Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0543-I/07
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0543-I/07vom 20.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, vom
24. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 18. Juli 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998
sowie Einkommensteuer 1997 und 1998 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1997 und 1998 wird
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) erzielte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 1997 und
1998 erfolgte mit vorläufigen Bescheiden vom 14. Juli 1998 bzw. 11. Oktober
1999 erklärungsgemäß.
Mit Ausfertigungsdatum 18. Juli 2007 erließ das
Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens (neue) Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1997 und 1998.
Die Wiederaufnahmebescheide wurden wie folgt
begründet:
"Das Verfahren
war gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen, weil von einem
Ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder neuer
Lohnzettel übermittelt wurde."
Bezüglich der Einkommensteuerbescheide wurde auf eine
gesonderte Bescheidbegründung verwiesen. In der gesonderten
Bescheidbegründung (ohne Datum) zu den Einkommensteuerbescheiden 1997 und
1998 wurde ausgeführt, dass die Besteuerung der Abfindungszahlung, die der
Bw. anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses erhalten
habe, in den Erstbescheiden unrichtig erfolgt sei. In weiterer Folge wird die
nach Ansicht des Finanzamtes richtige Besteuerung der Abfertigung
erläutert.
Gegen die Verfahrens- und Sachbescheide wurde mit Eingabe
vom 24. Juli 2007 fristgerecht berufen. Zur Wiederaufnahme wurde
ausgeführt, dass keine neuen Tatsachen vorliegen würden. Zudem sei die
Wiederaufnahme der Verfahren nicht begründet worden.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
2.) Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch
einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche
herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die
gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung
über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (im Regelfall also die
Abgabenbehörde erster Instanz). Aufgabe der Berufungsbehörde bei der
Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine amtswegige Wiederaufnahme
durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob das Verfahren aus den vom
Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht
jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen
zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene
Wiederaufnahmsgrund nicht vor oder hat das Finanzamt einen Wiederaufnahmsgrund
nicht benannt, muss die Berufungsbehörde den vor ihr bekämpften
Wiederaufnahmsbescheid des Finanzamts ersatzlos beheben (VwGH 19.9.2007,
2004/13/0108). Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese
Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren
Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014; uva).
Sache, über die die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, ist
bei einer Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahrens von Amts wegen
folglich nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen
Gründen, also jenen wesentlichen Sachverhaltsmomenten, die das Finanzamt
als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist die Angelegenheit zu
verstehen, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hat. Die Identität der Sache, über die
abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu
hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde
herangezogen wurde (VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075; VwGH 22.11.2006,
2003/15/0141).
3.) Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a
BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen
zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er
von Amts wegen erlassen wird. Die Begründung eines Bescheides muss (unter
anderem) erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt
wurde.
Ein Bescheid, mit dem im Sinne des § 303 Abs.
4 BAO die Wiederaufnahme eines Verfahrens verfügt wird, hat daher eine
wenngleich knappe, nach Lage des Falles aber ausreichende Darstellung zur
Beurteilung der Fragen zu enthalten, dass (in diesem Verfahren) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sind, worin genau diese bestanden haben, wann
sie hervorgekommen sind (nova reperta) sowie, dass die Tatsachen oder
Beweismittel geeignet waren, den Spruch des neuen Sachbescheides zu beeinflussen
(es muss sich um entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente handeln).
Darüber hinaus ist auszuführen, welche Erwägungen bei der
Ermessensübung leitend waren.
Es ist nicht die Sache des Abgabepflichtigen, das
Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern die Aufgabe der
- die Wiederaufnahme des Verfahrens - verfügenden Abgabenbehörde, die
Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen,
welche Tatsachen oder welche Beweismittel auf
welcheWeise neu hervorgekommen sind.
Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303
Abs. 4 BAO auf Grund einer Außenprüfung zulässig sein, muss
aktenmäßig erkennbar sein, dass der Abgabenbehörde
nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht worden sind, von
denen sie nicht schon zuvor Kenntnis hatte (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014).
§ 303 Abs. 4 BAO schließt nicht aus, dass eine -
für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme erforderliche - Tatsache
erst im Wege der Beweiswürdigung gewonnen werden kann. An das
Beweismaß sind dann keine höheren Anforderungen zu stellen als an
andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Es bedarf dann der
Darstellung jener im Tatsachenbereich angesiedelten Indizien (Beweisanzeichen),
die - in ihrer Zusammenschau - geeignet sind, ein abgabenrechtlich bedeutsames
Tatsachenelement im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO im Wege
einwandfreier Beweiswürdigung (iSd § 167 Abs. 2 BAO) als
erwiesen anzunehmen.
4.) Die Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1997 und 1998 verfügt wurden,
enthalten die Begründung, dass der Arbeitgeber einen neuen Lohnzettel
übermittelt habe.
5.) Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom
14. Juli 2008 wurde das Finanzamt um eine umfassende Sachverhaltsfeststellung
sowie um die Vorlage von fehlenden Aktenteile (die vom Arbeitgeber
übermittelten Lohnzettel) ersucht.
6.) Im Schreiben des Finanzamtes vom 14. August 2008 wurde
ausgeführt, im Rahmen einer Betriebsprüfung beim (ehemaligen)
Arbeitgeber des Bw. sei festgestellt worden, dass dieser anlässlich seines
Ausscheidens aus dem Unternehmen eine Abfertigung erhalten habe. Die Abfertigung
sei jedoch als laufender Bezug zu versteuern gewesen. Dieser Rechtsansicht sei
mit den durch das Finanzamt berichtigten Lohnzetteln, welche in die EDV
eingespielt worden seien, und den nunmehr bekämpften
Einkommensteuerbescheiden zugrunde liegen würden, Rechnung getragen worden.
Nachdem die Wiederaufnahme des Verfahrens - wie das
Finanzamt in seinem Schreiben vom 14. August 2008 einräumt - nicht auf der
Tatsache beruht, dass ein berichtigter oder neuer Lohnzettel vom Arbeitgeber des
Bw. übermittelt wurde, war der Berufung Folge zu gegeben.
7.) Wird der Wiederaufnahmsbescheid (wie im vorliegenden
Fall) gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufgehoben, tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Der neue Sachbescheid scheidet ex lege aus dem Rechtsbestand. Die
Berufung gegen die neuen Einkommensteuerbescheide war daher als unzulässig
(geworden) zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide ist die zwingende Folge der Aufhebung der zugrunde
liegenden Verfahrensbescheide (Wiederaufnahmsbescheide).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0543-I/07
- Stammnummer
- 36329
- Gültig
- 20.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF