Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0231-I/06
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-I/06vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom
10. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes XYZ, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 19. Jänner 2006 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2001
bis 2003, Einkommensteuer 2001 bis 2003 und Festsetzung von Anspruchszinsen
für die Jahre 2001 bis 2003 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003 wird Folge
gegeben. Die Bescheide werden aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 wird als unzulässig
geworden zurückgewiesen.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen hinsichtlich Einkommensteuer 2001
bis 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) erzielte seit dem Jahr 1978
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes.
Anlässlich im Jahr 2005 stattgefundenen, die Veranlagungsjahre 1999 bis
2003 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung, traf der Prüfer
folgende Feststellung (vgl. Tz 1 des Berichtes vom 17.1.2006 bzw. Tz 1 der
Niederschrift vom 21.12.2005):
"TZ 1
Liebhaberei
Führt eine
Betätigung zu Verlusten bzw. wird Vorsteuer abgezogen, obwohl der sich
Betätigende keine ernsthafte, nach außen erkennbare Absicht zur
Erzielung von Einkünften bzw. Einnahmen glaubhaft machen kann, so liegt
keine Betätigung im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG bzw. keine
unternehmerische Betätigung im Sinne des § 2 UStG vor.
Der
Abgabepflichtige erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus
einem in der A gelegenen Gebäude.
Seit dem Jahr 1999 erklärte der Abgabepflichtige Verluste, da der Mieter
keine Mietzahlungen mehr leistete und delogiert wurde. Bei der Veranlagung des
Jahres 1999 wurde vom Steuerberater telefonisch mitgeteilt, dass der Pflichtige
weiterhin bemüht sei, Mieter zu suchen. Durch die Erfahrung mit der
Vormieterin werden jedoch strengere Maßstäbe angelegt.
Wie aus der
Belegsammlung ersichtlich sei, wurden keinerlei Medieneinschaltungen
getätigt, die auf eine neuerliche Vermietung des Gebäudes
schließen lassen. Auch wurde am Gebäude keinerlei Anzeichen
(Anzeigetafeln, Plakat, usw.) für eine Wiedervermietung angebracht. Das
Gebäude befindet sich unmittelbar neben dem Wohnhaus des
Abgabepflichtigen.
Bei der
durchgeführten Besichtigung konnte festgestellt werden, dass das
Gebäude in gutem Zustand ist. Im Parterre sind noch 3 Maschinen
(AB,
BA und
BB) installiert, was auf eine private
Nutzung schließen lässt, da der Abgabepflichtige
nichtselbständige Einkünfte als
B bezieht.
Die Bescheide
der Jahre 1992 - 1996 wurden vorläufig veranlagt, im Zuge der Veranlagung
des Jahres 1997 wurden diese jedoch als endgültig erklärt. Mit Beginn
des Jahres 1998 wurde die Vermietung aufgegeben und seit diesem Zeitpunkt wurden
keinerlei Einnahmen mehr erzielt.
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO stützt sich auf
die neu hinzugekommene Tatsache, dass nach Delogierung der alten Mieter keine
nach außen erkennbare Aktionen hinsichtlich einer Neuvermietung
getätigt wurden."
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ mit Ausfertigungsdatum 19. Jänner 2006 nach Wiederaufnahme
der Verfahren ua. (neue) Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003. Ebenfalls mit
Ausfertigungsdatum 19. Jänner 2006 ergingen die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2003.
Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 10.
Februar 2006 fristgerecht berufen und ausgeführt, dass keine
Wiederaufnahmegründe vorliegen würden. Unrichtig sei, dass die
Vermietung im Jahr 1998 beendet worden sei. Der (bisherige) Mieter habe ab dem
Jahr 1998 keine Miete mehr bezahlt. Er habe aber mit Hilfe des Gerichtes die
Räumlichkeiten noch bis September 1999 benutzen können.
Die streitgegenständliche Vermietung könne durch
Mundpropaganda erreicht werden, da es sich um einen kleinen Ort mit vollkommener
Marktransparenz handle. 1999 und 2004 sei das Mietobjekt allerdings durch das M
beschädigt worden. Die in der Bescheidbegründung unterstellte private
Verwendung werde zurückgewiesen. Die Maschinen würden noch vom Vater
des Bw. stammen und hätten den bisherigen Mietern für ihre Arbeiten
gedient.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten
Bescheidbegründung vom 13. April 2006 wurde ausgeführt, die Tatsache,
dass der Bw. nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel auf der Suche nach
einem Nachmieter ausgeschöpft habe, also die Mietersuche nicht mit allem
Nachdruck und aller Ernsthaftigkeit betrieben habe, sei erst anlässlich der
im Jahre 2005 durchgeführten Betriebsprüfung bekannt geworden.
Anlässlich der im Jahr 2005 durchgeführten Betriebsprüfung sei
festgestellt worden, dass sich der Bw. offensichtlich ausschließlich auf
eine Art Mundpropaganda in seinem Wohnort verlassen. Der Bw. habe auch dann noch
keine andere Möglichkeit ins Auge gefasst, als klar sein habe müssen,
dass die Mundpropaganda alleine keinen Erfolg bringen würde.
Mit Eingabe vom 25. April wurde ua. beantragt, die Berufung
gegen die Bescheide über Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003, Einkommensteuer
2001 bis 2003 und Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis
2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
2.) Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch
einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche
herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die
gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung
über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (im Regelfall also die
Abgabenbehörde erster Instanz). Aufgabe der Berufungsbehörde bei der
Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine amtswegige Wiederaufnahme
durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob das Verfahren aus den vom
Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht
jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen
zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene
Wiederaufnahmsgrund nicht vor oder hat das Finanzamt einen Wiederaufnahmsgrund
nicht benannt, muss die Berufungsbehörde den vor ihr bekämpften
Wiederaufnahmsbescheid des Finanzamts ersatzlos beheben (VwGH 19.9.2007,
2004/13/0108). Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese
Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren
Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014; uva).
Sache, über die die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, ist
bei einer Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahrens von Amts wegen
folglich nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen
Gründen, also jenen wesentlichen Sachverhaltsmomenten, die das Finanzamt
als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist die Angelegenheit zu
verstehen, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hat. Die Identität der Sache, über die
abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu
hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde
herangezogen wurde (VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075; VwGH 22.11.2006,
2003/15/0141).
3.) Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a
BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen
zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er
von Amts wegen erlassen wird. Die Begründung eines Bescheides muss (unter
anderem) erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt
wurde.
Ein Bescheid, mit dem im Sinne des § 303 Abs.
4 BAO die Wiederaufnahme eines Verfahrens verfügt wird, hat daher eine
wenngleich knappe, nach Lage des Falles aber ausreichende Darstellung zur
Beurteilung der Fragen zu enthalten, dass (in diesem Verfahren) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sind, worin genau diese bestanden haben, wann
sie hervorgekommen sind (nova reperta) sowie, dass die Tatsachen oder
Beweismittel geeignet waren, den Spruch des neuen Sachbescheides zu beeinflussen
(es muss sich um entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente handeln).
Darüber hinaus ist auszuführen, welche Erwägungen bei der
Ermessensübung leitend waren.
Es ist nicht die Sache des Abgabepflichtigen, das
Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern die Aufgabe der
- die Wiederaufnahme des Verfahrens - verfügenden Abgabenbehörde, die
Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen,
welche Tatsachen oder welche Beweismittel auf
welcheWeise neu hervorgekommen sind.
Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303
Abs. 4 BAO auf Grund einer Außenprüfung zulässig sein, muss
aktenmäßig erkennbar sein, dass der Abgabenbehörde
nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht worden sind, von
denen sie nicht schon zuvor Kenntnis hatte (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014).
§ 303 Abs. 4 BAO schließt nicht aus, dass eine -
für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme erforderliche - Tatsache
erst im Wege der Beweiswürdigung gewonnen werden kann. An das
Beweismaß sind dann keine höheren Anforderungen zu stellen als an
andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Es bedarf dann der
Darstellung jener im Tatsachenbereich angesiedelten Indizien (Beweisanzeichen),
die - in ihrer Zusammenschau - geeignet sind, ein abgabenrechtlich bedeutsames
Tatsachenelement im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO im Wege
einwandfreier Beweiswürdigung (iSd § 167 Abs. 2 BAO) als
erwiesen anzunehmen.
4.) Die Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 bis 2003 verfügt wurden,
enthalten die Begründung, dass die Wiederaufnahme der Verfahren auf Grund
der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgten, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sind.
a.) Feststellungen aus welchen Gründen, die
streitgegenständliche Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle einzustufen
ist, wurden keine getroffen.
b.) Die Ausführungen des Finanzamtes, wonach das
Vorhandensein von drei Maschinen im Parterre des Mietobjektes, auf eine private
Nutzung schließen lassen, stellt keine (neue) Tatsache, sondern eine
Vermutung dar.
c.) Aktenwidrig ist die Feststellung, dass mit Beginn des
Jahres 1998 die Vermietung aufgegeben worden sei. Im Veranlagungsakt befindet
sich ein Aktenvermerk des Finanzamtes, datiert vom 30. Juni 2000 betreffend das
Jahr 1998, wonach in diesem Jahr zwei Monatsmieten eingegangen seien. Weiters
wurde festgehalten, da zwischenzeitlich die Delogierung der Vermieter erreicht
werden konnte. Der Bw. bemühe dich um einen (neuen) Mieter. Tatsachen oder
Beweismittel, die darauf schließen lassen, dass die
Vermietungstätigkeit im Jahr 1998 beendet wurde, sind dem
Prüfungsbericht bzw. der Niederschrift nicht zu entnehmen.
d.) Auf welchem Zeitraum sich die Feststellung bezieht,
wonach am Gebäude keinerlei Anzeichen für eine Neuvermietung
angebracht worden seien, lässt sich dem Prüfungsbericht vom 17.
Jänner 2006 bzw. der Niederschrift 21. Dezember 2005 nicht
entnehmen.
e.) Auf welche (neue) Tatsachen oder Beweismittel die
Feststellung gestützt wird, dass nach Delogierung der (bisherigen) Mieter
keine nach außen hin erkennbaren Aktionen zur Findung eines Nachmieters
gesetzt wurden, lässt sich aus dem Prüfungsbericht bzw. aus der
Niederschrift auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
f.) Unrichtig ist, dass im Prüfungsbericht 17.
Jänner 2006 oder der Niederschrift 21. Dezember 2005 die Feststellung
getroffen wurde, dass sich der Bw. offensichtlich ausschließlich nur auf
eine Art Mundpropaganda verlassen habe und ihm klar sein habe müssen, dass
diese keinen Erfolg bringen könne. Eine derartige Feststellung wurde erst
nach Eingehen der Berufung in der gesonderten Bescheidbegründung vom 13.
April 2006 getroffen. Zudem beruht diese Feststellung (offensichtlich) auf dem
Berufungsvorbringen.
5.) Der Prüfungsbericht 17. Jänner 2006 vom noch
die Niederschrift 21. Dezember 2006 vom enthalten lediglich eine Aussage des
Inhalts, dass
nach Delogierung der alten Mieter keine nach
außen erkennbare Aktionen hinsichtlich einer Neuvermietung getätigt
wurden.
Welche Tatsachen oder Beweismittel tatsächlich neu
hervorgekommen sind, wann sie hervorgekommen sind und worin sie bestanden haben,
wurde nicht ausgeführt. Wurden aber - ungeachtet der Behauptung,
Feststellungen getroffen zu haben, die eine Wiederaufnahme erforderlich machen -
tatsächlich keine neuen Tatsachen angeführt, entzieht sich der
Wiederaufnahmsbescheid einer Überprüfung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Die Identität der Sache ist durch den Tatsachenkomplex
begrenzt, der von der Abgabebehörde erster Instanz herangezogen wurde.
Mangelt es an der Umschreibung eines solchen Komplexes und darf ein solcher
Komplex - wie ausgeführt - von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch
nicht durch einen anderen ersetzt werden, kann der Wiederaufnahmsbescheid nur
aufgehoben werden.
6.) Der Umstand, dass der Berufung gegen einen
Wiederaufnahmsbescheid Folge gegeben wird, steht einer neuerlichen
Wiederaufnahme, die sich auf einen geeigneten Wiederaufnahmsgrund zu
stützen vermag, (grundsätzlich) nicht entgegen. Es liegt am Finanzamt,
zu prüfen, ob das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des
Verfahrensrechts wiederaufgenommen werden kann und wiederaufgenommen werden
soll.
7.) Wird der Wiederaufnahmsbescheid (wie im vorliegenden
Fall) gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufgehoben, tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Der neue Sachbescheid scheidet ex lege aus dem Rechtsbestand. Die
Berufung gegen die neuen Einkommensteuerbescheide war daher als unzulässig
(geworden) zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide ist die zwingende Folge der Aufhebung der zugrunde
liegenden Verfahrensbescheide (Wiederaufnahmsbescheide).
8.) Ein Bescheid, mit dem Anspruchszinsen festgesetzt
werden, ist zwar mit Berufung anfechtbar. Erweist sich der Bescheid, mit dem die
Stammabgabe festgesetzt wurde, aber als rechtswidrig, wird diesem Umstand mit
einem (an den Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen) weiteren
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Eine Änderung des ursprünglichen
Zinsenbescheids hat aus diesem Grund nicht zu erfolgen (Ritz, BAO,
§ 205 Tz 34 f.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Innsbruck,
am 4. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-I/06
- Stammnummer
- 34052
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF