Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0001-G/02
Erweiterung eines bescheidmäßig eingeleiteten Finanzstrafverfahrens auf Grund von im Betriebsprüfungsverfahren festgestellten Umsätzen, die weder im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen noch im Zuge der Jahreserklärungen offen gelegt wuden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-G/02vom 06.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen gehört zu den elementaren abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Werden trotz laufender hoher Jahresumsätze mehrere Veranlagungszeiträume hindurch weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in subjektiver und objektiver Hinsicht begründet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch I.S.O.B. Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungsges.m.b.H., wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens
(§ 82 Abs. 3 FinStrG) 2002 gemäß
§ 33 Abs. 1 und
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. April 2002 gegen den Bescheid vom
4. März 2002 des Finanzamtes Graz-Stadt
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. bezog in den streitgegenständlichen Jahren als
wissenschaftlicher Vortragender Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom
7. Februar 2001 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für das Jahr 1998 ein. Der Bf. habe trotz mehrmaliger Erinnerungen keine
Abgabenerklärungen für das Jahr 1998 abgegeben, weshalb die
Bemessungsgrundlagen in den vom Finanzamt Graz-Stadt am 26. September 2000
erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 1998 geschätzt worden
seien. Durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk sei dem Finanzamt Graz-Stadt am 16. Oktober 2000 bekannt
geworden, dass der Bf. im Jahr 1998 von der I GmbH Honorare in der
Höhe von 913.000,00 S netto erhalten habe. Allein die Höhe dieser
Einnahme liege weit über den geschätzten
Bemessungsgrundlagen.
Mit dem Bescheid vom 4. März 2002, SN XXX,
erweiterte das Finanzamt das am 7. Februar 2001 eingeleitete
Finanzstrafverfahren, weil der Verdacht bestehe, er habe
vorsätzlich
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1.
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unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Erlösen und Einnahmen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997 in noch
festzustellender Höhe bewirkt und
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2.
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unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für 1/1999 bis laufend in noch festzustellender Höhe
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend wurde ausgeführt, während der
derzeit laufenden abgabenrechtlichen Prüfung sei festgestellt worden, dass
bereits ab dem Jahr 1997 Umsätze getätigt wurden, die bisher weder im
Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen noch im Zuge einer Jahreserklärung
offengelegt worden seien. Auf dem Abgabenkonto des Bf. sei der Umstand
offensichtlich, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
habe, obwohl er in Honorarnoten nachweislich Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen
habe. Da jedem Unternehmer die Verpflichtung zur Abgabe rechtzeitiger und
richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen sowie ordnungsgemäßer und
vollständiger Steuererklärungen bekannt sei, bestehe der Verdacht,
dass der Bf. die Entrichtung der anfallenden Abgaben zumindest vorläufig
vermeiden wollte.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 8. April 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei den im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten
Tatsachen handle es sich nicht um erbrachte Umsätze. Der Eingang von der
Firma D stelle keine betriebliche Einnahme dar. Es seien Gegenstände aus
dem Privatvermögen (alte Computer und Drucker) verkauft worden. Im Sommer
1997 habe der Bf. von seinen Eltern einen Betrag von 100.000,00 S erhalten,
der zur Anlage einer Erbentreuhand-Versicherung für die beiden
jüngsten Enkelkinder bestimmt gewesen sei.
Die Verrechnungen mit der I GmbH seien im Jahr 1998
der Umsatzsteuer unterzogen worden. Die Endabrechnung der Umsätze sei
jeweils am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft erfolgt. Die erste
Rechnung sei mit Jänner 1998 ausgestellt worden. Da der Bf. im Jahr 1997
keine Umsätze getätigt habe, habe keinerlei Veranlassung bestanden,
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen zu
leisten. Es bestünden daher keine Gründe für eine Erweiterung des
Strafverfahrens.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden von der
steuerlichen Vertreterin des Bf. die Abgabenerklärungen für die Jahre
1998 und 1999 als Selbstanzeige eingebracht. Eine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung der sich daraus ergebenden Nachforderungen erfolgte
nicht, weshalb diesen Selbstanzeigen strafbefreiende Wirkung nicht zukommt. Dem
Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. Juni 2002
über die Prüfungszeiträume 1997 bis 1999 ist Folgendes zu
entnehmen:
Tz. 15: Die
Aufzeichnungen wurden erst nach Anmeldung der Prüfung erstellt und die
Abgabenerklärungen für die Jahre 1998 und 1999 erst bei
Prüfungsbeginn übergeben. Für Zeiträume nach dem 31.12.2000
sind Aufzeichnungen nur hinsichtlich der Einnahmen vorhanden. Teilweise fanden
Barausgaben in den verfügbaren Barmittel keine Deckung bzw. konnte ein
Nachweis über die Herkunft der Mittel nicht lückenlos erbracht werden.
Das Bankkonto
wurde nicht vorgelegt und musste daher im Strafverfahren die Kontenöffnung
verfügt werden.
Tz.18: Folgende
Umsätze bzw. Vorsteuerbeträge sind zur Berechnung der
Umsatzsteuervorauszahlungen heranzuziehen:
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2000
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2001
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Umsatz zu
20%
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780.000,00
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441.666,00
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davon
Umsatzsteuer
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156.000,00
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88.333,20
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Vorsteuern
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14.040,00
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10.000,00
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Zahllast
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141.960,00
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78.333,00
Der
Vorsteuerbetrag für das Jahr 2001 musste mangels Aufzeichnungen im
Schätzungswege ermittelt werden.
Die
Jahreserklärung für das Jahr 2000 wurde mittlerweile beim Finanzamt
eingereicht, weshalb eine Festsetzung nicht erforderlich
ist.
Tz. 20: Im Jahr
1997 sind über das Verrechnungskonto der I GmbH S 400.000,00 (brutto)
an Gesellschafterverrechnungsbeträgen zugeflossen. Der entsprechende
Nettobetrag von S 333.333,33 ist als Umsatz zu
erfassen.
Tz. 21: Am
2.2.1997 wurde eine Rechnung an die Fa. D über den Verkauf von im
Betriebsvermögen befindlicher Hardware gelegt. Der Rechnungsbetrag von S
21.000,00 ist am 11.2.1997 am Bankkonto zugeflossen. Der Nettobetrag von S
17.500,00 ist dem Gesamtumsatz zuzurechnen.
TZ 22: In den
Jahren 1998 und 1999 wurden gegenüber der I GmbH folgende Honorare
fakturiert:
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1998
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1.133.000,00
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1999
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1.342.116,00
Diese
Beträge sind in den zu Prüfungsbeginn übergebenen
Jahreserklärungen erfasst.
Das Finanzamt
Graz-Stadt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ
am 13. Juni 2002 im wiederaufgenommenen Verfahren Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide über den Prüfungszeitraum 1997 bis 1999, die
am Abgabenkonto des Bf. eine Nachforderung von insgesamt € 74.115,95 zur
Folge hatten. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 erging am
5. Juli 2002 mit einer Nachforderung von € 10.316,64.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde
ausschließlich gegen den Bescheid vom 4. März 2002 richtet, mit
dem das am 7. Februar 2001 eingeleitete Finanzstrafverfahren nach
§ 33 Abs. 1 (betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997) und
nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG (betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen
1/99 bis 12/01) erweitert wurde.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß den §§
80 und 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt die Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Strafverfahren einzuleiten (Abs. 3 leg.cit.).
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfolgt im
Verdachtsbereich. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist daher
mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(VwGH 16.11.1989, Zl. 89/16/0091).
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch
auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
1. Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997
Tz. 20 des Betriebsprüfungsberichtes vom 13. Juni
2002 ist zu entnehmen, dass dem Bf. im Jahr 1997 von der I GmbH ein Betrag
von 400.000,00 S brutto zugeflossen ist, der in den im August 1999
eingereichten Abgabenerklärungen nicht enthalten ist. Das
diesbezügliche Vorbringen des Bf., die erste Rechnung sei im Jänner
1998 ausgestellt worden, weshalb er im Jahr 1997 keine Umsätze
getätigt habe, kann den Verdacht, der Bf. habe die ihm 1997 zugeflossenen
Einnahmen nicht versteuert, nicht entkräften. Einnahmen fließen nicht
dann zu, wenn erstmals eine Rechnung gelegt wird, sondern sind nach dem
Zuflussprinzip zu versteuern. Darüberhinaus hat der Bf. auch für das
Jahr 1998 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die
Umsatzsteuererklärung 1998 trotz mehrmaliger Erinnerungen seitens des
Finanzamtes erst im Zuge der Betriebsprüfung eingereicht. Wenn der Bf.
daher die unbestritten zugeflossenen 400.000,00 S weder in der
Einkommensteuer- noch in der Umsatzsteuererklärung für 1997 noch
entsprechend seiner Rechtsansicht im Jahr 1998 erklärt hat, geht die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht vom Verdacht der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG aus. Des weiteren hat der
Betriebsprüfer in Tz. 21 festgestellt, im Februar 1997 habe der Bf. eine
Rechnung über den Verkauf von im Betriebsvermögen befindlicher
Hardware gelegt. Auch in diesem Fall besteht nach der Lebenserfahrung der
Verdacht, der Bf. habe diese Einnahme durch Verschweigen in den
Abgabenerklärungen nicht versteuern wollen. Das Vorbringen, es habe sich um
Privatvermögen gehandelt, ist angesichts der Ausstellung einer
kaufmännischen Rechnung in Zweifel zu ziehen. In diesem Fall hätte der
Bf. die Umsatzsteuer jedenfalls gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG1994
entrichten müssen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Vorbringen, der
Bf. habe im Sommer 1997 von seinen Eltern einen Betrag von 100.000,00 S
erhalten, der zur Anlage einer Erbentreuhand-Versicherung für die beiden
jüngsten Enkelkinder bestimmt gewesen sei, den Verdacht der
Abgabenhinterziehung wegen Nichterklärung von Umsätzen und
Einkünften zu entkräften vermag.
2. Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen für 1/1999 bis 12/2001
Unbestritten ist, dass im angeführten Zeitraum beim
Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, obwohl der Bf.
nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht im Jahr 1999
Umsätze von 1,473.116,00 S, im Jahr 2000 in der Höhe von
780.000,00 S und im Jahr 2001 in der Höhe von 441.666,00 S
erzielt hat. Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gehört zu den elementaren abgabenrechtlichen
Verpflichtungen, die jedermann bekannt sind. Wenn der Bf. daher als
langjähriger Unternehmer trotz der laufenden Erzielung von hohen
Jahresumsätzen mehrere Veranlagungszeiträume hindurch weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet,
ist der Verdacht, er habe das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinstrG begangen, in objektiver und subjektiver Hinsicht begründet.
Zusammenfassend liegen daher im vorliegenden Fall
ausreichende Verdachtsgründe vor, die die Erweiterung des
Finanzstrafverfahrens rechtfertigen.
Die abschließende
rechtliche Beurteilung des dem Bf. zur Last gelegten Verhaltens ist nicht dem
Einleitungsbescheid, sondern dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114 ff. FinStrG sowie dem Erkenntnis vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Erweiterung des FinanzstrafverfahrensEinleitung des FinanzstrafverfahrensUmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenVerdachtsgründeLebenserfahrung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-G/02
- Stammnummer
- 4470
- Gültig
- 06.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF