…Linz jeweils abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1985 bis 1998 mit Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 2. März 2005, GZ. RV/0383-L/03, jeweils als verspätet zurückgewiesen wurden und sich, abgesehen davon, dass selbst bei Vorliegen allfälliger Wiederaufnahmegründe iSd…
…dann, ob es etwa von der Berufungsbehörde entdeckte, andere Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer neuerlichen Wiederaufnahme heranzieht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf die Rechtsmittelbehörde eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat…
…waren die zur Aufhebung führenden Überlegungen der Behörde zweifelsfrei auch für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar, hat er doch zuvor selbst (in der Berufung vom 12.12.2003 sowie in der Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages vom 6.2.2004) das Nichtvorliegen des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes eingewendet. Es war daher…
…hervorgekommen sind; es sei nicht Sache der Partei, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, der im Ergebnis zu einem Eingriff in die Rechtskraft führt, nachzuweisen. Nach herrschender Auffassung im Schrifttum sei die Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei für sich gesehen selbst dann kein tauglicher Wiederaufnahmegrund (Neuerungstatbestand) iSd §…
…bzw. keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe anführt, zweckmäßigerweise bereits mit Berufungsvorentscheidung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) stattzugeben. Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ist auch nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die…
…um entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente handeln). Darüber hinaus ist auszuführen, welche Erwägungen bei der Ermessensübung leitend waren. Es ist nicht die Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern die Aufgabe der - die Wiederaufnahme des Verfahrens - verfügenden Abgabenbehörde, die Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen,…
…um entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente handeln). Darüber hinaus ist auszuführen, welche Erwägungen bei der Ermessensübung leitend waren. Es ist nicht die Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern die Aufgabe der - die Wiederaufnahme des Verfahrens - verfügenden Abgabenbehörde, die Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen,…
…BAO). Weiters ist im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (und nicht über jene der Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO4, § 307 Tz 3). Es ist im Übrigen nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von…
…nichts an der bewiesenen Tatsache, dass die Umstände offengelegt worden seien und daher im Jahr 2009 keine wie auch immer geartete Feststellung einer neuen Tatsache möglich gewesen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgründe eine…
…des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen seien (vgl. Ritz, BAO3, § 303 Tz 18). Demgegenüber erschöpfe sich - so der Bw. weiter…
…€ geführt. Diese Beträge sind absolut gesehen nicht mehr als geringfügig anzusehen; sie betragen überdies 8-9% der Gesamtsteuerleistung des jeweiligen Veranlagungsjahres. Da sich somit der vom Finanzamt herangezogene Wiederaufnahmsgrund als zutreffend erwiesen hat, und auch das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde, war…
…das Vorliegen des Tatbestandes der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens und die angestellte Ermessensübung mit Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht. Im Bericht wurde unter "Prüfungsabschluss - Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO" auf die Feststellung (Feststellung 1) der Betriebsprüfung verwiesen, die als konkreter Wiederaufnahmegrund herangezogen wird. Das…
…das Vorliegen des Tatbestandes der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens und die angestellte Ermessensübung mit Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht. Im Bericht wurde unter "Prüfungsabschluss - Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO" auf die Feststellung (Feststellung 1) der Betriebsprüfung verwiesen, die als konkreter Wiederaufnahmegrund herangezogen wird. Das…
…Begründung eines Bescheides muss (unter anderem) erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Es ist nicht die Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern die Aufgabe der - die Wiederaufnahme des Verfahrens - verfügenden Abgabenbehörde, die Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen…
…Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Die Identität der Sache…
…in der Bescheidbegründung angeführt ab dem Jahr 2000) Gehälter in Höhe von 48.934,00 S (2001) bzw. 3.751,16 € (2002 bis 2004) als Betriebsausgabe abgesetzt hat, weshalb jedenfalls für das Jahr 2000 der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vorliegen kann. Hinsichtlich der…
…gemäß § 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 BAO…
…Darüber hinaus ist auszuführen, welche Erwägungen bei der Ermessensübung leitend waren (vgl. UFS 1.4.2008, RV/0099-I/07). Es ist nicht die Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern die Aufgabe der - die Wiederaufnahme des Verfahrens - verfügenden Abgabenbehörde, die Wiederaufnahme durch…
…90/14/0044; VwGH 27.8.1998, 93/13/0023 und die dort zitierte Judikatur). In Hinblick auf diese Rechtslage erweist sich die Wiederaufnahme der Verfahren aus nachstehenden Erwägungen als rechtswidrig: Neben den vom Finanzamt als Wiederaufnahmegründe herangezogenen Prüfungsfeststellungen - Sicherheitszuschlag bzw. Aufwendungen gem. § 20 EStG…
…die vom Finanzamt nicht herangezogen worden seien. Liege daher der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor, so müsse die Berufungsbehörde den angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Die Berufungsbehörde dürfe daher nur prüfen, ob die Wiederaufnahme aus den von der Erstbehörde angeführten Gründen zulässig gewesen…