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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0316-W/13

Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen und Vorsteuerabzug bei behaupteter Vermietungsabsicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-W/13vom 29.05.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Hinblick auf die Mieterin EN. wird darauf hingewiesen, dass bereits im Zuge der Prüfung der Ehevertrag vorgelegt wurde. Zum Nachweis der Ehe mit dem ukrainischen Politiker U.M. und auch über monatliche Eingänge der N. Bank von € 45.000,00 wurde jeweils eine Bestätigung vorgelegt. Betreffend Frau EN. wird ausgeführt, dass diese zusammen mit den zwei Kindern des Politikers aus erster Ehe wohne. Der steuerliche Vertreter weise weiters darauf hin, dass es nicht dokumentiert sei, dass es sich bei der Wohngemeinschaft von Fr. EN. um eine niedrigpreisige Miete handelt. Betreffend die Mietanbote wurde vom steuerlichen Vertreter ergänzend ausgeführt, dass auf Grund der Bezahlung unter Hinweis auf die Miete und somit Mietvertrag das konkludente Zustandekommen des Vertrages gegeben sei. Auch wurde auf die vorgelegten Rücktritte verwiesen, welche auf die Mietanbote Bezug nehmen. Die Annahme, dass die Mietanbote den Mietern nicht zugegangen wären, sei somit aktenwidrig. Die Finanzamtsvertreterin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, von wem die Gelder überwiesen wurden. Auch würde auf die nicht zeitgerechte Vorlage der Rücktritte verwiesen, trotz laufenden Kontaktes mit dem Finanzamtes. Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass das Risiko des Vorsteuerverlustes nicht gegeben sei, da eine eindeutige Vermietungsabsicht vorliege und bei Verkauf es zu einer Vorsteuerberichtigung kommen würde. Der Geschäftsführer sei mehrheitlicher Eigentümer und österreichischer Staatsbürger. Die Gattin des Geschäftsführers sei im neuen Hotel K. am X beschäftigt. Die Gesellschaft seien zu 50% eigenfinanziert und die Objekte werthaltig. Abschließend wurde von der Finanzamtsvertreterin darauf hingewiesen, dass erst nach Abschluss der 1. USO-Prüfung der Mietvertrag von EN. vorgelegt wurde und im Zuge eines Telefonates im Dezember 2012 trotz dieser Vermietung der steuerliche Vertreter bekannt gab, dass die Veräußerung eines dieser Häuser überlegt wird. Weiters sei auf die nicht mehr ganz aktuelle Prognoserechnung, welche ab 2012 Mieteinnahmen vorsah hinzuweisen und wurden Bilder und ein Aktenvermerk über die Besichtigung des Objektes vom 14.5.2013 sowie mehrere Einreichpläne im Original vorgelegt. Der steuerliche Vertreter beantragte abschließend der Berufung Folge zu geben, da es grundsätzlich nicht beabsichtigt sei, die Liegenschaft zu veräußern, sondern zu vermieten und für das Jahr 2012 nur teilweise Mieteinnahmen vorgesehen waren. Ein Verkauf eines Hauses wurde im Jahr 2011 kurzfristig überlegt auf Grund von Liquiditätsproblemen. Der Erinnerung nach könnte es sich beim Käufer auch um einen der beiden Mieter gehandelt haben. Selbst wenn man den Vorsteuerabzug auf Grund der vermeintlich nicht bestehenden Vermietungsabsicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulassen würde, wäre jedenfalls die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung rechtswidrig, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine Nichtzugehörigkeit der beiden Mietobjekte zum Betriebsvermögen der Bw. vorliegen würden. Über die Berufung wurde erwogen: Text ergänzen» Ad Wiederaufnahmeverfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 2006 bis 2009) § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Bw. wendet ein, dass die Begründung von neu hervorgekommenen Tatsachen in Bezug auf das Vorliegen von Luxusimmobilien unrichtig sei. Die Errichtung der EFH wäre bereits in der Steuererklärung 2006 und den folgenden Jahresabschlüssen offengelegt worden. Die Kosten der Errichtung wären somit bekannt gegeben worden. Die Begründung, die Gebäude könnten auch privat genutzt werden, betreffe grundsätzlich jedes Gebäude. Dazu ist festzuhalten, dass wie im BP-Bericht auf die neuen Sachverhalte lt. Tz 1 verwiesen, in Hinblick auf die Feststellungen der vorgelegten nicht unterfertigten bzw. vorgeblich abgeschlossenen und widerrufenen Mietvereinbarungen, dem fehlenden dokumentierten Auftreten am Markt bzw. fehlende Interessentensuche anzumerken ist, dass diese näheren Umstände erst im Zuge der BP (Umsatzsteuerprüfung) im Jahre 2011 bekannt geworden sind. Die nähere Umstände über das Verhalten der Bw. am Markt in Bezug auf die beabsichtigte Vermietung der beiden EFH stellen neue Tatsachen und somit Wiederaufnahmegründe im Sinne der Bestimmung nach § 303 BAO dar. Die Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Ad Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren) Strittig ist die Frage, ob die im Eigentum der Bw. stehenden und noch nicht fertig gestellten zwei Luxus Einfamilienhäuser (EFH) in Z., G.1aund1b steuerliches Betriebsvermögen der Bw. darstellen, errichtet mit Vermietungsabsicht zur unternehmerischen Nutzung. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Der zu 51% beteiligte Gf-Gesellschafter Herr I.P. ist der Schwiegervater des zu 49% beteiligten A.H., beide ukrainische Staatsbürger. Die Bw. wurde am 4.5.2006 gegründet und mit 1.9.2006 die Liegenschaft in Z. zum Zweck der Errichtung zweier LuxusEFH und deren Vermietung erworben, laut steuerlichem Vertreter im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung auch zur Vermögenssicherung. Die Errichtung der EFH sollte vorerst ohne Fremdkapital bis Ende des Jahres 2008 erfolgen. Zum Nachweis der Erzielung von Vermietungseinkünften wurden im Zuge einer USO-Prüfung im Jahr 2011 eine Prognoserechnung bis 2023 und mehrere Mietverträge bzw. Mietanbote vorgelegt. Die Fertigstellung hätte sich - wie aus der Aktenlage ersichtlich bis zum heutigen Tag - verzögert, auf Grund von Finanzierungsproblemen und auch der Nichtanerkennung der Vorsteuern durch die Abgabenbehörde. Die Errichtung der EFH erfolgte lt. steuerlichem Vertreter mit 50%iger Eigenfinanzierung. Der im Zuge der BP vorgelegte Mietvertrag vom 17.8.2011 mit der Frau EN. - Gattin eines ukrainischen Politikers - betreffend das EFH Nr.1a enthielt ein Rücktrittsrecht bei fehlender Fertigstellung bis 30.6.2012. Lt. Niederschrift mit dem steuerlichen Vertreter vom 6.7.2012 erfolgte bereits der Rücktritt, da ein eigenes Objekt gesucht würde. Der Rücktritt erfolgte somit ohne Berücksichtigung der im Vertrag vereinbarten Nachfrist für die Fertigstellung. Es gibt keinen Schriftverkehr und keine Dokumentation über den Rücktritt der (Erst)Mieterin. Beim urkrainischen Politiker handelt es sich um einen Bekannten des Gesellschafters A.H.. Ein neues nicht unterfertigtes Mietanbot vom 13.3.2012 mit Herrn S, ebenso ukrainischer Staatsbürger, wurde mit einem Überweisungsbetrag von dessen Firma G. Ltd iHv. € 7.150,- bestätigt, jedoch enthält der Bankauszug über die Einzahlung keine Angabe einer Bankkontennummer. Betreffend dieses Mietanbot wurde im Zuge der Berufungsverhandlung ein Rücktrittsschreiben vom 15.4.2013 (mit nicht beglaubigter Übersetzung) bekannt gegeben. Zum Nachweis der Vermietung des EFH Nr.1b wurde weiters ein ebenso nicht unterfertigtes Mietanbot vom 13.3.2012 betreffend einen Herrn T, rumänischer Staatsbürger, wohnhaft in AdrBw, mit unrichtigem Geburtsdatum (1975 statt 1976) als Mieter vorgelegt. Das Mietanbot wäre lt. steuerlichem Vertreter durch Einzahlung eines Betrages von € 6.050,- mit 27.3.2012 konkludent angenommen worden. Auch betreffend dieses Mietanbot wurde im Zuge der Berufungsverhandlung ein Rücktrittsschreiben vom 15.1.2013 (Übersetzung nicht beglaubigt) vorgelegt. Von der BP wurde auf eine ZMR-Abfrage mit gleichlautender Adresse und somit auf das Vorliegen eines Bekanntschaftsverhältnisses mit dem Geschäftsführer Herrn P., wohnhaft in AdrBw hingewiesen. Bei sämtlichen Mietinteressenten handelte es sich um ukrainische Staatsbürger oder/und Bekannte des Geschäftsführers. Dokumentationen über Mieter-Interessentensuche am freien Markt, Inseratensuche oder die Einschaltung eines Maklers wurden nicht vorgelegt. Laut Angaben des steuerlichen Vertreters im Zuge der Berufungsverhandlung sei ein Internetauftritt beabsichtigt. Die zwei EFH sind sehr individuell und luxeriös geplant, für ein EFH ist ein Indoor-Pool, für das andere EFH ein Outdoor-Pool vorgesehen. Die Gesamtbaukosten betragen laut Prognoserechnung € 4.200.000,-, das Fremdkapital wurde mit € 2.100.000,- veranschlagt. Die bisherigen Errichtungskosten lauten laut Anlageverzeichnis für das Jahr 2010 auf rund € 1.500.000,-. Die bisher errichteten Gebäude haben gemeinsame Außenmauern, jedoch keinen die Grundstücke trennenden Zaun oder Begrenzung. Im Zuge der BP wurde vom Geschäftsführer angegeben, dass die sanitären Einrichtungen mit den Mietern abgestimmt worden wären. Dokumentationen über die Berücksichtigung von Mieterwünschen konnten jedoch nicht vorgelegt werden Zur Körperschaftsteuer wird ausgeführt: Es ist zu klären, ob die zwei EFH dem Betriebsvermögen der Bw. zuzurechnen sind oder sich diese in der steuerneutralen Sphäre der Bw. befinden. Dazu wird festgestellt: § 7 Abs. 2 KStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung lautet: (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten. Aufgrund der nach § 7 Abs. 2 KStG bestehenden Maßgeblichkeit einkommensteuerlicher Gewinnermittlungsvorschriften ist die Betriebsvermögenszugehörigkeit von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuerpflichtigen nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie bei Einkommensteuerpflichtigen. Das notwendige Betriebsvermögen schließt nur jene Wirtschaftsgüter ein, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach für den unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und diesem auch tatsächlich dienen. Als entsprechende Zuordnungskriterien sind "Zweckbestimmung" des Wirtschaftsguts, "allgemeine Verkehrsauffassung" und "betriebliche Spezifika" anzusehen. Zum gewillkürten Betriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter hingegen dann, wenn sie - zB aufgrund des betrieblichen Interesses an fundierter Kapitalausstattung - dem Betrieb förderlich sein können und diesem auch tatsächlich förderlich sind. Letzteres trifft wohl auch auf Grundstücke zu, die - ungeachtet dessen, dass sie bisher noch nicht betrieblich genutzt wurden - für eine künftige Betriebserweiterung besonders geeignet sind. Wirtschaftsgüter, die aber weder im notwendigen Betriebsvermögen noch im gewillkürten Betriebsvermögen Deckung finden, weil sie einer Voluptuartätigkeit dienen oder objektiv erkennbar (ihrer Erscheinung nach) für "private" Zwecke bestimmt sind, stellen nach ständiger Rechtsprechung (VwGH 20.6.2000, 98/15/0169; 24.6.2004, 2001/15/0002; 26.3.2007, 2005/14/0091; 16.5.2007, 2005/14/0083) steuerneutrales Vermögen der Kapitalgesellschaft dar. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.1986, 86/14/0045 wurde zum Ausdruck gebracht, dass Vorsteuern und Werbungskosten bereits steuerliche Berücksichtigung finden können, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen (Einkünfte) im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 und des § 2 Abs. 4 Z. 2 EStG 1972 erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst. Vorsteuern und Werbungskosten kommen vor einer Einnahmen-(Einkunfts-)erzielung nur zum Tragen, wenn entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht (vgl. hiezu weiters VwGH 17.5.1988, 85/14/0106). Auch in seinem Erkenntnis vom 22.9.1987, 86/14/0198, 0199, hat der Verwaltungsgerichtshof als Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verlangt, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden kann. Es genügt nicht, dass der Steuerpflichtige die Vermietung als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge fasst und bloß sondiert, ob sich ein bestimmtes Objekt günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt. Der auf Vermietung und Verpachtung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. In beiden erwähnten Erkenntnissen stützt sich der Gerichtshof neben anderer Vorjudikatur auf das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 22.1.1985, 84/14/0016. In diesem wird grundsätzlich anerkannt, dass Aufwendungen auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes Wohnobjekt auch dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden können, wenn ihnen vorübergehend keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Zugleich werden aber die Schwierigkeiten der Abgrenzung, ob bloß - steuerlich unbeachtliche - Aufwendungen auf eine Vermögensanlage oder solche zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen vorliegen, erörtert. Schafft eine Kapitalgesellschaft ein EFH an oder stellt sie eine solches her, um sie z.B. einem Gesellschafter, der auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein mag, zu Wohnzwecken zu überlassen, ist für die Frage, ob dieser Vorgang dem Grunde nach durch den Betrieb der Kapitalgesellschaft oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, zu prüfen, ob die Kapitalgesellschaft eine Wohnung dieser Art, Größe und Lage auch zum Zwecke der Nutzungsüberlassung an einen fremden Arbeitnehmer angeschafft oder hergestellt hätte. Im gegenständlichen Fall ist die private Nutzung der zwei EFH durch den Geschäftsführer bzw. den Gesellschafter auf Grund des Naheverhältnisses der Gesellschafter als nicht unwahrscheinlich zu beurteilen. Alle bisher vorgeblichen Mietanbote wurden nicht unterfertigt und konnte ein konkludentes Zustandekommen mangels Zuordnung der Zahlungseingänge nicht nachgewiesen werden. Vom zwar unterfertigten Erstmietvertrag wurde ohne von den vertraglichen Rechten Gebrauch zu machen zurückgetreten. Die Anschaffung des Grundstückes und die Errichtung der EFH dienen zudem laut Angaben des steuerlichen Vertreters der Vermögenssicherung und ist ebenso die private Nutzung in der Gesellschaftersphäre wahrscheinlicher zu beurteilen. Bei den Gesellschaftern handelt es sich um Schwiegervater und Schwiegersohn. Folgende Fragestellung ergibt sind in diesem Zusammenhang: Ist das Gebäude für die Bw. wirtschaftlich adäquat nutzbar oder steht das Gebäude in Erscheinung und Ausgestaltung im Gesellschafterinteresse. Im ersten Fall zähle das Gebäude zum Betriebsvermögen, im zweiten Fall zur außerbetrieblichen (steuerneutralen) Sphäre der GmbH. Es ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlich ausgestaltetes EFH nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise der privaten Lebensführung dient. Ein weiteres Indiz für den Erwerb des Gesamtobjektes zur privaten Nutzung ist die Errichtung eines Schwimmbades. Die zwei EFH sind somit auch für eine mögliche private Nutzung konzipiert, mit gehobener Ausstattung (mit sanitären Einrichtungen pro Etage) und jeweiligen Schwimmbad. Eine räumliche Trennung der Liegenschaften erfolgte bis dato nicht, weder durch Zaun oder Mauer, noch optisch. Angemerkt wird, dass die Rechnungen für die Schwimmbäder auf den Gesellschafter H. lauten, angeblich versehentlich über das Verrechnungskonto der Bw. herausgenommen und nicht neu erstellt wurden. Der steuerliche Vertreter verweist in der Berufungsverhandlung, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Unterstellung einer beabsichtigten Privatnutzung durch die Gesellschafter bestehen, sondern diene die Errichtung der EFH der Vermögenssicherung. Dazu wird festzuhalten: Der obig festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der nicht am freien Markt angebotenen Mietobjekte und bisher nicht zustande gekommenen Mietvereinbarungen lassen die ernsthafte Absicht der Vermietung nicht als erwiesen erscheinen, sondern sprechen für die private Nutzung der beiden EFH und das Vorliegen von Scheinvereinbarungen. Auch die im Rahmen der Prognoserechnung vorgelegten Zahlen kann als bisher rein hypothetische Berechnung nicht die ernsthafte Vermietungsabsicht bestätigen. Die zwei EFH sind in ihrer Erscheinungsform somit auch der Nutzung für private Wohnzwecke der Gesellschafter als (notwendiges) Privatvermögen bzw. steuerneutrales Vermögen der Bw. zugänglich, dass notwendiges Privatvermögen bzw. steuerneutrales Vermögen der Bw. begründet. Mangels bindender Vereinbarungen und sonstige über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände und vor allem in Hinblick auf die zweifelhaften Mietvereinbarungen ist im gegenständlichen Fall die ernsthafte Absicht der Vermietung nicht als klar erwiesen anzusehen und daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Zur Umsatzsteuer wird ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur Begründung der Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Umsätze bewirkt werden, es genügt vielmehr ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen. Auch auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen kommt es dabei nicht an. Die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt Unternehmereigenschaft angenommen werden kann, hängt entscheidend davon ab, wann der Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur Einnahmenerzielung trifft (vgl. VwGH 15.1.1981, Zlen. 1817, 1818/79, sowie 23.6.1992, Zl. 92/14/0037). Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der in den Streitjahren geltenden Fassung kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen ... Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a dieser Gesetzesstelle Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988 sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei der Errichtung von Wohnraum, der der privaten Nutzung ebenso dienen kann wie der Vermietung, die Absicht künftiger Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen (vgl. Jakom, EStG, 6. Auflg., Rz 276 zu § 4; Ruppe, UStG, 3. Auflg., Rz 136 zu § 12 und dort zitierte Judikatur). Wesentlich für die Unternehmereigenschaft betreffend die Vermietung der EFH im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist somit, dass die Bw. diesbezüglich im Wirtschaftsleben nach außen hin Dritten gegenüber in Erscheinung tritt. Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Fall einer beabsichtigten Vermietung mehrerer Objekte die Unternehmereigenschaft des Vermieters begründet werde, ist es ohne Belang, ob die Vermietungsabsicht nur auf einen Teil oder auf ein Gesamtobjekt gerichtet sei. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass in der Errichtung der EFH insofern noch keine typischen Vorbereitungshandlungen für eine künftige, im Vermieten gelegene unternehmerische Tätigkeit zu erblicken sind, als die Absicht der künftigen Vermietung nicht in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben und auch nicht aus sonstigen, über eine bloße Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen, dass eine Vermietung der beiden EFH erfolgen werde. Es wäre Aufgabe der Bw. gewesen, konkret aufzuzeigen, welche bindenden Vereinbarungen im Hinblick auf beabsichtigte Vermietungen getroffen wurden. Solche Vereinbarungen wurden im Zuge des Prüfungs- und Berufungsverfahren für den Berufungszeitraum 2006 bis 2012 nicht glaubhaft gemacht bzw. gibt es derzeit nicht. Der Unabhängige Finanzsenat folgt der Ansicht der Abgabenbehörde, dass eine ernsthafte Vermietungsabsicht der Bw. hinsichtlich der während der Streitjahre noch unvermieteten Objekte als nicht erwiesen angesehen werden muss. Bindende Vereinbarungen, in denen diese Absichten ihren Niederschlag gefunden hätten, liegen in freier Beweiswürdigung unter Verweis auf die obigen Ausführungen nicht vor. In Hinblick auf das fehlende "nach außen" Auftreten, dass die vorgelegten Mietverträge und -anbote außerhalb der festgesetzten Frist aufgelöst oder gar nicht unterfertigt wurden, des Weiteren auch den Bekanntenkreis betreffen, Nachweise über die Banküberweisungen mangels Angabe einer Bankkontonummer fehlen, eine dokumentierte Interessentensuche am freien Markt erfolgte nicht, Inserate wurden nicht geschalten, keine Werbetafeln bei der Liegenschaft angebracht und auch kein Maklerbüro beauftragt. Der Hinweis des steuerlichen Vertreters, dass zukünftig ein Internetauftritt beabsichtigt sei, ist in diesem Zusammenhang daher in freier Beweiswürdigung nur als behauptete Einwendung zu qualifizieren. Auch wird auf die fehlende Bereitschaft der Bw. die Mieter einvernehmen zu dürfen hingewiesen. Dieser Sachverhalt ergibt den Eindruck von tatsächlich nicht ernstlich beabsichtigter Vermietung und auch das mögliche Vorliegen von Scheinvereinbarungen. Ein "nach außen" Auftreten am freien Markt konnte jedenfalls bis dato nicht glaubhaft dargelegt werden. Wenn auch derzeit die EFH noch nicht fertiggestellt wurden bzw. es immer wieder Verzögerungen bei der Fertigstellung gibt, könnte die Vermietungsabsicht durch objektive Anhaltspunkte wie Einschaltung eines Maklerbüros, Werbetafeln bei der Liegenschaft bereits belegt werden. In Hinblick auf die Einwendung betreffend die Vermögenssicherung, dem Naheverhältnis der Gesellschafter, das derzeitige Fehlen von jeglichen bindenden Mietvereinbarungen, muss daher insgesamt der Schluss gezogen werden, dass es keine ernstliche Absicht der Vermietung gibt und steht auch die Möglichkeit der Errichtung für die ausschließlich privaten Verwendung durch die Gesellschafter im Raum. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können jedoch vor einer tatsächlichen Vermietung Vorsteuern nur dann berücksichtigt werden, wenn die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat und die ernsthafte Absicht zur Erzielung der Einnahmen (Vermietungsumsätze) als klar erwiesen anzunehmen ist (VwGH 23.6.1992, 92/14/0037). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 29. Mai 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0316-W/13
Stammnummer
65671
Gültig
29.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF