Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1220-L/06
Sicherstellungsauftrag als Sofortmaßnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1220-L/06vom 05.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. MH, geb. X, Adresse, vertreten
durch W GmbH & Co KEG, Steuerberatungskanzlei, Adresse1, vom 14. Juli
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch
AD Elisabeth Röbl, vom 15. Juni 2005 betreffend Sicherstellung
gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte im Jahr 2005 beim Berufungswerber
(Bw) eine die Jahre 1999 bis 2001 umfassende Außenprüfung durch.
Rechtsgrundlage dieser Prüfung war § 99 Abs. 2
FinStrG.
Im Zuge dieser Außenprüfung erließ das
Finanzamt am 15. Juni 2005 den angefochtenen Sicherstellungsauftrag, mit
dem die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bw
zur Sicherung der Einkommensteuer 2000 in Höhe von 87.000,00 €
angeordnet wurde.
An den Bw erging der Hinweis, dass die Sicherstellung
sofort vollzogen werden könne und durch Beibringung einer Bankgarantie in
Höhe von 87.000,00 € Maßnahmen zur Vollziehung dieses
Bescheides unterbleiben bzw. bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
würden.
Begründend wurde ausgeführt, dass am
14. April 2000 die Gesellschaftsanteile der Fa. V GmbH an die Fa. M.,
Holland, um einen Gesamtkaufpreis von 1.962.457,00 USD veräußert
worden seien. Dieser Betrag sei in drei Teilzahlungen an die Gesellschafter der
Fa. V GmbH entrichtet worden. Die Kaufpreishöhe für die
Gesellschaftsanteile stehe außer Zweifel.
Die Beteiligungsverhältnisse vor
Veräußerung der Gesellschaftsanteile hätten sich wie folgt
dargestellt:
|
Wirtschaftsjahr 1996/1997 (1. Oktober 1996 bis
30. September 1997)
|
Ing. MH
|
74,5 %
|
372.500,00 S
|
FT
|
0,5 %
|
2.500,00 S
|
GH
|
25 %
|
125.000,00 S
|
Wirtschaftsjahr 1997/1998 (1. Oktober 1997 bis
30. September 1998)
|
Ing. MH
|
24,5 %
|
122.500,00 S
|
FT
|
0,5 %
|
2.500,00 S
|
GH
|
25 %
|
125.000,00 S
|
N GmbH
|
50 %
|
250.000,00 S
Der Anteil des FT sei im Innenverhältnis an den Bw
abgetreten gewesen. Die Veränderung der Anteile des Bw sei auf eine
Abtretung von Anteilen an die Fa. N GmbH (Einbringung der Anteile gem. Art. III
UmGrStG per 26. November 1997) zurückzuführen. An der
aufnehmenden Gesellschaft (Fa. N GmbH) seien beteiligt:
|
Ing. MH
|
50 %
|
500.000,00 S
|
Fa. C Ltd.
|
50 %
|
500.000,00 S
Die Fa. N GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom
24. Oktober 1997 gegründet worden. Geschäftsführer sei
seit 1. November 1997 der steuerliche Vertreter dieses Unternehmens
(Herr KK), alleiniger Gesellschafter sei bis 26. Jänner 1998 der
Bw gewesen.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom
27. Jänner 1998 habe sich die Fa. C Ltd. im Rahmen einer
Kapitalerhöhung an der Fa. N GmbH beteiligt. "IWD"-Recherchen
(Auskünfte Kreditschutzverband) hätten ergeben, dass Herr KK gemeinsam
mit zwei anderen natürlichen Personen (A und B) als "Direktor" dieser
Kapitalgesellschaft auftrete.
|
Wirtschaftsjahr 1998/1999 (1. Oktober 1998 bis
30. September 1999)
|
Ing. MH
|
5 %
|
25.000,00 S
|
GH
|
25 %
|
125.000,00 S
|
N GmbH
|
40 %
|
200.000,00 S
|
C
Ltd.
|
30 %
|
150.000,00 S
Die gegenüber dem Vorjahr geänderten
Beteiligungsverhältnisse seien auf Anteilsabtretungen an die Fa. C Ltd.
zurückzuführen (Notariatsakt vom 16. Juli 1999, rückwirkende
Anteilsübertragung per 1. Oktober 1998).
Der Bw habe an die Fa. C Ltd. einen Gesellschaftsanteil von
20 % abgetreten. Der Nennwert dieser Anteile habe 100.000,00 S, der
Abtretungspreis 400.000,00 S betragen.
Die Fa. N GmbH habe an die Fa. C Ltd. einen
Gesellschaftsanteil von 10 % abgetreten. Der Nennwert dieser Anteile habe
50.000,00 S, der Abtretungspreis 200.000,00 S betragen.
Der Abtretungspreis habe daher in beiden Fällen das
Vierfache des Nominalwertes der übertragenen Anteile betragen.
Rund neun Monate später (Vertrag vom 14. April
2000) habe die Fa. M, Holland, sämtliche Gesellschaftsanteile der Fa. V
GmbH um einen Kaufpreis von 1.962.457,00 USD erworben.
Der auf die Fa. C Ltd. entfallende Anteil am
Veräußerungserlös betrage 504.657,04 USD
(7.309.718,13 S) und damit ein Vielfaches jenes Preises, der neun Monate
zuvor für diese Anteile bezahlet worden sei.
Der Kaufpreis sei auf ein Bankkonto bei der Raika H
überwiesen worden, das auf die Fa. C Ltd. gelautet habe.
Auskünfte des Kreditschutzverbandes zur Fa. C Ltd.
hätten ergeben, dass diese eine in London firmierende Investment- und
Holdinggesellschaft sei, die in England keine aktive
Geschäftstätigkeit entfalte. Bei der Adresse in London handle es sich
um die Adresse eines so genannten Protokollierungsagenten. Das Stammkapital
betrage 1.000.000,00 GBP, wovon 6.000,00 GBP in Aktien ausgegeben
seien.
Alleiniger Aktionär sei die Fa. G Ltd. mit Sitz auf
der Isle of Man. Das Stammkapital dieser Gesellschaft betrage
10.000,00 GBP, wovon 2.000,00 GBP in Aktien ausgegeben seien. Das
angeführte Unternehmen biete Protokollierungsdienstleistungen auf der Isle
of Man an. Die ausgegebenen Aktien befänden sich im Besitz der Fa. G &
Co Ltd.
Die Fa. G & Co Ltd. firmiere in London. Sie sei als
Treuhand- und Beratungsunternehmen tätig und übe in England keine
Tätigkeit aus; die Anschrift in London werde nur zu Postzwecken genutzt.
Die Tätigkeit selbst werde auf der Isle of Man durch die Fa. G Ltd.
ausgeübt.
Das Stammkapital der Fa. G & Co Ltd. betrage
100.000,00 GBP, wovon 1.000,00 GBP in Aktien ausgegeben seien.
Aktionäre seien zu gleichen Teilen Herr KK und seine Ehegattin, Frau
MK.
Herr und Frau K bekleideten bei den angeführten
Kapitalgesellschaften - gemeinsam mit auf der Isle of Man ansässigen
natürlichen Personen - eine Funktion als "Direktor".
Bevollmächtigter steuerlicher Vertreter des Bw sei die
Fa. W GmbH & Co KEG, Steuerberater KK.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes sei bei dieser
Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch die Zwischenschaltung der
Fa. C Ltd. der österreichischen Finanzverwaltung die Besteuerung von sonst
in Österreich steuerpflichtigen Einkünften vorenthalten worden. Die
Beteiligungskonstellation bei der Fa. C Ltd. dokumentiere die
Treuhandfunktion des bevollmächtigten steuerlichen Vertreters. Auf Grund
der vorgenommenen Kontenöffnungen bei der Raika H komme als Treugeber nur
der Bw in Frage.
Maßgeblich für die Berechnung der (sonstigen)
Einkünfte aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen seien
daher die Beteiligungsverhältnisse vor Abtretung der Gesellschaftsanteile
an die Fa. C Ltd. im Jahr 1999 (Notariatsakt vom 16. Juli 1999). Bis zu
diesem Zeitpunkt sei der Bw mit 25 % - dies entspreche einem Nominalwert
von 125.000,00 S - am Gesellschaftskapital der Fa. V GmbH beteiligt
gewesen. Basierend auf diesem nominellen Beteiligungsausmaß und dem dem Bw
zusätzlich zuzurechnenden anteiligen Erlös aus der
Veräußerung der Gesellschaftsanteile in Höhe von
4.873.145,42 S ergebe sich ein zusätzlicher steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn in Höhe von 4.773.145,42 S. Der sich
daraus ergebende hinterzogene Abgabenbetrag betrage rund 87.000,00 €
(Hälftesteuersatz).
Die Erhöhung der sonstigen Einkünfte laut
Prüfung stellt sich wie folgt dar:
|
Erlösanteil Fa. C Ltd. lt. Erkl. (Erlösanteil
entfällt auf den Nominalwert von 150.000,00 S)
|
7.309.718,13 S
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Zurechnung Erlösanteil für Nominale in Höhe von
100.000,00 S an Herrn Ing. MH
|
4.873.145,42 S
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abzüglich Nominale
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-100.000,00 S
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Erhöhung sonstige Einkünfte im Jahr 2000
|
4.773.145,42 S
|
|
|
Einkommensteuernachforderung (Hälftesteuersatz) im
Jahr 2000
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1.193.286,36 S
|
entspricht in Euro (gerundet)
|
87.000,00 €
Zur rechtlichen Würdigung führte das Finanzamt
unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 3. März 1982,
81/13/0182, aus, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der
Abgabeneinbringung schon dann vorliege, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des
Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen
werden könne, dass die Abgabeneinbringung voraussichtlich nur bei raschem
Zugriff der Behörde gesichert erscheine.
Auf Grund des dringenden Verdachtes einer
Abgabenhinterziehung in zumindest angeführter Höhe seien die
objektiven Tatbestandsmerkmale für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages als erfüllt anzusehen. Ausreichendes Vermögen
zur Begleichung bzw. Abdeckung der drohenden Abgabenschuld sei nicht bekannt.
Die Ermittlungsergebnisse der Prüfung (Kontenöffnungen, etc.)
ließen es als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass weitere, bisher nicht
bekannte Vermögenswerte ins Ausland transferiert würden.
Dass im gegenständlichen Fall der Anspruch auf die
sicherzustellenden Abgaben bereits entstanden sei, ergebe sich aus § 4
BAO.
In der gegen den Sicherstellungsauftrag fristgerecht
erhobenen Berufung brachte die steuerliche Vertretung des Bw im Wesentlichen
vor, dass die Behörde im Zuge des seit 30. Jänner 2004 laufenden
Prüfungsverfahrens bis zum heutigen Tag weder einen Prüfungsbericht
übermittelt, noch eine Schlussbesprechung angesetzt oder einen
geänderten Einkommensteuerbescheid auf Basis der angeblichen Feststellungen
erlassen habe. Der im bekämpften Bescheid behauptete Sachverhalt sei mit
dem Bw auch nicht besprochen worden. Das Recht auf Parteiengehör sei im
Zuge des Prüfungsverfahrens nicht gewährt worden und der Bescheid
alleine aus diesem Grund aufzuheben.
Die Begründung für die behauptete
Einkunftszurechnung, für welche noch nicht einmal ein Bescheid erlassen
worden sei, beruhe auf der Unterstellung falscher Tatsachen und einer
fehlerhaften rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Die dem Bescheid zu
Grunde liegende "Sachverhaltsdarstellung" der Behörde sei ebenso fehlerhaft
wie die Berechnung der Einkommenszurechnung bestritten werde, weil diese nicht
zutreffend sei. Bei Zurechnung der sonstigen Einkünfte sei der im Jahr 1999
realisierte und auch in der Steuererklärung korrekt angeführte
Veräußerungsgewinn von 300.000,00 S (Verkaufspreis von
400.000,00 S minus Nennwert von 100.000,00 S) nicht
berücksichtigt.
Auf Grund des der Behörde objektiv vorliegenden
Sachverhaltes könne es zu keiner Verschiebung ins Ausland gekommen sein,
weil der Erlösanteil der Fa. C Ltd. zustehe, welche den erzielten
Verkaufserlös im Land ihres Firmensitzes Großbritannien nachweislich
der ordnungsgemäßen Besteuerung unterzogen habe. Der Bw habe seitens
der Fa. C Ltd. keinerlei Vergütungen erhalten, wie die Behörde auf
Grund der - nach Ansicht des Bw rechtswidrigen - Kontenöffnungen
zweifelsfrei feststellen habe können.
Das von der Behörde im Rahmen der
Bescheidbegründung angeführte VwGH-Erkenntnis vom
3. März 1982, 81/13/0182, behandle keinen vergleichbaren
Sachverhalt. Dort habe es dauernde Weigerungen des Beschwerdeführers bei
der Mitwirkung der Betriebsprüfung gegeben, was auf den vorliegenden Fall
nicht zutreffe. Darüber hinaus habe sich auf Grund der mit
12. April 2005 datierten Mitteilung, dass der Rechtsgrund des
Prüfungs- und Nachschauauftrages auf § 99 Abs. 2 FinStrG
geändert werde, die Pflicht des Bw zur Mitwirkung geändert. Auf den Bw
treffe weiters nicht zu, dass Mängel in der Buchhaltung und fehlende
Nachweise über Geldflüsse vorliegen würden, und der Bw habe auch
keinen Wohnsitz in Spanien.
Die Behörde sei in mehreren Schreiben vom
13. Juli, 2. August und 22. September 2000 im Zuge von
Vorhalteverfahren über sämtliche relevanten Sachverhalte aus dem
Verkauf an die Fa. M informiert und ihr sämtliche Unterlagen die
Transaktionen betreffend zur Verfügung gestellt worden.
Wäre es in der Absicht des Bw gelegen gewesen,
Unterlagen die Vermögensgegenstände betreffend außer Landes zu
bringen, hätte er dazu mehr als fünf Jahre Zeit gehabt. Auch der
Betriebsprüfung sei der vorliegende Sachverhalt länger als 15 Monate
bekannt. Alleine aus diesem Grund sei der bekämpfte Sicherstellungsauftrag
als ungerechtfertigt und als überschießende Maßnahme zu
werten.
Bei der Begründung der Behörde handle es sich um
Vermutungen. In dem nunmehr länger als ein Jahr dauernden
Prüfungsverfahren habe die Behörde keine konkreten Beweise vorgelegt.
Diesbezüglich sei auf das VwGH-Erkenntnis vom 3. März 1982,
81/13/0182, zu verweisen, wonach im Hinblick auf ein mängelfreies Verlangen
verlangt werden müsse, dass der von der Behörde gezogene Schluss, auf
den sie die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stütze, eindeutig
begründet sein müsse und sich die Behörde mit dem Vorbringen des
Steuerpflichtigen, vor allem zu seiner wirtschaftlichen Lage, in ausreichender
Weise auseinander zu setzen habe. Der Bw lebe in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen und habe keinerlei Handlungen gesetzt, welche die
Einbringlichkeit allfälliger Abgaben gefährde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2006 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Nach rechtlichen
Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages legte das Finanzamt dar, dass sich aus dem Wissensstand
der Abgabenbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages durch die Prüfungsfeststellungen gewichtige
Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der Bw für das Jahr 2000
einkommensteuerpflichtige Einkünfte in Österreich nicht erklärt
habe. Das entsprechende Abgabenverfahren sei eingeleitet und die betreffenden
Abgaben festgesetzt worden. Die Einwendungen des Bw, dass es zu keiner
Verschiebung ins Ausland gekommen sei, weil der Erlösanteil der Fa. C Ltd.
zustehe, seien Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sei
nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages
die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien, nicht aber, ob
sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen würden.
Allfällige nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetretene
Umstände seien im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nicht zu
begründen.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes habe die
Abgabenbehörde zu Recht davon ausgehen können, dass die
Möglichkeit, der Bw habe nicht sämtliche der Besteuerung in
Österreich unterliegenden Einkünfte erklärt, nicht
auszuschließen sei. Für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
genüge, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden sei und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe gegeben seien. Diese Voraussetzungen
lägen vor. Aufgabe des Sicherstellungsverfahrens sei nicht, die Richtigkeit
der nachfolgenden Abgabenfestsetzung zu überprüfen. Die
Erörterung der in der Berufung gegen die Abgabenbescheide (sowie in der
Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag) erhobenen Einwendungen müsse
diesem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.
Die für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
erforderliche Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der
betreffenden Abgaben setze voraus, dass aus der wirtschaftlichen Lage und den
sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne, dass
nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung
voraussichtlich gesichert erscheine. Es bestehe der dringende Verdacht einer
Abgabenhinterziehung, ausreichendes Vermögen habe nicht festgestellt werden
können, und auf Grund der bestehenden Auslandsbeziehungen müsse eine
Vermögensverschiebung ins Ausland befürchtet werden. Auf Grund dieser
Feststellungen habe die Abgabenbehörde zu Recht von einer Gefährdung
bzw. wesentlichen Erschwerung der Einbringung der gegenständlichen Abgaben
ausgehen können.
Zu dem der Abgabenbehörde eingeräumten Ermessen
verwies diese auf die Bestimmung des § 20 BAO und darauf, dass im
Sicherstellungsverfahren die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen
grundsätzlich in den Hintergrund zu treten hätten. Nur in
Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages
oder der zu erlangenden Sicherheit - sei von der Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages abzusehen. Davon könne im vorliegenden Fall aber
keine Rede sein, weil der Sicherstellungsauftrag Abgabenansprüche von
87.000,00 € umfasse und Exekutionstitel für die Pfändung von
Gemälden gewesen sei.
Im Vorlageantrag vom 13. Februar 2006 wurde kein neues
Sachvorbringen erstattet und zu den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung nicht Stellung genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Nach Abs. 2
dieser Gesetzesstelle hat der Sicherstellungsauftrag zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der
Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung
oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung
sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen
Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur
Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden.
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender
Sachbescheid iSd. § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der
Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst
vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, somit
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes (§ 4 BAO) entstanden ist und
gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die
Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Ob
der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist nicht in einem
Sicherstellungsverfahren zu entscheiden, sondern (erst) im Festsetzungsverfahren
(vgl. VwGH 3. Juli 2003, 2000/15/0042).
Aus dem Wortlaut des § 232 Abs. 1 BAO ergibt
sich, dass ein Sicherstellungsauftrag im Zeitraum zwischen der Entstehung des
Abgabenanspruchs und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit erlassen werden
kann.
Es liegt daher in der Natur der Sache, dass
Sicherstellungsaufträge insbesondere während laufender
Außenprüfungen erlassen werden, um dem Abgabengläubiger bereits
zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, er aber
noch nicht realisierbar ist, wegen Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen.
Dass somit, wie in der Berufung vorgebracht, zum Zeitpunkt
der Erlassung des Sicherstellungsauftrages weder ein Prüfbericht
übermittelt, eine Schlussbesprechung angesetzt oder ein geänderter
Einkommensteuerbescheid ergangen war, hindert nicht die
Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Schlussbesprechung
am 6. Oktober 2005 stattgefunden hat und sowohl dem Berufungswerber (Bw)
als auch seinem steuerlichen Vertreter ein Exemplar der Niederschrift über
die Schlussbesprechung ausgefolgt worden ist.
Der nach Abschluss der Außenprüfung im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Einkommensteuerbescheid 2000 vom
15. November 2005 ergab eine Nachforderung von 107.412,34 €, die
aus der beschriebenen Zurechnung des Erlöses aus der Veräußerung
von Gesellschaftsanteilen sowie weiteren, im Prüfbericht vom
10. November 2005 zu ABNr. 1 unter "Änderung der
Besteuerungsgrundlagen" dargestellten Prüfungsfeststellungen resultierte.
Der für 1999 ergangene Einkommensteuerbescheid führte dagegen wegen
der als Scheingeschäft zu qualifizierenden und daher steuerlich
unbeachtlichen Veräußerung von Gesellschaftsanteilen dazu, dass der
erklärte Veräußerungserlös von 300.000,00 S
außer Ansatz gelassen wurde und damit zu einer Gutschrift von
5.831,05 €.
Gegen beide Abgabenbescheide wurden Berufungen eingebracht,
die am 11. Februar 2008 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt wurden und bis dato unerledigt sind.
Zur monierten Verletzung des Parteiengehörs ist auf
die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein
Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid ist, sondern eine
dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die
nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise gesetzt werden kann.
§ 183 Abs. 4 BAO, wonach den Parteien vor Erlassung des
abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben ist, von den
durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu
nehmen und sich dazu zu äußern, gilt im Sicherstellungsverfahren
daher nicht uneingeschränkt. Allerdings ist dem Abgabepflichtigen zu den
Beweisen, auf die die Abgabenbehörde ihre Sachverhaltsfeststellungen zum
Entstehen des Abgabenanspruchs dem Grunde nach stützt, sehr wohl
Gelegenheit zur Äußerung zu bieten.
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs
durch die Abgabenbehörde erster Instanz ist im Berufungsverfahren
sanierbar.
Wenngleich aus den dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Akten nicht zweifelsfrei hervorgeht, welche Feststellungen dem Bw zu
welchem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden sind (so wurde auf die
Kontenöffnungen bereits im Sicherstellungsauftrag Bezug genommen), wurde
ihm doch die eine umfassende Darstellung sämtlicher
Prüfungsfeststellungen enthaltende Niederschrift über die
Schlussbesprechung am 6. Oktober 2005, in der auch die aus den
angestellten Ermittlungen gezogenen Schlussfolgerungen des Prüfers sowie
die niederschriftliche Zeugenbefragung des JL enthalten sind, ausgehändigt.
Dem Bw wäre folglich unschwer möglich gewesen, bisher unterlassene
Einwendungen entweder in einem Nachtrag zur Berufung (die
Berufungsvorentscheidung, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Vorhaltecharakter zukommt, erging am 7. Februar 2006) oder spätestens
im Vorlageantrag geltend zu machen. Der Bw führte aber weder in einem
Berufungsnachtrag noch im Vorlageantrag aus, welches Vorbringen er im Falle der
Gewährung von Parteiengehör erstattet hätte.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hätte er ausreichend
Gelegenheit gehabt, die Vorbringen nachzutragen, deren Erstattung ihm seinen
Angaben zufolge vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages nicht möglich
gewesen ist, sodass von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des
Parteiengehörs auszugehen ist.
Das Verfahren über eine Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag hat sich - als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für
Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der Entscheidung maßgeblich ist - auf die Überprüfung der Frage
zu beschränken, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen im Zeitpunkt
seiner Erlassung gegeben waren. Nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages
eingetretene Umstände sind im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung daher
nicht zu berücksichtigen (Ritz, BAO³, § 232
Tz. 11).
Mit seinem weiteren Vorbringen, dass nämlich die
Behörde einerseits von falschen Tatsachen und einer fehlerhaften
rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ausgehe und keinerlei Beweise für
ihre bestenfalls Vermutungen darstellende Begründung habe, und er
andererseits in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und
keinerlei Handlungen gesetzt habe, welche die Einbringlichkeit allfälliger
Abgaben gefährden, bestreitet der Bw sowohl den bereits entstandenen
Abgabenanspruch als auch die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der betreffenden Einkommensteuer.
Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes ging der
Prüfer im Wesentlichen davon aus, dass die mit Notariatsakt vom
16. Juli 1999 durchgeführten Anteilsabtretungen, im Zuge derer der Bw
20 % seines und die Fa. N GmbH 10 % ihres Anteils an der Fa. V GmbH an
die Fa. C Ltd. abtraten, bereits im Hinblick auf die Veräußerung
aller Gesellschaftsanteile der Fa. V GmbH an die Fa. M am
14. April 2000 erfolgt seien und ersteres Rechtsgeschäft daher
als abgabenrechtlich bedeutungsloses Scheingeschäft
(§ 23 BAO) zu qualifizieren sei, durch welches die Besteuerung
eines wesentlich höheren Erlöses in Österreich im Jahr 2000
vermieden werden sollte.
Da ein abgabenrechtlich bedeutsamer Vorgang nach seinem
inneren Gehalt und nicht nach seinem äußeren Erscheinungsbild zu
beurteilen ist, hielt der Prüfer für nicht entscheidend, dass die Fa.
C Ltd. nach außen hin als selbstständiges Unternehmen auftrat und
durch eine Bestätigung über die Bezahlung der britischen
Körperschaftsteuer belegte, den im Jahr 2000 erzielten
Veräußerungserlös in Großbritannien versteuert zu
haben.
Während der Prüfer im vorliegenden
Schlussbesprechungsprogramm noch festgehalten hatte, dass der befragte
steuerliche Vertreter keine Angaben gemacht habe, ob zu den von ihm und seiner
Ehegattin an der Fa. G & Co Ltd. gehaltenen Kapitalanteilen ein
Treuhandverhältnis bestehe und falls ja, zu wem, und abgelehnt habe,
Unterlagen betreffend eine inländische Bankverbindung der Fa. C Ltd. wegen
des Verdachtes, dass der Bw in Form eines Treuhandverhältnisses mit seinem
steuerlichen Vertreter hinter der Fa. C Ltd. stehe, vorzulegen, gab der
steuerliche Vertreter des Bw, KK, zur tatsächlichen Beteiligungsstruktur
der Fa. C Ltd. letztlich Folgendes an, das der Prüfer in den
"Änderungen des Schlussbesprechungsprogramms" festhielt:
Die Fa. G & Co Ltd. halte in ihrem
Betriebsvermögen 50 % der Anteile an der Fa. G Ltd., die
restlichen 50 % halte eine dem KK bekannte natürliche Person.
Die Fa. G Ltd. halte 100 % der Anteile an der Fa. C
Ltd., die aber in der Bilanz der Fa. G Ltd. nicht aufschienen, weil sie
lediglich als Treugeber dieser Anteile fungiere. Für welche natürliche
Person(en) diese Anteile treuhändisch gehalten würden, sei KK
bekannt.
Zu dem der Abgabenbehörde unbekannten 50 %igen
Anteilsinhaber der Fa. G Ltd. gab KK an, dass dies eine juristische Person sei,
deren wirtschaftliche Eigentümer ihm bekannt seien.
Zu den durch die Fa. G Ltd. treuhändisch gehaltenen
Anteilen an der Fa. C Ltd. erklärte KK, dass der Treugeber zu 100 %
eine juristische Person sei, deren wirtschaftliche Eigentümer ihm zum Teil
bekannt seien.
Zum jetzigen Zeitpunkt sei er nicht berechtigt, die Namen
dieser Personen zu nennen. Der Bw sei aber keine dieser beiden Personen.
Am 17. Februar 2005 war wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet worden.
In der Folge gerichtlich angeordnete
Kontenöffnungsbeschlüsse ergaben, dass für die Fa. C Ltd.
bei der Raika H zwei jeweils am 10. April 2000 eröffnete und am 25.
bzw. 23. Juni 2003 geschlossene Bankkonten (Nr. 2 und 3) geführt
worden waren. Jeweils einzeln verfügungs- und zeichnungsberechtigt waren
auf den Konten laut Unterschriftsprobenblatt der Bw und sein steuerlicher
Vertreter, KK.
Am 5. Juli 2000 hatte KK die Raika H angewiesen, vom
Konto Nr. 3 einen Betrag von 110.000,00 € auf ein näher
bezeichnetes, bei der Royal Bank of Scotland International Ltd. in Douglas, Isle
of Man, geführtes Konto, lautend auf Fa. C Ltd., zu überweisen.
Laut Vermerk des Bankinstitutes war zu dieser Kapitaltransaktion die
mündliche Zusage des Bw eingeholt worden.
Ebenfalls von diesem Konto waren Überweisungen im
Gesamtbetrag von 215.000,00 € an die Fa. JL für den Kauf einer
Segelyacht getätigt worden.
Eine niederschriftliche Einvernahme des JL als Zeuge ergab,
dass auf der Ausgangsrechnung die Fa. C Ltd. angeführt worden war. Den
Auftrag, die Faktura auf die Fa. C Ltd. auszustellen, habe der Bw, der als
Kaufinteressent aufgetreten sei, erteilt. Sämtliche Verträge seien von
KK in dessen Steuerberatungskanzlei unterfertigt worden. KK habe auch
sämtliche Unterschriften geleistet.
Das Finanzamt stützte den Sicherstellungsauftrag auf
umfangreichen Recherchen des Prüfers fußende Feststellungen und
stellte die sich voraussichtlich ergebende Einkommensteuer dar. Insbesondere auf
Grund der durch die Kontenöffnungen festgestellten, dem Bw auf
inländischen Konten der Fa. C Ltd. eingeräumten Verfügungs- und
Zeichnungsberechtigungen sowie der tatsächlichen, durch JL geschilderten
Verfügungen des Bw auf Konten einer Gesellschaft, bei der er offiziell
nicht in Erscheinung trat, erscheint die seitens des Prüfers gezogene
Schlussfolgerung, dass nämlich tatsächlich der Bw als wirtschaftlich
Verfügungsberechtigter jenes Anteils am Erlös der im Jahr 2000
veräußerten Gesellschaftsanteile anzusehen ist, der offiziell
über die Fa. C Ltd. abgewickelt worden ist, und dass die Anteilsabtretung
vom 16. Juli 1999 ausschließlich formalrechtlich im Hinblick auf die
Veräußerung der Gesellschaftsanteile vom 14. April 2000 erfolgt
ist, hinlänglich und nachvollziehbar begründet.
Für die vom Prüfer vertretene Auffassung, dass
die Anteilsabtretung vom 16. Juli 1999 ausschließlich formalrechtlich
im Hinblick auf die Veräußerung der Gesellschaftsanteile vom
14. April 2000 erfolgt sei und der Bw durch dieses als Scheingeschäft
zu qualifizierende Rechtsgeschäft die Besteuerung eines weitaus
höheren Erlöses aus der Veräußerung von
Geschäftsanteilen in Österreich vermieden habe, ergaben sich nicht
zuletzt auch dadurch ausreichend gewichtige Anhaltspunkte für die
Entstehung des Abgabenanspruches, dass der im Jahr 2000 für die
Veräußerung derselben Gesellschaftsanteile erzielte Erlös mehr
als das Zwölffache des nur neun Monate zuvor erzielten Erlöses
betrug.
Soweit der Bw sich gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung wendet, ist zu wiederholen, dass der Sicherstellungsauftrag
kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4
BAO ist. Es reicht daher aus, wenn das Finanzamt jene Feststellungen, die auf
das Entstehen der Abgabenschuld hinweisen, entsprechend anführt. Das
Erfordernis einer bereits im Sicherstellungsverfahren gesicherten Beweislage
widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers, der mit dem
Sicherstellungsverfahren ein wirksames Instrument zur Vermeidung von
Abgabenausfällen schaffen wollte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit
den Feststellungen der Betriebsprüfung hat im Zuge des
Abgabenfestsetzungsverfahrens zu erfolgen.
Waren im Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages sämtliche dafür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, bliebe dieser selbst dann rechtmäßig,
wenn sich im Berufungsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung auf Grund
weiterer Ermittlungen oder Beweisaufnahmen herausstellen sollte, dass der
Abgabenanspruch tatsächlich nicht entstanden ist. Ebenso wenig würde
der Umstand, dass im fortgesetzten Ermittlungsverfahren eine andere
Bemessungsgrundlage hervorkäme, zu einer Rechtswidrigkeit der im
Sicherstellungsauftrag genannten voraussichtlichen Höhe des zu sichernden
Abgabenanspruches führen.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist dagegen
entscheidend, dass der Abgabenbehörde die oa. gewichtigen Anhaltspunkte
für die Entstehung der Abgabenschuld vorlagen.
Nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO
entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer mit
Ablauf des Kalenderjahres, sodass gegenständlich der Abgabenanspruch dem
Grunde nach mit Ablauf des Jahres 2000 und damit bereits lange vor Erlassung des
Sicherstellungsauftrages entstanden ist.
Zur Höhe des voraussichtlichen Abgabenbetrages ist
anzumerken, dass die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im
Sicherstellungsauftrag ausführlich dargestellt wurde. Die Ermittlung des
genauen Ausmaßes der Abgabenschuld ist für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich.
Inwieweit die Nachforderung rechtmäßig ist, ist
ebenfalls im Abgabenverfahren zu klären; für das
Sicherstellungsverfahren ist dagegen ausreichend, dass die voraussichtliche
Nachforderung ermittelt wurde.
Neben der Entstehung der Abgabenschuld dem Grunde nach und
des Vorliegens gewichtiger Anhaltspunkte für ihre Höhe ist weitere
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines
Sicherstellungsauftrages das Vorliegen gewichtiger, für eine
Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld
sprechender Anhaltspunkte. Diese sind gegeben, wenn aus der wirtschaftlichen
Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann,
dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinhebung
voraussichtlich gesichert erscheint.
Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden ua.
bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht oder Vermögensverschleppung, bei
Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte sowie bei dringendem
Verdacht einer Abgabenhinterziehung anzunehmen sein (vgl. Ritz, BAO³,
§ 232 Tz. 5). Auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen ist Bedacht zu nehmen.
Wirtschaftlich unerklärbare Gewinntransferierungen in das Ausland
können ebenfalls auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
deuten.
Der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder
Erschwerung reicht aus; nicht erforderlich sind vom Abgabenschuldner selbst
gesetzte Gefährdungshandlungen, sodass entgegen der Ansicht des Bw nicht
entscheidungswesentlich ist, dass er keinerlei Handlungen gesetzt habe, die die
Einbringlichkeit allfälliger Abgaben gefährden würden.
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass der
Sicherstellungsauftrag dem Bw am 28. Juni 2005 persönlich
zugestellt und mit gleichem Datum die Sicherstellung durch Pfändung von
zwölf Bildern im Schätzwert von rund 27.000,00 € vollzogen
wurde. Einem Vermerk des Einhebungsorgans zufolge gab der Bw an, außer den
Bildern über kein pfänd- bzw. verwertbares Vermögen zu
verfügen.
Dem Aktenvermerk ist ferner zu entnehmen, dass eine
Grundbuchseingabe wegen hoher Vorbelastungen unterbleibe.
Einem Grundbuchsauszug zufolge ist der Bw
grundbücherlicher Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf der
Höchstbetragshypotheken im Ausmaß von 4.950.000,00 S und
75.000,00 € lasten.
Der Bw brachte in der Berufung zu seiner wirtschaftlichen
Lage lediglich vor, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben
und keinerlei Handlungen gesetzt zu haben, die die Einbringlichkeit
allfälliger Abgaben gefährdeten. Den - auf eigenen Angaben des Bw
basierenden - Feststellungen der Abgabenbehörde, wonach ausreichendes
Vermögen zur Begleichung der Abgabenschuld nicht vorhanden sei, trat der Bw
jedoch nicht entgegen.
Aus den der Erstbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung
des Sicherstellungsauftrages bereits vorliegenden Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen 2002 und 2003 gingen Einkünfte und
Umsätze hervor, die im Verhältnis zur sichergestellten,
voraussichtlichen Einkommensteuerschuld nicht nur vergleichsweise niedrig waren,
sondern auch eine fallende Tendenz aufwiesen (erklärte Umsätze 2002:
rund 109.000,00 €; erklärte Umsätze 2003: rund
45.000,00 €; erklärte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2002: rund 5.000,00 €; erklärte negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 2003: rund 17.000,00 €).
Gemäß seinen Angaben hatte der Bw aus der
Anteilsveräußerung vom 14. April 2000 einen
Veräußerungserlös von 280.435,10 USD lukriert, den der
Erwerber in zwei Teilzahlungen - nämlich 84.189,40 USD im Jahr 2000
und den Restbetrag von 196.245,70 USD im Jahr 2003 - beglichen hatte,
sodass der Bw in der Einkommensteuererklärung 2003 - neben dem Verlust aus
Gewerbebetrieb, geringfügigen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung und Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit -
sonstige Einkünfte in Höhe von 197.957,72 € erklärt
hatte. Sein Einkommen betrug in diesem Jahr daher rund 195.000,00 €,
2002 dagegen rund 59.000,00 €, wobei dem Bw im Wesentlichen
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von rund
58.000,00 € zugeflossen waren, die der Bw aber nur noch bis Februar
2003 bezog.
Da der Bw bei Zustellung des Sicherstellungsauftrages
gegenüber dem Einbringungsorgan erklärt hatte, außer den
gepfändeten Bildern über kein weiteres pfändbares Vermögen
zu verfügen und er zu den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes
kein konkretes Vorbringen erstattete, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass das 2002 bzw. insbesondere 2003 bezogene Einkommen zum
Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages zur Begleichung der
Abgabenansprüche noch zur Verfügung gestanden wäre.
Zu dem für die Berufungsentscheidung
maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages war aus
den dem Finanzamt übermittelten Arbeitgeberdaten weiters unschwer
erkennbar, dass der Bw im Jahr 2002 zwar noch ganzjährig, im Jahr 2003 aber
nur noch bis 28. Februar 2003 nichtselbstständige Einkünfte von
der sich ab 2004 in Liquidation befindlichen und nunmehr im Firmenbuch
gelöschten Fa. T GmbH (ehemals Fa. V GmbH) bezogen hatte und in der Folge
arbeitslos gemeldet war. Für das Jahr 2004 lagen keinerlei
Arbeitgebermeldungen mehr vor.
Weder in der Berufung noch im Vorlageantrag konkretisierte
der Bw, weshalb entgegen dem Dafürhalten der Abgabenbehörde keine
wirtschaftliche Situation gegeben gewesen wäre, die eine Gefährdung
oder zumindest wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit der hohen
Abgabenschulden rechtfertigte.
Wegen der auf Grund des dringenden Verdachtes einer
Abgabenhinterziehung erstatteten Anzeige an die Staatsanwaltschaft, in
Zusammenhalt mit den dargestellten wirtschaftlichen Verhältnissen und den
eigenen Angaben des Bw, über kein pfänd- bzw. verwertbares
Vermögen zu verfügen, konnte das Finanzamt von einer Gefährdung
bzw. wesentlichen Erschwerung der Einbringung ausgehen.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages liegt im
Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Bei der
Ermessensübung sind berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabe
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände
abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung
oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringlichkeit ergibt sich, dass nur
durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der
Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann, sodass berechtigte
Interessen des Abgabepflichtigen grundsätzlich in den Hintergrund treten.
Wie bereits die Erstbehörde zutreffend ausführte, liegen
Umstände, wie etwa die Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder
der zu erlangenden Sicherheit, die eine Abstandnahme von der Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages rechtfertigen könnten, gegenständlich nicht
vor.
Da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen
Sicherstellungsauftrages vorlagen, war die Berufung spruchgemäß
abzuweisen.
Linz, am 5.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SicherstellungsauftragSofortmaßnahmeParteiengehörGefährdung der EinbringungNichterklärung von Erlösen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1220-L/06
- Stammnummer
- 36649
- Gültig
- 05.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF