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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0052-F/09

Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familienbeihilfenwerberin, ständiger Aufenthalt im Ausland der Kinder der Berufungswerberin; Wohnsitz im Bundesgebiet;

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-F/09vom 21.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bw hatte im obigen Zeitraum (1. September 2004 bis 31. Dezember 2005) keinen doppelten bzw. mehrfachen Wohnsitz und ist daher das Kriterium des Vorliegens eines Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet diesbezüglich nicht mehr zu prüfen. Das heißt, alleine aufgrund des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes der Bw sowie des Nichtvorliegens eines ständigen Aufenthaltes der Söhne im Ausland scheidet der Anspruch für den Zeitraum bis 31. 12. 2005 jedenfalls aus. Nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 in der Fassung ab 1.1.2006, welche hier für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 29. Feber 2008 zur Anwendung kommt, haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, folglich nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbstständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (zB VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). Für die Zeiträume vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2006 sowie ab 1. November 2007 liegen schon aufgrund des ständigen Aufenthaltes der Kinder der Bw im Ausland (Drittstaaten: o2, l10 etc.) laut vorstehender Ausführungen zu Punkt 1 die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenanspruch nicht vor. Inwieweit hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw in Österreich lag, war daher irrelevant und nicht mehr zu überprüfen. Das Finanzamt hat daher die im Bescheid angeführten zu Unrecht bezogenen Beträge für den hier streitgegenständlichen Berufungszeitraum (1. September 2004 bis 30. November 2006 und 1. November 2007 bis 29. Feber 2008) zu Recht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 rückgefordert und es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Feldkirch, am 21. Dezember 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0052-F/09
Stammnummer
50929
Gültig
21.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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