…im Juli 2006 die diesbezügliche Mehrwertsteuer fakturiert und von der I-GmbH bezahlt worden. Dies sei jeweils bevor überhaupt steuerliche Betriebsprüfungen begonnen hätten und daher auch wohl rechtzeitig durchgeführt worden. Seitens der Betriebsprüfung seien die diesbezüglichen Erlöse in die Jahre 2004 und 2005 vorverlegt und…
…ein jährliches Honorar in Höhe von € 55.000,00 zzgl. Umsatzsteuer ab 1.1.2003 vereinbart wurde. Die Betriebsprüfung hat die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2003 bis 2004 um diese bisher nicht erfassten Erlöse in Höhe von je € 55.000,00…
…Hinblick auf die Veräußerung der Gesellschaftsanteile vom 14. April 2000 erfolgt sei und der Bw durch dieses als Scheingeschäft zu qualifizierende Rechtsgeschäft die Besteuerung eines weitaus höheren Erlöses aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen in Österreich vermieden habe, ergaben sich nicht zuletzt auch dadurch ausreichend gewichtige…
…Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich | 1. | unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Erlösen und Einnahmen eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997 in noch festzustellender Höhe bewirkt und | 2. | unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §…
…bzw. Abgabenbescheide) ein Schuldeingeständnis in Richtung einer sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebenden Abgabenhinterziehung darstellen, so kann dennoch anhand der bisher durchgeführten Sachverhaltsermittlungen zumindest im Hinblick auf die durch die nicht vollständige Erfassung von Erlösen bewirkten Abgabenverkürzungen auf der Verdachtsebene beim Bf. auf einen entsprechenden, zumindest…
…das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre 1999 (ATS 350.000,--), 2000 (ATS 350.000,--) und 2001 (ATS 350.000,--) laut Tz. 14 c…
…Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 (durch Nichterklärung von Erlösen) Abgaben die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar Umsatzsteuern von zusammen S 114.720.-verkürzt und hiermit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Begründend verwies…
…1998 und 1999 (durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern und Nichterklärung von Erlösen) und einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 (Nichterklärung von Einnahmen) bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und zwar Umsatzsteuern von zusammen S 263.405.-und Einkommensteuer in Höhe von S 201.614.-verkürzt und hiermit…
…2002 als Einzelunternehmerin ein Detektivunternehmen betrieb und für die Jahre 2002 und 2003 weder Abgabenerklärungen noch Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte. Durch die Nichterklärung von Erlösen und Einkünften für 2002 sei erwiesen, dass die Beschuldigte die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe und durch die dadurch entstandene Abgabenverkürzung den…
…ergeben. Dem Beschuldigten habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer bekannt sein müssen, dass sämtliche Erlöse in das Rechenwerk aufzunehmen seien und durch die Nichterklärung von Erlösen eine Abgabenverkürzung bewirkt werde. Insbesondere seien durch die Betriebsprüfung für das Jahr 2003 deshalb Erlöshinzurechnungen angesetzt worden, weil…
…2002 als Einzelunternehmerin ein Detektivunternehmen betrieb und für die Jahre 2002 und 2003 weder Abgabenerklärungen noch Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte. Durch die Nichterklärung von Erlösen und Einkünften für 2002 sei erwiesen, dass die Beschuldigte die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe und durch die dadurch entstandene Abgabenverkürzung den…
…ob der Bw. von den Malversationen laut Betriebsprüfungsbericht vom 9. Jänner 2009, insbesondere hinsichtlich der Abschreibung von PKWs, die auf die Ehegattin des Gesellschafters angemeldet gewesen wären, der Ausstellung von unterschiedlichen Rechnungen, der Nichterklärung von Erlösen und des fingierten Honoraraufwandes, Bescheid wusste. In Beantwortung dieses…
…als Angestellte der Fa. T GmbH in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit GP vorsätzlich und gewerbsmäßig durch (die) Nichterklärung von Erlösen und (die) unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuern eine Verkürzung an Umsatzsteuer 1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iHv. 46.287,67 € (2004…
…die für die Nichterklärung von Erlösen sprachen, als Grundlage für eine Zuschätzung der Restauranterlöse herangezogen. Auch die Schätzung der Zimmererlöse wurde auf Basis des sich aus dem Schreiben an die Hausbank im Vergleich zu den erklärten Erlösen ergebenden Prozentsatzes unter Berücksichtigung der vorhandenen Bettenkapazität und…
…die für die Nichterklärung von Erlösen sprachen, als Grundlage für eine Zuschätzung der Restauranterlöse herangezogen. Auch die Schätzung der Zimmererlöse wurde auf Basis des sich aus dem Schreiben an die Hausbank im Vergleich zu den erklärten Erlösen ergebenden Prozentsatzes unter Berücksichtigung der vorhandenen Bettenkapazität und…
…der Absicht gehandelt, sich durch das wiederkehrende Verschweigen der Umsätze und Erlöse eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der objektive Sachverhalt ergebe sich aus der Aktenlage, wobei unstrittig sei, dass in der für das Jahr 2001 eingereichten Jahressteuererklärung die Provisionen von der Firma O. nicht erklärt…
…habe und um Übermittlung des Kontos "Erlöse" ersuche. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 teilte der Prüfer dem Bw mit, dass der Prüfungsauftrag auf das Jahr 2001 ausgedehnt worden sei und der Rechtsgrund der Prüfung wegen des Verdachtes der Nichterklärung von Umsätzen für 2001 auf …
…einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichterklärung der vollständigen Erlöse für 2004. Wenn der Bf. anführt, dass es jeder kaufmännischen Vernunft widerspreche, Erlöse nicht zu erklären und somit auch der Bank Einnahmen vorzuenthalten, kann dies den unabhängigen Finanzsenat nicht von der Unschuld des Bf…
… 34 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die (Verkürzung von) Jahresumsatzsteuer 2000 durch die unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuern und die Nichterklärung von Einnahmen aus einem Lieferübereinkommen ist festzustellen, dass das diesbezüglich im Erstverfahren vorgeworfene Delikt mangels erfolgter bescheidmäßiger Festsetzung laut Erklärungsangaben nicht vollendet wurde und…
…in den erklärten Umsatzerlösen jedenfalls bereits enthalten waren, weil die von beiden Firmen erhaltenen Provisionen auf das betriebliche Bankkonto der Tankstelle eingezahlt wurden. Dies sei aus dem Verhältnis zwischen Wareneinsatz laut Jahresabschlüssen zu den erklärten Erlösen abzuleiten. Im Treibstoffbereich wären lediglich geringe Aufschläge (Provisionen) zu…