Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0008-S/03
Beschwerde Einleitung, subjektive Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-S/03vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schwerwiegende Aufzeichnungsmängel (mangelhafte Erlösaufzeichnung, kein Wareneingangsbuch, fehlende Kassenbelege, mangelhaftes Kassenbuch) indizieren Vorsatz auf Abgabenhinterziehung.
Der Einwand, die des Lesens und Schreibens unkundige Mutter habe diese Mängel zu verantworten, vermag einen derartigen Anfangsverdacht nicht zu zerstreuen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Salzburg in der Finanzstrafsache
gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. März 2003 gegen den Bescheid vom
17. Februar 2003 des Finanzamtes Salzburg-Stadt über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen,
nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 3-5/2000, 5/2001 und 11/2001 sowie durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 2-4/2001 und 6-12/2001 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von zusammen S 98.755,10.--
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe, sowie
2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechender Voranmeldungen durch
Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoran- meldungen für die
Zeiträume 1-9/2002 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von
€ 1.023,24 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hierdurch zu den Fakten
1.) und 2.) das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen.
Darüber hinaus bestehe der Verdacht, der Bf
habe
3.) vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 (durch
ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern und Nichterklärung von
Erlösen) und einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1996 (Nichterklärung von Einnahmen) bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben, und zwar Umsatzsteuern von zusammen
S 263.405.-und Einkommensteuer in Höhe von S
201.614.-verkürzt und hiermit das Finanzvergehen nach § 33 Abs.
1 FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt auf die Ergebnisse
zweier durchgeführter abgabenbehördlicher Prüfungen
(Prüfungsberichte vom 11.Juli 2001 und vom 4.Februar 2003). Beide
Prüfungen hätten umfangreiche Verstöße gegen
abgabenrechtliche Vorschriften zu Tage gebracht. Zur subjektiven Tatseite
verweist der angefochtene Bescheid auf den langen Tatzeitraum und die damit
verbundene Steuerersparnis. Der Bf habe sich zumindest ein längeres
Zahlungsziel verschaffen wollen und damit den Eintritt der
Abgabenverkürzung für gewiss gehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 3. März 2003,
in welcher die Annahme der Vorsätzlichkeit bekämpft wird. In der
Beschwerde räumt der Bf seine fehlende Genauigkeit bezüglich der
Führung seiner Buchhaltung ein. Er begründet die mangelhaften
Umsatzaufzeichnungen damit, dass er seine Mutter, die in seiner Abwesenheit das
Geschäft betreue, aus persönlicher Rücksichtnahme nicht aus dem
Geschäft verbannen könne. Da die Mutter weder lesen noch schreiben
könne sei sie nicht in der Lage die Umsätze genau aufzulisten. Durch
Hinzurechnungen und Sicherheitszuschläge seitens der Betriebsprüfung
sei der Bf ohnehin finanziell genug bestraft. Durch Beauftragung einer
gewerblichen Buchhalterin würden die Aufzeichnungen und die Buchhaltung
nunmehr ordnungsgemäß geführt. Es werde ersucht diese Tatsachen
bei der Beurteilung des Falles unbedingt zu berücksichtigen.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
stellte bei der mit Bericht vom 11.Juli 2001 abgeschlossenen
Betriebsprüfung in den geprüften Jahren 1996 bis 1999 massive
Aufzeichnungsmängel fest. Insbesondere lagen keine Erlösaufzeichnungen
aus dem Lebensmittelhandel vor, die erklärten Erlöse wurden vielmehr
vom steuerlichen Vertreter durch eine Aufschlagskalkulation anhand der
Eingangsrechnungen im Schätzungswege ermittelt. Weiters wurde kein
Wareneingangsbuch geführt, sodass die Vollständigkeit der
Eingangsrechnungen nicht nachvollzogen werden konnte. Aufgrund fehlender
Kassenbelege konnte auch die Gebarung nicht lückenlos nachvollzogen werden.
Die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung waren
ebenfalls so mangelhaft, dass eine Ergebnisermittlung nicht möglich war.
Schließlich wurden vom Bf zwei unterschiedliche UID-Nummern verwendet,
eine mit 31.12.1996 liquidierte Nummer wurde im Geschäftsverkehr
weiterverwendet. Weiters wurde festgestellt, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 3-5/2000 und 11/2001
nicht eingereicht wurden.
Anlässlich der
UVA-Prüfung am 4.2.2003 wurde festgestellt, dass die eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen 2-4/2001 unrichtig waren und die UVA 5/2001 fehlte.
Es stellte sich heraus, dass von diversen Privataufwendungen Vorsteuer geltend
gemacht wurde bzw. erzielte Umsätze nicht erklärt wurden. Die
Buchhaltungsunterlagen waren erneut so mangelhaft, dass seitens der Prüfer
Sicherheitszuschläge verhängt werden mussten.
Diese
Prüfungsfeststellungen wurden der Finanzstrafbehörde erster Instanz
zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 17.Februar 2003 den
bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h.
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des
Strafverfahrens sprechen die Vielzahl der seitens der Betriebsprüfung
aufgedeckten Verfehlungen, die massiven Verletzungen der abgabenrechtlichen
Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten, der lange Tatzeitraum und nicht
zuletzt die Höhe der nicht abgeführten Abgabenbeträge. Es sei
hier nur auf die Einkommensteuer 1996 mit einer Nachforderung von S 201.600.--
verwiesen.
Der Beschuldigte gesteht in
seinem Beschwerdeschriftsatz zu, aufgrund seiner fehlenden Genauigkeit und
verschiedener weiterer Faktoren mit der Buchhaltung Probleme zu haben. Er
verweist auch auf seine Mutter, die er aus persönlichen Gründen nicht
aus dem Geschäft verbannen könne, obwohl sie weder lesen noch
schreiben könne, worin der wahre Grund für die fehlenden
Umsatzaufzeichnungen zu suchen sei. Es sei ihm klar, dass einige Punkte in der
Verwaltung geändert werden müssten.
Nach Auffassung der
Rechtsmittelbehörde stellt der Verweis auf das körperliche
Unvermögen der Mutter zur Führung der Aufzeichnungen einen
untauglichen Versuch des Beschuldigten dar, von den eigenen steuerrechtlichen
Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Führung von Aufzeichnungen
abzulenken. Schließlich waren die Buchhaltungsunterlagen so
lückenhaft, dass die Erlöse durch den steuerlichen Vertreter durch
eine Aufschlagskalkulation geschätzt werden mussten. Grundaufzeichnungen
wie Wareneingangsbuch und Kassenbelege waren mangelhaft bzw. gar nicht
vorhanden, ein ordnungsgemäßes Kassabuch lag nicht vor.
Außerdem waren auch die Aufzeichnungen für die Vermietung und
Verpachtung mangelhaft, obwohl die des Lesens unkundige Mutter mit diesem
Geschäftsbereich gar nichts zu tun hatte. Darüber hinaus hat sich der
Bf im Rahmen der Prüfung damit verantwortet, er habe in den Jahren 1997 bis
1999 aus dem Objekt Mittersill keinerlei Einkünfte erzielt.
Behördliche Überprüfungen ergaben für diesen Zeitraum jedoch
eine Vielzahl von in diesem Objekt polizeilich gemeldeten Personen.
Widersprüche gibt aus ferner bezüglich der mit dem Pachtvertrag vom
14.2.1997 verbundenen Kautionszahlung.
Insgesamt gesehen sind die
Beschwerdeausführungen nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid
erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Der Beschuldigte kannte als
langjährig tätiger Kaufmann seine steuerlichen Verpflichtungen,
aufgrund des Gesamtbildes muss der Schluss gezogen werden, dass es ihm um die
Verkürzung von Abgabenbeträgen in erheblichem Ausmaß gegangen
ist.
Zusammenfassend geht auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-S/03
- Stammnummer
- 5223
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF