…gegen den Zweitbeschuldigten wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Hinblick auf die Nichtentrichtung von Lohnabgaben von insgesamt 11.760,72 € für November und Dezember 2005 eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt, ebensolches aber hinsichtlich der Zweitbeschuldigten verabsäumt, betrifft, so ist dem zu entgegnen…
…eines Finanzstrafverfahrens wegen eines entsprechenden Tatverdachtes gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG nicht vorliegen. Für das Teilfaktum 2 (Nichtberücksichtigung von Aushilfslöhnen bei der Lohnverrechnung für 2006 und 2008 bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben L, DZ) kann, abgesehen davon, dass sich ein subjektiver Vorwurf für den…
…Vorsatzes, nicht vorliege. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der aus dem Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Lohnabgaben, bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Ob den Bw…
…Höhe von € 100,00 auferlegt. Seiner Entscheidung legte der Erstsenat folgende Feststellungen zugrunde: H sei seit dem 17. November 2003 Geschäftsführer der E GmbH, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Oktober 2001 errichtet worden war. Laut Gebarungskonto der E GmbH seien die spruchgegenständlichen Lohnabgaben nicht…
…Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Nichtentrichtung von Lohnabgaben für 05-11/2003 iHv. 6.601,25 €) zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für diese zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3…
…Das erstinstanzliche Verfahren sei nichtig und das Erkenntnis aufzuheben, weil P infolge eines gesetzwidrigen Zustellvorganges von der Verhandlung keine Kenntnis erlangt habe. Die ihr zur Last gelegten Verletzungen der Bestimmungen des UStG und die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen und an Lohnabgaben seien unzutreffend. Richtig sei vielmehr…
…Zahlungen GSVG) für den Bf. (Tz 1) durch die Gesellschaft festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei für den angeführten Zeitraum auch eine entsprechende Nichtmeldung bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, über Behördenvorhalt (§ 153 Abs. 2 und 4 FinStrG)…
…vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bis zum fünften Tag nach Fälligkeit von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2007 in Höhe von insgesamt € 51.663,20 und von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume 2008 und Jänner bis April 2009 in Höhe von insgesamt…
…nicht zu beweisen. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Lohnabgaben ist auszuführen: Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden von der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen…
…Strafberufung. Nach dem Vorbringen des Bw. sei die Firma A. GesmbH in den Jahren 1998/1999 auf Grund von Zahlungsausfällen insolvent geworden. Als Geschäftsführer des Unternehmens habe er Haftungen übernehmen müssen und sei nunmehr bis auf das Existenzminimum gepfändet worden. Zudem bestünden Alimentationsverpflichtungen für ein…
…ist aber insbesondere auf Grund der beruflichen Vorkenntnisse des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die aus der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer resultierende Pflichtverletzung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der Berufungssenat folgt hier auch der Argumentation des Spruchsenates des Finanzamtes Salzburg…
… 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sei nicht erfüllt, es liege keine vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben vor. Wie bereits in der Stellungnahme des Bw. an die Amtsbeauftragte ausgeführt, seien die Finanzamtsmeldungen wie auch der Finanzamtszahlungsverkehr in den Zuständigkeitsbereich einer Sachbearbeiterin gefallen, die immer verlässlich und…
…weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet worden. Nicht auszuschließen ist, dass hinsichtlich der nicht entrichteten Umsatzsteuer-vorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume März und Dezember 2003 und der nicht erfolgten Entrichtungen von Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai 2003 und Jänner 2004…
…weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet worden. Nicht auszuschließen ist, dass hinsichtlich der nicht entrichteten Umsatzsteuer-vorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume März und Dezember 2003 und der nicht erfolgten Entrichtungen von Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai 2003 und Jänner 2004…
…Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. vorsätzlichen Nichtentrichtungen und Nichtabfuhren von Lohnabgaben als in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktionen zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten…
…gewusst, dass die Lohnabgaben bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten gewesen wären; es gelte das vorhin zu den Umsatzsteuervorauszahlungen Gesagte. Er sei nunmehr nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet, halbjährlich Raten in Höhe von € 1.200,00 zu bezahlen. Er sei sorgepflichtig für einen Sohn…
…und für 01-12/2009 von € 4.070,81 (vgl. die an die G-GmbH gerichteten Festsetzungs- und Haftungsbescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 26. März 2009 bzw. 28. Jänner 2010). Mangels anderer Anhaltspunkte sind in freier Beweiswürdigung diese Lohnabgaben für Zwecke des Finanzstrafverfahrens gleichmäßig…
…1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen: Der bereits eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (StrNr. 041-56, Finanzvergehen gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen der Nichtabfuhr von Lohnabgaben) aufweisende Bf. betrieb von Mai 1981 bis zum Dezember 2007 (Konkurseröffnung vom 18…
…Hinterziehung von Abgaben wie im angefochtenen Bescheid behauptet überhaupt keine Rede sein könne, vielmehr sei er selbst ein Opfer betrügerischer Machenschaften seitens der Firma H-KG, so ist daraus allerdings abzuleiten, dass - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. Umsatzsteuer und Lohnabgaben deshalb…
…erscheinen, war das diesbezüglich gegen den Bw. eingeleitete Finanzstrafverfahren im Zweifel zu seinen Gunsten einzustellen. Anders stellt sich aber die Situation für die Tatvorwürfe betreffend die Umsatz(vorauszahlungs)steuerhinterziehung(en) und die Nichtentrichtung(en) von Lohnabgaben, jeweils für die Zeiträume April bis August 2002, dar…