Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0280-F/06
Aufgrund eines Kurzbesuches der Antragstellerin im Ausland wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen noch nicht verschoben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-F/06vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
14. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 3. April
2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2006
bis 31. März 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der obgenannte
Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenvermerk der Sachbearbeiterin des Finanzamtes vom
22. März 2006 habe sich die Berufungswerberin seit Jänner 2006 mit
ihrem Kind in n befunden und werde mit Kind und Ehegatten im April nach
Österreich kommen.
Mit Bescheid vom 3. April 2006 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 468,90 für die
Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 2006 gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3
lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 rückgefordert, da sich
die Bw laut eigenen Angaben derzeit mit ihrem Kind in n aufhalte und sie den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen daher nicht in Österreich
habe.
Mit Eingabe vom 14. April 2006 wurde gegen obgenannten
Bescheid rechtzeitig berufen und ausgeführt, dass die Bw die ihr
ausbezahlten Beträge nicht zu Unrecht, sondern laut Bescheid vom 8. Februar
2006 und der damit verbundenen Zuerkennung rechtmäßig und vor allem
im Guten Glauben erhalten und angenommen habe.
Richtig sei, dass sie angegeben habe, sich mit ihrer
Tochter in n aufgehalten zu haben, dies auch nur im guten Glauben wie aus ihrer
Sachverhaltsdarstellung hervorgehe. Falsch sei, dass sich durch ihren Aufenthalt
in n der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen verlagert hat und nicht mehr in
Österreich bestand. Ihr Lebensmittelpunkt bestehe und habe auf jeden Fall
in Österreich bestanden, da sie sich hier nicht nur die meiste Zeit
aufhält, wohnt, sondern auch ihren gesetzlichen Wohnsitz hat und dadurch
ihr Lebensmittelpunkt laut Gesetz begründet ist.
Sie sei von der Situation total vor den Kopf
gestoßen, vor allem da sie vorsorglich bereits vor der Geburt ihrer
Tochter bei der Kinderbeihilfenstelle e (als auch bei VGKK wegen dem
Kinderbetreuungsgeld) angerufen und sich darüber informiert hat, ob sie
etwas beachten oder auf etwas aufpassen muss, falls sie ihr Kind in n zur Welt
bringe und sich eine Zeit lang im Ausland aufhalte, da sie ihrem neugeborenen
Kind keine Reise von 1.300 km zumuten wollte.
Es sei ihr mitgeteilt worden, dass dies kein Problem ist,
sie bräuchte nur die Geburtsurkunde und den Meldezettel dem Antrag auf
Kinderbeihilfe beizulegen. Ein weiterer Grund zur Annahme, dass alles in Ordnung
ist, sei, dass ihr bereits mit Bescheid vom 8. Februar 2006 die Familienbeihilfe
rechtmäßig zugesprochen wurde und sie in der Annahme
rechtmäßig und im guten Glauben zu handeln, noch in n blieb, bis ihre
Tochter kräftig genug war, zu reisen. Da sich die Bearbeitung ihres
Antrages auf Kinderbetreuungsgeld lang hinauszögerte, habe sie sich bei der
VGKK gemeldet. Diese habe sie an das Finanzamt verwiesen. Bei ihren in der Folge
mehrfachen Anrufen in der Referenzabteilung der Familienbeihilfenstelle sei ihr
gegenüber nie erwähnt worden, dass die Dauer des Zeitraumes sich im
Ausland aufzuhalten, begrenzt ist. Ihr sei noch Ende März von der
Kinderbeihilfenstelle auf dezidiertes Nachfragen, ob alles in Ordnung ist,
mitgeteilt worden, dass alles passt. Umso konsternierter sei sie gewesen, als
sie wenige Tage danach einen negativen Bescheid erhalten hat. Dass sie im guten
Glauben gehandelt hat, könne man dadurch entnehmen, dass sie ihren
Auslandsaufenthalt nie gegenüber der Kinderbeihilfenstelle (oder VGKK)
verschwiegen habe. Hätte sie früher gewusst, dass es Schwierigkeiten
mit der Zuerkennung der Familienbeihilfe und dem daran gekoppelten
Kinderbetreuungsgeld geben würde, hätte sie es vorgezogen, ihre
Tochter in Österreich auf die Welt zu bringen bzw wäre sie auch
früher nach Vorarlberg zurückgekommen, obwohl die Reise von n nach
Vorarlberg für ein Kleinkind belastend wäre.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 (datiert mit 21. April 2006)
gab die Bw an, dass in Bezug auf das mit der Sachbearbeiterin geführtes
Telefonat vom 21. April 2006 ergänzend festzuhalten ist, dass sie sich seit
Ende März in Vorarlberg befinden würden.
Laut Kopie eines Schreibens vom 23. Februar 2006 betreffend
den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld mache der Mann der Bw derzeit seine
Doktorarbeit an den Universitäten k und i. Zu Zwecken einer Feldarbeit
halte er sich momentan in n auf. Das sei auch der Grund, warum ihre Tochter in n
auf die Welt gekommen ist. Selbstverständlich habe ihr Mann bei der Geburt
ihrer Tochter dabei sein wollen. Deshalb hätten sie auch verschiedene
Meldeadressen, weil sie erst eine gemeinsame haben werden, wenn ihr Mann wieder
fix nach Österreich zurückkommt. Bevor sie schwanger geworden sei, war
sie arbeitslos (bzw Hausfrau), aber der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei
bereits abgelaufen und sie habe zu diesem Zeitpunkt keine Unterstützung vom
Staat bezogen und würde auch derzeit keinerlei Unterstützung
(Wochengeld oder ähnliches) erhalten. Ihr Mann sei an der Universität
k immatrikuliert, da er in die alte Studienregelung fällt, müsse er
erst wieder bei Ablegung der Doktorprüfung inskribieren. Aufgrund eines
wissenschaftlichen Projektes (im Rahmen der Doktorarbeit) an der
Universität i sei ihr Mann zu Zeit in r versichert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Person zwar
mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse
haben könne. Unter persönlichen Beziehungen seien dabei all jene zu
verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund
der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der
Betätigungen religiöser und kultureller Art, folglich nach allen
Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
bestünden im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu
dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Famiie
lebt. Daraus folge, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer
verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie
zu finden sein wird. Diese Annahme setze allerdings im Regelfall die
Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und
stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder
gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der Familienwohnsitz sei also nur bei
gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei
getrennten Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung
komme es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene
Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber
auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre
objektive und subjektive Beziehung zu diesem an. Die auf die Wohnsitze
entfallenden Aufenthaltszeiten seien ein bedeutsames quantitatives Kriterium
dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht.
Da sich die Bw im Zeitraum Jänner bis März 2006 mit ihrer Familie in n
aufgehalten hat, würden die Voraussetzungen zur Gewährung der
Familienbeihilfe in Österreich nicht vorliegen.
Mit Eingabe vom 24. November 2006 stellte die rechtliche
Vertretung der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu aus, dass sich die Bw
im vorhinein und direkt bei der zuständigen Behörde darüber
informiert habe, ob eine Entbindung mit direkt anschließendem
vorübergehendem Verbleiben im EU-Ausland Konsequenzen auf die
Gewährung der Kinderbeihilfe hat. Die Bw habe die Behörde über
die Umstände und voraussichtliche Zeit des Auslandsaufenthaltes informiert
und habe von der Behörde dennoch die unmissverständliche Information
erhalten, dass ein derartiges Vorgehen nicht schädlich für den Erhalt
der Kinderbeihilfe wäre. Die Behörde habe nicht darauf hingewiesen,
dass dies darauf ankäme, ob die Betroffene ihren
"Lebensmittelpunkt" dorthin verlege und die Bw habe keine
Information darüber erhalten, an welche Kriterien die Bestimmung des
Lebensmittelpunktes geknüpft wird. Auf die Richtigkeit einer direkt von der
zuständigen Behörde erhaltenen Information habe sich die Betroffene
vertrauen dürfen ohne, dass sie weitere Recherchen hätte anstrengen
müssen.
Für die Beurteilung des
"Lebensmittelpunktes" gebe es nicht taxative, abschließend
bestimmbare Voraussetzungen, sondern sei dies - insbesondere bei
Abweichungen der Norm - im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
Gesichtspunkte zu prüfen und zu bestimmen. Die Vorentscheidungsbehörde
habe sich, ohne näher auf den Einzelfall einzugehen, für ihre
ablehnende Begründung lediglich allgemeiner Stehsätze bedient -
und habe diese zu Unrecht für die Begründung der Ablehnung des
durchgehenden aufrechten Lebensmittelpunktes in Österreich herangezogen.
Im konkreten Fall komme die Bw für die Entbindung nach
n zu ihrem Mann und Kindesvater und habe dort lediglich solange zu bleiben
beabsichtigt, bis sich sie selbst und vor allem das Neugeborene von den
"Geburtsstrapazen" erholt haben. Der Aufenthaltsort habe sich im
ländlichen Gebiet in sn befunden. Eine Reise von dort aus nach Hause sei
selbst in heutiger Zeit eine lange - bis zu 15 Stunden - und
beschwerliche Reise, da bis zu vier Transportmittel (Bus, Flugzeug, Zug, PKW)
für nur einen Weg, samt oft langer Wartezeiten, in Anspruch genommen werden
müssen. Hinzu komme, dass die Bw zunächst ohnehin im Mutterschutz war
und auf Grund der Geburt ihrer Tochter nicht beabsichtigt habe, unmittelbar nach
dem Mutterschutz wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies sei
im gegenständlichen Fall nämlich insofern relevant, als dass die
Definition des "Lebensmittelpunktes" nicht dazu führen darf,
dass es für die Betroffene eine völlige Immobilität zur
Konsequenz hätte, - will sie nicht die Familienbeihilfe riskieren -
ohne dass sie in Österreich etwas anderes geleistet hätte, als sich
lediglich um ihr Neugeborenes zu kümmern. Schließlich sei auch die
Dauer des Auslandsaufenthaltes, nach welchen ein inländischer
Lebensmittelpunkt nicht mehr anzunehmen ist, nicht objektivierbar. Ob die
Betroffene jedoch in genau dieser Zeit des etwas längeren Mutterschutzes
nun in Österreich verbringt oder sich vorübergehend im Ausland
aufhält, dürfe nicht ausschlaggebend dafür sein, ob der Staat
Österreich dennoch um das Wohlergehen seines Nachwuchses besorgt ist.
Letztlich dürfe nicht übersehen werden, dass die Familienbeihilfe ein
Anspruch des Kindes ist. Auch der weitere Zweck des vorübergehenden
n-Aufenthaltes der Bw, nämlich den Vater des Kindes zu besuchen und ihn an
der Geburt seiner Tochter Anteil nehmen zu lassen, führe nicht gleich zur
Verschiebung des Lebensmittelpunktes, da ausschlaggebendes Merkmal auch hier
lediglich der "Besuchszweck" war und der Aufenthalt unter den
gegebenen Umständen (vgl Berufung und weiter oben) auch als kurz zu
bewerten ist. Diese subjektive Komponente dürfe für die Bestimmung des
Lebensmittelpunktes nicht außer Acht gelassen werden. Die Bw hätte
ihren Hauptwohnsitz stets und ununterbrochen in Österreich. Ihre
gesellschaftlichen Bindungen seien auch während der gegenständlichen
Abwesenheit praktisch ausschließlich in Österreich, und dass sie
diese Zeit mit ihrer unmittelbaren Familie im Ausland verbrachte, hinge -
wie bereits ausgeführt - mit der Freizügigkeit ihrer damaligen
Lebenssituation zusammen, was ihr nicht willkürlich zur Last gelegt werden
kann. Nicht zuletzt sei an dieser Stelle erwähnt, dass es dem Zweck und dem
Willen des Gesetzgebers entspricht, den österreichischen
Staatsbürgern, das Kinderbekommen zu erleichtern und zu fördern. Das
Gesetz beabsichtige nicht, seine Bürger für jeden Augenblick an das
Staatsgebiet zu fesseln und sie in ihrer Bewegungsfreiheit dermaßen
einzuschränken, wie dies nach der Berufungsvorentscheidung der Fall
wäre. Die von der Vorentscheidungsbehörde vorgenommene Begründung
sei daher als zu eng abzulehnen.
Die Familienbeihilfe habe Unterhaltscharakter und es seien
daher die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden. Die Bw habe sich - wie
bereits ausgeführt - bei der Behörde mehrfach im Vorfeld
erkundigt und habe der Behörde von sich aus ihren beabsichtigten Aufenthalt
im besagten Zeitraum im vorhinein mitgeteilt. Aus diesem Umstand habe sie auch
davon ausgehen dürfen, dass ihr die per Bescheid vom 8. Februar 2006
gewährte Familienbeihilfe rechtmäßig zusteht und ein Verbrauch
zumindest gutgläubig erfolgt ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen
für Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Personen haben gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
1) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und
2) sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Gemäß
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
zB VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 2.6.2004, 2001/13/0160) ist der ständige
Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des
Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2
Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt.
Gemäß
§ 53 Abs 1 FLAG 1967 sind
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten
Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines
Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe
der gemeinschaftlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes
in Österreich gleichzuhalten.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschrift dort, wo er eine
Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass
er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Nach Abs 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschrift dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn
Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabenpflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein,
wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall
erstreckt sich die Abgabenpflicht auch auf die ersten sechs Monate. Als
Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung
unter Umständen, die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen
lassen, wird auf die zitierte Sechs-Monatsfrist des § 26 Abs 2 abgestellt
(siehe Ritz, BA0-Kommentar § 26 Tz 9). Das Bundesministerium für
Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmungen bei Personen
abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn
diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf
ausüben.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall wird vom Finanzamt behauptet, dass die
Bw den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Österreich habe und sich
das Kind im Ausland aufhalte. Den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw leitet
das Finanzamt vom Leitsatz, dass er sich bei einer verheirateten Person
regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Famiie zu finden sein wird,
ab. Es wird in der Berufungsvorentscheidung auch noch ausgeführt, dass
diese Annahme allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen
Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu
einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen,
voraussetze. Der Familienwohnsitz sei also nur bei gemeinsamer
Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten
Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung komme es auf
die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen
selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den
Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und
subjektive Beziehung zu diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden
Aufenthaltszeiten seien ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo
der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht. Da sich die Bw
im Zeitraum Jänner bis März 2006 mit ihrer Familie in n aufgehalten
hat, würden die Voraussetzungen zur Gewährung der Familienbeihilfe in
Österreich nicht vorliegen.
Nach der vorliegenden Akten- und Sachlage hat das Finanzamt
im gesamten Verfahren die Vorbringen der Bw - zB auch das wesentliche
Vorbringen, dass sich die Bw nur vorübergehend von Jänner bis
März 2006 in n aufgehalten und sich dadurch auch der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen nicht verschoben habe etc - in keinster Weise rechtlich
gewürdigt. Das Finanzamt hat auch die von ihm in der
Berufungsvorentscheidung aufgeworfenen Grundvoraussetzungen für das
Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensinteressen im Ausland keineswegs anhand
der dort angeführten grundsätzlichen Kriterien
geprüft.
Die Bw bestätigt selbst, dass sie aufgrund der Geburt
ihrer Tochter vorübergehend in n bei ihrem Ehegatten, der sich dort
aufgrund eines Forschungsvorhabens (Feldarbeit betreffend Doktorarbeit)
aufhält, geblieben ist. Laut Mitteilung der Bw (siehe AV vom 22. März
2006) habe sie sich seit Jänner 2006 in n befunden und würde im April
2006 mit ihrem Kind und Ehegatten wieder nach Österreich kommen. Die Bw
gibt in ihrer Eingabe vom 14. April 2006 an, dass sich durch ihren Aufenthalt in
n der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht verlagert habe und sich dieser
nach wie vor in Österreich befinde. Sie würde sich die meiste Zeit in
Österreich aufhalten und habe hier auch ihren gesetzlichen Wohnsitz. Mit
Schreiben vom 21. April 2006 hat die Bw bekannt gegeben, dass sie sich seit Ende
März 2006 wieder in Vorarlberg befinden würden.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist im
vorliegenden Berufungsfall nach der derzeitigen Aktenlage das Verbringen der
"Geburtszeit" in n (Jänner bis März 2006) als
vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch weder der Wohnsitz in
Österreich aufgegeben noch der ständige Aufenthalt der Bw in
Österreich unterbrochen wurde. Auch eine Verschiebung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen kann nach dem bisherigen Vorbringen beider Parteien (Bw und
Finanzamt) keineswegs erblickt werden.
Aufgrunddessen, dass dem Berufungsbegehren schon basierend
auf vorstehende Ausführungen stattzugeben sein wird, war nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ein Eingehen auf die restliche Argumentation der
Berufungsvorbringen in den Eingaben vom 14. April und 24. November 2006
jedenfalls entbehrlich.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 12. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-F/06
- Stammnummer
- 25399
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF