Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0054-L/05
Seine abgabenrechtliche Pflichten ignorierender Kleintransportunternehmer; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0054-L/05vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger
sowie die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dipl.Ing. Christoph Bauer als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen G, vertreten durch
Mag. Dr. Josef Brunnmayr, Wirtschaftstreuhänder in 4020 Linz,
Südtiroler Straße 6, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG
über die Berufung der Amtsbeauftragten vom 24. Juni 2005 gegen
das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
14. April 2005, StrNr. 2004/00128-001, nach der am
20. April 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit
seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Monika Pusch sowie der
Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Amtsbeauftragten wird
teilweise
Folge
gegeben und die bekämpfte
erstinstanzliche, im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung in
ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass
die gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu
verhängende
Geldstrafe
auf
€
4.500,--
(in
Worten: Euro viertausendfünfhundert)
und
die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§
20 FinStrG vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
ein
Monat
erhöht
werden.
Die
vom Beschuldigten zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten werden
gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG mit € 363,--
festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der
Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
eines Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. April 2005, StrNr.
2004/00128-001, wurde G schuldig erkannt, im Amtsbereich des genannten
Finanzamtes als Abgabepflichtiger bzw. Unternehmer [ergänze:
vorsätzlich] a) betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, April,
Mai, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember 2002, Jänner,
Februar, März, April, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember
2003, Jänner, Februar und März 2004 unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe
von insgesamt € 12.914,91 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten zu haben, b) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das
Veranlagungsjahr 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.272,41 und an Einkommensteuer in Höhe von € 285,17 bewirkt zu
haben, sowie c) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen - seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
dadurch verletzt zu haben, dass er betreffend das Veranlagungsjahr 2002 die
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen nicht eingereicht hat, und hiedurch
zu Pkt. a) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit,a FinStrG, zu Pkt b)
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, sowie zu Pkt. c) eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen zu haben,
weshalb über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG iVm §
21 [Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt worden
ist.
Die von G zu tragenden
Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185 [ergänze: Abs.1 lit.a]
FinStrG pauschal mit € 300,-- festgesetzt.
Der Entscheidung liegt
zugrunde, dass der ab Anfang Juni 2001 als selbständiger Unternehmer
Kleintransporte durchführende G im Sommer 2001 zwar durch eine beauftragte
Steuerberatungskanzlei das zuständige Wohnsitzfinanzamt vom Beginn bzw. der
Tatsache seiner gewerblichen Tätigkeit verständigt hatte, in der Folge
aber seinen aus seiner unternehmerischen Tätigkeit erwachsenen
abgabenrechtlichen Pflichten nur mangelhaft entsprochen hat.
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (also hier G) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1.
Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren
Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (wie bei G) die Summe von €
100.000,-- nicht überstiegen hatte. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der
diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte
sich allenfalls - zuletzt für die Voranmeldungszeiträume des Jahres
2002 - um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der
Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994
in der damals geltenden Fassung).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der
Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er gemäß
§
134 Abs.1 BAO bis Ende März des Folgejahres (Rechtslage zuletzt für
das Veranlagungsjahr 2002) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu
berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht
bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht worden waren (lit.d).
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Einreichung der
Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die
Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im
Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das
Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß
handelt).
In gleicher Weise macht sich
derjenige einer Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG schuldig, wer beispielsweise vorsätzlich unter Verletzung der
obgenannten Offenlegung- und Wahrheitspflicht im Sinne der §§ 119 BAO,
39 Abs.1 EStG 1988 die Einreichung seiner Einkommensteuererklärung
unterlässt beispielsweise in der Hoffnung, die Einkommensteuer möge
entsprechend den vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt
werden, was tatsächlich geschieht.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Steuerpflichtiger
vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw.
Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei
gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er
beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die
Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt
werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Im Sinne der obigen
Ausführungen hat im gegenständlichen Fall G offensichtlich trotz
heftigem Andrängen des Finanzamtes die Einreichung der
Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2001 unterlassen, wobei
jedoch sein Tatplan, die Jahresumsatzsteuer entsprechend seinen Angaben
betreffend die Voranmeldungszeiträume dieses Jahres lediglich mit €
997,87 und die Einkommensteuer mit € 726,73 im Schätzungswege
festsetzen zu lassen, gescheitert ist: Mit am 24. Oktober 2003 gebuchten
Bescheiden wurde die Umsatzsteuer mit € 3.270,28 und die Einkommensteuer
mit € 1.011,90 festgesetzt (Buchungsabfrage vom 30. Dezember 2005
betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten).
G hat daher lediglich eine
versuchte Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer betreffend 2001 zu
verantworten, was als Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu
berücksichtigen ist.
Für die
Voranmeldungszeiträume Februar 2002 bis Februar 2003 unterließ G
jegliche Information an das Finanzamt mit Ausnahme der Einreichung von
Voranmeldungen für Jänner, März und April 2002, mit welchen er -
rechtzeitig - für Jänner 2002 eine Zahllast von € 297,11 offen
legte, für März 2002 ein ihm zustehendes Umsatzsteuerguthaben
begehrte, sowie für April 2002 nur zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben von
€ 186,46 behauptete (obgenannte Buchungsabfrage), weshalb das Finanzamt in
der Zeit vom Mai bis Juli 2003 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu ABNr.
211041/03 durchführen ließ.
Vor Beginn der Prüfung am
14. Mai 2003 erstattete G durch seinen Steuerberater Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG und ließ entsprechende Voranmeldungen übergeben.
Demnach hat die am 15. April 2002 fällig gewesene und nicht entrichtete
Zahllast für Februar 2002 € 459,50 betragen, hat die am 15. Juni 2002
fällig gewesene und nicht entrichtete Zahllast (anstatt des behaupteten
Guthabens) für April 2002 € 1.289,35 betragen, hat die am 15. Juli
2002 fällig gewesene und nicht entrichtete Zahllast für Mai 2002
€ 289,92 betragen, hat die am 15. August 2002 fällig gewesene und
nicht entrichtete Zahllast für Juni 2002 € 27,79 betragen, hat die am
15. Oktober 2002 fällig gewesene und nicht entrichtete Zahllast für
August 2002 € 270,41 betragen, hat die am 15. November 2002 fällig
gewesene und nicht entrichtete Zahllast für September 2002 € 1.488,33
betragen, hat die am 15. Dezember 2002 fällig gewesene und nicht
entrichtete Zahllast für Oktober 2002 € 784,55 betragen, hat die am
15. Jänner 2003 fällig gewesene und nicht entrichtete Zahllast
für November 2002 € 819,10 betragen, sowie hat die am 15. Februar 2003
fällig gewesene und nicht entrichtete Zahllast für Dezember 2002
€ 1.779,94 betragen (und nicht wie vom Erstsenat irrtümlich angenommen
€ 2.168,14, Finanzstrafakt Bl. 32; Arbeitsbogen zu ABNr. 211041/03). Eine
Entrichtung der offengelegten Verkürzungen innerhalb der gewährten
Nachfrist erfolgte nicht (siehe die Buchungsabfrage), sodass der Selbstanzeige
keine strafaufhebende Wirkung zugekommen ist.
Auch betreffend das
Veranlagungsjahr 2002 unterließ G vorsätzlich trotz des Wissens um
seine abgabenrechtliche Verpflichtung wiederum die Einreichung von
Steuererklärungen, weshalb die Abgaben vom Finanzamt letztendlich am 1.
März 2004 im Schätzungswege festgesetzt werden mussten
(Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, Veranlagung 2002). Dabei ging der
Erstsenat rechtsirrig zugunsten für G davon aus, dass die - auf gleiche
Weise wie betreffend das Veranlagungsjahr 2001 - vom Beschuldigten angestrebte
Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer in Bezug auf oben dargestellten
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen lediglich eine mitbestrafte
Nachtat darstellten und das Fehlverhalten des G lediglich als
Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu werten
sei.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 ist bis zum 17. März 2003 die
Zahllast in Höhe von € 1.412,10 zu entrichten gewesen bzw. die
diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen.
Tatsächlich ist die Voranmeldung am 20. März 2003 eingebracht worden,
ohne dass eine entsprechende Entrichtung der Vorauszahlung stattgefunden
hätte (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2003 ist bis zum 15. April 2003 die Zahllast in
Höhe von € 223,93 zu entrichten gewesen bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich ist die
Voranmeldung erst verspätet am 16. Juni 2003 eingebracht worden. Die
Vorauszahlung wurde erst am 3. Juli 2003 entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2003 ist bis zum 15. April 2003 die Zahllast in
Höhe von € 223,93 zu entrichten gewesen bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich ist die
Voranmeldung erst verspätet am 16. Juni 2003 eingebracht worden. Die
Vorauszahlung wurde erst am 3. Juli 2003 entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2003 ist bis zum 15. Mai 2003 die Zahllast in
Höhe von € 207,93 zu entrichten gewesen bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich ist die
Voranmeldung erst verspätet am 16. Juni 2003 eingebracht worden. Die
Vorauszahlung wurde erst am 3. Juli 2003 entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2003 ist bis zum 16. Juni 2003 die Zahllast in
Höhe von € 407,85 zu entrichten gewesen bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich ist die
Voranmeldung am 18. Juni 2003 eingebracht worden. Die Vorauszahlung wurde erst
am 3. Juli 2003 entrichtet (Buchungsabfrage).
Die Voranmeldung für Mai
2003 wurde rechtzeitig eingereicht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2003 ist bis zum 18. August 2003 die Zahllast in
Höhe von € 285,55 zu entrichten gewesen bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich ist die
Voranmeldung am 19. August 2003 eingebracht worden. Die Vorauszahlung wurde erst
am 10. September 2003 entrichtet (Buchungsabfrage).
Mit der Voranmeldung für
Juli 2003 wurde von G ein Umsatzsteuerguthaben geltend gemacht.
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume August 2003 bis März 2004 unterließ G die
Einreichung von Voranmeldungen bzw. die Entrichtung von Vorauszahlungen, weshalb
vom Finanzamt neuerlich eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, ABNr. 223019/04,
durchgeführt wurde. Wiederum wurde vor Prüfungsbeginn am 24. Juni 2004
von G durch seinen Steuerberater Selbstanzeige gemäß
§ 29
FinStrG erstattet und Voranmeldungen überreicht, in welchen die Zahllasten
(August 2003 € 80,77, September 2003 € 346,76, Oktober 2003 €
461,96, November 2003 € 466,05, Dezember 2003 € 343,90, Jänner
2004 € 123,26, Februar 2004 € 226,23, März 2004 € 545,07)
ausgewiesen waren (Arbeitsbogen). Eine rechtzeitige Entrichtung innerhalb der
Nachfrist erfolgte nicht (Buchungsabfrage), sodass sich die Selbstanzeige als
nicht strafbefreiend erwies.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd für G ein teilweises Geständnis, die
teilweise Schadensgutmachung, sowie seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum.
Im Hinblick auf die Einstellung
der unternehmerischen Tätigkeit durch den Beschuldigten und seiner
schwierigen finanziellen Lage könne die Geldstrafe ausnahmsweise an der
Strafuntergrenze, also bei 10 % des Strafrahmens festgesetzt werden.
Die Ersatzfreiheitsstrafe
werde mit € 300,-- pro Tag bemessen.
Gegen die
Entscheidung des Erstsenates hat die Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist
Berufung erhoben, wobei sich das Rechtsmittel gegen die Strafhöhe richtet.
Die Geldstrafe wäre zu erhöhen, weil der Erstsenat die
Strafzumessungsgründe ungleich gewichtet habe.
Eine Berufung
des Beschuldigten liegt nicht vor.
Zur
Verhandlung vor dem Berufungssenat ist der ordnungsgemäß geladene G
ohne Angabe von Gründen nicht erschienen; er wurde von seinem
Verfahrenshelfer vertreten.
In der Berufungsverhandlung
verwies die Amtsbeauftragte ergänzend sinngemäß auch auf den
Umstand, dass G die nicht bzw. nicht rechtzeitig entrichteten Abgaben zum
Wirtschaften verwendet habe, also der Beschuldigte letztendlich
gewerbsmäßig gehandelt habe.
Die sich aus der Aktenlage
(Buchungsabfrage) - bei günstigster Berechnung für den Beschuldigten -
ergebende Schadensgutmachung beträgt € 5.992,01.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse
erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird
(VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619
[hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH
21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 -
ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich von Seite des
Amtsbeauftragten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in diesen
Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Es kann daher dahingestellt
bleiben, ob es dem Beschuldigte in Bezug auf die ihm zum Vorwurf gemachten
Abgabenhinterziehungen darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weil dieser Aspekt im Sinne
des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG auch als Tatbestandselement zu erfassen
gewesen wäre und es sohin insoweit auch einer Berufung der Amtsbeauftragten
gegen den Schuldspruch bedurft hätte, um ihren Überlegungen zum
Durchbruch zu verhelfen.
Der Berufung
der Amtsbeauftragten in Bezug auf die Strafe (welche unausgesprochen auch eine
Rechtskraft hinsichtlich der - untrennbar mit der zu überprüfenden
Geldstrafe verbundenen - Ersatzfreiheitsstrafe verhindert hat) hingegen erweist
sich als berechtigt, weil die Strafsanktionen sowohl im Verhältnis zum
Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des G als auch im Lichte der
ebenfalls zu bedenkenden Generalprävention nicht ausreichend bemessen sind:
Zur Strafbemessung ist
auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des G in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar Finanzvergehen wie die
verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen des G als geradezu typische
strafrelevante Verhalten von Abgabepflichtigen in Lebenssituationen wie des G im
gegenständlichen Fall, soweit daraus eine dauernde Steuervermeidung
resultiert, in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende
Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, um andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten.
G bestreitet laut seinen
eigenen Angaben vor dem Spruchsenat zufolge derzeit seinen Lebensunterhalt
mittels Gelegenheitsarbeiten, wobei er monatlich € 300,-- verdiene, besitzt
kein aktives Vermögen, sondern lediglich Schulden beim Finanzamt in
Höhe von rund € 59.000,--, bei seiner Hausbank in Höhe von €
7.000,-- und bei der Sozialversicherung in Höhe von € 10.000,--. Er
ist ledig und hat für ein Kind Alimente in Höhe von monatlich €
70,-- zu zahlen (Finanzstrafakt, Bl. 81; Buchungsabfrage, Angaben der
Amtsbeauftragten in der Berufungsverhandlung).
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer
Fälligkeit oder innerhalb angemessener Frist gar nicht entrichten kann,
hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend
den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65;
VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1
bzw. Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den im Schuldspruch festgelegten Verkürzungsbeträgen nach §
33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG in Höhe von € 12.914,91 + € 2.272,41
+ € 285,17, insgesamt also € 15.472,49, die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe €
30.944,98.
Berücksichtigungswürdig
im Sinne des § 23 Abs.1 FinStrG erscheint der sich vor allem im
Zusammenhang mit dem sich auf den individuellen Schuldgehalt zu Gunsten des
Beschuldigten auswirkende Aspekt, dass bei den Hinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG der Tatentschluss - im Gegensatz zu (schuldhaften)
Verkürzungen nach § 33 Abs.1 FinStrG - nicht auf endgültige,
sondern "bloß" auf eine (grundsätzlich rechtlich gleichwertige)
vorläufige Verkürzung von Abgaben gerichtet ist und ein derartiges,
gleichsam auf die ungerechtfertigte Erlangung eines Kredites bzw.
Zahlungsvorteiles zu Lasten des Fiskus gerichtetes Verhalten einen in Relation
zur endgültigen Hinterziehungsabsicht geringeren Unrechtsgehalt
besitzt.
Ebenso ist vorab zu
berücksichtigen, dass hinsichtlich der festgestellten
Verkürzungsdifferenz bezüglich Dezember 2002 in Höhe von €
388,20, sowie hinsichtlich der Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen
betreffend Jänner, April und Juni 2003 in Höhe von € 1.412,10,
€ 407.85 und € 285,55 (bei welchen G die Voranmeldungen lediglich um
ein bis drei Tage verspätet eingereicht hat) dem Handeln des Beschuldigten
kein bzw. ein derart geringer Unrechtsgehalt zukommt, dass diese Beträge
bei der Strafbemessung bereits vorab ausgeschieden werden können.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, scheidet man
die Rechendifferenz bei der Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung
für Dezember 2002 und die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen
für Jänner, April und Juni 2003 (insgesamt € 2.493,70 X 2 =
€ 4.987,40) vorab aus und berücksichtigt man den dem Tatbestand des
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden
Abgabenvermeidung (siehe oben) vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der
Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 12.914,91
abzüglich € 2.493,70, ergibt € 10.421,21: 3 = € 3.473,73,
was einen Rahmen von etwa € 22.000,-- ergäbe), wäre also eine
Geldstrafe von rund € 11.000,-- zu verhängen gewesen.
Aufgrund der zu beachtenden
Generalprävention (siehe oben) wäre ansich eine empfindliche
Bestrafung des G vorzunehmen.
Als erschwerend sind zu
bedenken die Vielzahl, nämlich achtzehn !, an deliktischen Angriffen
über mehrere Jahre hinweg, die Deliktskonkurrenz in Form der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG.
Im gegenständlichen Fall
sind aber auch als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die
beschriebene teilweise Schadensgutmachung, der Umstand, dass es hinsichtlich der
Hinterziehungen für 2001 beim bloßen Versuch geblieben ist, die
teilweise geständige Verantwortung des G, die Mitwirkung des Beschuldigten
an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte mittels verspäteter
Einreichung der Voranmeldungen und der Selbstanzeigen, die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, der Umstand, dass G offensichtlich aus drückender Geldnot
zu seinem Fehlverhalten verleitet worden ist, sowie letztendlich weiters der
Umstand, dass der Beschuldigte nunmehr seine selbständige Betätigung
aufgegeben hat (aufgeben musste), sodass der Aspekt der Spezialprävention
in den Hintergrund getreten ist.
In Abwägung dieser Aspekte
wäre der oben angezeigte Wert gleich zu belassen.
Die dem Beschuldigten
auferlegte Sorgepflicht ermöglicht es, eine Verringerung dieses Betrages
auf € 9.000,-- vorzunehmen.
Das derzeitige Fehlen einer
wirtschaftlichen Erwerbsbasis für den Beschuldigten und seine
übergroßen Schulden bei nur geringen Einkünften, somit also
seine ungünstige persönliche und wirtschaftliche Situation
rechtfertigen jedoch einen Abschlag um die Hälfte, sodass sich letztendlich
eine Geldstrafe von € 4.500,-- (das sind nunmehr lediglich 14,54 % des
Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen ergibt.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt, ebenso allenfalls aber auch -
unter Beachtung der beträchtlichen strafmindernden Aspekte - eine weitere
Anhebung derselben (im Vergleich zur vom Erstsenat ausgesprochenen Sanktion) im
Sinne des Begehrens der Amtsbeauftragten.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage des Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
Zu Gunsten des Beschuldigten
nach unten abgerundet, war also auch im gegenständlichen Fall die
Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Monat festzusetzen.
Die Höhe
der dem Beschuldigten vorzuschreibenden Verfahrenskosten ergibt sich aus der
Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach diese mit 10 % der
Höhe der Geldstrafe, maximal aber mit einem Betrag von € 363,--
festzulegen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die nach
Ansicht des Berufungssenates im Falle einer
glaubhaften geplanten und
tatsächlich in die Wege geleiteten Konsolidierung der
Lebensverhältnisse des Beschuldigten gegebene Möglichkeit der
Anwendung einer teilweisen gnadenweisen Nachsicht der Geldstrafe im Sinne des
§ 187 FinStrG wird ausdrücklich verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
20. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-L/05
- Stammnummer
- 31255
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF