…wird. Wird jedoch durch das dem ersten Tatbestand nachfolgende Verhalten des Täters kein anderes als jenes Rechtsgut beeinträchtigt, dessen Schutz der erste Tatbestand dient, so ist in dem nachfolgenden Verhalten eine straflose (vorbestrafte) Nachtat zu erblicken, die nicht gesondert zu ahnden ist (Fellner, Finanzstrafgesetz, 6…
… 139 BAO impliziert, ist jedoch diese Finanzordnungswidrigkeit im Verhältnis zur Abgabenhinterziehung als straflose Nachtat zu qualifizieren, deren Strafbarkeit lediglich bei einem Wegfall der Strafbarkeit wegen der Haupttat zum Tragen kommen kann. Das gegenständliche Rechtsmittel des Amtsbeauftragten richtet sich nun ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe…
…sei die Summe dieser Beträge auch als Schadenersatz zugesprochen worden. Das bedeute aber, dass die Beschuldigte bereits für den Gesamtschaden (Veruntreuung von € 290.572,19) bestraft worden sei und die Verschleierungshandlung (Einbuchung fingierter Rechnungen) als vorbestrafte Nachtat zu werten sei, die eine Verurteilung nach …
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter sowie die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und Dipl.Ing. Dr. Christoph Aigner als weitere Mitglieder des…
…begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur vorsätzlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 20. Dezember 1995 im Sinne des § 49 Abs.1…
…begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 15. April 1996 im Sinne des § 33 Abs.2…
…begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 15. Juni 1996 im Sinne des § 33 Abs.2…
…begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 15. September 1996 im Sinne des § 33 Abs.2…
…begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 15. November 1996 im Sinne des § 33 Abs.2…
…nach § 139 BAO eine Berichtigung der Bescheide herbeizuführen. Für finanzstrafrechtliche Aspekte ist die Unterlassung der nachträglichen Berichtigung nur eine straflose Nachtat. Es lautet daher der Vorwurf, Herr A habe betreffend 2008 gleichsam einseitig die Geschäftsbeziehung mit der Abgabenbehörde abgebrochen in der Hoffnung, das Finanzamt Innsbruck…
…Fälligkeit erfolgten Nichtentrichtung dieser Zahllast nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. verwandelt die Finanzordnungswidrigkeit in eine insoweit straflose Nachtat. Deren Strafbarkeit lebte jedoch für den Fall wieder auf, wäre die Hinterziehung der Finanzordnungswidrigkeit nicht strafbar. Anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit…
…Tatbestand des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG entsprechende Verwertung der Schmuggelware durch den Schmuggler selbst, gegenüber der Straftat iSd. § 35 Abs. 1 FinStrG eine straflose Nachtat (Konsumtion bzw. Scheinkonkurrenz; vgl. § 21 Abs. 1 FinStrG) dar. Hingegen können sich - konkurrierend zu § 35 Abs. 1 bzw…
…ist, dass eine wohl bei einer derartigen Sachlage anzunehmende Beitragstäterschaft durch die - zeitlich frühere - Mitunterfertigung des Kaufvertrages eine zusätzlichen Tatvorwurf in Richtung einer unmittelbaren Täterschaft durch das Unterlassen der Einreichung einer korrekten Abgabenerklärung für den genannten Erwerbsvorgang (mitbestrafte Nachtat) ausschließen würde. Ob allerdings die genannte…
…Der Verbrauch des rechtswidrig in den Tank eingefüllten Gasöls ist bei Inbetriebnahme des Motors keine weitere rechtswidrige Verwendung. Wenn daher auch die Verwendung des Gasöls durch den Verbrauch eine straflose Nachtat darstellt (vgl. dazu das zum Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz ergangene Erkenntnis des VwGH 18.9.2000…
…Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen zu sorgen. In Anbetracht des von den Parteien nicht bekämpften und daher in Rechtskraft erwachsenen, wenngleich nunmehr als straflose Nachtat zurücktretenden Schuldspruches, wonach der Beschuldigte eine Umsatzsteuervorauszahlung von € 572,67 betreffend Dezember 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet…
…in Wahrheit als eine unter dem Aspekt des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht mehr bzw. noch nicht zu bestrafende Nachtat bzw. (straflose) Vorbereitungshandlung dar. Damit liegt aber - schon vom objektiv zu beurteilenden Sachverhalt betreffend den gegen den Bf. gerichteten Verdacht einer Abgabenhinterziehung her - ein anderes…
…davon aus, dass die - auf gleiche Weise wie betreffend das Veranlagungsjahr 2001 - vom Beschuldigten angestrebte Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer in Bezug auf oben dargestellten Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen lediglich eine mitbestrafte Nachtat darstellten und das Fehlverhalten des G lediglich als Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51…
…Wenn er die Zigaretten nun selbst weiterverkauft, ist das bei ihm nur noch straflose Nachtat und beim Übernehmer der Zigaretten wiederum eine Monopolhehlerei. Zur subjektiven Tatseite muss das in Österreich bestehende Tabakmonopol als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, demzufolge der Handel mit Tabakerzeugnissen nur einem eingeschränkten…
…Erklärungsangaben (Alleinverdienerabsetzbetrag) möglicherweise abzuleitenden Tathandlungen iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG als im Verhältnis zu der durch die Nichterklärung innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist bereits vollendete Vortat sich allenfalls wohl als (straflose) Nachtat darstellte (vgl. OGH vom 17. Dezember 1975, 9 Os 137/75, LSK 1976/87). …
…49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der Vorauszahlungen Jänner bis Juli 1994 einer Bestrafung im nunmehrigen Berufungsverfahren nicht (mehr) zugänglich. Einer allfälligen (scheinbaren) Realkonkurrenz bzw. einer Korrelation von Vor- und Nachtat zwischen der (vollendeten) Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und…