Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0007-S/03
Beschwerde Einleitung, subjektive Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-S/03vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schwerwiegende Aufzeichnungsmängel (mangelhafte Erlösaufzeichnung, kein Wareneingangsbuch) indizieren Vorsatz auf Abgabenhinterziehung.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Salzburg in der Finanzstrafsache
gegen die Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 25. November 2002 gegen den Bescheid vom
23. Oktober 2002 des Finanzamtes Salzburg-Stadt über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen,
nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 10-12/2000 und 12/2001, durch verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für 8/01 sowie durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1-12/1998 eine Verkürzung
von Umsatzsteuer in Höhe von zusammen S 71.552.-- bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Sie habe hiermit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit a FinStrG begangen.
Darüber hinaus bestehe der Verdacht, die Bf
habe
2.) vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 (durch
Nichterklärung von Erlösen) Abgaben die bescheidmäßig
festzusetzen waren, und zwar Umsatzsteuern von zusammen S
114.720.-verkürzt und hiermit das Finanzvergehen nach § 33 Abs.
1 FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt auf die Ergebnisse
der im Jahr 2002 durchgeführter abgabenbehördlichen Prüfung
(Betriebsprüfungsbericht vom 23.4.2002). Diese Prüfung hätte
erhebliche Mängel in der Buchführung zu Tage gebracht. So sei die
Ermittlung der Tageslosungen teils nicht nachvollziehbar, ab Februar 1999 sei
auf Erlösaufzeichnungen zur Gänze verzichtet worden. Weiters sei
festgestellt worden, dass nicht alle Wareneinkäufe in der Buchhaltung
erfasst wurden. Zur subjektiven Tatseite verweist der angefochtene Bescheid auf
den langen Tatzeitraum und die damit verbundene Steuerersparnis. Die Bf habe
sich zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollen und damit den
Eintritt der Abgabenverkürzung für gewiss gehalten. Die systematische
Nichterfassung von Erlösen lasse auf das Ziel der beabsichtigten
Steuerersparnis schließen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 25. November 2002,
in welcher die Annahme der Vorsätzlichkeit bekämpft wird. In der
Beschwerde wird ausgeführt, dass die Umsatzsteuererklärungen bis zur
Steuerprüfung den tatsächlichen Unterlagen der Buchhaltung entsprochen
hätten. Allerdings habe der Prüfer die auf der UID-Nummer
registrierten Einkäufe abgerufen und Differenzen festgestellt, die vom
Prüfer nachgebucht wurden. Diese Differenz ergebe sich daraus, dass
Einkäufe in der Münchner Großmarkthalle auch im Geschäft in
Bad Reichenhall verkauft wurden, für die Einkäufe aber die ATU-Nummer
verwendet wurde. Davon abgesehen führten Probleme mit der Bank
dazu, dass diese zwar Ratenzahlungen angenommen, die Beträge aber nicht an
das Finanzamt abgeführt habe. Jetzt werde alles versucht, um die
Fehler der Vergangenheit zu vermeiden. Abschließend ersucht die Bf
darum noch einmal Milde walten zu lassen.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
stellte bei der mit Bericht vom 23.April 2002 abgeschlossenen
Betriebsprüfung in den geprüften Jahren 1998 bis 2000 massive
Aufzeichnungsmängel fest. Von Jänner 1998 bis Jänner 1999 wurden
zwar monatlich Tageslosungen in Aufstellungslisten übertragen, wie die
Tageslosungen ermittelt wurden, ist aber nicht nachvollziehbar. Ab Februar 1999
bis zum Prüfungsbeginn wurde auf die Erlösaufzeichnung überhaupt
verzichtet. Dazu kommt, dass nach den Prüfungsfeststellungen nicht alle
Wareneinkäufe in der Buchhaltung erfasst wurden. Da die erklärten
Erlöse so niedrig waren, wurde vom beauftragten Buchhaltungsbüro eine
Nachkalkulation durchgeführt und nicht unerhebliche Zuschätzungen
vorgenommen. Auf diesem Weg wurden im Prüfungszeitraum rund S
560.000.-nachgebucht. Bei der behördlichen Nachkalkulation durch die
Betriebsprüfung wurden die Erlöse aus den nichtberücksichtigten
Wareneinkäufen ermittelt, aus denen letztlich Mehrergebnisse an
Umsatzsteuer von S 35.842.-für das Jahr 1998, S
55.106.-für 1999 und S 23.772.-für das Jahr 2000
resultierten. Aus diesen Nachforderungen ist abzuleiten, dass die
eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000
unrichtig waren.
Weiters wurde von der
Betriebsprüfung festgestellt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für
den Zeitraum 12/2001 nicht eingereicht wurde.
Diese
Prüfungsfeststellungen wurden der Finanzstrafbehörde erster Instanz
zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 23.Oktober 2002 den
bekämpften Einleitungsbescheid erließ. In diesen Einleitungsbescheid
mussten auch jene Fakten aufgenommen werden, die sich aus einer genauen
Aktenkontrolle ergeben haben ( fehlende UVA 2000, unrichtige UVA 1998
).
Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h.
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des
Strafverfahrens spricht das Gewicht der seitens der Betriebsprüfung
aufgedeckten Verfehlungen, die doch schwerwiegenden Verletzungen der
abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten, der lange
Tatzeitraum und nicht zuletzt die Höhe der nicht abgeführten
Abgabenbeträge.
Was das Beschwerdevorbringen
betrifft, dass die Wareneinkäufe auch in Umsätze in Deutschland
eingeflossen seien, ist anzumerken, dass keinerlei Rechtsmittel gegen die nach
Abschluss der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide erhoben wurde -
die nach der Beschwerde dann ja offensichtlich unrichtig sein müssten. Im
Übrigen wird im Untersuchungsverfahren noch zu erheben sein, ob aus den
strittigen Wareneinkäufen entsprechende Um- sätze in
Deutschland erklärt wurden.
Dies ändert jedoch nichts
an der Tatsache, dass die Buchhaltungsunterlagen höchst mangelhaft und
nicht nachvollziehbar waren. Die Aufzeichnungen waren so lückenhaft, dass
die Erlöse durch den steuerlichen Vertreter durch eine
Aufschlagskalkulation geschätzt und hinzugerechnet werden mussten.
Insgesamt gesehen sind die
Beschwerdeausführungen nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid
erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Die Beschuldigte kannte als
langjährig tätige Geschäftsfrau ihre steuerlichen
Verpflichtungen, aufgrund des Gesamtbildes muss der Schluss gezogen werden, dass
es ihr um die Verkürzung von Abgabenbeträgen in erheblichem
Ausmaß gegangen ist. Darauf deuten auch die angesprochenen finanziellen
Probleme und die Schwierigkeiten mit der Bank hin.
Zusammenfassend geht auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-S/03
- Stammnummer
- 5234
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF