Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0342-L/02
1.Wiederaufnahme des Verfahrens 2.Zuschätzungen von ausländischen Einkünften (mangelnde Mitwirkung im Verfahren) 3.Mittelpunkt der Lebensinteressen 4.gewerblicher Grundstückshandel oder Vermögensverwaltung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0342-L/02vom 17.01.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieser Bescheid ergeht auf Grund des rechtskräftigen Wiederaufnahmebescheides vom 9. Juni 1993. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde am 23. Jänner 1995 zurückgenommen. Durch die Aufhebung des (zweiten) Wiederaufnahmebescheides mit Berufungsvorentscheidung vom 17.8.1998 ist der Bescheid vom 9. Juni 1993 "wird" (Zusatz der Rechtsmittelbehörde: gemeint offenbar: wieder) in den Rechtsbestand getreten, sodass der gegenständliche Bescheid auf dieser verfahrensrechtlichen Grundlage gestützt werden kann.
Auf Grund der bisher festgestellten Indizien und im Hinblick darauf, dass Sie im bisherigen Verfahren den genauen Inhalt der in K. entfalteten wirtschaftlichen Tätigkeit nicht konkret darlegen bzw. nachgewiesen haben, ist davon auszugehen, dass Sie im Jahr 1989 in Österreich
den Mittelpunkt der Lebensinteressen
iSd Art. 4 Abs. 2 lit. a 2. Satz DBA K. gehabt haben und somit im Sinne dieses Abkommens
in Ö. ansässig
gewesen sind.
Betreffend ihres Grundstückshandels in der Gemeinde B. bei Sch.wird noch einmal darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung darin keine reine Vermögensverwaltung mehr zu erblicken ist, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die von Ihnen seinerzeit angeforderten Unterlagen zur Ermittlung der angefallenen Betriebsausgaben wurden dem Finanzamt bis heute nicht vorgelegt. Das Finanzamt war daher gezwungen, die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO zu schätzen.
Der Aufforderung im Bedenkvorhalt der Finanzlandesdirektion für OÖ. vom 20.10.1994 (Pakt. II, lit. e-g dieses Vorhaltes),bestimmte Geldflüsse aufzuklären, sind Sie ebenfalls nicht nachgekommen, sodass diese Beträge bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides 1989 entsprechend der Ankündigung im Vorhalt wie folgt berechnet werden:
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Ungeklärte Geldflüsse
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1989
ATS
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Pkt. II lit e des Vorhaltes vom 20.10.1994
Geldfluss "V."
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7.346.360,70
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Pkt. II lit f. des Vorhaltes vom 20.10.1994
Kto. xyz
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3.799.970,00
459.000,00
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Summe
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11.641.330,70
Dieser Betrag ist - wie im angeführten Vorhalt bereits angekündigt - zu je einem Drittel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1989 zu erfassen.
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(bisher ATS 138.804,00)
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ATS
4.019.248,00
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
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3.880.443,00
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Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung
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3.880.444,00
Da hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte
keine Hinweise
auf das Vorliegen einer
inländischen Betriebsstätte
erkennbar sind, unterliegt der zuzurechnende Gewinn nicht der Gewerbesteuer.
Da auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass die den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. aus Vermietung und Verpachtung (Ergänzung durch die Rechtsmittelbehörde: zugrunde liegenden Umsätze) im Inland getätigt wurden hat auch die Festsetzung einer Umsatzsteuer zu unterbleiben".
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29.9.1998, zugestellt am 5.10.1998, wurde mit Schriftsatz vom 29.10.1989 Berufung mit folgender Begründung erhoben:
Es werde der gesamte Inhalt des Bescheides angefochten und unter Hinweis auf nachstehende Begründung der Antrag auf ersatzlose Aufhebung gestellt. Weiters werde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat gestellt.
"Der angefochtene Bescheid ergehe aufgrund des Wiederaufnahmebescheides vom 9.6.1993. Mittels dieses Formalbescheides erging am 9.6.1993 gleichzeitig der Sachbescheid, also der Einkommensteuerbescheid 1989, welcher zwischenzeitig rechtskräftig wurde, allerdings durch den Aufhebungsbescheid vom 14.3.1995 durch die Finanzlandesdirektion für OÖ. aufgehoben wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist derzeit unerledigt.
Gemäß
§ 299 Abs. 5 BAO ist das Verfahren in jene Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Das ist der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 9.6.1993.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.3.1995 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde bleibt in dieser Entscheidung bei ihrer Ansicht des gewerblichen Grundstückshandels.
Anmerkung - Gewerbesteuer 1990:
Mit Bescheid vom 15.3.1995 wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 9.6.1993 über die Gewerbesteuer für das Jahr 1990
stattgegeben. Der Gewerbesteuerbescheid 1990 ist rechtskräftig.
Weitere Verfahrensschritte nach dem Ergehen des Erkenntnisses des VwGH vom 26.7.2000:
Niederschrift vom 12.2.2001, aufgenommen vom ehemaligen Rechtsmittelbearbeiter mit dem Steuerberater und dem Abgabepflichtigen:
Seitens des Bws. wird ein das Jahr 1989 betreffender Einkommensteuerbescheid übergeben und hinzugefügt, dass die Beträge in Klammern jeweils minus bedeuten. Seitens des Rechtsmittelbearbeiters wird nochmalig auf den Vorhalt der Rechtsmittelbehörde vom 20.10.1994 verwiesen, dessen Beantwortung in wesentlichen Teilen nach wie vor von Relevanz ist. Seitens des Bw. wird darauf verwiesen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen eindeutig in K. gelegen sei, was durch zahlreiche bereits vorgelegte Unterlagen bestätigt sei. Über Vorhalt des Rechtsmittelbearbeiters, dass die Ehegattin in den berufungsgegenständlichen Jahren in Ö. unbeschränkt steuerpflichtig und inländische Zustellungsbevollmächtigte war, wird festgehalten, dass dies die Tatsache der Ansässigkeit in K. des Bw. nicht beeinflusse. Die Behandlung der Ehegattin als in Ö.unbeschränkt steuerpflichtig entsprach einer seinerzeitigen Rechtsberatung und sollte gewerbebehördlich eine Vereinfachung bringen. Einer der beiden ehelichen Söhne ist seit 1983 (Zeitpunkt der Auswanderung) in K. unbestritten ansässig. Festgehalten wird weiters, dass anlässlich der Auswanderung sowohl das Wohnhaus als auch der Betrieb veräußert wurden. Weiters wird auf das Berufungsverfahren betreffend den angeblichen gewerblichen Grundstückshandel verwiesen (Begründung zum Bescheid vom 29.3.1995). Die Beantwortung des Vorhaltes vom 20.10.1994 wird - soweit möglich - bis Mitte April 2001 erfolgen.
In der Folge wurde von der steuerlichen Vertretung
im
Schriftsatz vom 9.5.2001
folgende Stellungnahme
zur Niederschrift vom 12.2.2001 abgegeben:
1. Im Anschluss
an die Besprechung am 12.2.2001 in der Finanzlandesdirektion OÖ
. überreichte der Abgabepflichtige der steuerlichen Vertretung das beiliegende Schreiben vom 12.2.2001, welchem wiederum entnommen werden könne, dass im Zeitraum 1983 bis 1989 ihm rund 32 Mio. zur Verfügung gestanden seien, die er nicht nur für die Existenzgründung in K. verwendete.
2. Der
k.Einkommensteuerbescheid 1989
ist nunmehr in Händen der österreichischen Finanzbehörde, welchem auch klar entnommen werden könne, dass es keinerlei Berechtigung gäbe, den behördlicherseits vermuteten und im Einkommensteuerbescheid 1989 schätzungsweise angesetzten kanadischen Einkünften festzuhalten.
3.
Dem ö. Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29.9.1998
kann die Feststellung entnommen werden, dass
keine ö.inländische Betriebsstätte
erkennbar sei, sodass nochmals auf die Argumentation in der ursprünglichen Berufung hingewiesen werde.
1990 lagen dieselben Verhältnisse vor, sodass im Zuge der Berufungserledigung der Ansatz von gewerblichen Einkünften (aus Grundstückshandel) entfallen müsste
. Seit Beginn des Prüfungsverfahrens bzw. der zwischenzeitigen Rechtsmittelbearbeitung seien 10 Jahre verstrichen, wo keinerlei Grundstücksbewegungen stattgefunden hätten, sodass dieser Umstand alleine bestätigen müsste, dass kein Grundstückshandel im Sinne der derzeitigen abgabenbehördlichen Auslegung vorhanden sei.
4. Der
nunmehr weiters angefochtene Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29.9.1998
habe keine formelle Rechtsgrundlage
. Der Wiederaufnahmebescheid vom 9.6.1993 setze die Behörde
keinesfalls in die Lage
,
diesen neuerlichen Sachbescheid zu erlassen.
Wäre dem so, hätte die Oberbehörde den Aufhebungsbescheid vom 14.3.1995 nicht erlassen müssen. Der im Anschluss an diesen Aufhebungsbescheid ergangene Sachbescheid vom 29.3.1995 sei lt. Zurückweisungsbescheid vom 17.8.1998 ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Mit Berufung vom 29.10.1998 sei gegen diesen neuerlich erlassenen Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29.9.1998 eingeschritten und der Antrag auf ersatzlose Aufhebung gestellt worden
. Es
widerspreche dem österreichischen Verfahrensrecht
, dass
ein Sachbescheid auf der Grundlage eines nicht rechtsmittelfähigen Wiederaufnahmebescheides
ergehe. Dazu komme noch, dass der Sachverhalt völlig neu gewürdigt worden sei.
Im Sinne des § 276 der BAO werde die Zustimmung erteilt, dass die Erledigung durch eine zweite Berufungsvorentscheidung seitens des Finanzamtes Wels erledigt werde.
Aus der Beilage vom 12.2.2001 geht Folgendes hervor:
Betrifft Kapitalnachweis: Im Zuge der Auswanderung nach K. 29.10.1983 seien folgende in seinem Besitz befindliche vollkommen lastenfreie Liegenschaften bzw. Geschäfte und Gegenstände verkauft worden:
31.12.1983 "S-zentrum" (Groß-Einzelhandel)
1984 persönliches Wohnhaus in Adresse
1984 Wohn- und Geschäftshaus W., Adresse
1984 bis 1989 Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Kunstwerte etc.
Der Nettoerlös aus diesen Verkäufen habe etwa 32 Mio. S betragen. Weiters werde mitgeteilt, dass er keinerlei Probleme gehabt habe, von seinen Banken Kredite in zweistelliger Millionenhöhe für die Finanzierungen zu bekommen. Beiliegend werden Kopien aus den Liegenschaftskaufverträgen übermittelt. Es werde nochmals höflich ersucht, die Angelegenheit mit dem Finanzamt endlich zu einem für ihn positiven Abschluss zu bringen.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2002 wurde in der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung (die in der Folge nicht stattgefunden hat) Folgendes ausgeführt:
Sie werden ersucht, einerseits den Vorhalt der Rechtsmittelbehörde vom 24. Oktober 1994 (gemeint vom 20. Oktober 1994) vollinhaltlich zu beantworten sowie zu folgenden Punkten bis spätestens 5. März 2002 Stellung zu nehmen und allenfalls erforderliche Unterlagen vorzulegen:
1. Vorlage von Unterlagen, aus denen die tatsächliche Aufenthaltsdauer in Ö.und in K. hervorgehe (Flugticket, Reisepass, etc. vgl. bereits Punkt II a des Vorhaltes vom 20.10.1994).
2. Vorlage des vollständigen k. Steuerbescheides für 1989 bzw. entsprechende Erläuterungen zumal in dem am 12.2.2001 bereits eingereichten Bescheid im Wesentlichen lediglich ein negatives "total income" (Gesamteinkommen von 59.969 k. Dollar) ersichtlich sei. Es werde daher darzulegen sein, wie dieses Einkommen ermittelt wurde (vgl. Punkt II b des Vorhaltes vom 20.10.1994).
3. Aufklärung des Umstandes, warum im beiliegenden Vernehmungsprotokoll vom 2.4.1990 vor dem Hauptzollamt L. als Wohnanschrift "Adresse," und als Art der Beschäftigung "derzeit ohne Beschäftigung" angegeben wurde, was einerseits die Ansässigkeit in K.und andererseits der behaupteten umfangreichen Tätigkeit widerspreche.
4. Sämtliche Ladungen des Landesgerichtes W.bzw. des Landesgerichtes U.(in den Jahren 1987 bis 1989) seien ebenfalls an ihrer W. Adresse zugestellt und seien Ihnen offensichtlich auch fristgerecht zugekommen. Auch das widerspreche Ihren Darstellungen, dass Sie sich vorrangig in K. aufgehalten hätten.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2002 wurde von der steuerlichen Vertretung Folgendes bekannt gegeben:
Anlässlich der Vorbereitungsarbeiten zur gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat sei die Vertretung zur Überzeugung gelangt, dass eine im Beschwerde beim VwGH zu ziehende Berufungsentscheidung a priori zu einer Aufhebung führen müsse. Wir haben bei der Bescheidinstanz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides vom 17.8.1998 betreffend die Berufung vom 21.4.1995 gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 9.6.1993 eingebracht. Gleichzeitig wird die Finanzlandesdirektion für OÖ. als Oberbehörde angeregt, dass sie im Rahmen einer Bescheidaufhebung das angestrebte fehlerfreie Verfahren erwirke. Es werde ersucht um ehestmögliche Bearbeitung, da der Bw. aus K. anreisen müsse.
Beilage:
k. Steuerbescheid 1989
, negatives Gesamteinkommen:59.969 k. Dollar.
Anträge nach dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz BGBl 97/2002
Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2003 wurde der Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Im Rahmen einer
Besprechung mit der steuerlichen Vertretung am 26. August 2003
wurden die gegenständlichen offenen Berufungsfragen besprochen. Dabei wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der k. Steuerbescheid für das Jahr 1989 mittlerweile vorgelegt worden sei.
Vom Referenten wurde nach wie vor auf den nicht beantworteten Vorhalt vom 20.10.1994 hingewiesen
. Die Wiedereinsetzungsproblematik wurde diskutiert (Anmerkung der Rechtsmittelbehörde: Die diesbezügliche Berufung wurde zurückgenommen).Zwecks leichterer Nachvollziehbarkeit wurde der steuerlichen Vertretung eine
Beilage bezüglich des Verfahrensablaufes des Streitjahres 1989
übergeben.
Am 17.9.2003
wurde gemeinsam mit beiden Parteien
ein Erörterungstermin
abgehalten. Gegenstand der Erörterung waren die bisher vorgelegten Nachweise im Berufungspunkte unbeschränkte - beschränkte Steuerpflicht, DBA Ö.-K., Problematik des Mittelpunktes der Lebensinteressen, Fragen des gewerblichen Grundstückshandels.
Von der steuerlichen Vertretung wurde weiters angekündigt, dass der Vorhalt vom 20.10.1994 in den nächsten Wochen beantwortet werde.
Auch sei diesbezüglich noch eine Besprechung interner Natur mit dem Abgabepflichtigen seitens der steuerlichen Vertretung notwendig.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004
wurde die steuerliche Vertretung vom Referenten des unabhängigen Finanzsenates ersucht, die angekündigte Vorhaltsbeantwortung zu übermitteln. Mehrmalige telefonische Urgenzen in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung waren erfolglos.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 wurden seitens der steuerlichen Vertretung folgende Ergänzungen nachgereicht:
Mit Eingabe vom 29.10.1998 sei fristgerecht Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 eingelegt worden. Berufungsgegenständlich sei
nunmehr der 4. Einkommensteuerbescheid 1989
, der im Zuge dieser Veranlagung erlassen worden ist. Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat sei für den 20.3.2002 festgesetzt worden, aber schließlich telefonisch am 25.2.2002 auf unbestimmte Zeit vertagt worden. Der Grund für die Vertagung sei der Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1997, Zl. 95/13/0036 gewesen. Im Verfahrensbereich sei der Sachverhalt nahezu gleich gelagert, sodass es in unserem berufungsgegenständlichen Verfahren zu einer ersatzlosen Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1989 vom 29.9.1998 kommen müsse. Zum Verfahren werde noch angemerkt, dass nach heutiger Gesetzeslage dieses Verfahren nicht in Gang gesetzt worden wäre. Die Finanzlandesdirektion als Oberbehörde existiere nicht mehr, sodass eine Bescheidaufhebung iSd § 299 BAO durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgen muss. Der Rechtfertigungsdruck auf Seiten der Bescheidinstanz gegenüber der Berufungsinstanz ist beseitigt. Die heutige Formulierung des § 302 BAO sei dergestalt, dass sie unseren seinerzeitigen Beschwerdegründen beim VfGH eingebracht am 25.4.1994 entsprechen würde. Der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1989 vom 29.9.1998 werde wiederholt.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 23.November 2005 wurde vom Abgabepflichtigen bzw. von der steuerlichen Vertretung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Bw. legte- obwohl er über Befragung bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung andeutete, Unterlagen vorzulegen - auch in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Unterlagen zu den berufungsgegenständlichen Themen vor.
Die steuerliche Vertretung verwies auf die bisherigen Schriftsätze und ergänzte:
Unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht , Ansässigkeit:
Das Thema sei bereits durch die Betriebsprüfung abschließend geregelt worden (Mittelpunkt der Lebensinteressen in K.)
In der Berufungsschrift wurde lediglich die Feststellung des gewerblichen Grundstückshandels gerügt, diese Berufung sei dann wieder zurückgenommen worden. Die Frage der Ansässigkeit sei im wieder aufgenommenen Verfahren überhaupt nicht Thema gewesen.
Kreditaufnahmen:
In Österreich seien Kredite im Ausmaß von mehreren Millionen Schilling sowie in K. im Ausmaß von 5,6 Mio. k.Dollar aufgenommen worden.
Das von der Behörde festgesetzte Einkommen (1989 -ca. 11Mio. ATS) stimme mit der Realität nicht überein.
Im Zuge der Auswanderung nach K. seien in Ö.ca. 40 Mio. ATS an Veräußerungserlösen erzielt worden. Die Verkaufserlöse (Gebäude, Betrieb, Maschinenfabrik etc.) seien dann in K. in den dortigen Existenzaufbau investiert worden. Andere Geldflüsse habe es nicht gegeben. Die Behörde habe im Zusammenhang mit der Schätzung eine übertriebene Maßnahme gesetzt. Die Gelder seien einfach in K.investiert worden. Die von der Behörde geschätzten Gewinne seine konstruierte realitätsfremde Gewinne. Wenn man Schulden bezahle, löse dies kein Einkommen aus.
V.-Geldflüsse:
Steuerliche Vertretung:
Dies sei eine Auflösung einer Verbindlichkeit gewesen (Ausbuchung vom Verrechnungskonto). Eine Ertragsbuchung müsse bei der Fa.xx erfolgen. Dem Betriebsprüfer seien alle Unterlagen (Kreditverträge) übergeben worden.Zahlungsbelege seien niemals vorenthalten worden. Zuschätzungen, die durch unklare Sachverhalte ausgelöst worden seien, seien ohnehin bei der Firma xx vorgenommen worden.
Die Fa.xx sei geprüft worden, die Prüfung hätte Zuschätzungen ergeben. Dies habe allerdings nichts mit dem Bw. zu tun.
Aus den Geldflüssen im Zusammenhang mit dieser Firma sei schließlich hohes Einkommen des Bws unterstellt worden. Es sei letztlich 1 Jahr heraus"gepickt" worden. In den anderen Jahren sei er beschränkt steuerpflichtig gewesen. Nur weil Erlöse aus dem privatem Abverkauf und der Auflösung des Betriebes geflossen seien, werde ein Einkommen in K. konstruiert, das nicht haltbar sei. Hier würden Geldflüsse in Einkommen umgewandelt. Durch den mittlerweile vorgelegten k. Steuerbescheid sei ersichtlich, dass er nichts verdient habe. Er sei da noch im Aufbau gewesen. Der Bw. sei in K.verwurzelt. Das letzte Mal sei der Bw. beim damaligen Gruppenleiter mit dabei gewesen, in der Sache selbst sei nichts weiter gegangen. Es seien nur formelle Hürden zu überwinden gewesen. Die Vorgesetzten des Betriebsprüfers hätten alles geklärt. Die Sache sei damals in punkto Ansässigkeit abgeschlossen gewesen.
Der k.Steuerbescheid für das Jahr 1989 sei vorgelegt worden.
Das Hauptbegehren sei, dass im Jahre 1989 keine k.Einkünfte existierten. Wären welche vorhanden gewesen, dann könnte man die k.Einkommensteuer absetzen. Nun konstruiere man aus ungeklärten Geldflüssen Einkommen in gigantischer Höhe.
Der Bw. führte aus:
Die Bezahlung der Verbindlichkeit sei an den persischen Importeur erfolgt.
Im Zuge der Geschäftsauflösung der Fa. xx im Jahre 1989 sei die Verbindlichkeit bezahlt worden. Diese Zahlung sei mittels Darlehens erfolgt. Die Darlehensverträge seien vorgelegt worden. Die Firma sei eine Importfirma gewesen. Die Firma habe seiner Frau gehört. In K. sei erst später Geld verdient worden (1992, 1993, 1994). Mit den erzielten Erlösen seien Verbindlichkeiten getilgt worden .Zu den Swift-Überweisungen wurden Kopien von den Banküberweisungen übergeben worden. Dann habe eine Umrechnung stattgefunden.
Der Betriebsprüfer führte aus, es seien diese Geldflüsse letztlich - trotz wiederholter Aufforderungen während der Betriebsprüfung - nicht nachgewiesen worden.
Bei der Verbindlichkeit "V." habe es sich um eine Schuld an die Gläubigerin, Fa. V., gehandelt. Diese Verbindlichkeit sei gegen das Verrechnungskonto des Bws. ausgebucht worden. Das bedeute, dass der Bw. diese rd. 7 Mio. ATS aus seinen privaten Mitteln an die Schweizer Firma bezahlt habe. Der Betriebsprüfer habe in diesem Punkt keine Nachweise über die Ursachen bzw. den tatsächlichen Geldfluss erhalten.
Weiters seien die Punkte lit f) und lit g) des Vorhaltes vom 20.10.1994 schon während der Betriebsprüfung (Geldflüsse aus dem Ausland auf das Konto der Firma xx) Prüfungsgegenstand gewesen. Die Aufklärung sei unterblieben, da die steuerliche Vertretung immer der Meinung gewesen sei, in Ö. bestehe keine Steuerpflicht. Daher seien diese Vorgänge von der Betriebsprüfung auch nicht zu untersuchen. Es sei immer wieder betont worden, dass die Gelder aus dem Vermögen bzw. den Einkünften des Bws. aus dem Ausland stammten. Dieser "Ball" sei von der steuerlichen Vertretung hin und her gespielt worden. Der Bw. bzw. die steuerliche Vertretung hätten das Verfahren dadurch verzögert, indem immer wieder nur spärlich Unterlagen vorgelegt worden seien.
Über Weisung des ehemaligen Vorstandes sei über das Schlussbesprechungsprogramm gar nicht mehr geredet worden. Kreditfinanzierungen über die ungeklärten Geldflüsse seien der Abgabenbehörde nicht bekannt.
Der Vorsitzende wies darauf hin, dass wiederholt Unterlagen betreffend die Causa V. und die ungeklärten Vermögenszuwächse bzw. Zahlungen verlangt worden seien.
Die Amtspartei führte aus, dass es im Verfahren genügend Möglichkeiten gegeben habe, unklare Sachverhalt aufzuklären (Hinweis auf die Vorhalte der Betriebsprüfung im November 1991 und der FLD f. OÖ. vom 20.10.1994).Gerade auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten werde hingewiesen. Unklar seien aber auch vor allem die Geldflüsse aus K.nach Ö.im Jahre 1989 bzw. 1990.
Gewerblicher Grundstückshandel
Amtspartei:
Einem Einkauf von 2,4 Mio. ATS stünden Kredite im Ausmaß von 6 Mio. ATS gegenüber. Das sei nicht nachvollziehbar.
Die Vorlage von Unterlagen sei bereits während der Betriebsprüfungsverfahren, im Vorhalt der FLD f. OÖ. vom 20.10.1994 sowie im Rahmen des Erörterungstermins vom 17.9.2003 verlangt worden.
Die steuerliche Vertretung entgegnete, alle Kaufverträge im Zusammenhang mit den Grundstückstransaktionen seien vorgelegt worden.In jenen Bereichen, wo Parzellierungen durchgeführt worden seien, habe man mit Spekulation argumentiert. Auf einmal sei es gewerblicher Grundstückshandel gewesen und die ursprüngliche Ansicht sei falsch gewesen.
Bw.:
Damals bei der Betriebsprüfung habe er den Zinsenaufwand geltend gemacht. Die Betriebsprüfung hätte hierauf argumentiert, es liege kein Gewerbebetrieb, sondern ein Spekulationsgewinn vor. Es seien auch Spekulationssteuern bezahlt worden. Das sei mit der ehemaligen steuerlichen Vertretung so besprochen worden.
Die Geschäftsverbindung mit Hrn. L.sei durch dessen Ableben beendet worden. Alle Forderungen (Darlehen) hätte man "hinten lassen" müssen. Es seien Geschäfte für Hrn. L. vorfinanziert worden. Es sei niemals ein Grundstückshandel durchgeführt worden. Parzelliert sei erst zu einem Zeitpunkt worden, als die ehemalige steuerliche Vertretung den Hinweis auf die steuerliche Absetzbarkeit von Zinsen gemacht habe.
Die Amtspartei entgegnete Folgendes:
Aus einer Behandlung des Zeitraumes 1979 -1981 könne nicht geschlossen werden, wie der Grundstücksverkauf in den Jahren 1989/1990 zu behandeln sei. Wenn in den Jahren bis 1981 die Tätigkeit keinen Umfang erreicht habe, die auf Gewerblichkeit schließen lassen habe, sei dies damals abgeschlossen gewesen. In der Folge habe sich jedoch gezeigt, dass vom Bw. tatsächlich Maßnahmen gesetzt worden seien, die eine gewerbliche Betätigung begründeten. Die Zinsenaufwendungen im Jahre 1981 im Ausmaß von ATS 521.000,00 bei einem Grundstückskaufumfang von 2,4 Millionen ATS stünden allerdings außer Relation.
Beweisanträge:
1) Die steuerliche Vertretung legt den Erhebungsauftrag vom 11.11.1991 zum Beweis dafür vor, dass die Frage der Ansässigkeit (unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht) bereits für den Zeitraum 1983 bis 1986 geprüft worden sei. K. sei als Mittelpunkt der Lebensinteressen sei letztlich anerkannt worden.
2) Dies ergebe sich auch aus der Veranlagung des Jahres 1983.
3) Umwandlung der Anregung vom 2.2.2005 in einen konkreten Antrag:
Es werde der Antrag auf Bescheidaufhebung im Sinne des §299 BAO (neue Fassung) sowie § 302 BAO in Verbindung mit § 323 Abs. 10 BAO gestellt, da unter Berücksichtigung des zwischenstaatlichen Steuerrechtes die Verjährung nicht eingetreten sei. Über diesen Antrag müsse die Abgabenbehörde I. Instanz entscheiden.
4) Weiters werde der Antrag auf Vertagung gestellt, um den Bw. dazu zu bewegen, alle entscheidungswesentlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Amtspartei bezeichnet diese Beweisanträge als entbehrlich.
Die Beweisanträge des Berufungwerbers wurden mit Beschluss mit folgender Begründung abgewiesen:
Es sei ausreichend Zeit gewesen, entsprechende Unterlagen vorzulegen, wozu wiederholt aufgefordert worden sei. Hinsichtlich der Präjudizialität bzw. der Erhebungen für den Zeitraum 1983 - 1987 sei es dem Finanzamt und auch dem Unabhängigen Finanzsenat möglich, den Umfang der Steuerpflicht im Berufungszeitraum 1989/90 gesondert und ggf. anders zu beurteilen.
Der Antrag nach § 299 BAO sei an das Finanzamt gerichtet und daher von diesem zu entscheiden. Dies hindere aber nicht eine Entscheidung des Berufungssenates. Es sei wiederholt gesagt worden, dass das Verfahren im konkreten Fall schon extrem lange dauere. Daher müsse irgendwann Schluss sein. Der Berufungswerber habe gesagt, er wolle nicht, dass das Ergebnis unsicher bleibe, sondern wissen, wie er dran sei. Diese Möglichkeit werde ihm durch die heutige Entscheidung geboten.
Auf die Verhandlungsniederschrift, die einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet, wird verwiesen.
Schlussanträge:
Die steuerliche Vertretung wiesnochmals auf die formale Rechtsage hin. Der strittige Bescheid basiere auf einem nicht rechtsmittelfähigen Wiederaufnahmebescheid.
Die Schätzung selbst sei gesetzeswidrig. Auf die eingebrachten Schriftsätze werde hingewiesen und Stattgabe der Berufung im Sinne des Ergebnisses der Schlussbesprechung betreffend die Einkommensteuer 1989 sowie die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1990 beantragt.
Die Amtspartei wies auf die nach wie vor offenen Vorhalte der Betriebsprüfung und der ehemaligen Oberbehörde hin und stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.
Der Senat hat über die Berufung erwogen:
Verfahrensrechtliches:
Die steuerliche Vertretung vertritt die Ansicht, dass jegliche Entscheidung der Berufungsbehörde - außer der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1989 - Rechtswidrigkeit auslösen müsse, weil der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29.9.1998 bereits der vierte Einkommensteuerbescheid sei.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt diese Rechtsansicht aus folgendem Grund nicht:
Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß
§ 304 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dabei ist es unmaßgeblich, ob im Erstverfahren diese Umstände unverschuldet nicht bekannt geworden sind oder ob jemand ein Verschulden daran trifft.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache, von welcher die Behörde keine Kenntnis hatte.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Ritz (BAO-Handbuch³, S. 957, Tz 8f) führt zu § 307 Abs. 3 BAO Folgendes aus:
Wird der Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben (insbesondere gem. den §§ 276 Abs. 1, § 289 Abs. 2 oder § 299 Abs. 1), so tritt nach § 307 Abs. 3 das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 24.01.1990, 86/13/0146), der alte Sachbescheid lebt wieder auf.
Wird der den Wiederaufnahmsbescheid aufhebende Bescheid seinerseits aufgehoben, so scheidet der alte Sachbescheid wieder aus dem Rechtsbestand aus und der neue Sachbescheid erlangt - ebenso wie der Wiederaufnahmsbescheid selbst - wieder seine Wirksamkeit (VwGH 31.03.1987, 86/14/0160).
§ 307 Abs. 1 (Verbindungsgebot von Wiederaufnahmsbescheid und Sachentscheidung) steht nach Aufhebung der Sachentscheidung (zB gem. § 299 Abs. 1) der neuerlichen Erlassung einer Sachentscheidung (ohne Verbindung mit dem nicht aufgehobenen Wiederaufnahmsbescheid) nicht entgegen (vgl. VwGH 22.10.1997, 95/13/0036).
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO mit Bescheid vom 9.6.1993, zugestellt am 14.6.1993, wieder aufgenommen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig:
Die Berufung vom 30.6.1993 gegen diesen Wiederaufnahmsbescheid wurde vom Finanzamt nämlich nach Zurücknahme vom 23.1.1995 seitens des Berufungswerbers mit Bescheid vom 10.2.1995 für gegenstandslos erklärt. Die Oberbehörde hat mit dem Bescheid vom 17.2.1995 gem. § 299 Abs. 1 lit. c BAO lediglich den Sachbescheid vom 9.6.1993 - nicht jedoch den Wiederaufnahmsbescheid vom selben Tag behoben.
Durch die neuerliche Wiederaufnahme mit Bescheid vom 29.3.1995 ist der gegenständliche erste Wiederaufnahmsbescheid vom 9.6.1993 nur vorübergehend aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17.8.1998 wurde nämlich dem Rechtsmittel des Berufungswerbers vom 21.4.1995 gegen den zweiten Wiederaufnahmsbescheid vom 29.3.1995 durch dessen ersatzlose Aufhebung stattgegeben.
Dadurch ist nicht nur der damit verbundene Sachbescheid vom 29.3.1995 ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, sondern auch der gegenständliche erste Wiederaufnahmebescheid vom 9.6.1993 wieder aufgelebt.
Auf die anlässlich der Besprechung vom 26.8.2003 der steuerlichen Vertretung übergebene verfahrensrechtliche Gesamtdarstellung wird hingewiesen.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 12.03.1993 (Umsatz-Einkommen-Gewerbesteuer für die Jahre 1987bis 1990) bzw. der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 25.02.1993 (vor allem Pkt. 1 (Steuerpflicht) und Pkt. 2 (gewerblicher Grundstückshandel) gehen zahlreiche neue Tatsachen hervor, auf die sich der Wiederaufnahmsbescheid vom 9.6.1993 stützt. Es liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel an der Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Diese Frage ist auf Grund der Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nicht weiter zu prüfen.
Da durch das Erkenntnis des VwGH vom 26. 07. 2000, 95/14/0145 der Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ. vom 17.02.1995 als rechtmäßig bestätigt wurde, ist der Einkommensteuerbescheid vom 9.6.1993 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Der Wiederaufnahmebescheid vom 9.6.1993 betreffend die Einkommensteuer 1989 ist entsprechend der obzitierten Literatur und Judikatur mit ersatzloser Aufhebung des zweiten Wiederaufnahmsbescheides durch die Berufungsvorentscheidung wiederum in Wirksamkeit getreten.
Der Wiederaufnahmsbescheid vom 9.6.1993 stellt daher die rechtskräftige verfahrensrechtliche Grundlage für den am 29.9.1998 erlassenen, nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 dar.
Ein Verstoß gegen das Wiederholungsverbot (entschiedene Sache) liegt daher nach Meinung des Senates nicht vor.
Spannungsverhältnis Mitwirkungspflichten - amtswegige Ermittlungspflichten
Gemäß
§ 115 Abs. 1 haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Fälle erhöhter Mitwirkungspflicht nach Ritz, BAO-Handbuch³, S. 254, ,§ 115,TZ 10:
"Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH vom 23.2.1994,92/15/0159).
Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. zB Loukota, Internationale Steuerfälle, TZ 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992,84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019).
Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland (Kotschnigg, ÖStZ 1992,84; VwGH 30.5.1995,91/13/0248,0250)".
Gemäß
§ 115 Abs. 2 ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtliche Interessen zu geben.
Gierlinger/Neschkudla, Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, Orac-Verlag, Wien 2000,S. 12, führen dazu Folgendes aus:
"Bei Vorliegen einer Schätzungsberechtigung bzw. -verpflichtung muss auch das Verfahren einwandfrei durchgeführt sein und der
Grundsatz des Parteiengehörs
gewahrt werden. Der Grundsatz des Parteiengehörs besagt, dass der Partei zu den von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Kenntnisnahme gegeben werden muss (unter Hinweis auf Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch mit eingehenden Erläuterungen, Verweisungen und Hinweisen auf die Rechtsprechung, 5.Auflage,Verlag Orac, Wien 1980). Dem Abgabepflichtigen (der Partei) sollte deutlich werden, dass er (sie) dazu Stellung nehmen kann, innerhalb einer zu setzenden Frist.
Die zugeschätzten Beträge sind im gegenständlichen Fall unter Wahrung des Parteiengehörs (insbesondere Vorhalt vom 20.10.1994)dem Abgabenbescheid vom 29.9.1998 betreffend Einkommensteuer 1989 zugrunde gelegt worden.
Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflichten:
§ 119 Abs. 1 BAO normiert Folgendes:
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit., insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen muss der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschaffen. Er hat bei der Ermittlung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die bedeutsamen Umstände darzulegen, ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht. Es genügt auch nicht, wenn er ein Beweisthema nur andeutet, er muss durch genaue Bezeichnung des Gegenstandes und der Beweismittel zur Wahrheitsfindung beitragen (VwGH vom 28.01.1970, 1853/68).
Diese Grundsätze gelten in den Fällen der Beurteilung eines Sachverhaltes mit Auslandsbezug umso mehr.
Der Abgabepflichtige hat im gegenständlichen Fall das Verfahren verzögert und die ihm obliegende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Auf die diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2000, 95/14/0145, wird hingewiesen.
Der Beschluss des VfGH vom 26. 09.1995, 1256/95-4, sei der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang erwähnt, mit dem er die Behandlung der Beschwerde des Abgabepflichtigen abgelehnt und an
den VwGH abgetreten hat. Eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Inhaltliches:
Unbeschränkte Steuerpflicht unter Berücksichtigung des DBA Ö./K:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, BGBl 400/1988, idF BGBl 660/1989, sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in -und ausländische Einkünfte.
Gemäß Abs. 3 sind beschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat jemand seinen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Im konkreten Fall ist ua. der Umfang der Steuerpflicht des Bws. strittig.
Doppelbesteuerungsabkommen - Allgemeines
Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in zwei oder mehreren Staaten sind die Besteuerungsrechte in der Regel aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden kurz DBA genannt) auf die beteiligten Staaten aufzuteilen (Beiser, Doppelwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im zwischenstaatlichen Steuerrecht, ÖStZ 1989, 241). Die DBA weisen dabei den beteiligten Staaten Teile des Welteinkommens zur Besteuerung zu. Der eine Staat erhält dabei die Position des Wohnsitzstaates (mit umfassendem Besteuerungsrecht) der andere die Position des Quellenstaates (auf inländische Quellen beschränktes Besteuerungsrecht). Diese Positionen werden nach dem OECD-Musterabkommen, dem die Doppelbesteuerungsabkommen weitgehend folgen, nach folgenden Regeln zugeteilt:
- Ständige Wohnstätte
-Mittelpunkt der Lebensinteressen
-Gewöhnlicher Aufenthalt
-Staatsbürgerschaft
-Verständigungsverfahren
Die Reihenfolge der Kriterien ist zu beachten. Das folgende Kriterium kommt nur zur Anwendung, wenn das vorangehende Zuteilungskriterium versagt. Die Reihenfolge ist als Rangordnung zu verstehen (Subsidiarität der jeweils folgenden Kriterien).
Doppelbesteuerungsabkommen Ö./K.
Die Frage des steuerlichen Wohnsitzes wird im Abkommen zwischen der Republik Ö. und K.zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ,BGBl. Nr. 77/1981, wiefolgt geregelt:
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmales steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes (Fettdruck durch die Rechtsmittelbehörde):
a) Die Person gilt in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie in dem Vertragsstaat als ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (im Folgenden als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertrags-Staat als ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im konkreten Fall liegt ein Doppelwohnsitz im Berufungszeitraum vor.
Da sich der Berufungswerber im Berufungszeitraum zeitweise auch in Ö. aufgehalten hat, um seine geschäftlichen Aktivitäten (Geschäftsführer der Firma xx) auszuüben, ist die Existenz eines Wohnsitzes in Ö. denkbar und auch schlüssig, wie dies der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.7.2000, 95/14/0145, bestätigt hat.
Maßgeblich ist in diesem Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Entscheidend sind die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, die beruflichen, politischen, kulturellen und sonstigen Tätigkeiten, der Ort der Geschäftstätigkeit und der Ort der Vermögensverwaltung. Die Umstände sind als Ganzes zu prüfen. Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten ergeben, haben erhöhte Bedeutung. Bei gegenläufigen Beziehungen (enge persönliche Beziehung zum einen Staat, enge wirtschaftliche Beziehungen zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Das erfordert eine zusammenfassende Wertung (Gesamtbild der Lebensverhältnisse).
Im Erkenntnis vom 26.07.2000, 95/14/0145, (Abweisung der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 1989 vom 17. Februar 1995) hat der VwGH zur persönlichen Steuerpflicht im gegenständlichen Fall auf S. 11Folgendes ausgeführt:
"Anders verhält es sich jedoch wenn der Abgabepflichtige wie im Beschwerdefall seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, somit seine Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO verletzt. Zwar trägt die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Dies befreit den Abgabepflichtigen jedoch nicht von der Verpflichtung, seinerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Der Abgabepflichtige hat diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände geboten hat. Verletzt der Abgabepflichtige diese ihm obliegende erhöhte Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so hat die Abgabenbehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung festzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 23.2.1994, 92/15/0159).
Obwohl dem Verlangen nach Vorlage k. Steuerbescheide und Bilanzen keine Folge geleistet wurde, ist das Finanzamt ausgehend von dem vom Bf. vorgelegten Unterlagen (Bescheinigung der k. Bezirkssteuerbehörde, Schreiben des k.Steuerberaters, Schreiben des k. öffentlichen Notars), davon ausgegangen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Streitjahr in K. befunden habe.
Die von ihm vorgelegten Bestätigungen geben jedoch keinen Aufschluss darüber, ob sich nach den oben dargestellten Kriterien der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Streitjahr in Ö. oder in K. befunden hat.
Zu den relevanten persönlichen Beziehungen hat das Finanzamt weder Ermittlungen vorgenommen noch Feststellungen getroffen, wobei es überdies außer Acht gelassen hat, dass er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 seine Ehefrau als inländische Zustellungsbevollmächtigte angegeben hatte. Zu den relevanten wirtschaftlichen Beziehungen hat sich das Finanzamt mit den von ihm vorgelegten Schreiben zufrieden gegeben, obwohl diesem keine konkrete Angaben hinsichtlich des Umfanges seiner wirtschaftlichen Betätigung und der Höhe der von ihm in K. erzielten Einkünfte zu entnehmen war. Überdies ist er seinem ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht nur schleppend und in geringem Umfang nachgekommen."
Mit dem oben wiedergegebenen Schreiben vom 24. Jänner 2002 hat die damalige Rechtsmittelbehörde den Bw. ersucht, deren Vorhalt vom 20. Oktober 1994 endlich vollinhaltlich zu beantworten und bis spätestens 5. März 2002 folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Flugtickets, Reisepass, etc. zum Nachweis der tatsächlichen Aufenthaltsdauer in Ö. und in K.
2. Vollständiger k. Steuerbescheid für 1989
3. Aufklärung des Umstandes, warum im beiliegenden Vernehmungsprotokoll vom 2.4.1990 vor dem Hauptzollamt L.als Wohnanschrift "Adresse," und als Art der Beschäftigung "derzeit ohne Beschäftigung" angegeben wurde, was einerseits die Ansässigkeit in K. und andererseits der behaupteten umfangreichen Tätigkeit widerspreche.
4. Sämtliche Ladungen des Landesgerichtes W. bzw. des Landesgerichtes U.(in den Jahren 1987 bis 1989) seien ebenfalls an ihrer W. Adresse zugestellt und seien Ihnen offensichtlich auch fristgerecht zugekommen. Auch das widerspreche seinen Darstellungen, dass er sich vorrangig in K.aufgehalten hätte.
In der obgenannten Besprechung mit der steuerlichen Vertretung am 26. August 2003 wurde vom nunmehrigen Referenten neuerlich die Beantwortung des noch immer nicht beantworteten Vorhaltes vom 20.10.1994 urgiert. Beim Erörterungstermin am 17.9.2003 wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. die Beantwortung des Vorhaltes vom 20.10.1994 in den nächsten Wochen angekündigt, dies aber trotz mehrer Urgenzen mitSchreiben vom 10. Februar 2004 und wiederholten Telefonaten nicht eingehalten. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden seitens des Bw. die seit mehr als zehn Jahren (!) geforderten Unterlagen nicht vorgelegt.
Aus der vom Bw. vorgelegten Bescheinigung der k.Bezirkssteuerbehörde geht nur hervor, dass er seit 1984 in K. wohnt, nicht jedoch in welchem Vertragsstaat Ö. oder K.iSd Art. 4 des DBA mit K. er im Berufungszeitraum ansässig gewesen ist. Nähere Unterlagen über seine wirtschaftlichen Aktivitäten und deren Besteuerung in K. hat der Bw. trotz Aufforderung der Rechtsmittelbehörde vom 20.10.1994, Pkt. II lit. b (Auflistung und genaue Beschreibung, Angabe der Gesellschaften, Gesellschaftsform, Beteiligungshöhe, gesellschaftsrechtliche Funktion, Unternehmensgegenstand, Höhe der an den Bw. ausgeschütteten und ihm sonst seit Beginn seiner Beteiligung bis 1990 zugeflossenen Erträge - Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen: Verträge, Auszüge aus öffentlichen Registern, Schriftverkehr, Kontoauszüge, Bilanzen und dergleichen), lit. c (Angaben über die genaue Nutzung der in den Bescheinigungen des k. Steuerberaters und Notars genannten Unternehmungen - Vermietung, Eigennutzung, Höhe der jährlichen Einkünfte hieraus seit Erwerb bis 1990 samt Vorlage geeigneter schriftlicher Unterlagen wie unter lit. b) und lit. d (Vorlage der in K.seit 1984 bis 1990 abgegebenen Steuererklärungen und Steuerbescheide) ebenfalls nicht vorgelegt, obwohl dies von den Abgabenbehörden wiederholt urgiert worden ist (Erinnerung vom 21.12.1994, Begründung des bekämpften Einkommensteuerbescheides 1989 vom 29.9.1998, Schreiben vom 24.1.2002, Besprechung vom 26.8.2003, Erörterungstermin vom 17.9.2003, Schreiben vom 10.2.2004).
Damit hat der Bw. die ihm obliegende erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, BAO-Handbuch³, S. 254, § 115,TZ 10) beharrlich verletzt. Da es bei der Frage der Ansässigkeit auch um Sachverhaltselemente geht, deren Wurzeln im Ausland liegen, trifft den Bw. nämlich insbesondere die Pflicht, Beweismittel zu beschaffen und diesbezüglich vorzusorgen (VwGH 25.05.1993,93/14/0019). Die geforderten Unterlagen wären für den Bw. unschwer beizubringen gewesen. Dem gegenüber sind die Möglichkeiten behördlicher Ermittlungen im Ausland beschränkt.
Der Bw. hat nun bereits im Schriftsatz vom 29. Juni 1992 angekündigt, die vom Prüfer geforderten Unterlagen würden im Zuge eines allfälligen Verständigungsverfahrens im Wege der obersten k.Abgabenbehörden dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen vorgelegt werden. Er sei in K.ansässig.
Gem. Abs. 1 des mit der Überschrift "Verständigungsverfahren" versehenen Art. 25 des DBA Ö.- K.kann sich eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, wenn sie der Auffassung ist, dass die Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, unvorgreiflich der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel mit einem schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe, die eine Abänderung der Besteuerung bewirken sollen, an die zuständige Behörde des Vertragsstaates wenden, in dem sie ansässig ist.
Der Bw. hat einen derartigen Antrag in K.offensichtlich jedoch nicht gestellt. Da der Bw. in Ö. die Vorlage der verlangten Unterlagen über seine wirtschaftlichen Aktivitäten beharrlich verweigert, besteht der dringende Verdacht, dass er die beiden Staaten gegeneinander ausspielen will, um seine Steuerbelastung zu minimieren.
Gem. § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 183 Abs. 3 BAO trifft zu Beweisanträgen der Parteien folgende Regelungen:
"(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZuschätzungenMittelpunkt der LebensinteressenWiederaufnahme des Verfahrensgewerblicher Grundstückshandel oder Vermögensverwaltung?
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0342-L/02
- Stammnummer
- 21472
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF