Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3077-W/07
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3077-W/07vom 30.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Wohnsitzen im Bundesgebiet als auch im Ausland besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich befindet. Dies ist dann anzunehmen, wenn nachweislich zwei der drei minderjährigen Kinder im Ausland wohnen und dort die Schule besuchen, die beabsichtigte Wiederaufnahme des Schulbesuches in Österreich nicht stattgefunden hat, hinsichtlich des dritten mj. Kindes in Österreich weder ein Kindergarten- noch Schulbesuch aktenkundig ist, der Ehegatte der Antragstellerin im fraglichen Zeitraum den Wohnsitz offenkundig ins Ausland verlegt hat und ein Inlandsbezug der Antragstellerin nur hinsichtlich der weiterhin aufrechten Anmeldung an der Adresse in Österreich und einer freiwilligen Selbstversicherung bei der WGKK erkennbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der XY, W, vom 4. November 2003
und vom 4. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 10. Oktober 2003 und vom 10. August 2007 betreffend
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag) für die Zeiträume September 2001 bis August 2002
(für die Kinder T und Y S sowie KA ) und September 2003 bis Juli 2004
(für die Kinder T und Y S) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. Oktober 2003 forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (Bw.)
die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Kinder T und
Y S sowie KA für den Zeitraum September 2001 bis August 2002 zurück.
Das Finanzamt begründete diese Rückforderung damit, dass Personen, die
sowohl im Ausland als auch in Österreich einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich hätten, wenn sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet befände und sich die
Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten würden. Die Kinder Y und K
hätten ab dem Schuljahr 2001/2002 jeweils eine Schule im Ausland besucht.
Da die Bw. seit 1997 nicht mehr in Österreich berufstätig und ihr
Ehegatte ebenfalls im Ausland erwerbstätig gewesen sei, wäre der
Mittelpunkt der Lebensinteressen im fraglichen Zeitraum offensichtlich nicht in
Österreich gelegen.
In der Berufung
gegen diesen Bescheid führte die Bw. aus, es sei zwar richtig, dass Y und K
im Schuljahr 2001/2002 jeweils eine Schule im Ausland besucht hätten. Der
Grund hiefür sei das Erlernen der Muttersprache für Y bzw. die
schulische Weiterbildung für K gewesen. Beide Kinder hätten jedoch
jede freie Minute - soweit möglich - in Österreich bei den Eltern
verbracht. Ferner seien die Kinder in Österreich ordnungsgemäß
gemeldet und sozialversichert. Y sei auch österreichische
Staatsbürgerin. Beide Kinder hätten die engere persönliche
Beziehung hier in Österreich durch Freunde und Verwandte und weil beide
Elternteile hier leben und arbeiten würden.
Weiters brachte
die Bw. vor, dass sie seit 1998 als Hausfrau tätig sei. Ihr Ehegatte sei
seit Mai 1999 ständig und hauptberuflich bei der Fa. GmbH in Wien
beschäftigt, jedoch sei er für diese Firma sehr viel im Ausland
unterwegs. Ihr Sohn T wäre seit seiner Geburt ständig bei ihr in
Österreich.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die
schulpflichtigen Kinder der Bw. bis zum Schuljahr 2000/2001 in Österreich
eine Schule besucht hätten und in den folgenden Schuljahren der Schulbesuch
in Serbien erfolgt sei. Ab dem Schuljahr 2003/2004 hätte wieder der
Schulbesuch in Österreich erfolgen sollen, tatsächlich würden
aber in der Schulmatrik keine Nachweise dafür aufliegen. Wirtschaftliche
Beziehungen zu Österreich würden nur beim Ehegatten, bei dem bis Ende
2003 eine Beschäftigung und der Bezug von Arbeitslosengeld im ersten
Halbjahr 2004 ersichtlich sei, vorliegen. Hingegen würden hinsichtlich der
Bw. seit der Geburt des Sohnes T keine Aktivitäten mehr aufscheinen. Ein
Inlandsbezug sei nur hinsichtlich der weiterhin aufrechten Anmeldung an der
Adresse in W , und einer freiwilligen Selbstversicherung bei der Wr.
Gebietskrankenkassa erkennbar. Da die Kinder der Bw. ab Herbst 2001 nicht
mehr in Österreich die Schule besucht hätten und die Bw. im September
2004 bestätigt hätte, dass ab diesem Zeitpunkt ein ständiger
Aufenthalt im Ausland vorläge, sei nachvollziehbar, dass nach
anfänglich häufigeren Aufenthalten in Österreich sich diese im
Laufe der Zeit nur mehr auf gelegentliche Besuche beschränken und
keinesfalls für die Annahme eines überwiegenden Aufenthaltes in
Österreich ausreichen würden.
Gleichzeitig
forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 10. August 2007 die Familienbeihilfe und
den Kinderabsetzbetrag hinsichtlich der Kinder T und Y S für den Zeitraum
September 2003 bis Juli 2004 zurück, wobei auf die Begründung in der
Berufungsvorentscheidung gleichen Datums verwiesen wurde.
In der Berufung
gegen den Rückforderungsbescheid vom 10. August 2007 wurde auf die
Ausführungen im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz verwiesen.
In diesem wies
die Bw. darauf hin, dass die Kinder Y und T (gemeint wohl Y und K ) im
angeführten Zeitraum in Serbien zur Schule gegangen seien, um ihre
zweisprachliche Bildung zu vervollständigen. Jegliche Freizeit hätten
die Kinder, wenn die Heimreise sinnvoll gewesen wäre, in Österreich
verbracht. Sie selbst würde sich ständig in Österreich aufhalten
(ausgenommen Ferien, Verwandtenbesuche, Urlaub und dgl.) und unter der
angeführten Adresse einen Haushalt führen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Bw.
verfügt über je einen Wohnsitz in Serbien und in
Österreich.
Die
Töchter der Bw., Y (XX. XX.1992) und K (geb. XX. XX.1984) haben bis zum
Schuljahr 2000/2001 in Österreich die Schule besucht und gingen in den
folgenden Schuljahren in Serbien zur Schule bzw. absolvierten dort ihre
Ausbildung. Der am XX.XX.1997 geborene Sohn T besucht seit 1.9.2004 die
Grundschule in A, Serbien.
Die Bw.
übt seit 1997 keine Erwerbstätigkeit aus und erzielt in
Österreich keine Einkünfte.
Der Ehegatte
der Bw. war bis Ende 2003 bei der Firma GmbH, W, beschäftigt.
Anschließend bezog er bis 30.6.2004 Arbeitslosengeld.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben
gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG in der bis zum 31.12.2005 geltenden
Fassung nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und
sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Kein Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht gem. § 5 Abs. 3 FLAG für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, soweit nicht bestehende
Staatsverträge auf Grund von Gegenseitigkeit Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten
(§ 50g Abs.2 FLAG).
Zufolge der von
österreichischer Seite mit 30. September 1996 vorgenommenen
Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Republik
Österreich und den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, BGBl. 289/1966 idF
BGBl 81/1980 und BGBl. 269/1989, besteht für Kinder, die sich ständig
in den entsprechenden Staaten aufhielten, ab 1. Oktober 1996 kein Anspruch
auf Familienbeihilfe.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im
Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des
Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. u.a. VwGH 15.11.2005,
2002/14/0103; 20.6.2000, 98/15/0016; 2.6.2004, 2001/13/0160).
Aktenkundig und
unbestritten ist, dass die Kinder Y und K letztmalig im Schuljahr 2000/2001 in
Österreich die Schule besucht haben. Darüber hinaus ist unstrittig,
dass sich die beiden Mädchen ab Herbst 2001 in Serbien aufgehalten und in A
die Grundschule bzw. in B die Hotelfachschule besucht haben.
Damit ist aber
unter Zugrundelegung obiger Ausführungen eindeutig, dass diese beiden
Kinder der Bw. ab September 2001 ihren ständigen Aufenthalt in Serbien
hatten, da ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland auch ein
Überwiegen des Aufenthaltes im Ausland nach sich zieht.
Den
Einwendungen der Bw., wonach die Kinder "jede freie Minute" in Österreich
verbracht haben, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits
in mehreren Erkenntnissen den Familienbeihilfenanspruch für Kinder verneint
hat, die im Ausland eine Schule besuchen und sich nur in der Ferienzeit im
Inland bei den Eltern aufhalten (vgl. z.B. VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160, das
bereits zitierte Erkenntnis vom 20.6.2000, 98/15/0016 u.a.). Kehren die Kinder
nach ihren jeweiligen Ferienaufenthalten und in Österreich wieder an die
Schule ins Ausland zurück, dann ist das Verbringen der Ferien in
Österreich bzw. auch der Aufenthalt an einzelnen Wochenenden in
Österreich damit nur als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen,
durch die der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen
wird.
Daran vermag
auch das Vorbringen der Bw., wonach die Mädchen in Österreich
ordnungsgemäß gemeldet sind und darüber hinaus Yvonne auch
österreichische Staatsbürgerin ist, nichts zu ändern, zumal eine
polizeiliche Meldung nur Indizcharakter hat und ebenso wie die
Staatsbürgerschaft nichts über den tatsächlichen Aufenthalt der
jeweiligen Person aussagt. Ausschlaggebend ist vielmehr ausschließlich der
ständige Aufenthalt der minderjährigen Kinder.
Im Hinblick auf
die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG in Verbindung mit
der Tatsache, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum kein
Abkommen,
das die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden
Kindern vorsieht, in Kraft ist, erfolgte die Rückforderung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Kinder Y und K
bereits aus diesem Grund zu Recht.
Während
sohin auf Grund obiger Ausführungen als erwiesen anzunehmen ist, dass sich
die Kinder Y und K während der strittigen Zeiträume nicht ständig
in Österreich aufgehalten haben, kann auf Grund der Aktenlage in Verbindung
mit dem Vorbringen der Bw. der ständige Aufenthalt des Kindes T im
fraglichen Zeitraum nicht eindeutig festgestellt werden.
Im Sinne der
eingangs zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG, wonach im
Falle des Vorliegens auch eines Wohnsitzes im Ausland die darin normierten
Voraussetzungen (ständiger Aufenthalt des Kindes in Österreich
und Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich) kumulativ vorliegen müssen, ist daher zur Feststellung der
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
betreffend das Kind T zu überprüfen, ob der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. im maßgeblichen Zeitraum im Inland gelegen
war.
Eine Person hat
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Die
persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des
Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen
Interessen und Aktivitäten nieder.
Für die
Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen sind insbesondere die Höhe der
Einkünfte in den Vertragstaaten ausschlaggebend. Im Zweifel kommt den
persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des
Familienlebens - der Vorrang zu (vgl VwGH 26.7.2000, 95/14/0145,
mwN).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Was die
wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich betrifft, so hat das Finanzamt
zutreffend ausgeführt, dass solche nur hinsichtlich des Ehegatten der Bw.,
der bis Ende 2003 bei der Fa. GmbH beschäftigt war und im ersten Halbjahr
2004 Arbeitslosengeld bezogen hat, ersichtlich sind, wobei die Bw.
diesbezüglich in der Berufung angegeben hat, dass die Tätigkeit ihres
Ehegatten vorwiegend im Ausland ausgeübt wird. Sie selbst ist in
Österreich nicht berufstätig und erzielt hier keine
Einkünfte.
Was die
persönlichen Beziehungen betrifft, so ist festzuhalten, dass der Ehegatte
der Bw. mit Fax vom 5.2.2003 mitgeteilt hat, dass er in C, wohnhaft ist (obwohl
er zu diesem Zeitpunkt noch bei der in Wien domizilierten GmbH beschäftigt
war).
Faktum ist
weiters, dass sich die Töchter Y und K seit Herbst 2001 ständig in
Serbien aufgehalten haben. Hinsichtlich des 1997 geborenen Sohnes T ist in
Österreich weder ein Kindergarten- noch Schulbesuch aktenkundig. Er besucht
seit 1. September 2004 die Grundschule in A , Serbien.
Insbesondere
die Tatsache des Abbruchs der
schulischen
Ausbildung der beiden Töchter in Österreich sowie der Umstand, dass
die für das Schuljahr 2003/2004 beabsichtigte Wiederaufnahme des
Schulbesuches in Österreich tatsächlich nicht stattgefunden hat und
der Ehegatte jedenfalls bereits seit Anfang des Jahres 2003 in Serbien wohnhaft
ist, lassen darauf schließen, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. nicht - wie von ihr behauptet - erst im Jahr 2004,
sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Serbien verlagert
hat.
Dazu kommt,
dass die Bw. den Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, denen nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zukommt
(vgl. VwGH 17.11.2004, 99/14/0029), in ihrem Vorlageantrag keine substantiellen
Einwendungen entgegengehalten hat. Das Vorbringen, sie habe sich - mit Ausnahme
von Urlaub, Verwandtenbesuchen udgl. - ständig in Österreich
aufgehalten, stellt eine bloße Behauptung dar, die weder bewiesen noch
glaubhaft gemacht wurde.
Auch die Bestätigung Dris. RJ vom 13.12.2002, wonach
das Kind T in den Jahren 1999 bis 2002 mehrmals ärztliche Hilfe in Anspruch
genommen hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch wenn die
Bw. nach dem September 2001 (vermutlich während eines vorübergehenden
Aufenthaltes in Österreich) mit ihrem minderjährigen Kind den in Wien
niedergelassenen Arzt aufgesucht haben mag, reicht dieser Umstand nicht hin, den
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. in Österreich zu
begründen.
Der UFS geht
daher auf Grund vorstehender Ausführungen in freier Beweiswürdigung
davon aus, dass die Bw. in den strittigen Zeiträumen die engeren
persönlichen Beziehungen zu Serbien hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3077-W/07
- Stammnummer
- 34544
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF