…persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu jenem Ort besteht an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort…
…dass Personen, die sowohl im Ausland als auch in Österreich einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich hätten, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet befände und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten würden. Die Kinder Y und K hätten…
…ab 1. November 2007 liegen schon aufgrund des ständigen Aufenthaltes der Kinder der Bw im Ausland (Drittstaaten: o2, l10 etc.) laut vorstehender Ausführungen zu Punkt 1 die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenanspruch nicht vor. Inwieweit hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw in Österreich lag, war…
…1967) hätten Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder. § 1 der Einkommensteuerverordnung für Zweitwohnsitze (BGBl II 2003/528) normiere, dass bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, eine inländische…
…und sich das Kind im Ausland aufhalte. Den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw leitet das Finanzamt vom Leitsatz, dass er sich bei einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Famiie zu finden sein wird, ab. Es wird in der Berufungsvorentscheidung auch noch ausgeführt…
…sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin jedenfalls im zweiten Halbjahr [Jahr3] nach [EU-Ausland] verlagert hat, da ab diesem Zeitpunkt dort nicht nur ihr Gatte gewohnt und gearbeitet, sondern sich auch die Kinder dort aufgehalten und den Kindergarten bzw. die Schule besucht haben. Der…
…Kind im Ausland beim Ehegatten) der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. v.a. in Hinblick auf die persönlichen Beziehungen zum Ehegatten (Familienverband) und somit jedenfalls nicht in Österreich liegen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Anmerkung: Die ausbezahlten Kinderabsetzbeträge teilen das Schicksal der Familienbeihilfe…
…1996, 93/15/0145). Das Finanzamt hat sich laut Bescheidbegründung vom 18. November 2008 im gegebenen Berufungsfall nicht damit auseinandergesetzt, ob die Grundvoraussetzung - nämlich, ob die Bw in Österreich gemäß § 2 Abs. 8 FLAG ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet hat - vorliegt. Laut Eingabe vom 1…
…31. 12. 2005 auf den hier vorliegenden Berufungsfall anzuwenden ist, haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
…im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich hatte. Außerdem hätte es zu prüfen gehabt, ob der Bw bei Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich nach seinen eigenen Angaben den Unterhalt für die Tochter überwiegend getragen hat und sich die Tochter auch tatsächlich nicht ständig im Ausland…
…nicht in Österreich gelegen ist. Spricht hiezu doch auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch für Ausgleichszahlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erfüllt sein müssen. Einer Person, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland hat…
…Wohnsitz ausgehen wollte, in Anbetracht der oben dargelegten Judikatur und Literatur bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Dabei ist im Rahmen einer objektiven Betrachtung auf den "faktischen Lebensmittelpunkt" bezogen auf die engsten persönlichen Verhältnisse abzustellen. Dieser ist nach…
…Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Verfügt eine Person im Ausland über eine Wohnung, sei…
…allfälligen Verständigungsverfahrens im Wege der obersten k. Abgabenbehörde dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen vorgelegt werden. Er sei in K.ansässig. Ob die in Ö. fallweise frequentierte Wohnung als ö. Wohnsitz gelte, sei von sekundärer Bedeutung, weil auf alle Fälle der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in K…
…mit denen sie beweisen möchte, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen mit Österreich verbunden gewesen wäre. Außerdem möchte sie noch erwähnen, dass sie auch vom nunmehr zuständigen Finanzamt die gleiche Auskunft wie im Mai 1995 erhalten hätte. Über die Berufung wurde erwogen: Gem § 10 Abs 3…
…Notars), davon ausgegangen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Streitjahr in K. befunden habe. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen geben jedoch keinen Aufschluss darüber, ob sich nach den oben dargestellten Kriterien der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Streitjahr in Ö. oder in K. befunden hat…
…die Gewährung der Familienbeihilfe vor (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.5.2007, 2006/13/0074). Eine dieser Voraussetzung ist in § 2 Abs. 8 FLAG 1976 normiert: Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet…
…dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer alleinstehenden (verwitweten), alleinerziehenden Mutter in der Regel an dem Ort des Aufenthaltes des zu betreuenden Kindes sein wird. Weiters wurde von meiner Mandantin Arbeitslosengeld (s. Finanz-Online) in Österreich bezogen, welches nur zusteht, wenn kein Aufenthalt im Ausland vorliegt…
…auch im Ausland einen Wohnsitz hat, sieht § 2 Abs. 8 FLAG vor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann besteht, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gelegen ist und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten . Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in…
…sie zur materiell-rechtlichen Frage zum "Mittelpunkt der Lebensinteressen" aus, dass die Beurteilung eines solchen nicht ausschließlich nach dem gewählten Hauptwohnsitz erfolgen könne, sondern die tatsächlichen und faktischen Umstände die bestimmende Rolle spielen würde. Zu berücksichtigen sei daher im vorliegenden Fall die für die Bw…