift vom 9.7.2004, S 10, 13: Raum Nr. 2 und 3 im Obergeschoß), und die Küche (Niederschrift vom 9.7.2004,S. 9), ein Büro im Keller (Raum Nr. 6 im Keller) und ein nebenan gelegener Kellerraum (Niederschrift vom 9.7.2004, S 11-13: Raum Nr. 7 im Keller), ferner ein Büro im Obergeschoß (S.14: Raum Nr. 9 im Obergeschoß). Eine Besichtigung der privaten Wohnräume gestattete der Geschäftsführer nicht (S. 8, 10) Der Geschäftsführer wurde nach der Art der Nutzung dieser Räume während des Streitzeitraumes gefragt (S.4). Ferner wurden die Einrichtungsgegenstände, die sich in diesen Räumen befanden, protokolliert. Der Großteil der Befragung fand in einem Raum des Erdgeschoßes statt (Raum Nr. 2 und 5), dessen Flächenausmaß der Geschäftsführer zunächst auf einer weiteren Skizze, die er während der Befragung vor sich liegen hatte, mit 66 m² (richtig: 60,7 m²) angab. Der Geschäftsführer gab an (Niederschrift vom 9.7.2004, S. 2,3,5,6 ), dieser Raum sei von der Gesellschafterin der Bw., der KG, K, gemietet und von dieser als Arbeitsraum benützt worden. Dieser Raum werde vom Geschäftsführer und dessen Gattin nicht privat verwendet (S. 8). Für private Zwecke verwende der Geschäftsführer den nebenan liegenden Raum Nr. 8 und 9 des Erdgeschoßes, dessen Ausmaß er mit 63 m² angab (richtig: 78 m²). Der Geschäftsführer gestattete die Besichtigung des Raumes Nr. 8 und 9 des Erdgeschoßes nicht. Im Raum Nr. 2 und 5 fänden auch Filmaufnahmen statt. In diesem Raum hätte die Moderation einer Fernsehsendung stattgefunden, die von NN moderiert worden sei. Während der Vernehmung am 9.7.2004 legte der Geschäftsführer die Farbkopie eines Fotos vor, welches die Fernsehmoderatorin NN und die Schlagersängerin G E, die Gattin des Geschäftsführers, in diesem Raum zeigte. In diesem Raum fänden auch geschäftliche Besprechungen statt. Ferner werde dieser Raum auch zum Vorsingen von Bewerbern benützt, die sich für die Mitwirkung an einer Musiksendung beworben hätten, die die KG produziere. Das Fernsehgerät werde zum Betrachten von Sendungen genutzt, die von der KG produziert worden seien, um zu überprüfen, ob Änderungsbedarf in Bezug auf die produzierte Sendung bestünde, das Videogerät werde zum Betrachten von Filmmaterial benützt, welches für die Produktion neuer Sendungen verwendbar sein könnte, oder zum Betrachten von Präsentationen von Bewerbern. Der Vertreter der Bw. gab in diesem Zusammenhang an (S. 3) , die Tätigkeit der KG bestehe darin, Fernsehstudios und das dafür nötige Ausrüstungsmaterial gegen Miete zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsführer ergänzte, dass die KG Fernsehsendungen, auch koproduziere. Ferner betreue diese Gesellschaft auch die Schlagersängerin G E, die Gattin des Geschäftsführers (S 11). Ob es einen Vertrag zwischen der Bw. und der KG gäbe, wisse der Geschäftsführer im Moment nicht. Auch der steuerliche Vertreter ergänzte, dass er sich an einen solchen Vertrag nicht erinnern könne (S. 7). Der Geldfluss zwischen der österreichischen Bw. und der deutschen KG erfolge im Wege von Überweisungen. Im späteren Verlauf der Vernehmung modifizierte der Geschäftsführer seine Angaben: Er gab nunmehr bekannt, dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen der Bw. und der deutschen KG in K liegen könnte. Es gäbe sicher einen schriftlichen Mietvertrag, denn man habe immer in den schriftlichen Abrechnungen Bezug genommen auf eine Vereinbarung (S. 8). Betreffend die Mietvereinbarung zwischen der Bw. und dem Ehepaar GF (Mietvertrag GF-Bw. AB 26, 116) verwies der Geschäftsführer auf eine Vereinbarung vom 14.4.1980, die in einem Schreiben vom 31.12.1980 erwähnt worden sei, ferner auf die Vereinbarung vom 11.1.1982 mit der Überschrift "Betrifft: Mietvereinbarung", ferner auf das Schreiben vom 10.9.1990 mit der Überschrift "Mietvereinbarung/Unsere Nachricht vom 31.12.1981 und 11.1.1982, ferner auf das Schreiben vom 15.11.1992 (S. 8). Zur Zeit der Vernehmung befanden sich in diesem Raum inbesondere (S. 4-7) eine Sitzgruppe, die Attrappe eines offenen Kamins, ein Fernsehgerät mit Videorekorder und Sat- Receiver sowie ein Klavier, ferner ein Sekretär, ein Laptop, ein Telefon und ein Mobiltelefon. Betreffend die Räume im Obergeschoß wies der Geschäftsführer auf eine Mietwertminderung wegen einer Dachschräge hin (Niederschrift vom 9.7.2004, S. 10). Der Geschäftsführer gab an, die Bw. produziere mit Hilfe eines Subunternehmers CD- Platten, die sie an die KG verkaufe (S.4, 14). Zur Einbauküche (10,7m²) im Erdgeschoß gab der Geschäftsführer an, sie werde sowohl zu privaten Zwecken als auch zur Bewirtung von Geschäftsfreunden benützt. Eine Betrachtung des Inhaltes der Aktenordner in den Büros im Obergeschoß (Raum Nr. 9 im Obergeschoß) und Kellergeschoß (Raum Nr. 6 im Keller), sowie im nebenan liegenden Kellerraum (Raum Nr. 7 im Keller) ließ der Geschäftsführer ebenso nicht zu (Niederschrift vom 9.7.2004 S. 12, 13,14) Die Vernehmung und der Ortsaugenschein wurden um 12.00 Uhr am 9.7.2004 nach drei Stunden beendet, weil der Geschäftsführer nicht mehr bereit war, weitere Fragen zu beantworten (AV vom 9.7.2004). Mit dem Schreiben vom 12.7.2004 legte der Vertreter der Bw. eine Skizze des Erdgeschoßes mit Abmessungen, vor, die er später korrigierte. Zu dem Zwecke, das Ausmaß der Tätigkeit der Bw. und ihrer Gesellschafterin festzustellen, wurde die Bw. im Bedenkenvorhalt vom 9.8.2004 insbesondere ersucht, bekannt zu geben, ob sie oder ihre Gesellschafterin (KG) 1995 - 1998 Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von Fernsehfilmen, CD- Platten, und Beiträgen für Radiosendungen, deren Herstellung und Verbreitung genommen habe, um welche Filme, Platten und Beiträge für Radiosendungen es sich gehandelt habe. Die Bw. wurde ersucht, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge vorzulegen und, die in diesem Zusammenhang erzielten Erträge nachzuweisen. Die Bw beantwortete diese Fragen nicht und legte die angeforderten Nachweise nicht vor. Der Bw. wurde ferner vorgehalten: Der Raum mit Klavier im Erdgeschoß sei der einzige als Wohnzimmer nutzbare Raum des Hauptgebäudes. Der derzeitige Zustand der Räume und Flächen auf der Liegenschaft entspreche dem Zustand während des Streitzeitraumes im Großen und Ganzen; es hätten sich im Streitzeitraum gleichartige Gegenstände auf diesen Flächen befunden. Die Bw. wurde in diesem Vorhalt ferner aufgefordert, ihre Angaben über Tätigkeiten auf der Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA zu konkretisieren: Sie wurde ersucht, darzulegen, wann im Streitzeitraum betrieblich veranlasste Zusammenkünfte auf der Liegenschaft stattgefunden hätten. Die Bw. ersucht, ihre Angaben zu beweisen (S. 6,9, 10). Sie wurde ersucht, alle Verträge vorzulegen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der KG auf der Liegenschaft stehen (S. 9 des Vorhaltes). Die Bw. kam diesen Aufforderungen nicht nach. Sie wurde ferner ersucht (S. 8 des Vorhaltes), alle Unterlagen über den Mietvertrag GF- Bw., die sie bisher nicht vorgelegt habe (vgl. AB 26 und 116), zu übermitteln. Die Bw. legte keine weiteren Unterlagen vor, teilte aber mit (Schreiben vom 9.9.2004), dass diese Unterlagen den Vertretern des Finanzamtes während der Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum 1992-1994 vorgelegt worden seien (siehe AB 26 und 116). Sie wurde ersucht, den Mietvertrag zwischen der KG und der Bw. vorzulegen und die Entrichtung der Mieten durch die GmbH und Co KG nachzuweisen. Die Bw. kam dieser Aufforderung nicht nach. In Bezug auf die Küche wurde die Bw. ersucht, bekannt zu geben, wer zu welchem betrieblichen Zweck wann im Hause RTstraße. 31 bewirtet worden sei (S. 7 Punkt c dieses Vorhaltes). Die Bw. beantwortete diese Fragen nicht. In Bezug auf den Raum Nr. 2 und 3 im Obergeschoß wurde die Bw. ersucht, bekannt zu geben, wer zu welchem betrieblichen Zweck wann in diesem Zimmer beherbergt worden sei. Die Bw. beantwortete dieser Fragen nicht, wies aber in der Skizze, die dem Schreiben vom 9.9.2004 beigelegt war, darauf hin, dass dieser Raum ein unbenützter Schlafraum gewesen sei (Skizze betreffend Obergeschoß als Beilage des Schreibens vom 9.9.2004). Ferner wurden der Bw. Beobachtungen über das Aussehen der Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA mitgeteilt, die bisher nicht protokolliert worden waren. Zudem wurde die Bw. aufgefordert, die betriebliche Veranlassung bestimmter Aufwendungen, die sie in den Gewinn- und Verlustrechnungen angesetzt hatte, darzulegen (Vorhalt 9.8.2004, S. 11, 12). Die Bw. kam dieser Aufforderung nicht nach. Dieser Bedenkenvorhalt vom 9.8.2004 zu Handen der Vertreterin der Bw. wurde auch deren Geschäftsführer direkt zugestellt. Der Geschäftsführer der Bw. wurde für den 27.8.2004 zu einer erneuten Vernehmung samt Ortsaugenschein auf der Liegenschaft EZ01 Katastralgemeinde SA geladen (Ladung vom 9.8.2004). Es wurde ihm insbesondere folgender beabsichtigter Gegenstand der Vernehmung samt Ortsaugenschein bekannt gegeben - Feststellung, ob die Nutzungen, die in dem Raum mit dem Klavier im Erdgeschoß möglich waren, damals auch in anderen Räumen des Hauptgebäudes RTstraße. 31 möglich waren - Nutzung des nebenan liegenden Raumes im Parterre, welcher laut Skizze, die mit Schreiben vom 12.7.2004 vorgelegt wurde, 63 m² umfasse. Der Vertreter der Bw. teilte am 18.8.2004 und am 2.9.2004 telefonisch mit, dass der Geschäftsführer zu einer neuerlichen Vernehmung an Ort und Stelle nicht bereit sei (Aktenvermerke vom 18.8.und 2.9.2004). Mit Schreiben vom 9.9.2004 teilte die Vertreterin der Bw. mit: Da das Finanzamt die auf Grund des Mietvertrages GF- Bw. entrichtete Miete als angemessen anerkannt habe, könne eine verdeckte Ausschüttung nicht vorliegen. Die Bw. legte weitere Skizzen aller drei Geschoße vor, die andere Flächenangaben enthielten, als die Skizzen, die zuvor vorgelegt worden waren. Die Räume wurden hiebei auch nummeriert: Insbesondere der Raum mit Klavier im Erdgeschoß wurde mit den Nummern 2 und 5 bezeichnet. Dessen Fläche wurde nunmehr in Höhe von 60,7 m² angegeben (früher: 66 m²). Das vom Geschäftsführer während der Vernehmung als Fremdenzimmer im Obergeschoß bezeichnete Zimmer wurde nun als "unbenützter Schlafraum" (neue Fläche: 21m²; früher 22 m²) bezeichnet und mit der Nummer 2 und 3 (einschließlich Bad und WC) bezeichnet. Ein weiterer Lokalaugenschein werde abgelehnt. Das Aussehen der Liegenschaft aus heutiger Sicht entspreche dem Aussehen im Zeitraum 1995- 1998 (Punkt 9 des Schreibens). Diesem Schreiben vom 9.9.2004 waren folgende Unterlagen beigelegt: - eidesstattliche Erklärung vom 6.9.2004 des Vertreters der Bw. über das Aussehen eines Raumes, der als Wohnzimmer eingerichtet sei (Raum Nr. 8 und 9 im Erdgeschoß, 78 m², in der früheren Skizze 63 m²); - fünf Beilagen mit dem Titel "Mietspiegel" - BP 1995-1999 - Erträge - BP 1995-1999 Kosten/Aufwand - BP 1995-1999 AfA u. Steuer Mit Bedenkenvorhalt des UFS vom 3.1.2005 wurde der Bw. vorbehaltlich weiterer Beweisergebnisse der Sachverhalt mitgeteilt, von dem der Berufungssenat ausgehen könnte. Das Haus und mit ihm die gesamte Liegenschaft habe zu 87,51% privaten Zwecken des Ehepaars GF gedient. Die Anschaffung, Errichtung, Erhaltung und Vermietung der Wohnung des Geschäftsführers sei nicht durch den Betrieb der Bw. veranlasst. Ferner wurden weitere Aufwendungen genannt, die nicht betrieblich veranlasst gewesen seien. Betreffend die Berufungen zu den Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und 2000 wurde die Ansicht vertreten, dass der Geschäftsführer und dessen Gattin die Liegenschaft ab 1999 im selben Ausmaß wie 1995 und 1996 für private Zwecke genutzt hätten. Es wurde der Bw. mitgeteilt, welcher Teil der Vorsteuern nicht abzugsfähig sei, und in welchem Ausmaß es zu einem Eigenverbrauch gekommen sei. Zur Kapitalertragsteuerhaftung im Zusammenhang mit der Miete auf Grund des Mietvertrages GF - Bw. wurde der Bw. mitgeteilt, wie hoch der Mietzins gewesen wäre, den Fremde vereinbart hätten. Ferner wurde der Bw. eine Darstellung des Cash- Flows 1988-1998 übermittelt, den die Bw. in diesem Zeitraum erwirtschaftet habe. In ihrem Schreiben vom 7.2.2005 brachte die Bw. vor: Die Vermietung auf Grund des Mietvertrages GF-Bw. entspreche dem Gesellschaftsvertrag. Dem Geschäftsführer und dessen Gattin seien nur einzelne Räume vermietet worden, nicht aber eine komplett zusammenhängende Wohnung. Die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge seien dem Finanzamt bereits während der BP für die Jahre 1992-1994 übermittelt worden (AB 26 und 116 betreffend die BP 1992-1994). Die Miete sei fremdüblich. In diesem Zusammenhang verwies die Bw. auf ein Gutachten des Ing. Gottfried SV vom 15.11.2004, welches diesem Schreiben beigelegt war. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrage 2,150.000 €. Dieser Wert übersteige die historischen Anschaffungskosten der Liegenschaft um 23,21 % und die Buchwerte um 930.000 €. Der Mietwert der Liegenschaft betrage nach Ansicht des Ing. SV 31.000 €. Zu den KFZ- Aufwendungen: Selbst bei Unterstellung einer außerbetrieblichen Nutzung dürften diese maximal um 20% gekürzt werden. Als Beilagen legte der steuerliche Vertreter das Protokoll einer Generalversammung der Bw. vom 22.6.1981 vor, ferner die erste Seite der Mietvereinbarung vom 11.1.1982; ferner nochmals Skizzen der Grundrisse des Hauses RTstraße. 31, ein Schätzungsgutachten des Ing. Gottfried SV vom 15.1.2004 und eine Urkunde, die die Bw. als "Flächenermittlung" bezeichnete, auf welcher zusammengefasst die Nutzungen des Hauses RTstraße. 31 aus der Sicht der Bw. und des UFS dargestellt waren. In der am 22. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der Referent verlangte gem. § 282 Abs 1 Z 2 BAO, dass über die Berufungen betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und 2000 der gesamte Berufungssenat entscheiden möge. Er begründete diese Maßnahme mit einer Vereinfachung des Verfahrens, da auch über die präjudiziellen Berufungsverfahren betreffend Körperschaftsteuer 1995 - 1998 der Berufungssenat zu entscheiden habe. Diese Maßnahme diene auch der Beschleunigung des Verfahrens, weil dadurch über die Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und 2000 zeitgleich mit den präjudiziellen Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 1995 - 1998 mit ein und derselben Berufungsentscheidung entschieden werden könne. Der Vorsitzende erklärte, eine mündliche Verhandlung auch für die Verfahren betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 und 2000 für erforderlich zu halten. Die Bw. legte durch ihren steuerlichen Vertreter vor: 2 Fotos vom Raum Nr. 8 und 9. Der steuerliche Vertreter brachte vor: Der auf dem einen Foto erkennbare offene Kamin sei funktionsfähig. Die Frage des Referenten, ob der Raum Nr. 8 und 9 im Streitzeitraum so ausgesehen habe, wie auf den beiden Fotos ersichtlich sei, beantwortete der Geschäftsführer wie folgt: "Ja. Wir haben nie etwas geändert. Das Haus ist ein Mal eingerichtet worden und so wie es heute da steht, so ist es auch damals gewesen." Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte vor: Die Ausstattung des Raumes 8 und 9 sei in den Augen der Bw. wesentlich umfangreicher und günstiger, weil sich im Raum Nr. 8 und 9 ein offener Kamin befinde und nicht nur eine Kaminatrappe. Ursprünglich habe die Bw. ein Industrieunternehmen betrieben. Dieser Betrieb sei lange vor dem Berufungszeitraum verkauft worden. Das Realisat aus dem Verkaufserlös sei zu einem großen Teil dann in die gegenständliche Liegenschaft investiert worden. Der Geschäftsführer der Bw. brachte insbesondere vor, das Hauptgebäude sei auch zum Teil an die KG, zum Teil an andere Gesellschaften (z.B. die GOAG) vermietet worden. Auf Vorhalt, dass sich eine Vermietungstätigkeit an die GOAG in den Gewinnermittlungen des Streitzeitraumes 1995- 1998 nicht nachvollziehen lasse, bestritt dies der Geschäftsführer der Bw. Der Vertreter der Bw erklärte, die Bw. erziele auch Managementerträge von der KG und von anderenGesellschaften. Dies sei zu betonen im Zusammenhang mit den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Der Geschäftsführer der Bw. teilte insbesondere ferner mit, dass er sich abends täglich 2 h lang Unterhaltungssendungen im TV ansehe, in welchen Ereignisse dargestellt werden, die sich bei einem Gericht ereigneten. Dies tue er, um zu erkennen, wie diese Sendungen, die von der KG produziert werden, verbessert werden könnten. Ferner mache er die Buchhaltungsarbeiten für die beiden Firmen. Die Leitung dieser beiden Unternehmen werde von ihm durchgeführt. Das ganze Haus sei vermietet. Die dafür an die Bw. bezahlten Mieten seien eher höher als üblich. Der ursprüngliche Industriebetrieb habe an einen Weltkonzern verkauft werden müssen, mit dem man nicht habe konkurrieren können. Mit dem erzielten Kaufpreis habe die Bw. in Kärnten investiert. Dies hänge damit zusammen, dass er selbst seit dem Jahr 1953 voll in Kärnten zu Hause sei. Er habe sich nicht wissentlich bereichert. Es wäre ihm ja sogar eine Dienstwohnung zugestanden, die er aber nicht bekommen habe. Er bezahle für die Wohnung. Er habe seine Pflicht getan und seine Mieten bezahlt, er habe die Mieten durch einen Sachverständigen belegen lassen, habe sich alles, was an Nebenarbeiten angefallen sei, von der Bw. nicht bezahlen lassen. Er hätte auch ein Anrecht auf einen Geschäftsführergehalt gehabt, den er bis heute nie verlangt habe. In allen Jahren, egal wann, seitdem die Bw. bestehe, habe sie in jedem Jahr Gewinne gemacht. Sie habe nur Verluste gemacht, seitdem sie das gegenständliche Haus in PZ habe. Diese Verluste seien nur wegen der Absetzung für Abnutzung gegeben. Er sei seit 1953 in Kärnten zu Hause. Seine Frau kümmere sich um die Gestaltung des sich über etwa 4000 m² erstreckenden Gartens. Der Vertreter der Bw. brachte insbesondere vor, die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Liegenschaft samt Gebäuden lägen bei etwa 1,6 Mio €, deren Verkehrswert läge bei derzeit 2,150.000 €. Er zitierte aus einem Artikel des österreichischen Wirtschaftsblattes vom April 2005, wonach sich die möglichen Verkaufserlöse von Seegrundstücken in absehbarer Zeit voraussichtlich verdoppeln würden Die Bw. habe Erträge wegen der erwähnten stillen Reserven. Zusätzlich habe der Geschäftsführer noch Miete in Höhe von 25.000 S im Monat bezahlt. Das gesamte Haus sei betrieblich genutzt. In Bezug auf die umsatzsteuerlichen Fragen wies er auf die Urteile des EuGH in Sachen Seeling und Scandic Crown hin. In Bezug auf die Bewertung der Höhe der von ihm bestrittenen verdeckten Gewinnausschüttung vertrat er die Ansicht, dass diese den geltenden ertragssteuerlichen Grundsätzen widerspreche. Gemäß § 15 Abs 2 EStG sei eine Wohnung mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Es gäbe keine Begründung, hier irgendwelche nicht abzugsfähigen Kosten einer allfälligen verdeckten Ausschüttung hinzuzurechnen. Auch das Finanzamt habe die Höhe der Miete als angemessen angesehen. Der Vertreter des Finanzamtes wies darauf hin, dass der gegenständliche Fall, soweit die Verfahren in Bezug auf Umsatzsteuer 1995 - 1997 betroffen seien, die gleiche Problematik berühre, die der EuGH im Fall Seeling behandelt habe. Da in diesem Zusammenhang zwei Beschwerden beim VwGH anhängig seien, beantragte er die Aussetzung der Entscheidung gem. § 281 BAO. Für den Fall einer Entscheidung in der Sache selbst erklärte er, dass sich das Finanzamt den Ausführungen im Bedenkenvorhalt vom 3.1.2005 anschließe. Er wies auf das VwGH - Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0028 hin. Auf die Frage des Beisitzers Joachim Rinösl, ob das Zimmer Nr. 2 und 5 nicht privat genutzt worden sei, entgegnete der Geschäftsführer: Er könne nicht hinter Jedem herkriechen, und nachsehen, wer nun in welchen Raum hineinlaufe. Wenn er als Geschäftsführer von drei Firmen für alle drei Firmen im gleichen Gebäude arbeite, müsse er logischerweise immer durch einen dieser Räume durchlaufen. Leute vom Fernsehen, Freunde und Bekannte liefen doch alle durch dieses Haus, sodass er keine Zeit mehr für ein Privatleben habe. Als Geschäftsführer laufe er auch durch alle Räume des Haupthauses durch. Auf Befragen setzte der Geschäftsführer fort: Der Raum Nr. 8 und 9 im Erdgeschoß sei ein Speise- und Wohnzimmer mit Einbauschränken, in welchen sich das gesamteGeschirrbefände. Es enthalte eine gemütliche Sitzecke mit Kamin. Da könne man sich abends hinsetzen, da stehe der Fernsehapparat. Zudem sei der Raum Nr. 8 und 9 erheblich größer als der Raum Nr. 2 und 5. Wenn er den ganzen Tag im Arbeitszimmer sitze, wolle am Abend nicht auch noch dort sein. Er arbeite 8 Stunden am Tag. Er könne drei oder vier Leute nennen, die dies bestätigen könnten. Auf das Argument des Vertreters des Finanzamtes, eine so teure Wohnung sei für den Betrieb der Bw. nicht erforderlich, entgegnete der Geschäftsführer: Man dürfe einem Unternehmer nicht vorschreiben, wie er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetze. Die Bw. sei gezwungen gewesen, den ehemaligen Industriebetrieb zu verkaufen, daher sei es nachvollziehbar, dass sie versucht habe, die aus dem Verkaufserlös stammenden Mittel bestmöglichanzulegen. Dies sei durch den Kauf der gegenständlichen Liegenschaft geschehen. Im Mediengeschäft sei es nötig, in einer Atmosphäre arbeiten zu können, wie sie die streitgegenständliche Liegenschaft biete. Wenn man seinen Industriebetrieb verliere, aber aus dem Verkauf dieses Betriebes Geld für eine Investition erhalte und höre, dass die Preise für Seegrundstücke demnächst mächtig steigen werden, dann sei eine solche Investition nahe liegend. Den Parteien wurde während der mündlichen Verhandlung ferner vorgehalten: Sollte der Berufungssenat die Ansicht vertreten, dass die streitgegenständliche Liegenschaft nicht im Betriebsvermögen sei, wäre der im Zusammenhang mit der Liegenschaft geltend gemachte Investitionsfreibetrag nicht anzuerkennen. Über die Berufung wurde erwogen: 3.) Ergänzende Feststellungen, Rechtsfolgen 3.1.) Welcher Teil der Liegenschaft dient der Durchführung des Mietvertrages GF- Bw, welcher Teil dient sonstigen betrieblichen Zwecken? Das Aussehen der Liegenschaft und der Räume der darauf stehenden Gebäude sowie deren Einrichtung, wie es im Juli und August 2004 sowie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststellbar war, entspricht dem Aussehen im Streitzeitraum (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 9.9.2004, Punkt 4 und 9; Vorhalt vom 9.8.2004, S. 3 und 4, insoweit unbestritten; Angaben des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung). a.) Raum 2 und 3 im Obergeschoß des Bungalows (nicht benütztes Schlafzimmer samt Bad und WC) Feststellungen: Dieser 21 m² große Raum enthält folgende Einrichtungsgegenstände: Doppelbett, Sitzgruppe, Teppichboden, 2 Teppiche, Bilder. Diesem Raum unmittelbar angrenzend liegt ein Bad mit WC (Niederschrift vom 9.7.2004). Dieser möblierte Raum war im Streitzeitraum benützbar, wurde aber nicht benützt (Vorhalt vom 3.1.2005: insoweit nicht strittig; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 7.2.2005, 3. Seite; Schreiben der Vertreterin vom 9.9.2004 mit Beilage einer Skizze u.a. des Obergeschoßes). Rechtsfolgen: Da es in diesem Bungalow Räume gibt, die zu außerbetrieblichen Zwecken verwendet wurden (siehe unten insbesondere

Normen und Schlagworte

VermietungEinfamilienhausGeschäftsführerBetriebsvermögengemischte NutzungGebäudeNutzungswertMietwertunbenützte Räumegemeinschaftliche Zweckeüberwiegende außerbetriebliche Nutzunguntergeordnete betriebliche NutzungVorsteuerabzuggemischte GebäudenutzungSeelingEigenverbrauchfremdüblicher Mietzinsortsüblicher MietzinsWohnungAfAangemessene RenditeKapitaleinsatzverdeckte AusschüttungNutznießerGesellschafter der GmbH istMitunternehmerschaftBilanzbündeltheorieBetriebszweckGesellschaftsvertraggesellschaftsrechtliches NaheverhältnisWohnzimmernutzbarer RaumMedienbereichWohngegend

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0096-K/02
Stammnummer
16746
Gültig
30.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF